B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6936/2016
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2016 / N (…).
E-6936/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger christlich-ortho-
doxen Glaubens, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat,
damals noch minderjährig, im Februar 2015 und reiste am 23. Juli 2015 in
die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. An-
lässlich der Befragung zur Person vom 3. August 2015 (BzP; Protokoll in
den SEM-Akten A9/11) sowie der einlässlichen Anhörung vom 12. Oktober
2015 im Beisein einer Vertrauensperson (Protokoll in den SEM-Akten
A19/21) machte er zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Sein Vater sei aufgrund einer Behinderung vom Militär entlassen, aber er-
neut als Milize eingezogen worden. Daraufhin habe er – der älteste Sohn
– die Schule in der 10. Klasse abgebrochen, um die Familie bei der Arbeit
in der Landwirtschaft zu unterstützen. Als er einen Aufforderungsbrief zum
Militärdienst erhalten habe und sich innerhalb von vier Tagen aus Arbeits-
gründen hätte bei der Stadtverwaltung melden sollen, sei er weniger als
eine Woche später aus Eritrea ausgereist. Bis zu seiner Ausreise sei nichts
mehr vorgefallen. Im Militärdienst gebe es keine Bildung und er wolle seine
jungen Jahre nicht im Militärdienst verbringen, sondern etwas aus sich ma-
chen. Er habe nicht die Absicht gehabt, das Land zu verlassen, und sich
auch nicht darauf vorbereitet. Doch als die Vorladung gekommen sei, sei
er plötzlich ausgereist, ohne die Familie über sein Vorhaben zu informieren.
Sein in [Ausland] wohnhafter Onkel habe die Ausreise finanziert.
Er wisse nicht, ob er bis heute von der Verwaltung oder von den Militärbe-
hörden gesucht werde. Die Familienangehörigen hätten nichts über Prob-
leme nach seiner Ausreise berichtet. Er habe in Eritrea nie Probleme mit
Armee, Polizei oder sonstigen Behörden gehabt, sei auch nie inhaftiert
oder vor Gericht gewesen und sei weder politisch noch religiös aktiv. Bei
einer Rückkehr würde er aber bestimmt inhaftiert werden oder in den Mili-
tärdienst eingezogen, da er illegal ausgereist sei, um nicht die Waffe tragen
zu müssen.
Auf die Frage der Vertrauensperson, ob sich die Vorladung noch zuhause
befinde und ob er sie beschaffen könne, antwortete er, er wisse es nicht.
Sie sei damals zuhause gewesen. Falls sich die Vorladung noch zuhause
befinde, könne er sie sich von seiner Familie schicken lassen.
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Seite 3
Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer
eine Kopie der eritreischen ID-Karten seiner Eltern, seinen Taufschein und
seine eritreische Gesundheitskarte (samt Zustellcouvert aus Eritrea) ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 – der Vertrauensperson des Be-
schwerdeführers eröffnet am 12. Oktober 2016 – verneinte das SEM die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug indes we-
gen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung führte das SEM an, dass der Beschwerdeführer zu den
gemäss seinen Aussagen zusammenhängenden Ereignissen des Schul-
abbruchs und der Vorladung für den Militärdienst keine substantiierten An-
gaben habe machen können. Er habe die Frage, wie lange er sich nach
seinem Schulabbruch in Eritrea aufgehalten habe, ebenso wenig beant-
worten können wie jene, ob er an Weihnachten 2014 oder Neujahr 2015
noch im Heimatland gewesen sei. Auch elementare Fragen, wie z.B. wann
das Schulsemester in Eritrea beginne oder wann die Schulferien stattfän-
den, habe er nicht beantworten können. Nach einem mindestens neunjäh-
rigen Schulbesuch sei dies nicht nachvollziehbar. Zudem habe er in der
BzP und in der Anhörung unterschiedliche Angaben zum Einschulungsalter
gemacht. Sein Vorbringen betreffend die Einberufung zum Militärdienst
halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand.
Ohne auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur illegalen Ausreise aus
Eritrea einzugehen, verneinte die Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall
konkrete Indizien vorlägen, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers im
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Ge-
mäss den vorliegenden Akten habe er weder den Nationaldienst verweigert
noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Seine diesbezüglichen Vor-
bringen seien nicht glaubhaft. Da er demnach nicht gegen die Proclamation
on National Service von 1995 verstossen habe und seinen Akten auch
sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die
Feststellung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht erfüllt. Seine
Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asyl-
rechtlich unbeachtlich.
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Seite 4
C.
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2016
durch seine Rechtsvertreterin form- und fristgerecht beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Ver-
fügung sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flücht-
ling anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei der Vollzug der
Wegweisung wegen Unzulässigkeit auszusetzen und der Beschwerdefüh-
rer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, ebenfalls eventuell sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die unentgeltliche Rechtspflege
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen
und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchen.
In seiner Begründung hielt der Beschwerdeführer der angefochtenen Ver-
fügung entgegen, die als Unglaubhaftigkeitsmerkmale herausgestrichenen
Widersprüche zwischen BzP und Anhörung seien angesichts der knapp
einstündigen BzP zu überspitzt. Es gehe nicht an, durch überspitzte Anfor-
derungen an die Aussagen des minderjährigen Beschwerdeführers diese
gestützt auf unerhebliche Abweichungen als unglaubhaft zu bezeichnen.
Weiter sei zu rügen, dass die Vertrauensperson den Beschwerdeführer
nicht angemessen auf die Anhörung habe vorbereiten können. Er habe sie
aktenkundigerweise erst kurz vor der Anhörung zum ersten Mal gesehen,
weshalb die Anforderungen an seine Ausführungen weiter gesenkt werden
müssten. Andernfalls liege eine rechtlich relevante Gehörsverletzung vor.
Die Vorinstanz habe weder an der eritreischen Herkunft des Beschwerde-
führers noch an der Tatsache, dass er die Schule besucht habe, gezweifelt.
Es sei somit naheliegend, dass er offenbar auch Dinge, die er tatsächlich
erlebt habe (Einschulung, Schulbesuch, Schulferien) sowie damit zusam-
menhängende Daten nicht in der vom SEM erwarteten Form, Präzision und
Detailliertheit schildern könne. Dies stelle ein deutliches Indiz dafür dar,
dass er sich schlecht an Organisatorisches, diesbezügliche Zusammen-
hänge und Daten erinnern und diese nur ungenügend darstellen könne,
auch wenn er sie tatsächlich erlebt habe. Die Vorladung mit dieser Argu-
mentation als unglaubhaft würdigen zu wollen, stosse ins Leere. Der Be-
schwerdeführer habe sehr bestimmt erklärt, was für eine Bedeutung er der
Vorladung zugemessen habe und welchen Inhalt sie gehabt habe. Die Vo-
rinstanz habe es unterlassen, ihn ausführlicher zur Vorladung zu befragen.
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Seite 5
Die im Heimatland erfolgte Refraktion sei damit rechtsgenüglich glaubhaft
gemacht. Praxisgemäss sei deshalb davon auszugehen, dass ihm asylre-
levante Nachteile drohten. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen und
ihm sei Asyl zu gewähren.
Das SEM habe ferner unzulässigerweise seine Praxis bezüglich illegaler
Ausreise geändert und sich ungenügend zur vorgenommenen Praxisände-
rung geäussert, indem es sich insbesondere nicht einlässlich mit den An-
forderungen an die Praxisänderung auseinandergesetzt und damit seine
Begründungspflicht verletzt habe. Sollte das Gericht wider Erwarten nicht
auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft durch die Refraktion des Be-
schwerdeführers schliessen, stelle die illegale Ausreise aus Eritrea einen
subjektiven Nachfluchtgrund dar, da die vom SEM vorgenommene Praxis-
änderung unzulässig sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2016 stellte die zuständige In-
struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne das Verfahren in der
Schweiz abwarten; ohnehin sei er vorläufig aufgenommen worden. Sie
hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und setzte die vom Beschwerdeführer mandatierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
Zugleich lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 28. November 2016 hielt das SEM fest, hinsicht-
lich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Refraktion ergäben sich in
der Beschwerde keine neuen Erkenntnisse. Die Vorinstanz äusserte sich
zudem zur allgemeinen Kritik an der Praxisänderung, wonach durch die
illegale Ausreise aus Eritrea per se nicht mehr ein subjektiver Nachflucht-
grund gesetzt werde. Die Beschwerde enthalte keine neuen Anhalts-
punkte, die darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Eritrea eine begründete Furcht vor Nachteilen gemäss Art. 3
AsylG haben müsste.
F.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 stellte die zuständige Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und er-
öffnete ihm die Gelegenheit zur Replik.
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Seite 6
G.
Mit Replik vom 15. Dezember 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer
dahingehend, dass die von der Vorinstanz zitierten zwei Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts, in welchen die illegale Ausreise von zehn- bis
zwölfjährigen Eritreern als nicht relevant beurteilt worden sei, vorliegend
nicht einschlägig seien, da er zur Zeit seiner Flucht bereits (…) alt gewesen
sei. Die Vorinstanz habe nicht erläutert, inwiefern er einer – in einem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts definierten – Personengruppe angehöre,
welche trotz illegaler Ausreise keine relevanten Sanktionen zu befürchten
habe. Die Vorinstanz beziehe sich bei der Behandlung von Rückgeführten
auf Informationen, welche gemäss dem zu Grunde liegenden Bericht nicht
gesichert seien. Abgesehen von der öffentlichen Ankündigung müssten für
eine rechtmässige Praxisänderung weitere Voraussetzungen gegeben
sein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 7
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können im Bereich des AsylG die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) so-
wie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft (Ziff. 1), die Ablehnung des Asylgesuchs (Ziff. 2) und die
Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorab ab ist festzustellen, dass von der Vorinstanz nicht in Zweifel ge-
zogen wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner
Gesucheinreichung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelte
(A6/1; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]).
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5.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 sein Asylgesuch ein-
gereicht und die BzP am 3. August 2015 stattgefunden hatte, kündigte das
SEM dem Kanton die Ankunft eines unbegleiteten minderjährigen Asylsu-
chenden am 5. August 2015 an (vgl. A13/2); die zuständige kantonale Be-
hörde ernannte am 10. August 2015 eine Vertrauensperson (vgl. A17/2).
Die Einladung des SEM für die Anhörung vom 12. Oktober 2015 wurde am
25. September 2015 korrekt an die Vertrauensperson gesandt (vgl. A18/2).
Anders als im von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zitierten
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2016 (D-
7700/2015, E. 6.2), wo zwischen Einreise, Erstbefragung und Anhörung zu
den Asylgründen keine zwei Wochen lagen, sind die Intervalle vorliegend
– elf Tage zwischen Einreise und BzP, fast zweieinhalb Monate zwischen
BzP und Anhörung – als angemessen zu betrachten. Der Beschwerdefüh-
rer hatte nach Zuteilung seiner Vertrauensperson am 10. August 2015
(A17/2) zwei Monate Zeit, um diese kennenzulernen. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs seitens des SEM fällt damit ausser Betracht.
5.3 In der Zwischenzeit ist der Beschwerdeführer volljährig geworden.
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz nachvollziehbar
aufgezeigt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine
Vorbringen betreffend die Einberufung zum Militärdienst glaubhaft darzule-
gen. Zu Recht hält die Vorinstanz mit Verweis auf seine fehlenden substan-
tiierten Angaben in Bezug auf den Schulabbruch, den Beginn des Schul-
semesters oder der Ferien und des bei der Anhörung nicht mehr erinnerli-
chen Einschulungsalters fest, dass bereits der vorgetragene Grund für die
Einberufung zum Militärdienst nicht geglaubt werden könne. Diesbezüglich
kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.2 Seinen Ausführungen bei der Anhörung ist weiter zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer sich gemäss Vorladung aus Arbeitsgründen innert
vier Tagen hätte bei der Stadtverwaltung melden müssen (A19/11 F106).
Er sei innerhalb von weniger als einer Woche seit Erhalt der Vorladung
ausgereist, ohne die Meldung bei der Verwaltung vorzunehmen bezie-
hungsweise sich zu erkundigen, weshalb er sich überhaupt melden müsse.
Unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei tatsächlich um eine Vorla-
dung zur Leistung des Militärdienstes gehandelt hat, fügt sich in seine we-
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nig spezifischen Ausführungen nahtlos ein, dass er die mutmassliche Vor-
ladung, welche sich gemäss seinen Angaben zuhause befunden habe,
nicht mehr nachreichte und die Vorinstanz auch nicht über allenfalls ge-
scheiterte Beschaffungsversuche in Kenntnis setzte (A19/14 F138 f.).
Selbst auf Beschwerdestufe blieb er eine Erklärung schuldig. Damit erweist
sich die Basis für die Annahme, dass er sich seiner Militärdienstpflicht ent-
zogen habe, als nicht tragfähig.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht ausführlich
genug zur Vorladung befragt worden, geht auch diese Rüge fehl, stellte
ihm die Vorinstanz doch dazu mehrere Fragen und setzte sich damit hin-
reichend mit der behaupteten Refraktion auseinander (A19/11 F104-111,
F126, F138-142). Der Beschwerdeführer gibt denn auch nicht an, ob und
inwiefern er sich bei allfälligen weiteren Fragen konkreter hätte zur Vorla-
dung äussern können.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder ihm drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise hat der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt; mit
anderen Worten liegen keine Vorfluchtgründe vor.
7.
7.1 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
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7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen.
Sinngemäss sieht er sich im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Le-
ben sowie in seiner Freiheit gefährdet.
7.4 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war.
Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens des Beschwerde-
führers beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht
im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert behandelten)
Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert)
entschieden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzli-
chen Praxisänderung demnach mittlerweile bestätigt hat, ist die Rüge,
diese Praxisänderung sei unzulässig gewesen (vgl. Beschwerde S. 4 ff.,
Replik vom 15. Dezember 2016), obsolet geworden.
Im besagten Referenzurteil befasste sich das Gericht mit der Frage, ob
Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein des-
wegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Es kam dabei
zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhal-
ten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Ent-
scheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass
seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufent-
halte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Perso-
nen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht
mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer uner-
laubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich
begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Aus-
reise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen (a.a.O., E. 5).
7.5 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer in den Nationaldienst respektive den Militärdienst
einberufen wurde (vgl. vorliegende E. 5). Andere Anknüpfungspunkte, wel-
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Seite 11
che ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Pro-
fils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr
führen könnten, machte er weder geltend noch gehen solche aus den Ak-
ten hervor.
Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor
einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen.
Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels
flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben.
7.6 Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 bzw. Art. 54 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft dem-
nach zu Recht verneint.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2016 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegen-
den Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.
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Seite 12
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit
Zwischenverfügung vom 22. November 2016 die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt wurde und seine Bedürftigkeit weiterhin aktenkundig ist,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorlie-
genden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Hingegen ist der Rechts-
vertreterin als amtlich beigeordneter Rechtsbeiständin für die ihr angefal-
lenen Kosten ein Honorar auszurichten. Sie reichte am 15. Dezember 2016
eine Kostennote über insgesamt Fr. 1‘070.– bei einem Stundenansatz von
Fr. 200.– ein. Entsprechend der (der Rechtsvertreterin mit Zwischenverfü-
gung vom 22. November 2016 mitgeteilten) Praxis des Gerichts, wonach
bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand
entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE) wird, ist das Honorar auf Fr. 150.–
pro Stunde zu kürzen. Bei einem angemessenen zeitlichen Aufwand von
fünf Stunden und den zu vergütenden Barauslagen für Porti, Telefon- und
Faxgebühren und Dolmetscher von Fr. 70.– ist das Honorar auf insgesamt
Fr. 820.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gericht richtet der amtlich bestellten Rechtsvertreterin ein Honorar in
der Höhe von Fr. 820.– aus.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Della Batliner
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