B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6934/2018
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl.
Eine am 28. Juli 2016 vom (…) durchgeführte Handknochenanalyse ergab
ein ungefähres Alter des Beschwerdeführers von mehr als (…) Jahren. Am
8. August 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Rei-
seweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 15. Oktober 2018 hörte ihn
das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei äthiopi-
scher Staatsangehöriger, ethnischer Somali und gehöre dem Clan der
B._______ an. Er habe vor seiner Ausreise in C._______ gelebt. Seinen
Vater habe er nicht gekannt, seine Mutter sei als (...) tätig gewesen und sie
seien zusätzlich von einem in D._______ lebenden Onkel finanziell unter-
stützt worden. Seine Mutter sei jedoch erkrankt, weswegen er sich ent-
schlossen habe, aus seinem Heimatland auszureisen, um seine Mutter und
seinen jüngeren Bruder finanziell unterstützen zu können und für sich bes-
sere Lebensbedingungen zu schaffen. In der Anhörung machte er als
Fluchtgrund zusätzlich geltend, es habe Konflikte im Zusammenhang mit
der Clanzugehörigkeit seiner Mutter gegeben, und sein Vater sei deshalb
ermordet worden. Er habe Äthiopien am 23. Januar 2016 verlassen und
habe sich während eines Monates im Sudan aufgehalten. Von dort sei er
über Libyen und Italien am 23. Juli 2016 in die Schweiz eingereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Fotografie eines Geburtsscheins zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. November 2018 – eröffnet am 9. November 2018 –
stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte das SEM aus, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) und an die Glaubhaft-
machung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So habe er an
der BzP als einzigen Ausreisegrund vorgebracht, seine kranke Mutter un-
terstützen zu wollen und für sich bessere Lebensbedingungen anzustre-
ben. Zudem habe er explizit Probleme mit den Behörden oder anderen
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Personen verneint. Erst im Rahmen der Anhörung habe er hingegen vor-
gebracht, es habe Probleme im Zusammenhang mit der Clanzugehörigkeit
seiner Mutter gegeben und sein Vater sei ermordet worden. Diese Vorbrin-
gen seien als nachgeschoben, widersprüchlich und mithin unglaubhaft zu
qualifizieren. Auf die Diskrepanzen der Aussagen in der BzP und der An-
hörung angesprochen habe der Beschwerdeführer ebenfalls keine über-
zeugende Begründung anführen können. Der Erklärung, seine Äusserun-
gen an der BzP seien falsch notiert worden und er hätte diese so nie ge-
macht, könne nicht gefolgt werden, zumal seine Aussagen in wesentlichen
Aspekten widersprüchlich ausgefallen seien und er darüber hinaus die
Richtigkeit des BzP-Protokolls nach der Rückübersetzung mit seiner Un-
terschrift bestätigt habe. Hinzu komme, dass seine an der BzP genannten
Fluchtgründe – mangelnde Bildungsmöglichkeiten und schlechte wirt-
schaftliche Lebensbedingungen im Heimatland – nicht asylrelevant seien.
Betreffend allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse stellte die Vor-
instanz fest, dass weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die
Zumutbarkeit beziehungsweise Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
sprächen. So sei nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
ein Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen grundsätzlich
zumutbar. Auch wenn momentan von einer angespannten Lage in ver-
schiedenen Teilen des Landes, insbesondere entlang gewisser regionaler
und nationaler Grenzen, auszugehen sei, herrsche in Äthiopien weder
Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). Schliesslich handle es sich beim
Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann, der zum Zeitpunkt
der Ausreise noch die Schule besucht habe. Er verfüge zudem mit seiner
Mutter und seinem Bruder über ein familiäres Netzwerk in seinem Heimat-
staat und wäre bei einer Rückkehr nicht auf sich selbst gestellt.
C.
Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer, handelnd durch
seine mandatierte Rechtsvertreterin, mit Eingabe vom 6. Dezember 2018
beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte deren Aufhebung und
Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventua-
liter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit beziehungs-
weise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner
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Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a
AsylG.
D.
Am 7. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde wird in der Hauptsache die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung sowie die Zurückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt und entsprechend die formellen
Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) respektive
eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine Verletzung der Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) erhoben.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
4.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet,
dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. KNEUBÜHLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
VwVG, 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann
sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE
2008/47 E. 3.2).
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4.4 Ferner gilt im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren –
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach
muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären,
d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid not-
wendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsa-
chen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEG-
GER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf das Hand-
buch Asyl und Rückkehr des SEM, Artikel C7, welcher die Anhörung zu den
Asylgründen umfasst. Demnach sei die asylsuchende Person im Rahmen
der Bundesanhörung umfassend zu ihren Asylgründen und zu allfälligen
weiteren Gründen, die einer Wegweisung entgegenstehen könnten, anzu-
hören. Insbesondere würden sich die Fragen zunächst auf die persönliche
Situation der asylsuchenden Person und deren Biografie beziehen. Diese
seien sodann auch für die Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylvorbringen und
die Einbettung des fluchtrelevanten Sachverhalts in den Lebenskontext der
asylsuchenden Person von Bedeutung. Der Beschwerdeführer rügt nun,
das SEM sei seiner Pflicht, den Sachverhalt umfassend abzuklären, seine
Vorbringen zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, nicht
nachgekommen. So habe die Bundesanhörung zu den Asylgründen genau
zwei Stunden gedauert, wobei ihm 20 Fragen durch den Sachbearbeiter
des SEM und neun Fragen durch den Hilfswerksmitarbeiter gestellt worden
seien. Die Anhörung sei, entgegen den Anweisungen im Handbuch des
SEM, nicht mit Fragen zur persönlichen Situation eingeleitet worden. Viel-
mehr sei gleich zu Beginn nach den Asylgründen gefragt worden. Zwar
habe er in seiner freien Rede seine Asylgründe schildern können. Er sei
aber vom Sachbearbeiter unterbrochen worden und es wäre an diesem
gewesen, die Vorbringen zu vertiefen, zeitlich und räumlich einordnen zu
lassen sowie weitere Einzelheiten zu erfragen. Insbesondere seien keine
Fragen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestellt worden. Es sei
mithin offensichtlich, dass diese Anhörungsweise nicht den Anforderungen
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genüge, das SEM dadurch das Asylgesuch unvollständig geprüft habe und
seine Begründungspflicht verletzt habe.
Hinzu würden falsche Angaben kommen, auf welche sich das SEM in sei-
ner Verfügung stützt. So habe er in seinem Heimatstaat, anders als von
der Vorinstanz behauptet, nicht die Schule, sondern lediglich während drei
Jahren die Koranschule besucht.
5.2 Hierzu ist festzustellen, dass an der Bundesanhörung tatsächlich gleich
mit Fragen zu den Asylgründen eingestiegen wurde. Dies entspricht jedoch
auch dem Sinn und Zweck von Art. 29 AsylG, wonach die Anhörung explizit
dazu dient, die Fluchtgründe zu erfragen. Unter Berücksichtigung der aus-
führlichen BzP vom 8. August 2016, an welcher der Beschwerdeführer ein-
gehend zu seinem Alter (act. A12/13 F1.06, F2.01), seiner Herkunft und
Ethnie (act. A12/13 F1.07 f.), seiner Ausbildung (act. A12/13 F1.17.04 f.),
seiner Clanzugehörigkeit (act. A12/13 F1.04), seinem Wohnort (act. A12/13
F2.01), seinen im Heimatstaat und in Drittstaaten lebenden Familienmit-
glieder sowie den jeweiligen Beziehungen zu diesen befragt wurde
(act. A12/13 F1.08 ff., F3.01 ff.), konnte sich die Vorinstanz über seine per-
sönliche Situation und Biografie bereits ein Bild machen. Entsprechend
konnte das SEM die an der Anhörung vorgebrachten Asylgründe räumlich
und zeitlich korrekt in den bereits bekannten Lebenskontext des Beschwer-
deführers einordnen. Eine erneute detaillierte Befragung zur persönlichen
Situation drängte sich demzufolge an der Bundesanhörung nicht auf. Im
Übrigen hat der Sachbearbeiter des SEM an der Anhörung durchaus Fra-
gen zur persönlichen Lage des Beschwerdeführers gestellt (act. A24/9
F7 ff.). So ist er auf die aktuelle Situation der Mutter, des jüngeren Bruders
und des in D._______ lebenden Onkels und dessen finanzielle Unterstüt-
zungsleistungen zu sprechen gekommen. Zudem hat er dem Beschwerde-
führer die Möglichkeit eingeräumt, zu den Diskrepanzen im Hinblick auf
seine Ausführungen seinen Vater betreffend Stellung zu nehmen. Auch die
Hilfswerksvertretung hat ergänzende Fragen stellen können, wobei sich
diese auf die Clanzugehörigkeit und die damit zusammenhängenden Prob-
leme konzentrierten (act. A24/9 F24 ff.). Im Hinblick auf seine Asylgründe
und die festgestellten Widersprüche wurde dem Beschwerdeführer ausser-
dem genügend Gelegenheit zur Schilderung gegeben. Schliesslich wurde
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ihm am Schluss der Befragung nochmals die Möglichkeit eingeräumt, bis-
her Unausgesprochenes in Bezug auf seine Fluchtgründe auszuführen
(act. A24/9 F34 ff.).
Die Vorinstanz konnte sich folglich ohne weiteres auf die beiden Protokolle
stützen und hat den Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt. Die Rü-
gen der Verletzung formellen Rechts erweisen sich daher als unbegründet.
Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
6.
Die Beschwerde richtet sich sodann im Eventualantrag ausschliesslich ge-
gen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die
Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung (Asyl, Flüchtlingseigen-
schaft und Wegweisung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechts-
kraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass nach konstanter Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts ein Vollzug der Wegweisung nach Äthio-
pien in alle Regionen grundsätzlich zumutbar sei. Auch in persönlicher Hin-
sicht sei ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers, einen gesun-
den, jungen Mann, mit einem familiären Netzwerk in seinem Heimatstaat,
durchaus zumutbar.
8.2 Der Beschwerdeführer widerspricht in seiner Beschwerde unter Ver-
weis auf drei deutschsprachige Onlinemedienartikel der Lagebeurteilung
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des SEM. So seien kürzlich in der Somali-Region Äthiopiens Kämpfe aus-
gebrochen, die noch immer anhalten würden. Die Liyu-Polizei stehe dabei
in Konflikt mit der äthiopischen Armee, wobei es auch unter Zivilisten be-
reits zu Todesopfern gekommen sei. Zudem würden sich zurzeit etwa eine
Million Menschen auf der Flucht befinden, wobei als Ursache die Gewalt-
welle ausgehend vom Süden Äthiopiens zu erachten sei.
Auch in persönlicher Hinsicht sei ein Wegweisungsvollzug unzumutbar. Er
verfüge weder über eine schulische noch eine berufliche Ausbildung. Es
wäre bei einer Rückkehr damit zu rechnen, dass er keine Arbeit finden
würde und für seinen Lebensunterhalt, auch aufgrund seiner erkrankten
Mutter, nicht aufkommen könnte.
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer – wie rechtskräftig festgestellt wurde – nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grund-
sätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthio-
piens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der ak-
tuellen Lage nach dem Regierungswechsel lässt sich diese Praxis bestäti-
gen (vgl. Urteil des BVGer D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2).
Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb bei der Be-
urteilung die Fragen der Existenzsicherung und der beruflichen und wirt-
schaftlichen Perspektiven sowie eines bestehenden Beziehungsnetzes in
die Beurteilung einzufliessen haben (BVGE 2011/25 E. 8.3f.).
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, in seine
Heimatregion an der Grenze zu Somalia sei ein Wegweisungsvollzug nicht
zulässig beziehungsweise nicht zumutbar, kann das Folgende entgegnet
werden. Tatsächlich kam es in jüngster Zeit in der Somali-Region zu ge-
waltsamen Konflikten, wie dies die vom Beschwerdeführer als Beweismittel
eingereichten Onlinemedienartikel nahelegen. Bei seinem Herkunftsort
C._______ handelt es sich aber um eine unter Regierungskontrolle ste-
hende Stadt ausserhalb der Somali-Region.
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Der Beschwerdeführer ist zudem jung und, soweit den Akten zu entneh-
men, gesund. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise hat er zusammen
mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder gelebt. Der Beschwerdefüh-
rer steht gemäss eigenen Angaben an der Anhörung, welche im Oktober
2018 stattfand, in telefonischem Kontakt mit seiner Mutter, die mit seinem
jüngeren Bruder in C._______ lebt. Beiden geht es nach dem Bekunden
des Beschwerdeführers gut (act. A24/9 F19). Der Beschwerdeführer ver-
fügt demnach über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seinem
Heimatstaat. Zudem werden er und seine Familie von einem in D._______
lebenden Onkel finanziell unterstützt. Trotz seines niedrigen Bildungsni-
veaus ist davon auszugehen, dass er sich nach der Rückkehr reintegrieren
kann, einen Beruf erlernen und beispielsweise im Bausektor oder in der
Landwirtschaft arbeiten kann, zumal es sich bei C._______, wo seine Mut-
ter mit dem jüngeren Bruder lebt, um eine grössere Stadt handelt und er
von seiner Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt wird. Der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in allgemeiner als auch in
individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG abzuweisen.
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11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili