B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6938/2016
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am 1. Januar 2000,
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 6. Dezember 2015 mit einem Einreisevi-
sum legal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Anlässlich
der Befragung zur Person vom 22. Dezember 2015 und der Anhörung vom
13. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in
B._______ geboren worden und habe vor seiner Ausreise in C._______
gewohnt. Die Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht. Am 29. Juni
2012 sei er verhaftet worden. Er habe einem Jungen den Weg gezeigt, als
dieser ihn auf dem Heimweg von der Schule nach dem Ort D._______ ge-
fragt habe. Eine halbe Stunde später sei die Polizei erschienen und habe
ihn gefragt, wer dieser Mann gewesen sei. Er habe der Polizei mitgeteilt,
dass er ihm nicht bekannt sei. Trotzdem sei er von der Polizei für zwei Tage
festgenommen worden. Während der Haft sei ihm nichts zugestossen und
er sei nicht befragt worden. Unmittelbar nach seiner Freilassung sei sein
Vater festgenommen worden und für ungefähr fünf Monate inhaftiert gewe-
sen. Ihm sei vorgeworfen worden, der Beschwerdeführer übe eine Schlep-
pertätigkeit aus. Da sein Vater sich in der Haft befunden habe, habe er die
Schule abbrechen und der Mutter im Haushalt helfen müssen. Seine Mut-
ter habe ihm vorgeworfen, dass er Schuld an der Verhaftung seines Vaters
sei. Am 26. Juli 2012 sei er zu Fuss illegal aus Eritrea ausgereist, weil seine
Mutter wütend auf ihn gewesen sei, ihn beleidigt habe und er Angst gehabt
habe, dass er in den Militärdienst eingezogen werde.
Der Beschwerdeführer reichte vier Fotos im Original, sein Visum für die
Schweiz im Original und in Kopie, sein in Äthiopien ausgestelltes
Emergency Travel Document im Original und in Kopie, seinen Taufschein
im Original, seine Registrierung beim UNHCR in Äthiopien in Kopie, den
F-Ausweis seiner Schwester E._______ in Kopie und den abgelaufenen
Reiseausweis seines Bruders F._______ im Original ein.
B.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 (eröffnet am 17. Oktober 2016) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben wurde.
C.
Auf Gesuch hin stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 18., 19.
und 27. Oktober 2016 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien
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der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. Das Gesuch
um Neueröffnung der Verfügung vom 14. Oktober 2016 lehnte die Vo-
rinstanz mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 ab.
D.
Mit Eingabe vom 10. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei in Dispositivziffer 1 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei an-
zuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Eventuali-
ter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Akten des Bruders des Beschwerde-
führers zu edieren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und Rechtsanwältin MLaw Jana Maletic, Caritas
Schweiz, sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Der Beschwerde war der Aufenthaltstitel seines Bruders in Kopie, eine Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Honorarnote beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechts-
verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Zudem forderte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Einwilli-
gungserklärung seines Bruders betreffend die beantragte Akteneinsicht-
nahme einzureichen sowie darzulegen, inwiefern im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren ein Interesse an der Einsichtnahme in die Asylakten
seines Bruders bestehe.
F.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer die
Einwilligungserklärung seines Bruders sowie eine Begründung für die Ak-
teneinsichtnahme ein. Daraufhin wurden ihm die Akten zur Einsicht zuge-
stellt.
G.
Am 8. Dezember 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
H.
Mit Replik vom 29. Dezember 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zur Vernehmlassung.
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I.
Mit Schreiben vom 15. März 2017 reichte der Beschwerdeführer ergän-
zende Vorbringen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, ist die vorliegende Beschwerde durch einen
kürzlich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts offensichtlich unbegründet geworden. Das Urteil ist deshalb nur sum-
marisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bewertung der Asylrelevanz be-
züglich der Fluchtgründe sei fehlerhaft. Die Praxisänderung der Vor-
instanz betreffend die illegale Ausreise aus Eritrea sei unzulässig. Es wür-
den keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen und die Vor-
instanz sei an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebun-
den, wonach die illegale Ausreise einen subjektiven Nachfluchtgrund dar-
stelle. Eine mögliche Reflexverfolgung des Bruders des Beschwerdefüh-
rers dürfe nicht ausser Acht gelassen werden.
4.2 Die Einschätzung der Vorinstanz wird geteilt, dass eine zweitägige
Haft, während welcher der Beschwerdeführer weder befragt worden noch
ihm etwas zugestossen sei, keinen asylrelevanten ernsthaften Nachteil
darstellt. Ebenfalls hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich
bei familieninternen Konflikten – die angeblich dem Beschwerdeführer ge-
genüber seitens seiner Mutter geäusserten Schuldvorwürfe – nicht um eine
staatliche Verfolgungsmassnahme handelt und deshalb nicht asylrelevant
ist. Die Inhaftierung seines Vaters stellt überdies kein asylrelevantes Ver-
folgungsmotiv dar, da der Vater in der Zwischenzeit wieder freigelassen
wurde und seine Familie danach keine weiteren Probleme mit den eritrei-
schen Behörden gehabt hatte. Die Inhaftierung des Vaters liegt zudem mitt-
lerweile mehr als fünf Jahre zurück. Eine Reflexverfolgung des Beschwer-
deführers aufgrund seines Bruders ist ebenfalls auszuschliessen. Die In-
haftierung des Beschwerdeführers erfolgte erst sechs Jahre nach der Aus-
reise seines Bruders und der Haftgrund, angebliche Schleppertätigkeit,
stand in keinem Zusammenhang zum Bruder.
Der Beschwerdeführer hat demnach keine ernsthaften Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG erlebt und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine
drohende künftige asylrelevante Verfolgung.
4.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
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unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung an, er sei aus Eritrea
ausgereist, weil er Angst gehabt habe, in den Militärdienst nach Sawa ge-
bracht zu werden (act. C16/12 F87, F93). Die Vorinstanz hat zutreffend
festgestellt, dass der Beschwerdeführer nie eine konkrete Aufforderung für
den Militärdienst erhalten hat. Diese Angaben werden in der Beschwerde-
schrift nicht bestritten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer ange-
sehen wird.
5.
5.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundes-
verwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritrei-
schen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(E. 5.2).
Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisände-
rung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere
Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Wie bereits ausgeführt,
kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass er von den erit-
reischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird. Der Einwand
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des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Praxisänderung sei unzuläs-
sig, erweist sich somit als unbegründet. Der Beschwerdeführer hatte kei-
nerlei Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung. Auch die zweitägige
Haft stellt angesichts seines damaligen Alters von zwölf Jahren, der kurzen
Haftzeit und der Entlassung ohne weitere Konsequenzen für ihn selber kei-
nen zusätzlichen Anknüpfungspunkt dar, welcher ihn in den Augen des erit-
reischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte, bezie-
hungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flücht-
lingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnte. Aus den Akten sind auch
keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist
es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von
Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flücht-
lingseigenschaft zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Die Vorinstanz ordnete mit der angefochtenen Verfügung zufolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers an. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer
Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen
zur Frage der Durchführbarkeit (insbesondere zur Zulässigkeit) des Voll-
zugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
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deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 23. November 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt und eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Dem Beschwer-
deführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
10.
Die amtliche Rechtsbeiständin wies in den eingereichten Kostennoten ei-
nen Aufwand von insgesamt sieben Stunden aus. In Anwendung der mass-
geblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ergibt dies ein Ho-
norar von Fr. 1‘512.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dieses geht zu Lasten der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1‘512.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener