B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6940/2015
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (…).
E-6940/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am
17. Mai 2013 in Richtung Indien. Er reiste am 23. Dezember 2013 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Januar 2014
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 2. Dezember 2014 sowie am 20. Januar
2015 zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, ein Kollege, der Sol-
dat bei der sri-lankischen Armee sei, habe ihm auf seinem Mobiltelefon Vi-
deoaufnahmen von Folterungen tamilischer Zivilisten gezeigt. Diese Auf-
nahmen hätten ihn sehr beschäftigt, weshalb er seinen besten Freund um
Rat gefragt habe. Dieser arbeite für einen parlamentarischen Abgeordne-
ten und habe jemanden organisiert, der dieses Video schliesslich gegen
Geld gekauft habe. Ihm sei es jedoch nicht um Geld gegangen, weshalb er
den ganzen Betrag an seinen Freund bei der Armee weitergeleitet habe.
Am (...) habe ihm dieser Freund bei der Armee weitere Videos gegeben mit
dem Auftrag diese zu verkaufen. Am (...) habe ihn sein Vater angerufen und
ihm mitgeteilt, dass Beamte des Criminal Investigation Department (CID)
seine Wohnung durchsucht hätten und zahlreiche Speichermedien mitge-
nommen hätten. Zudem sei seine Frau befragt worden. Am Abend habe
ihm seine Frau den Vorfall nochmals geschildert. Er habe daraufhin be-
schlossen, Sri Lanka zu verlassen.
C.
C.a Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 ersuchte die Vorinstanz die
Schweizerische Botschaft in Colombo um Abklärungen.
C.b Diese antwortete mit Schreiben vom 21. Mai 2015 und führte in ihrem
Bericht im Wesentlichen aus, bei dem vom Beschwerdeführer zu den Akten
gegebenen Schreiben des CID handle es sich zweifelsfrei um eine Fäl-
schung. Man verweise auf das angehängte Schreiben der Vertrauensan-
wältin, welche die Vorladung analysiert habe. Die Familie des Beschwer-
deführers habe bei einem Besuch erzählt, sie würden die Gründe für die
Ausreise des Beschwerdeführers nicht kennen. Sie hätten weiter erzählt,
zirka drei Tage nach der Ausreise des Beschwerdeführers seien Polizisten
in Zivil vorbeigekommen und hätten die Ehefrau befragt. Sie habe Auskunft
gegeben und sei nach Hause geschickt worden. Zudem habe sie Anrufe
E-6940/2015
Seite 3
von unbekannten Nummern erhalten. Die Botschaft führte weiter aus, der
Beschwerdeführer stamme aus einer gut situierten und gebildeten Familie.
Man erachte die Geschichte des Beschwerdeführers im hiesigen politi-
schen Kontext und unter der Berücksichtigung seines familiären Hinter-
grundes als nicht sehr wahrscheinlich.
Angehängt an den Bericht der Botschaft war ein Bericht einer Vertrauens-
anwältin datiert vom 5. Mai 2015, die von der Botschaft beauftragt worden
war, Abklärungen bezüglich des vom Beschwerdeführer eingereichten
Briefes des CID zu tätigen. Ein Polizeibeamter habe ihr bestätigt, dass ein
offizieller Brief von einem hochrangigen Beamten des CID unterzeichnet
werde und mit einem Stempel mit dem Namen und dem Rang des Beam-
ten versehen werde. Das vorliegende Schreiben sei von einem Beamten
der Terrorist Investigation Division (TID) unterzeichnet. Dies sei vorliegend
nicht korrekt, da sowohl Name als auch Rang fehlen würden. Weiter sei
anzumerken, dass es nicht möglich sei, dass ein Brief auf den gleichen Tag
datiert sei, auf den die Person für eine Befragung vorgeladen werde. Zu-
dem sei im Schreiben vermerkt, dass bei Nichterscheinen der aufgebote-
nen Person nach "section 109" vorgegangen werden. "Section 109" exis-
tiere zwar im hiesigen Strafgesetz, handle jedoch nicht davon, wie vorge-
gangen werde, wenn eine Person nicht zur Befragung erscheine. Insge-
samt sei sie der Meinung, dass es sich beim vorliegenden Schreiben nicht
um einen offiziellen Brief des CID handle.
C.c Der Beschwerdeführer nahm zu den Abklärungsergebnissen mit Ein-
gaben vom 18. Juni 2015, 17. August 2015 und 1. September 2015 Stel-
lung. Er halte es weiterhin für unglaubwürdig, dass es sich beim von ihm
eingereichten Schreiben des CID um eine Fälschung handle. Zudem sei
unklar, wer die Vertrauensanwältin sei und was ihre Qualifikationen seien.
Der Bericht weise keine Beweiskraft auf. Zudem sei fraglich, ob die beauf-
tragte Vertretung, welche den Sachverhalt nur in einer äusserst gekürzten
Version kenne, eine abschliessende Einschätzung seiner Glaubwürdigkeit
machen könne. Seine Familie wisse nichts von seinen Ausreisegründen,
weil er sie nicht beunruhigen oder in Gefahr bringen wolle. Dass seine An-
gehörigen beim Besuch der Vertreterin der Botschaft keine Auskünfte von
sich aus erteilt hätten, liege daran, dass sich die Besucher nicht gehörig
vorgestellt hätten. Erst nachdem sie die Visitenkarte überreicht bekommen
hätten, hätten sie auf die entsprechenden Fragen geantwortet. Zudem wür-
den sich seine Angaben mit denjenigen seines Arbeitgebers und seiner Fa-
milie decken.
E-6940/2015
Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 25. September 2015 – eröffnet am 28. September 2015
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung.
Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid
der Vorinstanz vom 25. September 2015 sei vollumfänglich aufzuheben
und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-6940/2015
Seite 5
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seinen Vorbringen könne
kein Glauben geschenkt werden, denn sie seien unlogisch, unsubstantiiert
und würden sich auf ein gefälschtes Dokument abstützen. Obwohl er den
Sachverhalt äusserst ausführlich schildere, habe er nicht überzeugend dar-
stellen können, aus welcher Motivation heraus er gehandelt habe. Plau-
sible Beweggründe würden sich aus den Schilderungen des Beschwerde-
führers keine ergeben. Es sei nicht einzusehen, warum er ein solches Ri-
siko auf sich genommen habe, zumal er die möglichen Folgen einer sol-
chen Handlung gekannt habe. Es sei davon auszugehen, dass er die Ver-
folgungssituation in seine tatsächliche Lebenssituation eingeflochten habe.
Dies werde dadurch bestärkt, dass sein Vorgehen weder in den politischen
Kontext Sri Lankas noch in seinen familiären passe.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe öfters mit seiner
Frau telefoniert. Diese sei in den letzten 28 Monaten etwa 10-15 Mal von
ihr Unbekannten aufgesucht, mitgenommen und verhört worden. Seine
Schilderungen seien komplett widerspruchsfrei, ausführlich, detailliert, kon-
kret und differenziert. Als Zugehöriger der tamilischen Ethnie habe er
grundsätzliche, überaus logische Beweggründe für sein Handeln. Zudem
habe er bereits vielen Tamilen und Zivilisten geholfen. Sein Vorgehen sei
plausibel, nachvollziehbar und äusserst wohlüberlegt. Er habe versucht
E-6940/2015
Seite 6
das Risiko zu minimieren, sei sich dessen jedoch bewusst gewesen. Er
verweise bezüglich seiner Vorladung durch den CID auf seine diesbezüg-
lichen Stellungnahmen. Selbst wenn das Schreiben gefälscht sein sollte,
tue das seiner Glaubwürdigkeit keinen Abbruch. Die Beweiskraft des Do-
kumentes tendiere in jedem Fall gegen null. Ein gewichtiger Faktor für
seine Glaubwürdigkeit sei sein Alter und seine familiäre Situation. Er habe
keinen Grund gehabt, die Heimat zu verlassen, wäre er nicht dazu genötigt
gewesen. Zudem habe er zwei Cousins, die für die LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) tätig gewesen seien. Solche Verbindungen könnten ge-
mäss UNHCR Verfolgungsmassnahmen auslösen. Gemäss dem Grund-
satzentscheid BVGE 2011/24 gehöre er gleich zwei Risikogruppen an und
sei somit einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zudem müsse er
aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Landesabwesenheit damit
rechnen, bei einer Rückkehr inhaftiert und verurteil zu werden.
4.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat
den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den vor-
liegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird
einlässlich begründet, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Einzelnen unglaubhaft ausgefallen sind.
Der Beschwerdeführer widerspricht sich zwar selbst nicht, jedoch stehen
seine Aussagen im Gegensatz zu den Aussagen, die seine Familienange-
hörigen beim Besuch einer Vertreterin der Botschaft getätigt haben. Ge-
mäss den Botschaftsabklärungen habe seine Familie ausgesagt, zirka drei
Tage nach der Ausreise des Beschwerdeführers seien Polizisten vorbeige-
kommen und hätten seine Ehefrau mitgenommen und verhört. Danach sei
sie noch ein- bis zweimal von Unbekannten angerufen worden (SEM-Ak-
ten, A16/4 S. 1). Gemäss Beschwerdeführer habe ihn sein Vater am (...)
angerufen und gesagt, CID-Mitarbeiter hätten seine Wohnung durchsucht,
Speichermedien mitgenommen und seine Ehefrau befragt (SEM-Akten,
A14/14 F6). Erst danach sei er ausgereist. Diese zwei Aussagen decken
sich ganz und gar nicht, zumal seine Familie kein Wort über eine allfällige
Hausdurchsuchung verliert und seine Frau erst drei Tage nach seiner Aus-
reise befragt worden sei, während gemäss seinen Aussagen seine Frau
zuerst befragt worden sei und sodann sei er ausgereist. Auch bringt er in
seiner Beschwerdeschrift vor, seine Frau sei in den letzten 28 Monaten 10-
15 Mal mitgenommen und verhört worden (Beschwerdeschrift S. 5). Ge-
mäss den Aussagen seiner Familie im Mai 2015, sei seine Frau jedoch nur
ein Mal verhört worden und habe ansonsten lediglich ein bis zwei Telefon-
E-6940/2015
Seite 7
anrufe erhalten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh-
rer seiner eigenen Familie auch mehr als zwei Jahre nach seiner Flucht
nicht erzählt, warum er das Land verlassen hat. Dass seine Frau, wie be-
hauptet, nach angeblich 10-15 Befragungen durch das CID noch nicht
weiss, was ihrem Mann angeblich vorgeworfen wird, kann ausgeschlossen
werden.
Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass das Motiv des Beschwerdeführers
für den Erwerb und Verkauf des Videos aus seinen Aussagen nicht schlüs-
sig hervorgeht. Er stammt aus einer gut situierten Familie, und er selbst
wie auch seine Familie sind gemäss eigenen Aussagen nicht politisch tätig
(SEM-Akten, A14/14 F8 f.). Allein die Tatsache, dass er tamilischer Ethnie
ist und schön öfters Menschen geholfen habe, erklärt nicht, warum er ein
solches Risiko auf sich genommen hat. Hierzu kann, um Wiederholungen
zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden.
Dass der Beschwerdeführer ein gefälschtes Dokument einreicht, auf wel-
ches er seine Aussagen stützt, stellt seine persönliche Glaubwürdigkeit
und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vollends in Frage (vgl. Art. 7
Abs. 3 AsylG). Eine verständliche Erklärung für das Einreichen der ge-
fälschten Vorladung kann er dabei nicht vorbringen. Die von der Vertrau-
ensanwältin in ihrer Analyse vorgebrachten Argumente dafür, dass es sich
bei der Vorladung um eine Fälschung handelt, sind nachvollziehbar und
durchdacht (SEM-Akten, A16/4; vgl. dazu Sachverhalt Bst. C.b). Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den Schluss der
Vorinstanz zu entkräften.
Allein aus der Behauptung, er habe zwei Cousins, die für die LTTE tätig
gewesen seien, kann der Beschwerdeführer noch keine erhöhte Verfol-
gungsgefahr herleiten. Dass er Zeuge von Menschenrechtsverletzungen
geworden sei und dadurch einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliege,
kann, wie vorstehend ausgeführt, aufgrund seiner unglaubhaften Aussa-
gen ausgeschlossen werden. Auch vermag er aufgrund seiner ethnischen
Zugehörigkeit, seiner angeblich illegalen Ausreise, der mehrjährigen Lan-
desabwesenheit und dem Umstand, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz
eingereicht hat, keine Verfolgungsgefahr abzuleiten (BVGE 2011/24
E. 9.4).
4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit nichts vorge-
bracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
E-6940/2015
Seite 8
zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK
E-6940/2015
Seite 9
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus Colombo (zur Problema-
tik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-
13). Er kann sich dort wieder niederlassen. Im Übrigen verfügt der Be-
schwerdeführer in Sri Lanka über ein gutes familiäres und soziales Netz,
stammt er doch aus gehobenen Verhältnissen. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich als zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E-6940/2015
Seite 10
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Entscheid ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6940/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: