B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6940/2014
Ur t e i l vom 7 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Syrien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2014 / N (…).
E-6940/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am (…) 2013 in Richtung Beirut verliess, am 6. Oktober 2013 mit einem
Visum legal in die Schweiz einreiste und am 27. Dezember 2013 um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel vom 13. Januar 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen
vom 24. Juli 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, sie sei syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie, stamme
aus B._______ und habe den Heimatstaat wegen des dort herrschenden
Bürgerkriegs und der damit einhergehenden unsicheren Situation verlas-
sen,
dass sie ausserdem bei Personenkontrollen an der Universität verbal be-
leidigt worden sei,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
28. Oktober 2014 – eröffnet am 30. Oktober 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG (SR 142.31) nicht genügen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihre
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und der Verzicht
auf eine Kostenvorschusserhebung beantragt wurden,
dass ausserdem im Sinn vorsorglicher Massnahmen um Unterlassung jeg-
licher Kontaktnahme mit dem Heimatstaat und jeglicher Datenweitergabe
durch die Vorinstanz ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. De-
zember 2014 den Antrag auf Erlass der genannten vorsorglichen Mass-
E-6940/2014
Seite 3
nahmen und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 Bst. a AsylG (zufolge aussichtslos er-
scheinender Rechtsbegehren) sowie um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht abwies und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses innert Frist aufforderte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 18. Dezember 2014 fristgerecht
geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
E-6940/2014
Seite 4
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt einen überzeugenden
Eindruck hinterlässt (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.),
dass die Beschwerdeführerin bei den beiden Befragungen im erstinstanz-
lichen Verfahren jeweils die allgemeine Lage im Heimatland sowie die krie-
gerischen Ereignisse als massgeblich für das Verlassen der Heimat an-
führte und in individueller Hinsicht nur einen gescheiterten Versuch ihrer
Entführung vor der Universität und Belästigungen durch Professoren und
Kommilitonen an der Hochschule erwähnte (vgl. Protokoll der Befragung
zur Person S. 6 f., Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen
S. 3 ff.),
dass in ihrer Beschwerdeschrift hingegen neu von ständig wiederkehren-
den Behelligungen durch die Geheimpolizei wegen ihres familiären Hinter-
grunds und ihrer Religionszugehörigkeit, von ihrem Ausschluss von der
Universität und von ihrer Bezichtigung als Landesverräterin und Terroristin
E-6940/2014
Seite 5
die Rede ist, was sich nicht mit ihren in diesem Zusammenhang protokol-
lierten Angaben vereinbaren lässt (vgl. Protokoll der Befragung zur Person
S. 5: "Hatten Sie mit den Behörden jemals persönliche Probleme? Nein.
Hatte jemand Ihrer Familie jemals Probleme mit den Behörden in der Hei-
mat? Nein. […] Wurden Sie durch den Bürgerkrieg in der Heimat persönlich
konkret betroffen? Nein."; Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S.
5: "Hatten Sie Probleme mit der syrischen Regierung oder andern Perso-
nengruppen in Syrien? Nein."),
dass die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen offensichtlich ver-
sucht, ihren Vorbringen durch nachträgliches Aufbauschen auf Beschwer-
deebene mehr (asylrechtliches) Gewicht zu verleihen,
dass dieses Aussageverhalten als nicht glaubwürdig zu beurteilen ist,
dass dabei den Akten keine Hinweise auf "Missverständnisse" (vgl. Be-
schwerde S. 2) anlässlich der Anhörung vom 24. Juli 2014 zu entnehmen
sind, zumal die damals protokollierten Angaben im Wesentlichen denjeni-
gen der Erstbefragung entsprechen, sie am 24. Juli 2014 zu Protokoll ge-
geben hatte, den Dolmetscher "sehr gut" zu verstehen (vgl. Protokoll An-
hörung S. 1) und sie den Inhalt dieses Dokuments nach der Rücküberset-
zung unterschriftlich als korrekt und vollständig bestätigte,
dass ausserdem nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin
erst am (…) 2014 – mehr als ein Jahr nach ihrer Ausreise aus Syrien –
durch die Universitätsleitung des Landesverrats bezichtigt und deswegen
von der Universität verwiesen worden sein soll,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen in der Beschwerde ausführte, sie
sei auf (…) der Universität namentlich aufgeführt (vgl. Beschwerde S. 2),
was sich schwerlich mit dem behaupteten formellen Ausschluss vereinba-
ren lässt,
dass auch die Ausführungen hinsichtlich der Rolle der Geheimpolizei mit
Bezug auf ihre Person als nachgeschoben und angesichts des persönli-
chen Profils der Beschwerdeführerin als lebensfremd und unglaubhaft zu
beurteilen sind,
dass sie im erstinstanzlichen Verfahren jeweils ausdrücklich und unmiss-
verständlich von einer legal erfolgten Ausreise aus Syrien gesprochen hat
(vgl. Protokoll der Befragung zur Person S. 5: "Am (…)2013 per PW mit
der ganzen Familie nach Beirut, legal."; Protokoll der Anhörung zu den
E-6940/2014
Seite 6
Asylgründen S. 5: "Sie sind legal aus Syrien ausgereist, stimmt das? Ja.")
und es als unglaubhaft zu qualifizieren ist, wenn sie nun in der Beschwer-
deschrift genau dies bestreitet (vgl. Beschwerde S. 2: "[Es] kann nicht von
einer legalen Ausreise die Rede sein."),
dass abschliessend festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin bisher
auch keinerlei Beweismittel für die neu geltend gemachten Sachverhalts-
elemente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM der Bürgerkriegssituation im Heimatland der Beschwerde-
führerin mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen
hat,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, sich daher in diesem
Zusammenhang praxisgemäss keine weiteren Fragen mehr stellen, zumal
die Wegweisungsvollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit,
Unmöglichkeit – alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hin-
dernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E-6940/2014
Seite 7
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
18. Dezember 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6940/2014
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: