Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6935/2008
Urteil vom 24. Juni 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals: Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 3. Oktober 2008 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, russischer Staatsangehöriger
tschetschenischer Ethnie eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
Mai 2002 auf dem Landweg verliess, vorerst in Österreich ein Asylgesuch
stellte und unter Umgehung der Grenzkontrolle am 9. September 2002 in
die Schweiz gelangte, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl
nachsuchte,
dass er am 12. September 2002 in der Empfangsstelle B._______ (heute
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) befragt und am 2. Dezember
2002 durch die kantonale Behörde zu den Asylgründen angehört wurde,
dass seine Ehefrau am 10. November 2002 ihre Heimat verliess und am
13. November 2002 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft
zu haben und im zweiten Tschetschenienkrieg einen Vize-chatab und
zwei Araber zu Hause versteckt zu haben,
dass sich seine Familie zu Hause ein Waffenarsenal eingerichtet habe,
dass ihn jemand bei den Russen wegen der Beherbergungen und des
Waffenlagers angezeigt habe, weshalb er geflüchtet sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass das BFF mit zwei separaten Verfügungen vom 15. März 2004 die
Asylgesuche des Beschwerdeführers, seiner Frau und des
gemeinsamen, am (…) geborenen Kindes C._______ abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass am (…) die Tochter D._______ geboren und in die vorläufige
Aufnahme ihrer Eltern einbezogen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2004 beim BFF um
Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides ersuchte,
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dass das BFF das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. Juli
2004 abwies und feststellte, dass seine Verfügung vom 15. März 2004
rechtskräftig sei,
dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2006 des (…), der (…) und der
(…) für schuldig gesprochen und zu (…) Tagen Gefängnis bedingt und
einer Busse von (…) verurteilt wurde,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Absichtserklärung vom
26. November 2007 den Verzicht auf die vorläufige Aufnahme
unterschrieb, weil sie mit den Kindern in ihre Heimat habe zurückkehren
wollen,
dass sich die Ehefrau mit den Kindern gemäss Schreiben der
Gemeindeverwaltung vom 2. September 2008 am 26. November 2007
nach unbekannt abgemeldet habe und seitdem unbekannten Aufenthalts
sei,
dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie habe und
deren Aufenthaltsort nicht kenne,
dass das BFM dem Beschwerdeführer und seiner Frau mit Schreiben
vom 11. August 2008 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahmen einräumte,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 10.
September 2008 unter Beigabe von Beweismitteln (Zeugnisse von
Arbeitgebern, Deutschkursbestätigungen, Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe über die Lage in der Kaukasusregion vom 4. September
2008, Medienmitteilung, Unterschriften gegen die Änderung der
Wegweisungspraxis für abgewiesene Asylsuchende aus Tschetschenien)
vernehmen liess und bezüglich der Ausführungen im Einzelnen auf diese
zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 das Erlöschen der
vorläufigen Aufnahme bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers und
der gemeinsamen Kinder feststellte, nachdem diese seit dem 26.
November 2007 unbekannten Aufenthalts seien und davon ausgegangen
werden könne, dass sie die Schweiz verlassen hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 die mit Verfügung
vom 15. März 2004 angeordnete vorläufige Aufnahme des
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Beschwerdeführers wieder aufhob, da sich der Vollzug der Wegweisung
zum aktuellen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme,
mithin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, da es
unverhältnismässig sei, ihm so kurz vor dem Erhalt einer B-Bewilligung,
die er bereits beantragt habe, die F-Bewilligung zu entziehen,
dass mit Zwischenverfügung vom 12. November 2008 dem
Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zukomme und er bis zum Abschluss des Verfahrens als vorläufig
aufgenommen gelte,
dass gleichzeitig ein Kostenvorschuss erhoben wurde, der fristgerecht
einbezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2009 ein Gesuch um Ausstellung
eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum ersuchte,
dass dieses Gesuch mit Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009
abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 2. August 2010 beziehungsweise am
1. September 2010 ein Gesuch um ein Rückreisevisum stellte, um seine
Familie in Tschetschenien zu besuchen,
dass das BFM mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 dem
Beschwerdeführer die Wiedereinreise bewilligte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Ausländerrechts
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
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Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche
Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG – unter Vorbehalt der Absätze 5-7
– vorsieht, dass für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 sowie des AuG vorläufig
aufgenommen waren, das neue Recht gilt,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG),
dass das BFM periodisch überprüft, ob im konkreten Fall die
Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art.
84 Abs. 1 AuG),
dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr
gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen
Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG)
ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen
Drittstaat zu begeben,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls
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wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Fragen
bilden, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder diese
aufzuheben ist und ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar
und möglich ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 3 AuG, Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101], Art. 1 und 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) zulässig ist, da – wie
rechtskräftig festgestellt – es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen und keine Anhaltspunkte für eine ihm im Heimatstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung erkennbar sind, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tschetschenien
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2008 bezüglich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zutreffend festgehalten hat,
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dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien kontinuierlich nachhaltig
verbessert hat und dort keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht,
dass auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 10. September
2008 nicht geeignet sind, an der Einschätzung des BFM etwas zu ändern,
zumal der Beschwerdeführer grossenteils seine bereits in seinem
Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2004 geltend gemachten
Vorbringen nochmals darlegt,
dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in
Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der
Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender
grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52),
dass des Weiteren der Beschwerdeführer, dessen Vorbringen nicht als
glaubhaft zu erachten sind, keiner Kategorie von Personen zuzuordnen
ist, welche weiterhin konkret gefährdet sein könnten (vgl. BVGE 2009/52
E. 10.2.3 S. 759), weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
auch diesbezüglich zu bejahen ist,
dass sich der Beschwerdeführer zudem, trotz hängigen
Beschwerdeverfahrens einen russischen Pass hat ausstellen lassen, um
seine Familie in Tschetschenien besuchen zu können, weshalb klar
davon ausgegangen werden muss, dass er auch subjektiv keine Furcht
vor einer Reise nach Tschetschenien empfand,
dass in Tschetschenien seine ganze Familie lebt, weshalb er über ein
genügendes Beziehungsnetz verfügt,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen und der
Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen Reisepasses ist,
dass nach dem Gesagten das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, weshalb die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeausführungen, wonach es unverhältnismässig sei,
dem Beschwerdeführer kurz vor dem Erhalt der B-Bewilligung die F-
Aufenthaltsbewilligung zu entziehen, zu keiner anderer Beurteilung zu
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führen vermögen und es dem Beschwerdeführer offensteht, gestützt auf
Art. 14 Abs. 2 Bstn. a-c AsylG – falls er dies nicht bereits getan hat – bei
der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung einzureichen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 27. November 2008 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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