Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6934/2008
Urteil vom 14. Dezember 2010
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2008 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte mit englischsprachiger Eingabe vom
24. Oktober 2006 unter Beilage mehrerer Beweismittel an die Schweizer
Botschaft in Colombo und suchte darin um Asyl in der Schweiz für sich
und seine an der gleichen Adresse wohnhafte Familie nach. Zur
Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit (...), habe seit
2002 bei der (...) gearbeitet und sei an (...) beteiligt gewesen. Am (...) sei
er bei (...) zusammen mit zwei seiner Kollegen im Mannar Distrikt von den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgenommen worden. Am (...)
sei er wieder freigelassen worden. Seine beiden Kollegen seien früher
freigekommen. (...). Seit seiner Freilassung fühle er sich seitens der
LTTE, der Sicherheitskräfte und (...) bedroht. Als Beweismittel reichte er
Kopien einer Haftbestätigung des International Committee of the Red
Cross (ICRC) vom (...), eines (...), eines Schreibens des (...), eines
Schreibens des (...) sowie zahlreicher (...) zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 forderte die Botschaft in Colombo
den Beschwerdeführer auf, die Vorbringen detailliert und unter Beilage
von Beweismitteln darzulegen, sofern er am Gesuch festhalten wolle.
C.
Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 24. Dezember 2006 am
Asylgesuch fest und reichte weitere Beweismittel zu den Akten.
D.
Die Botschaft überwies das Dossier am 13. Juli 2007
zuständigkeitshalber dem BFM zur weiteren Bearbeitung.
E.
Das BFM wies mit Verfügung vom 4. März 2008 das Asyl- und
Einreisegesuch des Beschwerdeführers für sich und seine Familie ab.
F.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. April 2008
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte unter
anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 11. Juni 2008 die
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Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 4. März 2008 auf und
wies das BFM an, den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu
gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend
vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
H.
Das BFM ersuchte die Botschaft mit Schreiben vom 26. Juni 2008, die
Beschwerdeführenden schriftlich zu kontaktieren, sie unter Gewährung
einer Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme einzuladen und ihnen unter
anderem mitzuteilen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung nicht als erfüllt erachtet würden, dass aus
Kapazitätsgründen auf eine Anhörung durch die Botschaft verzichtet
worden sei und dass sie allenfalls vorhandene weitere Beweismittel
einzureichen oder in der Zwischenzeit neu eingetretene Vorfälle zu
schildern hätten.
I.
Die Botschaft führte am 5. August 2008 mit dem Beschwerdeführer eine
Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Dabei wiederholte er im
Wesentlichen seine in den schriftlichen Eingaben geltend gemachten
Vorbringen. Ergänzend führte er aus, dass er seit seiner Freilassung
Probleme seitens der LTTE, der Regierung und (...) habe. (...). Gleich
nach seiner Freilassung sei er vom "Intelligence Service" befragt worden.
Etwa einen Monat später sei er wieder zur Arbeit gegangen. Ungefähr
gleichzeitig mit der Arbeitsaufnahme hätten er beziehungsweise seine
Frau wiederholt Telefonanrufe erhalten, in welchen sich Unbekannte nach
seinen Arbeitszeiten und -orten erkundigt hätten. Zirka nach einem
weiteren Monat habe er seine Telefonnummer wechseln lassen, worauf
die Belästigungen aufgehört hätten. Wöchentlich einmal, wenn er mit dem
Motorrad zur Arbeit gehe, werde er von einem Mann verfolgt, welcher
sein Gesicht verdecke. Im November 2006 habe sich zudem eine Person
in einem Geschäft in der Nähe seines Hauses nach ihm erkundigt. Im
Übrigen sei er insgesamt viermal vom "Intelligence Service" zu seinen
Verwandten befragt worden. Wiederholt sei er angerufen und besucht,
indessen nie bedroht worden.
Das Anhörungsprotokoll sowie ein kurzer Bericht wurden am 5. August
2008 von der Botschaft dem BFM zugestellt.
J.
Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer und seiner Familie mit
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Verfügung vom 28. August 2008 (Zustellung am 12. September 2009) die
Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
K.
Der Beschwerdeführer reichte mit englischsprachiger Eingabe vom
7. Oktober 2008 bei der Schweizer Botschaft Beschwerde gegen die
Verfügung ein und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Beschwerde am
3. Dezember 2008 dem BFM zur Vernehmlassung.
M.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2008, welche den
Beschwerdeführenden am 22. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht
worden war, an seiner Verfügung und deren Begründung fest.
N.
Die Beschwerdeführenden hielten mit Stellungnahme vom 18. März 2009
ihrerseits an den gestellten Begehren und deren Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann aus
prozessökonomischen Gründen jedoch verzichtet werden, da der in
Englisch verfassten Beschwerde genügend klare Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber
befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen in
deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4. Abgesehen vom Sprachlichen ist die Beschwerde frist- und
formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
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2.2. Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Das Bundesamt
kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu
auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/30). Die Schweizer Botschaft in Colombo führte am
5. September 2006 eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers
gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch.
2.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c
S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
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werden kann (vgl. dazu die in diesem ganzen Zusammenhang nach wie
vor massgeblichen EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 130 f., EMARK 2004
Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4
S. 174 ff.).
3.
3.1. Das BFM wies das Asyl- und Einreisegesuch des Beschwerdeführers
für sich und seine Familie gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 3
AsylG ab. In seiner Verfügung führte es aus, der Beschwerdeführer
mache geltend, während (...) von den LTTE festgehalten worden zu sein,
und er befürchte nun weitere Übergriffe. Dazu sei festzuhalten, dass der
srilankische Staat grundsätzlich Willens sei, bedrohten beziehungsweise
verfolgten Personen den erforderlichen Schutz zu gewähren. Den Akten
könne nicht entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer
vergeblich um Schutz bemüht habe, respektive dass adäquate
Massnahmen nicht erfolgt wären. Gemäss seinen Angaben habe er
überdies seit Ende 2006 keinen Kontakt und keine Schwierigkeiten mit
den LTTE mehr gehabt. Das Vorbringen, wonach er auf dem Weg zur
Arbeit verfolgt werde, sei mit starken Zweifeln behaftet. Selbst wenn
dieses indessen den Tatsachen entsprechen sollte, so sei es
offensichtlich zu keinen ernsthaften konkreten Zwischenfällen gekommen,
und der Beschwerdeführer habe sich nicht veranlasst gesehen,
deswegen etwas zu unternehmen. Zwar fühle er sich durch die
heimatlichen Behörden nicht wirklich geschützt, mache indessen keine
konkreten Ereignisse geltend, in welchen ihm kein Schutz gewährt
worden sei. Den Akten sei insgesamt nicht zu entnehmen, dass er seit
November 2006 ernsthafte Nachteile erlitten habe oder dass ihm solche
gedroht hätten respektive dass er sich vergeblich um Schutz bemüht
habe. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Vorfälle möge zwar verständlich erscheinen, dass er sich vor
Übergriffen fürchte. Diese subjektive Furcht genüge indessen nicht für die
Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, fehle es doch im
vorliegenden Fall an konkreten Indizien, dass die Verfolger ihre
Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in die Tat umzusetzen
gedenkten.
3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend,
seit seiner Entlassung lebe er in grosser Furcht. Seine Frau habe
mehrere Telefonanrufe erhalten, in welchen er auf bedrohliche Art zu
einem Treffen an bestimmten Plätzen aufgefordert worden sei. Vom
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"Intelligence Service" sei er mehrfach befragt worden, (...). Er sei sich
aber sicher, dass er (...). Zudem sei ihm (...). Bei der Arbeit (…). Sein
Kind werde in der Schule von den Lehrern als (...) bezeichnet, so dass es
sich weigere, weiter in die Schule zu gehen. Schliesslich wies der
Beschwerdeführer darauf hin, dass er als Katholik auch aus religiösen
Gründen diskriminiert werde. Als Beweismittel legte er seiner
Beschwerde ein Schreiben der St. Joseph's Catholic Church vom
7. Oktober 2010 bei.
3.3. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung unter anderem aus, dass
es sich bei den erstmals auf Beschwerdeebene erwähnten
Diskriminierungen aus religiösen Gründen, der (…) am Arbeitsplatz oder
den Schwierigkeiten der Tochter in der Schule nicht um Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG handle. Im Übrigen verwies es auf seine
Erwägungen in der Verfügung vom 28. August 2008, an denen es
vollumfänglich festhielt.
Betreffend die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage,
weshalb lediglich der Beschwerdeführer und nicht auch seine Ehefrau
und die Tochter von der Botschaft angehört worden sei, argumentierte
das BFM, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland zwar zusammen
mit seiner Familie verlassen möchte, jedoch sämtliche Eingaben im
Zusammenhang mit dem Asylverfahren allein unterzeichnet habe, und
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, wonach die
Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind einreiserelevante
Nachteile erlitten respektive ihnen solche gedroht hätten.
3.4. In seiner Stellungnahme vom 18. März 2009 hielt der
Beschwerdeführer unter anderem fest, dass sich seine Situation aufgrund
der aktuellen Lage in seinem Heimatland verschärft habe und dass er
und seine Familie Opfer von Verfolgung seitens verschiedener Akteure
werden könne. Die ganzen Vorkommnisse hätten sie sozial isoliert.
3.5. In formeller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM auf eine Anhörung der Ehefrau des
Beschwerdeführers und der Tochter verzichten konnte, da sich aus den
gesamten Akten – auch nicht aus der Replik vom 18. März 2009 –
Hinweise auf deren asylrelevante Verfolgung ergeben und zudem
sämtliche Eingaben lediglich vom Beschwerdeführer alleine unterzeichnet
worden sind.
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Im Weiteren geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die
Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgewiesen hat und schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach
weder von einer konkreten Schutzverweigerung durch die heimatlichen
Behörden noch von einreiserelevanten Bedrohungen seitens der
Behörden, den LTTE oder Dritter ausgegangen werden kann. Gestützt
auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er
einen Monat nach seiner Entlassung aus der Gefangenschaft der LTTE
wieder (...) ist (vgl. vorinstanzliche Akten A 10 S. 4 und 7) (...). Zwar
ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass er wiederholt vom "Intelligence
Service" befragt worden und dass es bei der Arbeit (…), woraus sich
indessen keine asyl- und einreiserelevante Benachteiligungen seitens der
heimatlichen Behörden ergeben. Soweit der Beschwerdeführer weitere
Nachteile seitens der LTTE befürchtet, ergibt sich aus den Akten, dass er
gemäss eigenen Aussagen keine den LTTE zuzuordnenden Drohungen
mehr erhalten habe, nachdem er seine Telefonnummer gewechselt habe
(vgl. A 10 S. 8). Betreffend die geltend gemachte begründete Furcht vor
Verfolgung ist festzustellen, dass der Krieg zwischen der srilankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE geendet
hat und sich ganz Sri Lanka wieder unter Regierungskontrolle befindet,
so dass die entsprechenden Befürchtungen des Beschwerdeführers auch
aus diesem Grund als unbegründet und nicht einreiserelevant zu
qualifizieren sind. Im Übrigen ist festzustellen, dass in der Beschwerde
nichts weiter vorgebracht wird, was zu einer anderen Einschätzung
führen könnte, und es sich erübrigt, auf die weiteren Einzelheiten in der
Beschwerdebegründung näher einzugehen.
3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine aktuelle Gefährdung beziehungsweise keine konkreten Hinweise
auf eine unmittelbare künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darzulegen vermochte. Die geltend gemacht Furcht scheint zudem nicht
derart zu sein, dass ihm und seiner Familie der Verbleib im Heimatland
nicht zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unter diesen
Umständen hat die Vorinstanz das Asyl und die Erteilung der
Einreisebewilligung zu Recht verweigert.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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5.
Bei diesem Ausgang wären die Verfahrenskosten von Fr. 600.–
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von diesen Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizer Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
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