Abtei lung V
E-6940/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, Irak,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
Rechtsdienst, Zugerstrasse 5, 6330 Cham,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Ok-
tober 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6940/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 25. August 2006 verlassen habe und über B._______ sowie
ihm unbekannte Länder am 9. September 2006 illegal in die Schweiz
einreiste, wo er am 11. September 2006 um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden gegenüber unter
zwei verschiedenen Identitäten auftrat,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 26. September 2006 sowie der Anhörung
durch D._______ vom 16. Oktober 2006 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe seit seiner Geburt bis
zur Ausreise mit seiner Familie in Dohuk gelebt,
dass er in der Boutique, in welcher er gearbeitet habe, eine Frau ken-
nen gelernt habe, welche später seine Freundin geworden sei,
dass er jeweils stundenlang mit seiner Freundin telefoniert habe, bis
seine Mutter von dieser Beziehung erfahren habe,
dass seine Mutter anschliessend seinen Vater informiert habe, worauf
dieser ihm (dem Beschwerdeführer) vorgeschlagen habe, um die Hand
seiner Freundin anzuhalten,
dass seine Familie dreimal erfolglos mit der Familie seiner Freundin
über eine Heirat verhandelt habe,
dass seine Freundin ihm vorgeschlagen habe, sie zu entführen,
dass er am 5. August 2006 zusammen mit ihr „in unser Dorf
E._______“ gegangen sei, von wo aus er nach ungefähr 18 Tagen
seinen Vater angerufen habe,
dass sein Vater ihm mitgeteilt habe, die Familien hätten sich bezüglich
der Heirat geeinigt,
dass er (der Beschwerdeführer) in E._______ geblieben sei, während
seine Freundin sich am 23. August 2006 zurück zu ihrer Familie bege-
ben habe,
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dass er am 24. August 2006 von der Schwester seiner Freundin erfah-
ren habe, seine Freundin sei getötet worden und er solle das Land ver-
lassen,
dass er seinen Vater telefonisch um Rat gefragt und dieser ihm eine
Flucht nach Europa empfohlen habe,
dass er den Irak aus diesen Gründen am 25. August 2006 verlassen
habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die
Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 – eröffnet am
5. Oktober 2007 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspa-
piere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft
gemacht, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien
in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und die teilweise Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen
liess,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragen liess,
dass er gleichzeitig ein Bestätigungsschreiben betreffend seine Für-
sorgeabhängigkeit in Kopie zu den Akten reichen liess,
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dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 feststellte, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
und Gegenstand des Verfahrens bilde lediglich der angeordnete Voll-
zug der Wegweisung,
dass sie gleichzeitig die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einem späteren Zeitpunkt verwies,
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete
und die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme einlud,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2007 an
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt und die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 dem Beschwer-
deführer unter Fristansetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme bot,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2008 (Post-
stempel) eine Stellungnahme zu den Akten reichen liess,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2008 das Ori-
ginal des auf Rechtsmittelebene bisher lediglich in Kopie eingereichten
Bestätigungsschreibens (eines Militärkommandanten und des Verant-
wortlichen für das Wohnquartier seines Elternhauses vom 10. Oktober
2007 i.S. Ermordung eines „girl“) sowie das zugehörige Zustellcouvert
zu den Akten reichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit der Beschwerde vom 3. Oktober 2007 lediglich der Vollzug
der Wegweisung angefochten wird und somit die angefochtene Verfü-
gung, soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegwei-
sung betreffend, mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwach-
sen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit le-
diglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an
Stelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer ([AuG,SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, be-
ziehungsweise er die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Verweigerung des Asyls gar nicht angefochten hat, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend
macht, ihm drohe bei einer Rückkehr in den Irak die Ermordung durch
die Verwandten seiner ermordeten Freundin und von den heimatlichen
Behörden sei kein genügender Schutz zu erwarten,
dass entgegen dieser Auffassung die nordirakischen Sicherheitsbehör-
den grundsätzlich in der Lage sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzu-
gehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten (vgl.
BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.),
dass die Sicherheits- und Polizeikräfte gut dotiert sind sowie als gut
und straff organisiert gelten und Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich
beigelegt werden können (vgl. a.a.O. E. 6.5),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung ein-
räumte, er habe sich nicht an die Polizei gewandt (vgl. A11/25 S. 16 f.),
obwohl ihm dies zuzumuten gewesen wäre,
dass auch das auf Rechtsmittelebene eingereichte Beweismittel an
dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag, zumal es einerseits auf-
grund des Inhalts sowie der Form den Eindruck eines Gefälligkeits-
schreibens erweckt und andererseits keine Schlüsse auf eine mangel-
hafte Schutzausübung der Sicherheits- und Polizeikräfte zulässt,
dass im Übrigen die Identität des Beschwerdeführers mangels einge-
reichter Reise- oder Identitätspapiere nicht mit Sicherheit feststeht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt mithin als zulässig
erweist,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurtei-
lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsse,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle,
dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem
für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kran-
ke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl.
a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8),
dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Dohuk stammt, wo er mit
seiner Familie seit seiner Geburt bis kurz vor seiner Ausreise vom
25. August 2006 gelebt hat,
dass er gemäss eigenen Angaben seit dem Jahre 2004 bis zu seiner
Ausreise in Dohuk als Goldschmied tätig gewesen ist und somit über
Berufserfahrung verfügt,
dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Dohuk le-
ben und er zudem über weitere Verwandte in der Gegend verfügt, wel-
che ihm bei einer Rückkehr behilflich sein können,
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dass es dem jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführer da-
her möglich sein sollte, sich - nötigenfalls mit anfänglicher Unterstüt-
zung durch seine Familie - in seiner Heimat wieder eine Existenz auf-
zubauen, zumal ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz den Wie-
dereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können,
dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, diese jedoch in Gutheissung
des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend zu erlassen sind, nachdem
die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aus-
sichtslos im Sinne des Gesetzes waren und die prozessuale Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers sich aus den Akten ergibt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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