Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6937/2011
U r t e i l v om 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren am (…),
sowie deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Patrizia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 /
N (…) .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer
Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in der Provinz G._______, ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2011 verliessen, auf dem
Luftweg über Algerien nach Italien und am 23. August 2011 mithilfe eines
Schleppers in einem Personenwagen in die Schweiz gelangten, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die volljährigen Beschwerdeführenden am 8. respektive 27.
September 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum H._______
summarisch befragt wurden,
dass die Beschwerdeführenden gemäss der Datenbank Eurodac am
(…) 2011 in Italien um Asyl nachgesucht haben, wobei sie
daktyloskopisch erfasst worden sind,
dass ihnen (respektive den volljährigen Beschwerdeführenden) anlässlich
der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige
Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass sie in ihrer Stellungnahme angaben, dass sie ihr Heimatland nicht
verlassen hätten, um nach Italien zu reisen und sie lieber sterben würden,
als dorthin zurückzukehren,
dass das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) am
28. Oktober 2011 Italien um Rückübernahme der Beschwerdeführenden
ersuchte und bis zum 12. November 2011 keine Antwort auf das
Ersuchen einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (eröffnet am
16. Dezember 2011) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Italien wegwies, sie
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton I._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
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dass es zur Begründung anführte, der vormalige Aufenthalt der
Beschwerdeführenden in Italien respektive ihre dortigen Asylersuchen sei
durch den EurodacTreffer vom (…) 2011 belegt,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des SchengenBesitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Italien für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass das BFM auf das entsprechende Rückübernahmeersuchen vom
12. November von den italienischen Behörden innert Frist keine Antwort
erhalten habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst.
c DublinIIVO auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung bis spätestens am 12. Mai 2012 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe
geltend gemacht hätten, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien
entgegenstünden,
dass Italien das NonRefoulementGebot respektiere und keine Hinweise
einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rücküberstellung bestehen würden,
dass somit auf die Asylgesuche nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich
sei,
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dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde ihrer Rechtsvertreterin
vom 23. Dezember 2011 (Poststempel) in materieller Hinsicht beantragen
liessen, es sei die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011
aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht
auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu
erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der
Rechtsmitteleingabe von einer Überstellung nach Italien abzusehen und
den Beschwerdeführenden sei unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen
esdas BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden gemäss EurodacTreffer am (…) 2011 in
Italien daktyloskopiert wurden und dort um Asyl nachsuchten (vgl. Akten
BFM A35 S. 2),
dass das BFM die italienischen Behörden am 28. Oktober 2011 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden ersuchte und bis zum Ablauf der Frist am
12. November 2011 keine Antwort auf das Ersuchen einging, weshalb
angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur
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Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden vorliegt (Art. 20 Abs. 1 Bst. b
DublinIIVO),
dass somit Italien für die Prüfung der am 23. August 2011 in der Schweiz
eingereichten Asylanträge zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin
Assoziierungsabkommen und die DublinIIVO, insbes. Art. 10 Abs. 1
DublinIIVO),
dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen können, welcher für die Prüfung ihrer
Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen
Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien (Ziff. 2.7.)
festzuhalten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können,
dass aber entscheidend ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat der
FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus
diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass DublinRückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden rechtmässig behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1.
Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
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organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse
Mutmassungen in der Rechtsmitteleingabe ("Die Beschwerdeführer
müssen aufgrund des Gesagten ernsthaft befürchten, dass sie und ihre
Kinder weder eine Unterkunft noch Zugang zu medizinischer Versorgung
erhalten. Somit besteht die Gefahr, dass sie und ihr [sic] Kinder nicht
regelmässig Mahlzeiten erhalten und deshalb Hunger leiden werden")
hinausgehender, konkreter Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme
besteht, die Beschwerdeführenden würden im Fall ihrer Rückkehr nach
Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass an dieser Einschätzung auch die in der Beschwerde erwähnte
Beurteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach eine
Rückweisung von Asylsuchenden nach Italien nicht zumutbar sei, nichts
zu ändern vermag, weil das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug
nach Italien ergeht (vgl. BVGE 2010/45, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E3223/2011 vom 14. Juni 2011 und E
2908/2011 vom 25. Mai 2011),
dass dem A._______ betreffenden ärztlichen Zeugnis vom
7. Dezember 2011 zu entnehmen ist, dieser sei nach Selbsteinweisung
während zweier Tage untersucht, hiernach bei weitergehender Kontrolle
durch den Hausarzt nach Hause entlassen und angewiesen worden, sich
bei Wiederauftreten der Symptome wieder zu melden (vgl. "Prozedere"),
dass aufgrund dieser Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass
eine akute Behandlung des Genannten indiziert oder gar dessen
Reisefähigkeit fraglich ist,
dass die gesundheitlichen Beschwerden der Kinder ([…]) klarerweise
nicht gegen eine Rücküberstellung nach Italien sprechen,
dass überdies davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden erhielten
in Italien bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung allfälliger
Gesundheitsbeschwerden,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen in grundsätzlich
nachvollziehbarer Weise dargelegt haben, dass nicht Italien, sondern die
Schweiz das Ziel ihrer Reise gewesen sei,
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dass ihre diesbezüglichen Vorbringen jedoch unbeachtlich bleiben
müssen, da es grundsätzlich nicht der asylsuchenden Person obliegt, den
für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die
Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten
DublinVertragsstaaten obliegt,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die
das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs.
2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens systembedingt kein Raum bleibt
für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), eine entsprechende
Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E.
10.2),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion die
Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive um
Vollzugsaussetzung gegenstandslos geworden sind,
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dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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