B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6938/2013
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Libyen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 16. Oktober 2013 reiste der Beschwerdeführer von Malta herkom-
mend über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz ein. Gleichentags
suchte er um Asyl nach. Das BFM befragte ihn am 24. Oktober 2013 zur
Person (BzP). Dabei gewährte es ihm auch das rechtliche Gehör zur Zu-
ständigkeit von Malta zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens.
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab,
dass die maltesische Botschaft in B._______ dem Beschwerdeführer ein
vom 20. August 2013 bis 15. Februar 2014 gültiges Schengen-Visum
ausgestellt hat.
C.
Am 7. November 2013 ersuchte das BFM die maltesischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Innert Frist hies-
sen die maltesischen Behörden das Ersuchen gut.
D.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 – eröffnet am 5. Dezember 3013 –
trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Malta, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 9. Dezember 2013) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM ein und beantragte, die Verfügung sei auf-
zuheben. Das Asylgesuch sei zur materiellen Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen.
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Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Berichte über die Si-
tuation der Asylsuchenden in Malta zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
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3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die maltesi-
schen Behörden hätten dem Beschwerdeführer ein Visum erteilt und dem
Übernahmeersuchen des BFM zugestimmt. Weiter führt die Vorinstanz
aus, weder die in Malta herrschende Situation noch andere Gründe wür-
den gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Zudem habe
Malta auch der Überstellung der Familienangehörigen zugestimmt.
4.
4.1 Malta ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaa-
ten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte
der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-
konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur umge-
stossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Men-
schenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige
Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Ver-
pflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. vs Belgien und
Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stich-
haltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger –
im Fall einer Überstellung – konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr
einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR,
a.a.O., Rz. 342)
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2012/27 zur
Situation der Asylsuchenden in Malta geäussert. Gemäss diesem Ent-
scheid kann die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen
im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in
angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Dies
bedeute indes noch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für
Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedri-
genden Behandlung mit sich bringen würden. Jedoch sei im Einzelfall zu
prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie
mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Ge-
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Seite 5
fahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und
der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden
(BVGE 2012/27 E. 7.4).
4.3 Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungs-
pflicht, geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Ent-
scheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten
kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von
denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt
(BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hat die Vorinstanz genügend darge-
legt, aus welchen Gründen sie den Vollzug der Wegweisung als zumutbar
erachtet. Namentlich hat sie festgestellt, dass weder die herrschende La-
ge noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Die
Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung
möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, er werde
in Malta durch Gaddafi-Anhänger bedroht. Dazu ist festzustellen, dass er
dieses Sachverhaltselement anlässlich der Befragung zur Person – auch
nach expliziter Frage nach Gründen, die gegen eine Überstellung nach
Malta sprechen würden – nicht erwähnt hat (vgl. Protokoll der BzP S. 7).
Zudem werden mit der Beschwerde keine Beweismittel für dieses Vor-
bringen eingereicht. Abgesehen von der nahe liegenden Frage nach der
Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen bleibt festzuhalten, dass den Akten kei-
ne Hinweise dafür zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer könne nöti-
genfalls nicht bei den maltesischen Behörden um Schutz nachsuchen.
4.5 Der Beschwerdeführer ist mit einem gültigen Schengen-Visum nach
Malta eingereist. Er gehört damit nicht zur Kategorie der illegal eingereis-
ten Asylsuchenden, denen in Malta eine mit Art. 5 EMRK nicht vereinba-
rende Administrativhaft droht. Insoweit sind die geäusserten Befürchtun-
gen des Beschwerdeführers unbegründet (BVGE 2012/27 E. 7.5.1).
Der Beschwerdeführer gehört offensichtlich keiner der in BVGE 2012/27
genannten Gruppe von verletzlichen Personen mit besonders ausgepräg-
ten Betreuungsbedürfnissen an, wozu Familien mit Kindern, unbegleitete
Minderjährige, Schwangere, Personen mit körperlichen Behinderungen
oder ernsthaften gesundheitlichen Problemen und betagte Menschen ge-
hören.
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Sodann beruft sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf
das Asylverfahren seiner Schwester und deren Familie. Indes verkennt er,
dass diesbezüglich eine wesentlich andere Situation vorliegt. Die Familie
der Schwester umfasst zwei Kleinkinder und gehört deshalb der entspre-
chenden Gruppe von verletzlichen Personen an. Weiter vermag der Be-
schwerdeführer im Hinblick auf die Überstellung auch aus dem Dublin-
Verfahren seiner Mutter und den minderjährigen Geschwistern nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten.
Was die Rücküberstellung des Beschwerdeführers anbelangt, so ist er
nicht alleine, sondern zusammen mit seiner Schwester nach Malta und
von dort in die Schweiz gereist. Insoweit kann er auch mit der Schwester
nach Malta zurückgeführt und seine Überstellung mit derjenigen der
Schwester zeitlich koordiniert werden. Auch wird es Sache der Vollzugs-
behörden sein, die Überstellung allenfalls mit derjenigen der weiteren
Verwandten des Beschwerdeführers zu koordinieren.
Schliesslich ist auf die Ausführung in der Rechtsmitteleingabe, wonach
der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht habe ausreichend geltend
machen können, nicht einzugehen. Beim vorliegenden Verfahren geht es
einzig um die Frage des für das Asylverfahren zuständigen Staates und
die Überstellung. Die entsprechenden Asylvorbringen wird der Beschwer-
deführer im Rahmen des Asylverfahrens in Malta geltend machen kön-
nen.
Insgesamt besteht kein Anlass, aufgrund der in Malta herrschenden Auf-
enthaltsbedingungen oder einem anderen Grund eine drohende Verlet-
zung von Grundrechten des Beschwerdeführers anzunehmen. An dieser
Feststellung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten drei
Berichte über die Situation der Asylsuchenden auf Malta nichts zu än-
dern. Sodann stehen auch keine humanitären Gründe einer Überstellung
des Beschwerdeführers nach Malta entgegen (Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]). Damit besteht keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt der
Schweiz.
4.6 Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Maltas
ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
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5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
5.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung
nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind der Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die
kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzu-
sehen, gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gel-
ten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
damit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: