B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6936/2015
Ur t e i l vom 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Togo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Frank-
reich (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Okto-
ber 2015 / N (…).
E-6936/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 – eröffnet am 21. Ok-
tober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015
sei aufzuheben, es sei zum Schutz des Beschwerdeführers von einer Weg-
weisung aus der Schweiz abzusehen und es sei im vorliegenden Verfahren
dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen,
ferner seien das SEM und die kantonale Migrationsbehörde anzuweisen,
von der Anordnung von Zwangsmassnahmen abzusehen und der Be-
schwerdeführer sei aus medizinischen Gründen in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als superprovisori-
sche Massnahme der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und es seien
allfällige weitere Massnahmen hinsichtlich seines Aufenthaltes in der
Schweiz anzuordnen,
dass ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ersucht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Fax vom 29. Oktober 2015 den
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Sinne einer provisori-
schen Massnahme vorläufig aussetzte, bis nach Eingang der Akten über
die Notwendigkeit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden
werden könne,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb darauf – soweit entsprechende Beschwerdeanträge
vorliegen – nicht einzutreten ist,
dass im Dublin-Verfahren das Vorliegen von Überstellungshindernissen zu
prüfen ist und – sofern solche vorhanden wären – auf das Gesuch in der
Schweiz einzutreten wäre, dass hingegen individuelle Wegweisungsvoll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 83 AuG im Dublinverfahren nicht zu prü-
fen sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2),
dass vorliegend unter anderem die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG wegen medizinischen Gründen beantragt
wurde und auf diesen Antragspunkt folglich nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz mit einem Schengen-
Visum in Frankreich aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe vom 7. Oktober 2015
ausführte, er sei am 23. Juni 2015 von seinem Heimatstaat herkommend
nach [Frankreich] gereist und habe sich bis zum 11. September 2015 dort
aufgehalten,
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dass dieses Visum, in dessen Besitz er mittels (…) gekommen sei, vom
(…) Juni 2015 bis zum (…) August 2015 für Frankreich gültig war,
dass ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) denn auch
ergab, dass dem Beschwerdeführer ein vom (…) Juni 2015 bis am (…)
August 2015 gültiges französisches Visum ausgestellt wurde (vgl. A8/7
letzte Seite),
dass das SEM die französischen Behörden am 8. Oktober 2015 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 15. Ok-
tober 2015 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
dass die Asylgründe, die in der Beschwerdeeingabe eingehend dargelegt
werden, demnach von Frankreich zu prüfen sein werden,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf-
weisen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ferner ein Selbsteintritt dann zu erfolgen hat, wenn eine Verletzung
völkerrechtlicher Bestimmungen (Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK) droht,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Befragung sowie in
seiner Rechtsmitteleingabe gegen die Überstellung nach Frankeich ein-
wendet, er sei dort nicht sicher, es drohe ihm eine Verfolgung durch Agen-
ten des togolesischen Geheimdiensts, man wolle ihn "eliminieren ohne
Spuren zu hinterlassen",
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Frankreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko geltend
gemacht hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht dargelegt hat, weshalb
Frankreich seiner Schutzpflicht nicht nachkommen sollte beziehungsweise
nicht in der Lage wäre, Schutz zu gewähren,
dass Frankreich ein funktionierender Rechtsstaat ist und die französischen
Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren, weshalb
der Beschwerdeführer sich bei einer allfälligen Verfolgung durch Dritte er-
folgreich an die Behörden in Frankreich wenden und Schutz beanspruchen
kann,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer ferner an der mündlichen Befragung sowie in
seiner Rechtsmitteleingabe gesundheitliche Probleme, (…) geltend macht,
dass in diesem Zusammenhang in Kürze eine ärztliche Untersuchung er-
folgen werde und die Nachreichung der entsprechenden Ergebnisse ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen sei,
dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, die Über-
stellung nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus
und könnte damit Art. 3 EMRK verletzen,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Frankreich nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechen-
den Behandlung ausgesetzt sind,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der im Rahmen
der Dublin-Regelung für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die
völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden ob-
liegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte
vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates
in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den not-
wendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensum-
ständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschen-
rechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, klare Indizien vor-
zuweisen, dass Frankreich gegen die Bestimmungen der Aufnahmerichtli-
nie verstösst,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
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wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft, dessen geltend gemachte Beschwerden in Frankreich ohne
Weiteres erfolgreich behandelt werden können,
dass Frankreich als EU-Mitgliedstaat dem Antragsteller die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich machen muss (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und dem Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderli-
chenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren hat
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) sowie über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfügt,
dass das in Aussicht gestellte Arztzeugnis bei dieser Sachlage nicht abzu-
warten ist, da dieses hinsichtlich der Prüfung von Überstellungshindernis-
sen zu keinem anderen Ergebnis, als den vorliegenden Erwägungen zu
entnehmen ist, führen würde,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuständig-
keitsbestimmung gemäss der Dublin-Verordnung nach dem Gesagten ins
Leere gehen und Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs zustän-
dig ist,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass – wie schon festgehalten – unter diesen Umständen allfällige Voll-
zugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr
zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Vo-
raussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der
Anordnung allfällig weiterer Massnahmen während des Aufenthalts in der
Schweiz sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass schliesslich auch der Antrag, es sei die Anordnung von behördlichen
Zwangsmassnahmen zu verbieten, abzulehnen ist, da der Beschwerdefüh-
rer die Schweiz zu verlassen hat,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: