B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6934/2011
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Türkei,
beide vertreten durch lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. November 2011 / N (…).
E-6934/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 – eine Kurdin alevitischen Glaubens mit letz-
tem Wohnsitz in C._______, Provinz Kahramanmaras − reiste gemäss ih-
rer Darstellung am 17. November 2009 zusammen mit ihrem Ehemann
und dessen Tochter (vgl. Beschwerdeverfahren E-6956/2011) illegal in die
Schweiz ein und stellte am 19. November 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch.
B.
Mit Eingabe vom 18. November 2009 zeigte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin 1 die Übernahme des Vertretungsmandats an und
reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten.
C.
Am 24. November 2008 fand eine Befragung zur Person und am
1. Februar 2010 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
D.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 rügte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin 1, die Sprachkenntnisse der bei der Anhörung vom
1. Februar 2010 mitwirkenden Dolmetscherin seien mangelhaft gewesen,
was zu Missverständnissen geführt habe und einen falschen Eindruck
von der Fähigkeit der Beschwerdeführerin vermittle, sich auszudrücken.
E.
Am (…) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin 1 (Beschwerdeführe-
rin 2) geboren.
F.
Am 10. Mai 2011 fand eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin 1
durch das BFM statt.
G.
Die Beschwerdeführerin 1 brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, mehrere ihrer Geschwister seien in früheren Jahren ins
Ausland geflohen, weil sie unter dem Vorwurf der Unterstützung der
"Partiya Karkerên Kurdistan" (PKK; Kurdische Arbeiterpartei) und der
"Halkın Demokrasi Partisi" (HADEP; Partei der Demokratie des Volkes)
sowie wegen Verweigerung des Militärdiensts verfolgt worden seien. Ihre
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Geschwister würden als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz, in Frank-
reich und in Deutschland leben. Die Ehefrau eines ihrer Brüder sei im
Jahre (…) auf dem Polizeiposten von C._______ umgebracht worden.
Ein Onkel mütterlicherseits, D._______, der sich für die Sache der Kur-
den eingesetzt habe, sei im Jahre 2007 oder 2008 festgenommen worden
und seither verschwunden. Sie selber sei wegen ihres familiären Hinter-
grundes, namentlich weil ihre Geschwister immer noch gesucht würden
und der Name ihrer Familie einschlägig bekannt sei, immer wieder von
den Sicherheitskräften schikaniert worden. Seit dem Alter von 16 oder 17
Jahren sei sie 50 bis 100 Mal festgenommen worden.
Vom Jahr 2007 an sei sie als Journalistin tätig gewesen, zunächst für die
Zeitungen "(…)" und "(…)". Wegen eines von ihr für Letztere verfassten
Artikels sei im Jahre 2008 gegen sie ein Verfahren in E._______ eröffnet
worden, wobei sie mangels Beweisen freigesprochen worden sei. Seit Ju-
li 2008 hätten sie und ihr Ehemann eine eigene Wochenzeitung, "(…)" (im
Folgenden: […]), herausgegeben, in welcher sie objektiv über die Prob-
leme der kurdischen Bevölkerung berichtet hätten. Aufgrund dieser Tätig-
keit sei sie wiederholt, namentlich im (…) und (…) 2009, gerichtlich vor-
geladen und verhört worden, wobei ihr Auflagen gemacht und mehrmals
Bussen auferlegt worden seien. In Kahramanmaras seien zwei Verfahren
wegen Unterstützung der PKK gegen sie eingeleitet worden. Ihr Anwalt
habe aber mittels Zahlung von Bestechungssummen die Einstellung die-
ser Verfahren erwirken können. Im (…) 2009 sei sie unter dem Vorwurf
oppositioneller Aktivitäten während 12 Stunden festgehalten worden. Am
(…) 2009 sei sie in C._______ festgenommen, auf dem Gendarmerie-
Posten verhört und daraufhin in einem Kellerraum vergewaltigt und gefol-
tert worden. Durch diese Misshandlungen habe sie schwere Verletzungen
erlitten ([…]) und sich deswegen in Spitalbehandlung begeben müssen.
Etwa vier Tage nach der Vergewaltigung habe sie einen Suizidversuch mit
Medikamenten unternommen und sei in der Folge bei einer Psychiaterin
in Behandlung gewesen.
Am (…) 2009 sei das Redaktionsbüro ihrer Zeitung in C._______ von
Soldaten zerstört worden. Sie habe deswegen bei den Behörden eine
Anzeige erstatten wollen; diese sei aber nicht entgegengenommen wor-
den. Wegen eines in ihrer Zeitung erschienen Artikels über diesen Vorfall
sei sie am (…) 2009 zusammen mit einem Mitarbeiter festgenommen und
während (…) Stunden verhört worden. Letztmals seien sie und ihr Ehe-
mann am (…) 2009 von der Staatsanwaltschaft in F._______ festgehal-
ten, getrennt verhört und bedroht worden, als sie um Bewilligung der Pub-
E-6934/2011
Seite 4
likation der letzten Ausgabe ihrer Zeitung ersucht hätten. Daraufhin hätten
sie sich in E._______ bei Verwandten versteckt, wobei sie weiterhin tele-
fonische Drohungen erhalten habe. Von ihrer Mutter und von Freunden
habe sie erfahren, dass nach ihr gesucht werde.
Am (…) November 2009 seien sie und ihr Ehemann mit ihren Kindern le-
gal mit ihrem Reisepass sowie einem vom Schlepper besorgten Visum
per Flugzeug nach Italien gereist, von wo aus sie per Auto in die Schweiz
gebracht worden seien. Der Schlepper habe ihnen in Italien ihre Reise-
pässe abgenommen.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche
Beweismittel zu den Akten (Identitätskarten, Familienbüchlein, Presse-
ausweis, Ausgaben der "(…)" vom 4. August 2008 und 3. August 2009,
sieben von ihr verfasste Artikel aus der "(…)", Ausgaben der Zeitung
"(…)" vom 27. und 28. März 2008 in Kopie mit von ihr verfassten Artikeln,
Steuerbescheid betreffend die Zeitung "(…)", Bescheinigung der Schul-
denfreiheit des Ehemannes, Identitätsdokumente der Brüder G._______
und H._______ der Beschwerdeführerin 1 in Kopie, einen Fahndungs-
und Haftbefehl vom (…) 2001 betreffend den Bruder I._______ der Be-
schwerdeführerin 1, Dokumente betreffend die Ermordung der Schwäge-
rin J._______ [Ehefrau von I._______] im Jahre (…), mehrere Presseer-
klärungen des Kurdistan Informations-Zentrums aus dem Jahr 1996, ei-
nen Zeitungsartikel aus dem Jahr 2001 betreffend die Repression gegen
die HADEP, Schreiben des Rechtsanwalts K._______, F._______, vom
10. Mai 2004 betreffend den Bruder I._______).
H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2011 reichte die Be-
schwerdeführerin 1 einen Bericht der Allgemeinpsychiatrie Region
L._______ vom 26. Mai 2011 zu den Akten.
Am 1. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin 1 einen Brief ihrer Mutter
vom 23. Mai 2011 (Poststempel) sowie ein Schreiben des Rechtsanwalts
M._______, F._______, vom 20. Juni 2011, beide inklusive Übersetzung
und Zustellcouverts, nach.
I.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 23. November 2011 – eröffnet je am
24. November 2011 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführen-
den und ihre Angehörigen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen wür-
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Seite 5
den, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit separaten Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Dezember 2011
an das Bundesverwaltungsgericht reichten die Beschwerdeführenden und
ihre Angehörigen Beschwerden gegen die Verfügungen des BFM ein und
beantragten, diese seien aufzuheben und es sei ihnen das Asyl zu
gewähren, eventualiter der Vollzug der Wegweisung aufzuschieben. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Auf die Begründung
wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2008 betreffend eine
Schwester der Beschwerdeführerin 1 und deren Familie, einen Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation der Kurden in der Tür-
kei vom 20. Dezember 2010, zwei Bestätigungen der Teilnahme der Be-
schwerdeführerin 1 an Deutschkursen vom 11. Juni 2010 und 10. De-
zember 2010 sowie eine Abrechnung betreffend Unterstützungsleistun-
gen der Sozialregion (…) vom 1. Dezember 2011 zu den Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2012 hiess der damals zuständi-
ge Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurden die
Beschwerdeführerinnen aufgefordert, innert Frist einen ärztlichen Bericht
sowie eine Erklärung der Entbindung der behandelnden Ärzte von der
Schweigepflicht einzureichen.
Am 9. Februar 2012 reichten die Beschwerdeführerinnen fristgerecht ei-
nen Bericht der Allgemeinpsychiatrie Region L._______ vom 26. Januar
2012 betreffend die Beschwerdeführerin 1 sowie eine Erklärung der Ent-
bindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht vom 13. Januar
2012 zu den Akten.
E-6934/2011
Seite 6
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 hielt die Vorinstanz an ih-
rer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Replik vom 13. März 2012 machten die Beschwerdeführerinnen von
dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2012 eingeräumten
Recht zur Stellungnahme Gebrauch und bekräftigten ihre Beschwerde-
vorbringen.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. März 2013 forderte der Instruktions-
richter die Beschwerdeführerin 1 auf, innert Frist ärztliche Berichte betref-
fend die in der Türkei erfolgte medizinische und psychiatrische Behand-
lung einzureichen.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 22. April 2013 legte die Be-
schwerdeführerin 1 dar, dass es ihr trotz entsprechenden Bemühungen
nicht möglich sei, den geforderten ärztlichen Bericht beizubringen, weil
das Universitätsspital E._______ sich geweigert habe, einen solchen zu
erstellen. Zudem reichte sie eine Abrechnung betreffend Unterstützungs-
leistungen der Sozialregion (…) vom April 2013 zu den Akten.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2013 forderte der Instruktionsrich-
ter die Beschwerdeführerin 1 auf, innert Frist einen aktuellen Bericht
betreffend ihre gesundheitlichen Probleme einzureichen.
Am 7. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin 1 innert erstreckter Frist
einen Bericht von Dr. med. N._______ und lic. phil. O._______ der Psy-
chiatrischen Dienste L._______ vom 5. Juni 2013 sowie den Ausdruck ei-
ner E-Mail von O._______ vom 6. Juni 2013 mit ergänzenden Bemerkun-
gen zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
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Seite 7
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E-6934/2011
Seite 8
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den
Standpunkt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 1 seien als un-
glaubhaft zu erachten.
Die angeblichen jahrelangen Schikanen wegen ihres familiären Hinter-
grundes müssten bezweifelt werden, da ihre Geschwister seit langem im
Ausland leben würden und sie diese teilweise gar nicht persönlich kenne,
beziehungsweise die diese betreffenden Vorfälle sich in ihrer frühen
Kindheit ereignet hätten. Überdies würden die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin 1 nicht darauf schliessen lassen, dass die Repressa-
lien, welches sie aufgrund ihres familiären Hintergrundes erlitten habe,
hinsichtlich ihrer Art und Intensität asylrechtlich relevant seien.
Im Weiteren erscheine die von ihr behauptete Anzahl von Festnahmen,
die sie angeblich erlebt habe, übertrieben und unwahrscheinlich. Wäre
wirklich etwas gegen sie vorgelegen, hätten die Behörden weitergehende
Massnahmen ergriffen, namentlich ein Strafverfahren gegen sie eingelei-
tet. Gemäss ihren Angaben seien in den Jahren 2008 und 2009 mehrere
Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden, die Staatsanwaltschaft
habe die Einstellung der Publikation ihrer Zeitung verfügt und es sei ihr
und ihrem Ehemann eine Busse auferlegt worden. Sie habe jedoch trotz
mehrmaliger Aufforderung keine entsprechenden amtlichen Dokumente
eingereicht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Ihre
Behauptung, in Strafverfahren, in welchen es um politische Belange ge-
he, würden keine schriftlichen Dokumente ausgestellt, sei realitätsfremd
und abwegig. Es könne demnach nicht geglaubt werden, dass sie auf-
grund ihrer journalistischen Tätigkeit vor Gericht gestanden sei und für ih-
re Zeitung eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhalten
habe. Dass sie sich wegen den angeblichen Hausdurchsuchungen weder
an einen Rechtsanwalt noch an die Menschenrechtsverein İnsan Hakları
Derneği (IHD) gewendet habe, erscheine als realitätsfremd, müsse doch
davon ausgegangen werden, dass sie als engagierte Journalistin das
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Seite 9
Wissen und die Mittel gehabt hätte, sich gegen ein solches Vorgehen der
Behörden zur Wehr zu setzen.
Da die angebliche Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin 1 nicht
geglaubt werden könne, sei auch die von ihr vorgebrachte Vergewalti-
gung als unglaubhaft zu bewerten. Diese Folgerung werde dadurch er-
härtet, dass sie zu diesem angeblichen Vorkommnis widersprüchliche
Angaben gemacht habe und diese Ungereimtheiten auf Vorhalt nicht ha-
be ausräumen können. Eine andere Einschätzung vermöge auch der ein-
gereichte Arztbericht, welcher die Angaben der Beschwerdeführerin 1
übernommen habe, nicht zu rechtfertigen. Es könne nicht ausgeschlos-
sen werden, dass sie unter psychischen Problemen leide, diese müssten
aber eine andere Ursache haben. Die Schreiben ihres Rechtsanwalts
sowie ihrer Mutter hätten aufgrund ihres Gefälligkeitscharakters keinen
Beweiswert. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich auch die Asyl-
vorbringen ihres Ehemannes, welche angeblich mit ihrer Verfolgungssitu-
ation zusammenhängen würden, als unglaubhaft erwiesen hätten.
Im Übrigen würden sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen
lassen, dass der Beschwerdeführerin 1 im Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, und weder die in
ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe
würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat
sprechen. Namentlich sei eine Behandlung ihrer psychischen Erkrankung
in der Türkei sei gewährleistet, zumal sie nach ihren Angaben bereits vor
ihrer Ausreise in psychiatrischer Behandlung gewesen sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin 1 rügte in ihrer Beschwerdeeingabe zu-
nächst, ihre Aussagen seien in der angefochtenen Verfügung nicht kor-
rekt wiedergegeben worden. Die längste Festnahme mit einer Dauer von
zwölf Stunden habe sich nicht im (…) sondern im (…) 2009 ereignet.
Damals sei sie im Stadtzentrum von mehreren Soldaten festgenommen
worden.
Am (…) 2009 habe sie selber den Polizeiposten in C._______ aufge-
sucht, nachdem ihre Mutter ihr berichtet habe, Soldaten hätten nach ihr
gefragt. Auf dem Polizeiposten sei sie vom Vorgesetzten vergewaltigt
worden, dies im Beisein von zwei Soldaten, welche sie anschliessend
auch misshandelt hätten. Am (…) 2009 seien sie und ihr Ehemann wäh-
E-6934/2011
Seite 10
rend mehrerer Stunden durch die Staatsanwaltschaft getrennt verhört
worden, wobei man ihr mit einer erneuten Vergewaltigung gedroht habe.
Die Einschätzung der Vorinstanz, ihre Vorbringen seien unglaubhaft, ent-
spreche nicht den wahren Verhältnissen in der Türkei. Theorie und Reali-
tät würden auch nach der Revision des türkischen Strafprozess- und des
Strafrechts auseinanderklaffen, würden doch regimekritische Personen
immer noch verfolgt und kurdische Zeitungen verboten. Folter und un-
menschliche Behandlung seien nach wie vor verbreitet.
Es sei ferner zu berücksichtigen, dass sie aus einer als politisch aktiv be-
kannten Familie stamme. Drei ihrer Brüder seien nach Frankreich bezie-
hungsweise Deutschland geflüchtet und dort als Flüchtlinge anerkannt
worden, und ihrer Schwester P._______ sowie deren Familie sei in der
Schweiz Asyl gewährt worden. Die Feststellungen im Urteil D-
6861/6862/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2008
betreffend P._______, auf welches sie ausdrücklich hingewiesen habe,
würden auch auf sie zutreffen. Ferner habe ihre Familie vor Kurzem in Er-
fahrung gebracht, dass der vor drei Jahren verschwundene Onkel
D._______ in der Haftanstalt (…) in Q._______ festgehalten werde.
D._______ sei wegen Teilnahme an einer (…)-Demonstration festge-
nommen worden; es sei gegen ihn aber weder ein Haftbefehl ergangen,
noch sei Anklage erhoben oder ein Verfahren eingeleitet worden.
Das BFM setze sich, indem es ihre Vergewaltigung als unglaubhaft be-
zeichne und die Diagnose der behandelnden Ärzte in Frage stelle, über
aktenkundige Tatsachen hinweg.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass die beigezogenen Dolmetscherinnen
nicht über genügende Sprachkenntnisse verfügt hätten, um eine fehler-
freie Übersetzung zu gewährleisten. Dadurch entstandene Ungenauigkei-
ten und Fehler dürften ihr nicht zum Nachteil gereichen. Unrechtmässige
Übergriffe seitens der Behörden könnten kaum bewiesen werden, da sol-
che naturgemäss nicht dokumentiert oder gar bestätigt würden. Es werde
aber auf die Untersuchung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
zur Situation der Kurden in der Türkei verwiesen, welche sich neben ei-
genen Wahrnehmungen des Autors auch auf Berichte anerkannter inter-
nationaler Organisationen stütze. Die Sicherheitskräfte würden sich nach
wie vor bei ihrer Mutter nach dem Verbleib ihrer ins Ausland geflüchteten
Familienangehörigen erkundigen. Ihre Familie stehe, wie das Bundes-
verwaltungsgericht in seinem Urteil betreffend P._______ festgestellt ha-
be, unter dem Generalverdacht, die kurdische Guerilla zu unterstützen.
E-6934/2011
Seite 11
Ihre Erkrankung beruhe auf ihren Gewalterfahrungen in der Türkei und
der Furcht vor weiteren staatlichen Übergriffen, weshalb eine erfolgreiche
Behandlung in ihrem Heimatland nicht möglich sei. Sie benötige zur Ge-
sundung ein sicheres Umfeld.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, für die zweite einläss-
liche Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Mai 2011 sei eine Dolmet-
scherin beigezogen worden, die über einen ausgezeichneten deutschen
Wortschatz verfüge, vorsichtig und genau übersetze und daher das volle
Vertrauen des BFM geniesse. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 an-
lässlich dieser Anhörung bestätigt, sie verstehe die Dolmetscherin sehr
gut, und es seien keine konkreten Protokollpassagen genannt worden,
welche zu Unrecht zu ihren Ungunsten ausgelegt worden seien. Der neu
eingereichte ärztliche Bericht sei nicht geeignet, zu einer anderen Ein-
schätzung zu führen, da die gemäss diesem notwendige medizinische
Behandlung auch in der Türkei möglich sei. Es werde daran festgehalten,
dass die vorgebrachte Vergewaltigung nicht glaubhaft gemacht worden
sei und daher nicht als Grundlage der Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung herangezogen werden könne. Die Beschwerdeführe-
rin 1 habe auch nicht glaubhaft machen können, in der Vergangenheit
asylrechtlich relevante Reflexverfolgung wegen ihrer in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Schwester P._______ erlitten zu haben, weshalb
sie auch keine entsprechende begründete Furcht geltend machen könne.
Eine solche lasse sich auch aus der angeblichen Inhaftierung des Onkels
D._______ nicht ableiten.
4.4 In ihrer Replik äusserte sich die Beschwerdeführerin 1 dahingehend,
dass zwar die Verständigung mit den Dolmetscherinnen türkischer Mut-
tersprache problemlos gewesen sei, jedoch der deutsche Wortschatz zu-
mindest der ersten Übersetzerin mangelhaft gewesen sei. Ob die Über-
setzungen korrekt erfolgt seien, sei weder für sie noch für die anderen bei
der Befragungen Anwesenden überprüfbar. Die Aussage, eine ärztliche
Behandlung sei auch in der Türkei durchführbar, sei zynisch. Man mute
ihr demnach zu, sich der Gefahr weiterer Übergriffe auszusetzen, mit der
Begründung, dass diesfalls eine medizinische Behandlung gewährleistet
wäre. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass das Bundesamt bereits
die Asylgesuche der Schwester P._______ und deren Familie zu Unrecht
abgewiesen habe.
E-6934/2011
Seite 12
5.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin 1 an den Fähigkeiten der für
die Anhörungen beigezogenen Dolmetscherinnen erhobenen Zweifel ist
Folgendes festzustellen: Nachdem die Hilfswerkvertreterin sowie die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen, welche bei der Anhörung
vom 1. Februar 2010 anwesend gewesen waren, gerügt hatten, die
Sprachkenntnisse der Dolmetscherin seien mangelhaft gewesen und es
sei deshalb zu Missverständnissen gekommen, führte das BFM am
10. Mai 2011 eine neue Anhörung durch, bei welcher eine andere Dol-
metscherin eingesetzt wurde. Dem Protokoll dieser zweiten einlässlichen
Befragung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es
dabei zu sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten oder Überset-
zungsfehlern gekommen wäre, und auch die anwesende Hilfswerkvertre-
terin erhob keine derartigen Einwände. Zudem wurden in der Beschwer-
deeingabe keine konkreten Mängel der zweiten einlässlichen Anhörung
behauptet. Es besteht demnach kein Grund zur Annahme, die Anhörung
vom 10. Mai 2011 sei nicht korrekt durchgeführt wurde. Das BFM hat mit
der Durchführung einer zweiten Anhörung der gerügten Mangelhaftigkeit
der ersten Befragung vom 1. Februar 2010 gebührend Rechnung getra-
gen. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz
den Sachverhalt korrekt erhoben hat.
6.
Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist,
geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für
oder gegen die Vorbringen der asylsuchenden Person sprechen (vgl. be-
reits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die
Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Überein-
stimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweis-
mitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Verein-
barkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanzi-
iertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die
Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Ge-
gen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden, sowie aufgeblähte Schilde-
rungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachver-
haltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die
E-6934/2011
Seite 13
blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände ge-
gen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a.
2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An das
Glaubhaftmachen dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden,
und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbe-
hauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des
reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen
ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstel-
lung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; EMARK
2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin 1 begründete ihr Asylgesuch im Wesentli-
chen damit, sie und ihr Ehemann hätten aufgrund ihrer journalistischen
Tätigkeit erhebliche Nachteile erlitten. Es seien wegen eines von ihr ver-
fassten, in der Zeitung "(…)" erschienenen Artikels sowie der Berichter-
stattung in der von ihr und ihrem Ehemann herausgegebenen Zeitung
"(…)" drei Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden und sie sei
mehrmals verhört worden. Im Rahmen eines Verhörs sei sie von Angehö-
rigen der Sicherheitskräfte vergewaltigt und misshandelt worden. Zudem
seien ihre Redaktionsräumlichkeiten durchsucht und zerstört worden und
sie hätten jede Ausgabe ihrer Zeitung jeweils vor der Publikation dem
Staatsanwalt zur Bewilligung und zur Zensur unterbreiten müssen.
7.2 Die journalistische Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 ist in Anbet-
racht der von ihr eingereichten Zeitungen und Zeitungsartikel, in welchen
sie namentlich und mit Foto als Chefredakteurin sowie als Verfasserin
einzelner Artikel genannt wird, als erstellt zu erachten. Den eingereichten
Übersetzungen mehrerer Artikel ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die-
se offensichtlich regimekritische oder oppositionelle Äusserungen enthal-
ten würden, welche – im türkischen Kontext der damaligen Zeit – ein er-
hebliches Verfolgungsinteresse der Behörden zu rechtfertigen vermöch-
ten. Die von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten massiven Ein-
schüchterungs- und Zensurmassnahmen gegen sie und ihren Ehemann
aufgrund ihrer journalistischen Tätigkeit erscheinen als unplausibel und
nicht nachvollziehbar.
E-6934/2011
Seite 14
Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darlegungen der Beschwerdefüh-
rerin 1 werden dadurch verstärkt, dass diese trotz ausdrücklicher Auffor-
derung keine beweiskräftigen Dokumente zum Beleg der angeblichen
behördlichen Massnahmen zu den Akten gereicht hat. In Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass sie, falls tatsächlich mehrere Gerichtsverfahren gegen die eingelei-
tet worden wären, in der Lage sein müsste, allenfalls mithilfe des von ihr
in der Türkei mandatierten Rechtsanwalts, diesbezügliche schriftliche Ge-
richtsdokumente (z. B. Anklageschriften, polizeiliche Untersuchungsbe-
richte, Befragungsprotokolle, Gerichtsurteile) beizubringen (vgl. etwa
Foreign and Commonwealth Office, Korrespondenz vom 12. Mai 2009,
zitiert in UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey,
Ziff. 11.05 S. 60). Das Argument der Beschwerdeführerin 1, bei politisch
motivierten Verfahren würden von den Behörden keine Dokumente aus-
gehändigt, ist nach Kenntnis des Gerichts unzutreffend und stellt keine
überzeugende Rechtfertigung für diese Unterlassung dar. Im Übrigen
würden sich jedenfalls beim ersten Verfahren, welches nach Angaben der
Beschwerdeführerin 1 im Jahre 2008 mit einem Freispruch endete, aus
ihren Schilderungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieses
nicht in rechtsstaatlich korrekter Weise geführt worden wäre, weshalb sie
– auch gemäss ihrer Argumentation – im Besitz eines schriftlichen Urteils
sein müsste.
7.3 Die eingereichte schriftliche Erklärung des in der Türkei mandatierten
Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin 1 vom 20. Juni 2011 verweist le-
diglich darauf, dass sie wegen der von ihr verfassten Artikel mehrmals
verhört worden sei und nach Angaben ihrer Mutter die Sicherheitskräfte
sich nach ihrem Verbleib erkundigt hätten. Da dieses Schreiben aber kei-
ne präzisen und nachprüfbaren Angaben betreffend die von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten behördlichen Übergriffe enthält, kann
ihm diesbezüglich keine wesentliche Beweiskraft beigemessen werden.
Das Gleiche gilt auch für das Schreiben der Mutter der Beschwerdeführe-
rin 1.
7.4 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten Verge-
waltigung auf einem Polizeiposten ist Folgendes festzustellen:
7.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 hat insbesondere während der Anhörung
vom 1. Februar 2010 den Ablauf der Vergewaltigung sowie ihre darauffol-
genden Handlungen und die Spitalbehandlung aufgrund der durch die
Vergewaltigung erlittenen Verletzungen sehr ausführlich, detailliert und
E-6934/2011
Seite 15
plastisch geschildert; aus dem Protokoll geht auch hervor, dass sie bei ih-
ren diesbezüglichen Aussagen starke Emotionen zeigte. Diese (und an-
dere) Realkennzeichen sprechen – gerade auch im Vergleich zu den üb-
rigen, deutlich weniger substanziierten Vorbringen – für die Glaubhaftig-
keit dieser Aussagen.
Andererseits hat sie aber zu wesentlichen Punkten dieser Ereignisse wi-
dersprüchliche Angaben gemacht. So machte sie unterschiedliche Aus-
sagen zu der Täterschaft der angeblich gegen sie verübten Vergewalti-
gung in den drei Befragungen. In der Befragung zur Person sagte sie
aus, sie sei von Soldaten sexuell belästigt und sie sei auch vergewaltigt
worden (vgl. A3 S. 12). Bei der Anhörung vom 1. Februar 2010 gab sie zu
Protokoll, sie sei von zwei Soldaten in einen Kellerraum gebracht worden.
Deren Vorgesetzter habe sie vergewaltigt. "Ob das eine Vergewaltigung
oder drei Vergewaltigungen waren – das war das Gleiche." (vgl. A22
S. 15). Bei der Anhörung vom 10. Mai 2011 sagte sie hierzu zunächst
aus, sie sei von Soldaten vergewaltigt worden und deren Vorgesetzter
habe zugesehen, ohne etwas zu unternehmen (vgl. A38 S. 14). Auf Vor-
halt der Divergenz zu ihren Äusserungen in der ersten Anhörung erklärte
sie, von zwei Personen vergewaltigt worden zu sein, aber nicht zu wis-
sen, ob es sich um einfache Soldaten oder Kommandanten gehandelt
habe (vgl. A38 S.15). Die Beschwerdeführerin 1 hat somit zur Identität
und zur Anzahl der Täter klar divergierende Angaben gemacht.
Zudem hat die Beschwerdeführerin 1 auch unterschiedliche Aussagen zu
den Umständen, unter welchen sie auf den Polizeiposten gelangte, zu
Protokoll gegeben. Einerseits gab sie an, sie sei im Stadtzentrum verhaf-
tet und auf den Posten gebracht worden (vgl. A22 S. 14), andererseits
aber, sie habe sich selber zum Polizeiposten begeben, nachdem ihre
Mutter sie informiert habe, dass die Polizisten nach ihr gefragt hätten (vgl.
A38 S. 14).
Die Beschwerdeführerin 1 vermag diese Aussagewidersprüche − auch
unter Berücksichtigung einer möglichen Traumatisierung − durch ihre
Ausführungen auf Beschwerdeebene, insbesondere ihrem Verweis auf
die ungenügenden sprachlichen Fähigkeiten der Dolmetscherin, nicht be-
friedigend auszuräumen, zumal nur im Falle einer der drei von der Vorin-
stanz mit der Beschwerdeführerin 1 durchgeführten Befragungen An-
haltspunkte für eine mögliche unzureichende sprachliche Kompetenz der
Dolmetscherin vorliegen.
E-6934/2011
Seite 16
Schliesslich vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 das
Gericht nicht zu überzeugen, es sei ihr nicht möglich gewesen, eine Bes-
tätigung des Spitals über die mehrtägige Behandlung des Gebärmutter-
risses infolge der Vergewaltigung sowie der psychiatrischen Behandlung
erhältlich zu machen (vgl. Eingabe vom 22. April 2013); dies umso weni-
ger als die Beschwerdeführerin – in der Schweiz und in der Türkei – über
Rechtsanwältinnen respektive Rechtsanwälte verfügt, die sie mit der Ein-
forderung dieser Beweismittel, nötigenfalls mit der Durchsetzung der For-
derung, hätte beauftragen können.
7.4.2 Insgesamt gelangt das Gericht bei dieser Ausganglage zum
Schluss, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 betreffend die Tä-
terschaft und die Begleitumstände der von ihr vorgebrachten Vergewalti-
gung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermö-
gen.
7.4.3 Aus dieser Feststellung ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass
auch die vorgebrachte Vergewaltigung als solche als unglaubhaft zu be-
werten ist. Das Gericht geht angesichts der auffälligen Häufung von Rea-
litätskennzeichen (nur) bei diesem Sachverhaltselement im Gegenteil da-
von aus, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Türkei wohl tatsächlich
Opfer einer Vergewaltigung wurde, die jedoch von einer anderen Täter-
schaft und unter andern Umständen verübt worden sein muss, als von ihr
angegeben. Diese Annahme lässt sich im Übrigen auch mit der mittler-
weile sehr schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin 1
in Einklang bringen (vgl. hierzu unten). Jedenfalls vermag die Beschwer-
deführerin 1 ein diesem Übergriff zugrundeliegendes Verfolgungsmotiv
gemäss Art. 3 AsylG nicht glaubhaft zu machen, und es können diesen
Vorbringen damit keine glaubhaften Hinweise auf eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung entnommen werden.
8.
8.1 Es ist im Weiteren nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwer-
deführerin 1 aus einer Familie stammt, welche den Behörden als politisch
oppositionell gesinnt bekannt (gewesen) sein dürfte. Gemäss ihrer Dar-
stellung wurde eine Schwägerin im Jahre (…) von Sicherheitskräften um-
gebracht. Ihre drei Brüder G._______, I._______ und H._______, welche
in Frankreich beziehungsweise Deutschland als Flüchtlinge anerkannt
worden seien, würden wegen Unterstützung der PKK und HADEP bezie-
hungsweise wegen Militärdienstverweigerung von den türkischen Behör-
den gesucht. Die beiden in Frankreich wohnhaften Brüder G._______
E-6934/2011
Seite 17
und H._______ sind nach Angaben der Beschwerdeführerin 1 vor über
dreissig beziehungsweise fünfundzwanzig Jahren ausgereist, der in
Deutschland lebende Bruder I._______ vor etwa zwölf Jahren (vgl. A22
S. 3, A38 S. 3 f.). Die Schwester P._______ reiste im Jahre 2003 aus und
stellte am 7. Juli 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Urteil D-
6861/6862/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2008
wurden P._______ und ihr nachgereister Ehemann als Flüchtlinge aner-
kannt und es wurde ihnen Asyl gewährt.
8.2 Gemäss der Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK), die vom Bundesverwaltungsgericht in konstan-
ter Praxis fortgeführt wird, müssen Familienangehörige von mutmassli-
chen Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisa-
tionen) oder anderer von Behörden als separatistisch eingestufter kurdi-
scher Gruppierungen in der Türkei immer noch mit staatlichen Repressa-
lien rechnen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer so genannten Reflex-
oder Anschlussverfolgung zu werden, ist nach der Praxis vor allem dann
gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird
und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuch-
ten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich,
wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolg-
ten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt bezie-
hungsweise ihr seitens der heimatlichen Behörden unterstellt wird (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1, mit weiteren Hinweisen). Je höher das poli-
tische Engagement der Angehörigen der reflexverfolgten Person ist, des-
to geringere Anforderungen sind an den Umfang ihrer eigenen Aktivitäten
zu stellen (vgl. etwa EMARK 1993 Nr. 6).
8.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrem familiären Hin-
tergrund sind grundsätzlich als glaubhaft zu erachten, zumal sie im We-
sentlichen mit den diesbezüglichen Angaben ihrer Schwester P._______
in deren Asylverfahren übereinstimmen und die Tötung der Schwägerin
durch die im Verfahren von P._______ durchgeführten Botschaftsabklä-
rungen bestätigt wurde. Jedoch erscheinen auch ihre Schilderungen hin-
sichtlich des Ausmasses der angeblich von ihr erlittenen Reflexverfol-
gungsmassnahmen als unrealistisch. Den Akten lassen weder auf ein er-
hebliches oppositionelles Engagement im Heimatstaat noch auf wesentli-
che exilpolitische Aktivitäten der im Ausland lebenden Brüder der Be-
schwerdeführerin 1 schliessen. Zudem haben diese ihr Heimatland schon
vor Jahrzehnten verlassen. Vor diesem Hintergrund besteht keine Anlass,
von einem konkreten, erheblichen und aktuellen Verfolgungsinteresse der
E-6934/2011
Seite 18
türkischen Behörden an diesen auszugehen. Die von der Beschwerdefüh-
rerin 1 geschilderten zahlreichen Festnahmen und Schikanen über einen
Zeitraum von rund zehn Jahren erscheinen demnach als absolut unver-
hältnismässig. Es ist nicht nachvollziehbar, was die Behörden mit einem
solchen Vorgehen bezweckt hätten, zumal sich den Akten nicht entneh-
men lässt, dass sie engen Kontakt zu ihren Brüdern pflegt oder in der
Vergangenheit gepflegt hat und demnach kein Anlass zur Annahme be-
stand, dass sie wesentliche Informationen über diese hätte preisgeben
können. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin 1 auch nicht vorge-
bracht, wegen ihrer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester
P._______ behelligt worden zu sein, oder dass diese aktiv gesucht werde.
Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin 1 auch aus dem Umstand nichts
zu ihren Gunsten ableiten, dass ihrer Schwester P._______, deren Ehe-
mann und ihren Kindern in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt und Asyl gewährt wurde: In dem diese betreffenden Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6861/6862/2006 vom 9. Januar 2008 war der
familiäre Hintergrund von P._______ nur einer von mehreren Gesichts-
punkten, welche im Rahmen der Gesamtwürdigung der Situation der Be-
schwerdeführenden berücksichtigt wurden; im Vordergrund standen im
Übrigen insbesondere die vom Ehemann von P._______ erlittenen Re-
pressalien, sowie dessen Herkunft und familiäres Umfeld. Jedenfalls lässt
sich diesem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht
davon ausging, P._______ drohe allein wegen des Profils ihrer Herkunfts-
familie eine Reflexverfolgung in asylrechtlich relevantem Ausmass.
Schliesslich erfolgte gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin 1 die
Verhaftung ihres Onkels D._______ im Jahre 2007 oder 2008 nicht we-
gen seines familiären Hintergrundes, und sie hat auch nicht behauptet, im
Zusammenhang mit der Inhaftierung von D._______ irgendwelche Ver-
folgungsmassnahmen durch die Behörden erlitten zu haben. Demnach
besteht auch kein Anlass, aus der Festnahme von D._______ auf eine
begründete Furcht der Beschwerdeführerin 1 vor Verfolgung zu schlies-
sen.
8.4 Nach dem Gesagten liegt kein Grund zur Annahme vor, die türkischen
Sicherheitskräfte hätten im heutigen Zeitpunkt ein Interesse daran, die
Beschwerdeführerin 1 über ihre Angehörigen zu befragen und entspre-
chend unter Druck zu setzen, um von ihr Informationen über deren ver-
gangenes und gegenwärtiges politisches Engagement zu erhalten.
E-6934/2011
Seite 19
8.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine im
Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen
oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge
zu Recht abgewiesen.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
10.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt
ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
10.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen.
E-6934/2011
Seite 20
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
11.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in
der Türkei kein Wegweisungshindernis ableiten lässt. In Ost- und Südost-
anatolien – mit Ausnahme der Provinzen Sirnak und Hakkari – herrscht
keine Situation allgemeiner Gewalt, die es rechtfertigen würde, den Weg-
weisungsvollzug als generell unzumutbar zu bezeichnen (BVGE 2013/2
E. 9.5 und 9.6).
11.3 Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse
der Beschwerdeführerinnen zu prüfen.
11.3.1 In einem ersten Bericht der Psychiatrischen Dienste L._______
vom 26. Mai 2011 wurde bei der Beschwerdeführerin 1 eine Anpassungs-
störung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine Posttraumatische
Belastungsstörung diagnostiziert. Gemäss einem weiteren Bericht vom
26. Januar 2012 kam es nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom
23. November 2011 bei ihr zu einer depressiven Dekompensation mit Sui-
zidalität. Dem neusten Bericht der behandelnden Ärzte vom 5. Juni 2013
lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 aktuell unter einer
schweren Depression leidet, aufgrund welcher eine ambulante psycho-
therapeutische und medikamentöse Behandlung erfolgt. Eine engma-
schige ambulante Behandlung wird als zurzeit indiziert bezeichnet.
11.3.2 Zwar ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme
der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei grundsätzlich medikamentös be-
handelt werden können, zumal gemäss den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts in der Türkei landesweit psychiatrische Einrichtungen
sowie eine breite Palette von Psychopharmaka vorhanden sind (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-6891/2011 vom 21. Mai 2013
E. 4.2.2.3). Eine psychotherapeutische Behandlung ist jedoch in der Her-
kunftsregion der Beschwerdeführerin 1 zumindest ohne versicherungs-
rechtliche Abdeckung nicht ohne Weiteres erhältlich. Zudem muss bei der
vorliegenden Aktenlage davon ausgegangen werden, dass sich die ge-
sundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 bei einer Rück-
E-6934/2011
Seite 21
kehr in die Türkei, auch im Falle einer Wohnsitznahme im Westen des
Landes, erheblich verschlimmern würden. Insbesondere ist zu berück-
sichtigen, dass sie glaubhaft gemacht hat, in der Vergangenheit in ihrem
Heimatstaat Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein (vgl. E. 7.4.3)
und in den Arztberichten vom 26. Januar 2012 und 5. Juni 2013 auf ihre
grosse Angst vor der Rückkehr in ihr Heimatland hingewiesen wird. Auf-
grund ihrer traumatisierenden Erlebnisse, die sich offenbar in ihrer Heimat
zugetragen haben, ist es ihr nicht zuzumuten, dorthin zurückzukehren Ein
im Westen der Türkei bestehendes, tragfähiges Beziehungsnetz, welches
die Beschwerdeführerin und ihre Familie nach einer Rückkehr stützen
könnte, ist nicht aktenkundig. Eine hinreichende Unterstützung und
Betreuung durch ihren Ehemann erscheint aufgrund der auch bei ihm
aufgetretenen und durch ärztliche Berichte belegten psychischen und
somatischen Beschwerden ebenfalls nicht als gesichert.
Ferner ist auch das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt zu berücksichti-
gen. Es kann bei den zu erwartenden Reintegrationsproblemen in der
Türkei nicht als gesichert erachtet werden, dass die Beschwerdeführe-
rin 1 und ihr Ehemann in der Lage wären, die Betreuung ihrer Kinder
adäquat wahrzunehmen.
11.3.3 Unter Würdigung dieser Umstände gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass eine erzwungene Rückkehr die Be-
schwerdeführerinnen im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen wür-
de, die zu einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes führen
würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als unzumutbar
und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt zumindest nachträglich
als bundesrechtswidrig.
11.4 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme erfüllt.
12.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegwei-
sung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vor-
instanzlichen Verfügung vom 23. November 2011 sind aufzuheben. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, die
Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
E-6934/2011
Seite 22
zugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und
Art. 83 Abs. 4 AuG).
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte zu reduzie-
renden Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 10. Januar
2012 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre fi-
nanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, sind jedoch keine Kos-
ten zu erheben.
14.
Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführerinnen angesichts ihres teil-
weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge-
mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kosten-
note zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt
sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf
die Einholung einer solchen zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung demnach von
Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen- und Mehr-
wertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. No-
vember 2011 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: