Abtei lung V
E-6941/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______, geboren (...),
und deren Kinder
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
alias E._______, geboren (...),
alle Irak,
alle vertreten durch Antoinette E. Hürlimann, Rechts-
anwältin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
14. August 2002 / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6941/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. April 1999 verneinte das BFF die Flüchtlingsei-
genschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin, lehnte sein vom
21. Mai 1998 datierendes Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ordnete es jedoch die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Auf eine
Beschwerde gegen diese Verfügung trat die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. Juli 1999 nicht ein.
B.
Ihren eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine
Kurdin aus Suleimaniya, mit ihren beiden älteren Kindern den Nordirak
am 10. Januar 2001 in Richtung Türkei. Bei der Schweizerischen Ver-
tretung in Ankara stellte sie am 6. Februar 2001 ein Asylgesuch.
C.
Am 6. Februar 2001 hörte die Schweizerische Vertretung in Ankara die
Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an und übermittelte das
Asylgesuch mit den zugehörigen Unterlagen gleichentags an das BFF.
Mit Schreiben vom 3. April 2001 ersuchte das BFF die Schweizerische
Vertretung, der Beschwerdeführerin in einer zusätzlichen Anhörung
weitere Fragen zu stellen. Diese ergänzende Anhörung fand am 4. Mai
2001 statt.
D.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2001 verweigerte das BFF der Beschwer-
deführerin und den Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Asylgesuch ab. Die am 19. Juli 2001 bei der ARK dagegen erhobene
Beschwerde hiess diese mit Urteil vom 19. September 2001 gut. Das
BFF wurde angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Asylverfahren fortzu-
setzen.
E.
Am 2. November 2001 reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern
in die Schweiz ein.
F.
An der Empfangsstelle Kreuzlingen wurde die Beschwerdeführerin am
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9. November 2001 in einer Kurzbefragung zu ihrer Person befragt.
Eine einlässliche Anhörung zu ihren Fluchtgründen fand am 20. No-
vember 2001 durch die zuständige kantonale Behörde statt.
G.
An den Befragungen durch die Schweizerische Vertretung in Ankara
und durch die Behörden in der Schweiz machte die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie gehöre einer konservativ eingestellten Familie an. Ihr Vater sei
nicht so fanatisch gewesen wie die übrige Verwandtschaft ihres Clans
F._______ (den sie als fundamentalistisch, unterentwickelt,
konservativ und relativ wichtig in ihrer Herkunftsgegend beschrieb), so
dass ihr eine Lehrerinnenausbildung ermöglicht worden sei. 1992
habe sie ihren Mann geheiratet. Nach dessen Ausreise aus dem Irak
habe sie zunächst für einige Monate mit der Familie des Ehemannes
gelebt, mit der sie indessen Probleme bekommen habe, weil diese ihr
ihren Anteil am Kleidergeschäft ihres Ehemannes vorenthalten habe.
Darauf sei sie zu ihrer Familie zurückgekehrt und habe mit ihrer Mutter
und ihrem jüngeren Bruder in einer sehr „rückständigen“ Region
zusammengelebt. Nach dem Tod ihrer Mutter – ihr Vater sei schon im
Jahre 1992 gestorben – habe der religiös-fundamentalistisch
eingestellte und stark im kurdischen Stammesbewusstsein verankerte
Bruder, der in der Islamischen Bewegung (Bisutnaway Islami [heute:
Ansar al-Islam]) eine Kaderstellung innegehabt habe, die Führung der
Familie übernommen. Wegen ihrer nicht streng-religiösen
Lebenshaltung (beispielsweise habe sie das Tragen eines Kopftuches
abgelehnt) sei sie innerhalb der Familie zunehmend schlecht
behandelt worden. Auch an der Schule, an der sie unterrichtet habe,
seien Schulleitung und Lehrer islamisch-fundamentalistisch eingestellt
gewesen. Wegen ihrer Bestrebungen, auch anderen Fächern als dem
Religionsunterricht Bedeutung zuzumessen und in einem säkularen
Sinn auf die Schüler und Schülerinnen einzuwirken, habe sie mit den
anderen Lehrern und mit den Eltern der Schüler Schwierigkeiten
bekommen. Diese hätten sich auch an die Islamische Bewegung
gewandt. Ihr Bruder, der ihr in der Folge vorgeworfen habe, sie bringe
Schande über die Familie, habe sie am 6. Januar 2001 tätlich
angegriffen und geschworen, sie umzubringen. Nur dank der
Intervention eines Nachbarn sei sie am Leben geblieben. Letztlich sei
sie als Frau allein gegen die Islamisten und auch gegen den ganzen
Clan gestanden, zu dessen Ehre ihr Bruder die Angelegenheit mit
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seinem Verhalten gemacht habe. Sie habe sich nicht an die
Sicherheitsbehörden der PUK wenden können, zumal der Clan auf
lokaler Ebene eine wichtige Rolle gespielt habe und ihr Ehemann mit
der PUK Schwierigkeiten gehabt habe. Unter diesen Umständen habe
sie das Land verlassen müssen, um ihr Leben in Sicherheit zu bringen.
Mit Hilfe eines Freundes ihres Ehemannes, bei dem sie sich drei Tage
versteckt habe, habe sie schliesslich ihre Ausreise vorbereitet und am
10. Januar 2001 unter schwierigen Reisebedingungen mit den beiden
Kleinkindern verlassen.
H.
Mit Verfügung vom 14. August 2002 – eröffnet am 19. August 2002 –
verneinte das BFF die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
und lehnte ihr Asylgesuch ab, da ihre Vorbringen nicht asylbeachtlich
seien: Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Misshand-
lungen und Drohungen durch ihren Bruder seien als Übergriffe Dritter
zu werten. Solche seien nur asylbeachtlich, wenn der Staat dafür die
Verantwortung trage. In dessen Verantwortungsbereich fielen Handlun-
gen, die er anrege, unterstütze, billige oder tatenlos hinnehme und da-
mit der betroffenen Person den erforderlichen Schutz nicht gewähre,
obwohl er dazu verpflichtet wäre. Im vorliegenden Fall sei es den zu-
ständigen Behörden jedoch ohnehin nicht möglich gewesen, schüt-
zend einzugreifen. Es liege nämlich ausserhalb der Möglichkeiten ei-
nes Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern.
Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er jeden seinen Staats-
bürger jederzeit umfassend schütze.
Die angeordnete Wegweisung wurde jedoch wegen Unzulässigkeit
nicht vollzogen, da sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte ergä-
ben, dass der Beschwerdeführerin durch private Dritte im Falle einer
Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Folglich wurden die Beschwerdeführe-
rin und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
I.
Mit Eingabe vom 13. September 2002 erhob die Beschwerdeführerin
mittels Rechtsvertreterin bei der ARK Beschwerde gegen die vorins-
tanzliche Verfügung und beantragte die Aufhebung derselben und die
Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung.
J.
Mit Verfügung vom 24. September 2002 gewährte die ARK die unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Die mit Vollmacht ausgewiesene
Rechtsvertreterin wurde der Beschwerdeführerin als amtliche Rechts-
vertreterin beigeordnet.
K.
Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2002 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2002 reichte die Beschwerdeführerin Zei-
tungsausschnitte und eine Tonbandkassette als Beweismittel zu den
Akten.
M.
Am 17. März 2005 brachte die Beschwerdeführerin eine Tochter zur
Welt.
N.
Mit Verfügung vom 2. April 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz zu einer zweiten Vernehmlassung ein, welche beim Gericht
am 3. Mai 2007 einging und in welcher wiederum die Abweisung der
Beschwerde beantragt wurde.
O.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2007 nahm die Beschwerdeführerin Stellung
zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Gleichzeitig reichte sie weitere
Beweismittel zu den Akten: eine DVD mit einem Interview einer iraki-
schen Frauenrechtsaktivistin samt Übersetzung und eine handschriftli-
che Erklärung der Beschwerdeführerin. Weiter reichte die Beschwer-
deführerin einen Arztbericht (...) ein. Schliesslich legte die Rechtsver-
treterin der Sendung ihre Kostennote bei.
P.
Mit Eingaben vom 5. Juli 2007 und 18. Juli 2007 reichte die Beschwer-
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deführerin eine DVD mit weiteren Fernsehbeiträgen zu Frauen- und
Ehrenmorden in Nordirak ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens (insbesondere BVGer
act. 1) machte die Beschwerdeführerin geltend, die gegen sie gerich-
tete Tötungsdrohung gehe zwar von einer Privatperson – ihrem Bruder
– aus. Es könne aber nicht mit einer Schutzgewährung durch die bei-
den quasi-staatlichen Gebilde im kurdischen Nordirak gerechnet wer-
den, da diese von in der islamischen Tradition verhafteten Parteien
und Clans beherrscht würden.
Sie machte weiter geltend, der ehemalige Anführer der Islamischen
Bewegung (heute: Ansar al-Islam), Mullah Krekar, habe in einem
Rechtsgutachen verlauten lassen, dass es keine Sünde sei, eine Leh-
rerin, die sich gegen das Tragen des Kopftuchs wende, zu töten
(BVGer act. 1 und 5).
Des weiteren seien Grabstätten von Mitgliedern des Clans der
G._______, welchem auch ihr Ehemann angehört habe, geöffnet und
die Leichen geschändet worden. In verschiedenen Zeitungsartikeln sei
ausserdem die Rede von Terrorhandlungen der Islamisten gegenüber
dem Clan ihres Ehemannes (BVGer act. 1 und 5).
Im Übrigen sei bekannt, dass die (quasi-)staatlichen Behörden des
(Nord-)Irak Ehrenmorde an Frauen zumindest duldeten, wenn nicht so-
gar unterstützten. Die Lage der Frauen habe sich ausserdem seit dem
Ende des Golfkriegs drastisch verschlechtert.
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Aus alledem schliesse sie, dass die Bedrohung nicht allein von ihrem
Bruder ausgehe, sondern vielmehr von mächtigen islamischen Krei-
sen, welche die staatliche Macht in den Händen hielten. Damit handle
es sich vorliegend zumindest um eine indirekte, wenn nicht gar direkte
staatliche Bedrohung, welche als asylrelevant zu qualifizieren sei.
Ausserdem sei sie als Frau mit Kindern im fundamentalistisch orien-
tierten Umfeld in ihrer Heimat einer erhöhten Verletzbarkeit ausge-
setzt.
4.2 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 3. Mai 2007 äusserte sich
die Vorinstanz zu diesen Vorbringen: Es gebe anerkanntermassen isla-
mische Gruppierungen im Nordirak, diese hätten jedoch in der Zwi-
schenzeit der Gewalt abgeschworen; einzelne Mitglieder hätten sogar
im Parlament Einsitz genommen. In Bezug auf die Nachfolgeorganisa-
tion der Islamischen Bewegung, die Ansar al-Islam, hielt die Vorinstanz
fest, diese Gruppierung existiere im Nordirak nicht mehr. Ihr ehemali-
ger, von der Beschwerdeführerin erwähnter Führer, Mullah Krekar, hal-
te sich nicht mehr im Irak auf, sondern lebe seit mehreren Jahren in
Norwegen. In Würdigung dieser Tatsachen habe die Beschwerdeführe-
rin daher im heutigen Zeitpunkt keine Nachteile durch die erwähnten
Gruppierungen im Nordirak zu befürchten.
Überdies sei darauf hinzuweisen, dass im Herkunftsgebiet der Be-
schwerdeführerin, in Suleimaniya, liberale Gesellschaftsstrukturen vor-
handen seien und die PUK in dieser Region sogar Frauenhäuser ins
Leben gerufen habe. Der familiäre Druck, ein Kopftuch zu tragen, kön-
ne nicht als asylrelevanter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG einge-
stuft werden. Ausserdem sei zu beachten, dass im Nordirak eine funk-
tionierende Behörden- und Polizeistruktur existiere, so dass von einer
Schutzgewährung ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführe-
rin habe daher im konkreten Fall von Nachteilen die Möglichkeit, sich
an die Behörden zu wenden und dort um Schutz nachzusuchen. Im
vorliegenden Fall seien keine konkreten Hinweise vorhanden, dass
diese ihrer Schutzpflicht nicht nachkommen würden. Aus diesen Grün-
den falle die Asylgewährung ausser Betracht.
4.3 Darauf replizierte die Beschwerdeführerin, es lägen sehr wohl
asylrelevante frauenspezifische Fluchtgründe vor. Es könne keine
Rede von „liberalen Gesellschaftsstrukturen“ sein; in ihrer Heimatregi-
on herrsche nach wie vor eine sehr traditionelle, ja rückständige Moral-
vorstellung in Bezug auf die Rolle der Frauen in der Gesellschaft vor.
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Zur Unterstreichung ihrer Aussagen reichte sie eine Aufzeichnung ei-
nes Interviews mit einer irakischen Aktivistin für Frauenrechte zu den
Akten, die darlege, wie nach wie vor viele Frauen auf brutalste Weise
ermordet würden, welche sich den traditionellen Moral- und Ehrvor-
schriften widersetzten. Pessimistisch stimme insbesondere der Um-
stand, dass die Täter keine Strafverfolgung zu befürchten hätten. Es
fehle offensichtlich am Willen und womöglich auch an den Mitteln sei-
tens des Staates, das Recht gegen die althergebrachten Traditionen
durchzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass ihr Bruder seine Dro-
hung mit hoher Wahrscheinlichkeit in die Tat umsetzte, falls sie zurück-
kehren würde. Schutz könne ihr vor dem Hintergrund der gesellschaft-
lichen Realitäten niemand gewähren. In den erwähnten Frauenhäusern
könne für die Beschwerdeführerin vernünftigerweise keine sichere Al-
ternative gesehen werden. Schliesslich hielt sie fest, die islamische
Gruppe Ansar al-Islam sei – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – in
ihrer Herkunftsstadt und Umgebung nach wie vor aktiv.
In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere Fernsehmitschnit-
te mitsamt Kurzübersetzungen ein. Dabei handle es sich um Beiträge
von Frauenrechtlerinnen und Parlamentarierinnen, die die grosse Zahl
an Ehrenmorden in Nordirak – auch in der Umgebung der Heimat der
Beschwerdeführerin – beklagten. Häufig komme es nicht einmal zu ei-
ner Beerdigung, da die Leichen zum Verschwinden gebracht würden.
Viele Unglücksfälle ereigneten sich auch im Haushalt, wobei nicht klar
sei, ob es Unfälle seien oder ob dies absichtlich geschehe. Häufig
höre man die Meinung, das sei auf die alten Traditionen und die Religi-
on zurückzuführen sowie auf den Umstand, dass die Anwälte und
Richter einer der Parteien angehörten und die Frauenorganisationen
nur ungenügend tätig würden oder andere Interessen verfolgten.
5.
5.1 Zunächst ist im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung, ob die
Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat, festzustellen, dass die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände, die zum
Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, als er-
stellt im Sinne der oben geschilderten Fluchtgeschichte zu erachten
sind. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid denn auch in keiner Weise
die Glaubhaftigkeit der Asylbegründung in Frage gestellt, erachtete sie
doch einen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren
Heimatstaat als unzulässig, da Anhaltspunkte dafür bestünden, dass
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ihr im Falle einer Rückkehr eine menschenrechtswidrige Behandlung
oder Strafe (gemäss Art. 3 EMRK) drohe. Der nachfolgenden Beurtei-
lung werden daher die im Asylverfahren geltend gemachten Flucht-
gründe zugrunde gelegt.
5.2 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 (Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission)
wurde in der Zwischenzeit (seit dem vorliegend angefochtenen Bun-
desamts-Entscheid) im schweizerischen Asylrecht in Abwendung von
der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt.
Dergemäss kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen
Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass
die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunfts-
land – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von
nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in die-
sem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser
kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der
Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden.
Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem
Niveau – beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie
oder auf individuell-privater Basis – wäre jedenfalls nicht als ausrei-
chend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.).
In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass sich die
Frage der mittelbaren Verfolgung durch die PUK-Behörden durch Billi-
gung der Verfolgung durch private Dritte (in casu Familienangehörige,
Clan und Islamisten) – wie von der Beschwerdeführerin geltend ge-
macht – erübrigt, da nicht mehr untersucht werden muss, ob das priva-
te Verhalten allenfalls den staatlichen Strukturen zuzurechnen ist;
massgebend ist einzig, ob die Beschwerdeführerin vor einer drohen-
den privaten Verfolgung beim Staat Schutz finden kann.
Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von
Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann ge-
mäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige
Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische
Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz
des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem
Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit
und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktio-
nierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei
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in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie
an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen inner-
staatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv
zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder
von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit);
andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zu-
mutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Be-
troffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer
(oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über
diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfall-
prüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu
entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen
Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivi-
tät des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzu-
klären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2
S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3 Auch in tatsächlicher Hinsicht hat sich die Lage seit dem erstin-
stanzlichen Entscheid grundlegend verändert. Im Nordirak kann nicht
mehr von zwei von der PUK beziehungsweise der KDP kontrollierten
Quasi-Staaten ausgegangen werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 und
EMARK 2002 Nr. 16). Angesichts der Beteiligung beider Parteien an
der irakischen Regierung trifft die Charakterisierung der Quasi-Staat-
lichkeit nicht mehr zu. Von der KDP oder der PUK beziehungsweise ih-
ren Machtträgern und Behördenvertretern ausgehende Verfolgung
wäre entsprechend als staatliche Verfolgung zu betrachten (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2 S. 208 f.).
5.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK
1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
5.5 Nach dem Gesagten wird im Folgenden der Frage nachzugehen
sein, ob die Beschwerdeführerin durch gezielt gegen sie gerichtete
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Verfolgungshandlungen und aufgrund eines flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsmotivs ernsthafte Nachteile erlitten hat oder sie
eine begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
In diesem Zusammenhang ist die Frage zu beantworten, ob die
nordirakisch-kurdischen Behörden willens und fähig sind, effektiven
Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aufgrund ihrer auf-
geklärten Lebenshaltung von ihren Lehrerkollegen diskriminiert wor-
den. Ihr islamistisch-extremistischer Bruder habe sie tätlich angegrif-
fen, und habe ihr – da sie Schande über die Familie und den Clan ge-
bracht habe – einen Ehrenmord angedroht. Schutz habe sie daher we-
der bei ihrer Familie, beim Clan noch bei den Behörden finden können,
da Letztere mit den Islamisten zu stark verbunden oder von diesen
kontrolliert seien.
Im Folgenden muss geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin auf
den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist, oder ob sie sich
in ihrem Herkunftsstaat um Schutzgewährung hätte bemühen können
oder solchen Schutz heute erlangen könnte.
6.2 Im zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil BVGE
E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt bezüglich der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der kurdi-
schen Behörden Folgendes fest (E. 6.7):
Die kurdischen Behörden sind grundsätzlich willens, den Einwohnern
der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu
gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den
beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen,
kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei-
und Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behörden-
strukturen zu eng miteinander verflochten und teilweise sogar iden-
tisch sind. Nichts anderes kann natürlich gelten, wenn eine allfällige
Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen
sind – gestützt auf die vorstehende Darstellung – insbesondere kriti-
sche Medienschaffende, oppositionelle Politiker, Islamisten, aus dem
Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie al-
lenfalls Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten, die
sich gegen den kurdischen Machtanspruch stellen, ausgesetzt.
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Sofern die Verfolgung von privater Seite droht, muss ebenfalls nach
dem geltend gemachten Verfolger unterschieden werden: Einerseits ist
an dieser Stelle an die im Grenzgebiet zu Iran operierenden Islamisten
zu denken. Gemäss offiziellen Verlautbarungen der Kurdischen Regio-
nalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) kann davon aus-
gegangen werden, dass diese das Gebaren dieser Terroristengruppen
nicht akzeptiert und gegen sie vorgeht. Eine vertiefte Einzellfallabklä-
rung zur Feststellung der Schutzgewährung – insbesondere in Bezug
auf deren Effektivität – ist in diesen Konstellationen indes unerlässlich.
Andererseits kann die private Verfolgung auch von der Familie oder
dem Clan ausgehen, wobei vor allem an Ehrenmorde – wovon in ers-
ter Linie Frauen betroffen sind – zu denken ist. Trotz der staatlichen
Aufklärungskampagnen und den Strafgesetzrevisionen ist aber infolge
mangelnder Sensibilität sowie ungenügender Schutzinfrastruktur nach
wie vor nicht von der Bereitschaft der Polizeibeamten auszugehen,
entsprechende Straftaten gegenüber Frauen zu verhindern oder die-
sen umfassend nachzugehen (s. dazu sogleich E. 6.3).
Eine innerkurdische Fluchtalternative, das heisst die Schutzsuche in
einer der anderen nordirakischen Provinzen, ist infolge des Zusam-
menwachsens der PUK- und der KDP-Verwaltung nur mit Zurückhal-
tung anzunehmen. Die Behörden der einen Partei dürften es aus (poli-
tischer) Rücksicht gegenüber der anderen Partei ablehnen, einer von
dieser Partei verfolgten Person Schutz zu gewähren. Allein die Zuge-
hörigkeit zu einer der beiden grossen kurdischen Parteien in einem
von der anderen Partei dominierten Gebiet dürfte aufgrund des fort-
schreitenden Zusammenwachsens der beiden Parteiadministrationen
nicht zu Übergriffen durch die lokal vorherrschende Partei oder deren
Mitglieder führen; diesbezügliche Einzelfallabklärungen sind jedoch
unerlässlich.
Mit Blick auf das nach wie vor hohe Gewaltpotenzial im Zentral- und
Südirak und die nur unzureichende Fähigkeit zur Schutzgewährung
der dortigen Behörden dürfte eine Fluchtalternative im Zentral- und
Südirak ebenfalls verneint werden (vgl. BVGE E-6982/2006 E. 6.7).
6.3 Im selben Urteil (E. 6.6.8) stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass nach verschiedenen Revisionen des Strafrechts in den Jah-
ren 2000 bis 2002 im Herrschaftsgebiet der PUK und der KDP Verant-
wortliche von Verbrechen im Rahmen von häuslicher Gewalt oder von
Ehrenmorden sich zwar nicht mehr auf strafmildernde oder -aus-
schliessende Umstände berufen können. Die kurdischen Behörden
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sind sich des Problems der Ehrendelikte gegen Frauen bewusst und
sensibilisieren entsprechend das öffentliche Bewusstsein. In den
traditionell und tribal geprägten kurdischen Gebieten kam es nach
offiziellen Angaben dennoch zu einem deutlichen Anstieg der
Todesfälle von Frauen infolge Unfalls oder Verbrechens. So wurden im
ersten Halbjahr 2006 allein in den Provinzen Erbil und Suleimaniya
112 respektive 163 Fälle von getöteten Frauen bekannt, wobei ein
Grossteil der Fälle statistisch als Brandunfälle deklariert wurde. Von
verschiedener Seite wird jedoch betont, dabei handle es sich entweder
um Ehrenmorde oder um Selbsttötungen, mit denen die betroffenen
Frauen die Ehre ihrer Familien wieder herstellen oder einem gegen sie
gerichteten Mordanschlag durch ein Familienmitglied zuvorkommen
wollten. So gilt der Nordirak neben Jordanien als die Region mit der
höchsten Zahl an Ehrenmorden im Nahen Osten. Den wenigen
Frauenhäusern in der Region bleibt häufig, da die Frauen dort für
längere Zeit Unterschlupf suchen müssen oder eine Rückkehr in die
Familie trotz Mediationsversuchen als zu gefährlich betrachtet wird,
keine andere Möglichkeit, als die betroffenen Frauen in abgelegene
Dörfer, in welchen sie niemand kennt, oder sogar ins Ausland zu
bringen. Trotz aller Aufklärungsbemühungen ist die Polizei im
Allgemeinen unsensibel gegenüber geschlechtsspezifischen
Übergriffen (vgl. UNHCR-Guidelines Relating to the Eligibility of Iraqi
Asylum-Seekers, Oktober 2005, S. 21; UNHCR's Eligibility Guidelines
for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-
Seekers, August 2007, S. 123 ff.; UK-Home Office, Country of Origin
Information Report – Iraq, 8. Januar 2008, Z. 25.39 ff.; Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Irak-Update, 22. Mai 2007, S. 24; UN
Assistance Mission for Iraq [UNAMI], Human Rights Report, 1 July –
31 December 2007, Z. 35 ff.; Fact-Finding Mission to Iraq's three
Northern Governorates, Finnish Migration Service, 7. März 2008,
S. 10 ff.; Country Report Iraq, COI Network III, Austrian Red Cross /
ACCORD / UNHCR, November 2007, S. 91 f.).
6.4 Die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Androhung eines
Ehrenmordes (woraus die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe ablei-
tet, und nicht bloss, wie es die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlas-
sung andeutet, aus dem „familiären Druck, ein Kopftuch zu
tragen“ [oben E. 4.2]) geht von ihrem Bruder aus, der führendes Mit-
glied der Gruppierung Islamische Bewegung sei, welche sich später
„Ansar al-Islam“ genannt hat. Auch nach Erkenntnissen des BVGer ist
diese Partei aus der Islamischen Bewegung Kurdistans hervorgegan-
gen. Sie war inbesondere im Grenzgebiet zu Iran tätig und wurde für
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zahlreiche Anschläge in Nordirak verantwortlich gemacht. Wie schon in
EMARK 2002 Nr. 16 E. 5c festgehalten wurde, ging die PUK massiv
gegen die Islamisten vor. Auch neuere Quellen bestätigen, dass
Dutzende von Ansar-Kämpfern in Gefängnissen der PUK in
Suleimaniya festgehalten werden. Die kurdischen Behörden wurden in
ihrem Kampf gegen die Islamisten von den US-amerikanischen
Truppen nach deren Einmarsch in den Irak unterstützt. Unklar ist
jedoch, wie stark der Einfluss der Islamisten heute noch ist. Den
kurdischen Behörden und Sicherheitskräften ist es allem Anschein
nach jedoch nicht gelungen, die Extremisten ganz aus den
Nordprovinzen in den Süden oder über die Grenze in den Iran zu
vertreiben oder sie andersweitig auszuschalten. Aufgrund der Spreng-
stoffanschläge, die gegen Parteilokale der PUK und KDP verübt wur-
den, ist immer noch von der, wenn auch punktuellen, Aktionsfähigkeit
der islamistischen Gruppierungen auszugehen.
Sofern der Bruder der Beschwerdeführerin von ihrer Rückkehr erfah-
ren würde, ist ein erneuter Übergriff gegen sie jedenfalls nicht von
vornherein auszuschliessen. Auch wenn die extremistischen Gruppie-
rungen, mit denen der Bruder der Beschwerdeführerin sympathisierte,
zu grossen Teilen dezimiert sein sollen – wie es einige Quellen nahe-
legen –, so sagt das aber nichts zur in tribalem und islamistischem
Denken verhafteten Ideologie des Bruders und seiner allfälligen Ge-
waltbereitschaft aus. Ausserdem ist festzuhalten, dass – gemäss Aus-
sage der Beschwerdeführerin (vgl. B 5 S. 2 f.) – der Anführer ihres Fa-
milienclans ebenfalls Mitglied der Islamischen Bewegung gewesen sei,
was das Feld von potentiellen Verfolgern weiter öffnen würde. Dies
auch gerade in Hinblick auf die Reaktion ihres Bruders, der durch das
Verhalten der Beschwerdeführerin die Ehre des gesamten Clans in
Mitleidenschaft gezogen gesehen habe.
Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass sich der ehema-
lige Anführer der Islamischen Bewegung, Mullah Krekar, seit ein paar
Jahren in Norwegen aufhält. So ist entweder davon auszugehen, dass
seine Ratschläge oder Rechtsgutachten von seinen Anhängern auch
heute noch befolgt werden, oder dass sein Platz von einer anderen
Person eingenommen wurde, die seine Politik der Frauendiskriminie-
rung weiterverfolgt.
6.5 Im vorliegenden Einzelfall kann nicht mit ausreichender Sicherheit
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin und ihren
Kindern durch die kurdischen Behörden angemessener Schutz vor ei-
ner allfälligen Verfolgung durch ihren Bruder und allenfalls durch die
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Islamisten geboten würde. Wie dargestellt wurde, ist die
Regionalregierung zwar darum bemüht, Ehrenmorde an Frauen zu
unterbinden und die Gleichstellung der Geschlechter voranzutreiben.
Die Umsetzung dieser Absichtserklärungen an der Basis, das heisst
bei den lokalen Polizei- und Sicherheitskräften, hat jedoch noch nicht
stattgefunden und eine entsprechende Sensibilität für diese
Problematik fehlt noch weitgehend. So ist es unwahrscheinlich, dass
die Beschwerdeführerin, würde sie vor Ort um Schutz ersuchen, auf
offene Ohren stossen würde – wurde ihr der Ehrenmord von ihrem
Bruder doch gerade wegen ihrer liberalen Haltung in Frauenfragen,
der Förderung von Schülerinnen in säkularen Belangen und ihrer
Weigerung, das Kopftuch zu tragen, angedroht. Aufgrund der
exorbitant hohen Zahl an Ehrenmorden an Frauen im kurdischen
Nordirak ist die Gefährdung der Beschwerdeführerin durch ihren
Bruder nicht von der Hand zu weisen. In diesem Sinn stellte auch die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, es gebe konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, also im
Sinne eines "real risk", drohe. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
dürfte sich die Situation heute, fünfeinhalb Jahre nach der
erstinstanzlichen Lageeinschätzung, nicht dergestalt verändert haben,
dass eine Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen
werden könnte; diese stellt nach wie vor eine aktuelle Bedrohung dar.
Wie die Beschwerdeführerin bemerkte, kann von ihr vernünftigerweise
auch nicht erwartet werden , dass sie allenfalls – wie es die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung vortrug – um Schutz in einem Frauenhaus in
Suleimaniya ersuchen solle. Wie erwähnt wurde (oben E. 6.3), haben
die wenigen Frauenhäuser in der Region nicht die Kapazität einer
langfristigen Schutzgewährung.
6.6 Eine innerkurdische Fluchtalternative – welche nur mit Zurückhal-
tung anzunehmen ist (vgl. BVGE E-6982/2006 E. 6.7) – kommt im vor-
liegenden Einzelfall für die aus Suleimaniya stammende Beschwerde-
führerin in den nordirakischen Provinzen Erbil oder Dohuk nicht in Fra-
ge. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr die KDP-Behör-
den in Erbil und Dohuk umfassenderen Schutz gewähren könnten und
wollten, als dies durch die PUK in Suleimaniya der Fall ist. Die Be-
schwerdeführerin könnte sich auch in den beiden anderen Provinzen
vor Übergriffen der Islamisten – die untereinander in Kontakt stehen
und in allen drei nordirakischen Provinzen Anschläge verübt haben –
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nicht sicher fühlen. Ausserdem könnte sie weder auf die Unterstützung
noch den Schutz durch ihre Angehörigen zählen, die alle in der
Provinz Suleimaniya niedergelassen sind – treten doch gerade ihr
Bruder und ihr Clan als Verfolger auf. Dieser Umstand erschwert
zudem die Einreise in die Nachbarprovinzen sowie den Zugang zu
bestimmten Grunddienstleistungen sowie zum Arbeits- und
Wohnungsmarkt (vgl. UNHCR's Eligibility Guidelines 2007, S. 171 ff.).
Ausserdem bestehen auch in den Provinzen Erbil und Dohuk – wie in
Suleimaniya – nicht ausreichende Schutzinfrastrukturen für von Ehren-
morden bedrohten Frauen. Diese Art von Ehrverbrechen tritt in allen
drei nordirakischen Provinzen im selben erschreckenden Umfang auf
(vgl. Hinweise in E. 6.3). Es ist nicht zu erwarten, dass die lokalen Poli-
zeibehörden in Erbil oder Dohuk einer verfolgten Frau aus Suleimaniya
mehr Schutz gewähren würden als jene in ihrer Heimatprovinz.
6.7 Angesichts der Situation weitverbreiteter Gewalt und des Unver-
mögens der irakischen Behörden, im Zentral- oder Südirak Schutz zu
gewähren, kommt eine allfällige Schutzsuche der Beschwerdeführerin
in diesen Gebieten nicht in Frage und braucht nicht weiter geprüft zu
werden.
6.8 Aufgrund des Vorstehenden kommt das Bundesverwaltungsgericht
im vorliegenden Fall – in Übereinstimmung mit der Erkenntnis der Vor-
instanz – zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer
Rückkehr in den Irak Verfolgung durch ihren Bruder, ihren Clan und al-
lenfalls Islamisten zu befürchten hat, welche von ihrer Intensität her
als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen wäre.
Die bereits erfolgte Verfolgungshandlung (tätlicher Angriff, Androhung
eines Ehrenmordes) und die in Zukunft zu befürchtenden Übergriffe
richteten sich gezielt gegen die Beschwerdeführerin und basieren auf
einem relevanten Verfolgungsmotiv, indem die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer politisch-säkularen Anschauung Übergriffe zu befürch-
ten hat. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor einem Übergriff durch
ihren Bruder war sowohl sachlich als auch zeitlich kausal für ihre Aus-
reise. Im konkreten Fall kann nicht von einer angemessenen Schutzge-
währung durch die kurdischen Behörden ausgegangen werden. Eine
alternative Schutzgewährung ist weder in den kurdischen Nachbarpro-
vinzen noch im Zentral- oder Südirak ersichtlich.
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Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Sie und ihre
Kinder sind als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG).
6.9 Den Akten ist nichts zu entnehmen, was die Gewährung von Asyl
ausschliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die
Verfügung des BFF vom 14. August 2002 aufzuheben. Das BFM ist
anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Asyl zu ge-
währen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 2. Juli 2007 einen
Aufwand von 9 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 50.-- aus.
Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint – die seitherige Eingabe
vom 18. Juli 2007 eingeschlossen – angemessen, weshalb der Be-
schwerdeführerin unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze
nach Art. 7 ff. VGKE und eines in Rechnung gestellten Stundenansat-
zes von Fr. 180.-- eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 1'797.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), welche vom Bundes-
amt zu entrichten ist, zuzusprechen ist.
7.3 Mit Verfügung vom 24. September 2002 gewährte die ARK der Be-
schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Das Hono-
rar für die amtliche Verbeiständung wird jedoch vollumfänglich durch
die vom Bundesamt zu leistende Parteientschädigung abgedeckt. Die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wird insofern gegenstandslos.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 14. August 2002 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'797.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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