Abtei lung V
E-6941/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Walter
Stöckli, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...), Algerien,
B._______, geboren (...), Marokko,
und ihre Kinder
C._______, geboren (...), D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), und
G._______, geboren (...), alle Algerien,
alle wohnhaft (...)
alle vertreten durch Susanne Gnekow, (Adresse)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Erhebung eines Gebührenvorschusses im Wiedererwä-
gungsverfahren; Zwischenverfügung des BFM vom
2. Oktober 2007 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6941/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – der Beschwerdeführer besitzt die algeri-
sche, die Beschwerdeführerin die marokkanische Staatsangehörigkeit
– ersuchten mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. September
2007 um Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 25. November
2003 und beantragten die wiedererwägungsweise Feststellung der Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (wegen Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. Gleichzeitig ersuchten sie um vorsorgliche Massnahmen,
namentlich um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges bis zum Ent-
scheid über das Wiedererwägungsgesuch und um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Zur Stützung ihres Wiedererwägungsgesuches reichten die Beschwer-
deführer folgende Beweismittel in Kopie ein:
- Schreiben des marokkanischen Innenministeriums vom
2. Februar 2007
- Schreiben der algerischen Behörden vom 20. Dezember 2006
- Schreiben des BFM vom 8. Juni 2007
- Zwei Schreiben der Rückkehrberatung der Caritas vom 17. und
26. Mai 2004, inkl. Stammdatenblätter
- Schreiben des Beschwerdeführers nach H._______
- Schreiben der Beschwerdeführerin nach I._______
- Zwei Arztzeugnisse vom 18. September 2003
- Bestätigung der Arbeitslosigkeit des Vaters der
Beschwerdeführerin vom September 2003
- Verfügung betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft des
Beschwerdeführers vom 19. September 2007
- Befragungsprotokoll zur Ausschaffungshaft vom 19. September 2007
- Fürsorgebestätigung vom 3. August 2007
B.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2007 forderte das BFM die Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf, einen Gebührenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1'200.-- zu leisten, nachdem ihre Vorbringen als aussichtslos
gewürdigt wurden. Gleichzeitig hielt das BFM unter Hinweis auf Art.
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107 AsylG fest, dass diese Zwischenverfügung nur mit Beschwerde
gegen die Endverfügung angefochten werden könne. Das Gesuch um
Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme blieb
unbeantwortet. Das BFM wies indessen auf Art. 112 AsylG hin,
wonach das Einreichen ausserordentlicher Rechtsmittel den Vollzug
nicht hemmt, es sei denn die für die Behandlung zuständige Behörde
entscheide anders.
C.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführer
durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde ein gegen die Zwischenver-
fügung des BFM betreffend Gebührenvorschusserhebung. Sie beantra-
gen dabei die Aufhebung der entsprechenden Zwischenverfügung und
die Feststellung deren selbständigen Anfechtbarkeit. Im Weiteren sei
das BFM anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch ohne Auferlegung
eines Gebührenvorschusses zu behandeln. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird beantragt, der vorliegenden Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Das BFM sei
weiter anzuweisen, den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch
vom 20. September 2007 solange auszusetzen, bis über das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren entschieden werde. Schliesslich sei den
Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbei-
ständung zu gewähren.
Zur Begründung wird namentlich ausgeführt, die vorliegend zur Dis-
kussion stehende Zwischenverfügung sei selbständig anfechtbar, zu-
mal dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von
Art. 46 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) geschaffen wer-
de. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten Kostenvor-
schussverfügungen, mit welchen zwecks Sicherstellung der mutmassli-
chen Verfahrenskosten ein Kostenvorschuss verlangt werde, verbun-
den mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall auf die erhobene Ein-
gabe nicht einzutreten, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken, weshalb sie selbständig anfechtbar seien, wobei auf den
Bundesgerichtsentscheid BGE 128 V 202, E. 2b verwiesen wird. Diese
für das Verwaltungsgerichtsverfahren entwickelte Praxis müsse in Ana-
logie auch für ein Wiedererwägungsverfahren gelten, zumal dies im
Rahmen der Einführung von Art. 17b AsylG in den parlamentarischen
Beratungen ausdrücklich festgehalten worden sei, wobei auf das Vo-
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tum von Nationalrat K. Fluri, AB 2005 S. 1165, verwiesen wird. Die Be-
schwerdeführer seien erwiesenermassen bedürftig und könnten somit
nicht durch die Bezahlung des Gebührenvorschusses die materielle
Behandlung ihres Gesuches erreichen. Wenn der Kostenvorschuss
nicht bezahlt werden könne, drohe die sofortige Abschiebung der Be-
schwerdeführer, was einen nicht wieder gutzumachenden und schwer-
wiegenden Nachteil darstellen würde.
Der Rechtsmittelschrift lag ein Arztbericht von Dr. med. K._______,
Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, (...), vom 27.
September 2007 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2007 setzte das Bundesver-
waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung aus, hiess das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gut und ordnete den Beschwerdeführern
Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, (...), als amtlichen Beistand bei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 2. November 2007 hielt das BFM – ohne auf
das Gesuch um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen
Massnahme einzugehen – an seinen bisherigen Standpunkten und Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei
bemerkte es, dass dem Arztbericht vom 27. September 2007 zu ent-
nehmen sei, die Beschwerdeführer seien ernsthaft suizidgefährdet,
was hingegen gemäss einem neuen Urteil des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) für den Fall einer Wegweisung nicht
gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde.
F.
Mit Replik vom 22. November 2007 machte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass vorliegend – nebst der
selbständigen Anfechtbarkeit der Kostenvorschussverfügung – nicht
die Frage der Suizidalität im Zentrum stehe, sondern die gemeinsame
Rückkehr der ganzen Familie in den Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers oder der Beschwerdeführerin, ansonsten die Familie auseinander-
gerissen oder in die Illegalität gestürzt würde. Unter diesen Umstän-
den sei der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar.
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G.
Am 30. Januar 2008 reichten die Beschwerdeführer eine Bestätigung
der marokkanischen Botschaft in der Schweiz vom 18. Januar 2008 im
Original ein, wonach der Beschwerdeführerin (mit marokkanischer
Staatsangehörigkeit) kein marokkanischer Reisepass ausgestellt wer-
den könne, solange sie in der Schweiz nicht über einen regulären Auf-
enthaltsstatus verfüge. Ferner reichten sie das Schreiben des algeri-
schen Chef de Service Etranger vom 20. Dezember 2006 im Original
nach, welches sie bereits mit ihrem Wiedererwägungsgesuch in Kopie
zu den Akten des BFM gereicht hatten.
H.
Am 19. März 2008 reichte die Rechtsvertreterin (amtliche Beiständin)
eine Honorarnote vom 19. März 2008 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
1.3 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundsverwal-
tungsgericht auch zuständig – unter dem Vorbehalt ihrer Anfechtbar-
keit – für die Beurteilung von Beschwerden gegen im Wiedererwä-
gungsverfahren getroffene Zwischenverfügungen.
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1.4 Das Spruchgremium wurde vorliegend im Interesse der Rechts-
fortbildung und der Einheit der Rechtsprechung in Anwendung von
Art. 21 Abs. 2 VGG um zwei weitere Richter auf fünf erweitert.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Zunächst stellt sich die Frage der selbständigen Anfechtbarkeit einer
Zwischenverfügung, mit der das Bundesamt einen Gebührenvorschuss
für die Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs erhebt.
3.1 Die Vorinstanz nennt als gesetzliche Grundlage der Gebührenvor-
schusserhebung zutreffend und unbestrittenerweise Art. 17b AsylG.
Die Frage der Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung, mittels welcher
der Kostenvorschuss erhoben wurde, verneint sie unter Hinweis auf
Art. 107 AsylG.
3.2 Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, bei der
Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2007 handle es sich um ein
taugliches Anfechtungsobjekt und der vorinstanzliche Hinweis auf Art.
107 AsylG sei unbeachtlich. Diese als lex specialis zu Art. 45 VwVG
konstruierte Bestimmung komme vorliegend nicht zur Anwendung.
Mithin würden die allgemeinen Bestimmungen von Art. 45 und 46
VwVG zur Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen gelten. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten Kostenvorschussverfü-
gungen verbunden mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall auf die
erhobene Eingabe nicht einzutreten, einen nicht wieder gutzumachen-
den Nachteil bewirken, weshalb sie selbständig anfechtbar seien. Die-
se für das Verwaltungsgerichtsverfahren entwickelte Praxis müsse in
Analogie auch für ein Wiedererwägungsverfahren gelten.
3.3 Die Regelung von Art. 17b Abs. 3 AsylG, wonach das BFM von ei-
ner um Wiedererwägung ersuchenden Person einen Gebührenvor-
schuss erheben kann, gehört zu den Bestimmungen der Asylgesetz-
änderung vom 16. Dezember 2005, welche vorgezogen auf den 1. Ja-
nuar 2007 in Kraft gesetzt worden sind (vgl. dazu: AS 2006 4745 4767,
BBl 2002 6845). Gemäss Art. 17b Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG
wird auf einen Gebührenvorschuss verzichtet, wenn die gesuchstel-
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lende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein
aussichtslos erscheinen.
3.4 Die Frage, ob seit dem 1. Januar 2007 gestützt auf Art. 17b AsylG
ergangene Zwischenverfügungen des BFM, in welchen die Erhebung
eines Gebührenvorschusses angeordnet wird, selbständig mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, wurde vom
Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 16. August
2007 verneint (vgl. BVGE 2007/18 E. 4), wobei es sich in diesem Urteil
nicht um ein Wiedererwägungs- sondern um ein zweites Asylverfahren
handelte, weshalb sich damals die Frage der allfälligen Anordnung von
vorsorglichen Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs)
nicht stellte. In solchen Verfahren dürfen sich die Beschwerdeführer
nämlich gemäss Art. 42 AsylG bis zu deren Abschluss in der Schweiz
aufhalten.
3.5 Zusammenfassend ist vorliegend gemäss dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts BVGE 2007/18 festzustellen, dass die auf Art. 17b
Abs. 3 AsylG gestützte Zwischenverfügung des BFM vom 2. Oktober
2007 betreffend die Erhebung des Gebührenvorschusses nicht selb-
ständig anfechtbar ist, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt
nicht einzutreten ist.
4.
Wie bereits erwähnt, gilt die Feststellung des Bundesverwaltungsge-
richts im oben zitierten publizierten Urteil (BVGE 2007/18), dass die
Zwischenverfügung nicht selbständig anfechtbar ist, nur soweit sich
die Verfügung auf den Kostenpunkt, d.h. die Vorschusspflicht, be-
schränkt. Da sich im damaligen Verfahren eines zweiten Asylgesuchs
die Frage der allfälligen Anordnung von vorsorglichen Massnahmen
(Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) nicht stellte, wurde die An-
fechtbarkeit einer allfälligen Zwischenverfügung des BFM hinsichtlich
dieser Frage nicht geprüft.
4.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen ein Wieder-
erwägungsgesuch. Nach Art. 112 AsylG hemmt die Einreichung eines
ausserordentlichen Rechtsmittels wie das vorliegende Wiedererwä-
gungsgesuch den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung
zuständige Behörde entscheide anders. Über einen entsprechenden
Antrag zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme hat die Behör-
de somit zwingend zu befinden. Eine entsprechende vorsorgliche
Massnahme soll indes nur angeordnet werden, falls die Begründetheit
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des Begehrens klar vorliegt und der Vollzug der Wegweisung einen er-
heblichen und nicht wieder gutzumachenden Schaden mit sich bringen
würde. Der Gesuchsteller hat demnach ein gegenüber dem öffentli-
chen Interesse am rechtskräftig verfügten Vollzug der Wegweisung
überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz darzu-
tun. Diese Prüfung hat das BFM vorliegend – trotz dem ausdrücklichen
und ausführlich begründeten Antrag des Beschwerdeführers in seinem
Wiedererwägungsgesuch vom 20. September 2007 um Aussetzung
des Vollzugs der Wegweisung – unterlassen.
4.2 Damit stellt sich hier vorerst die Frage, ob es sich bei der vom
BFM unterlassenen Prüfung des Begehrens um Aussetzung des Voll-
zugs der Wegweisung um eine Rechtsverweigerung oder um eine im-
plizite Verneinung der Vollzugsaussetzung handelt. Im letzteren Fall
wäre sodann zu prüfen, ob die – explizite oder implizite – Verneinung
einer Anordnung von vorsorglichen Massnahmen selbständig anfecht-
bar ist.
4.2.1 Die Weigerung der Vorinstanz über einen vom Gesuchsteller ge-
stellten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zu befinden, könnte mit
Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 46a VwVG beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verbot der Rechts-
verweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Ge-
richts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Han-
deln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflich-
tet wäre (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Auflage, Zürich Basel Genf 2006, S. 356, Rz. 1657).
Wie nachfolgend ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht vor-
liegend indes von einer impliziten Verneinung der Vollzugsaussetzung
aus, weshalb hier nicht weiter auf den Rechtsweg der Rechtsverwei-
gerungsbeschwerde eingegangen wird.
4.2.2 Das BFM hat in seiner Zwischenverfügung über den Gebühren-
vorschuss vom 2. Oktober 2007 das Wiedererwägungsgesuch als aus-
sichtslos bezeichnet. Es hat in dieser Zwischenverfügung zudem unter
Hinweis auf den damaligen Art. 112 Abs. 4 AsylG (heute: Art. 112
AsylG) festgestellt, dass das Einreichen ausserordentlicher Rechts-
mittel den Vollzug nicht hemme, es sei denn die für die Behandlung
zuständige Behörde entscheide anders. Das Bundesverwaltungsge-
richt geht deshalb vorliegend davon aus, dass das BFM damit gleich-
zeitig mit der Gebührenvorschusserhebung implizit dem Antrag der
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Gesuchsteller um Wegweisungsvollzugsaussetzung (vgl. Wiedererwä-
gungsgesuch vom 20. September 2007, S. 2, Ziff. 4) nicht statt gab, da
es damit zu verstehen gab, dass es den Gesuchstellern nicht gelungen
sei, ein gegenüber dem öffentlichen Interesse am rechtskräftig verfüg-
ten Vollzug der Wegweisung überwiegendes privates Interesse am Ver-
bleib in der Schweiz darzutun, ansonsten ihr Wiedererwägungsgesuch
nicht als aussichtslos qualifiziert worden wäre.
4.2.3 Die selbständige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung, in
welcher die Aussetzung des Vollzugs verweigert wird, ergibt sich be-
reits aus dem gesetzlichen Wortlaut von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG,
gemäss welchem Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Mass-
nahmen selbständig anfechtbar sind, sofern sie einen nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil bewirken können. Gleiches müsste auch gel-
ten, wenn das BFM in einer Zwischenverfügung über den Gebühren-
vorschuss das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos bezeichnet,
gleichzeitig aber über die beantragte Vollzugsaussetzung nichts ver-
fügt, da es damit implizit zu verstehen gibt, dass keine vorsorgliche
Massnahme angeordnet wird. Eine Zwischenverfügung, welche das
eingereichte Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos bezeichnet und
über die beantragte Vollzugsaussetzung sozusagen "qualifiziert
schweigt", muss implizit – in Verbindung mit Art. 112 AsylG – als Ver-
weigerung der Vollzugsaussetzung betrachtet werden und selbständig
anfechtbar sein. Andernfalls könnte nämlich der Gesuchsteller wäh-
rend der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens jederzeit ausge-
schafft werden, ohne dass er dagegen – mangels Anfechtungsobjekt –
eine Rekursmöglichkeit hätte: Ein anfechtbarer Endentscheid über das
Wiedererwägungsgesuch liegt noch nicht vor, und die bereits vorhan-
dene Zwischenverfügung zum Kostenpunkt ist gemäss oben genannter
Betrachtungsweise nicht selbständig anfechtbar. Somit bleibt in den
Fällen der selbständigen Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung der
Umfang der Anfechtung auf den Aspekt der vorsorglichen Massnahme
(Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) beschränkt. Folglich ist vor-
liegend auf dieses Begehren der Beschwerdeführer einzutreten.
4.2.4 An dieser Stelle ist ad futurum festzustellen, dass das BFM in
Wiedererwägungsverfahren über ein ausdrücklich oder sinngemäss
gestelltes Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges mittels
Zwischenverfügung entscheiden muss, es sei denn, es entscheide ver-
zugslos über das Wiedererwägungsgesuch.
Seite 9
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5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu prüfen, ob die Vorins-
tanz das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs in ihrer
Zwischenverfügung zu Recht (implizit) abgewiesen hat.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann nicht zumutbar sein, wenn er für die Ausländerin oder
den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Der Vollzug ist nicht
möglich, wenn die Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den
Heimatstaat noch in einen Drittstaat gebracht werden können (vgl. Art.
83 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.3 Der Behörde, die über die Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung einer Beschwerde beziehungsweise über den Erlass einer vor-
sorglichen Massnahme zu befinden hat, steht bei der Interessenab-
wägung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird
sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vor-
handenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzu-
stellen (vgl. BGE 124 V 82 E. 6A S. 88f.). Vorsorgliche Massnahmen
beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechts-
lage (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155).
Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht – wie nachstehend
aufgezeigt – nach summarischer Prüfung der im Wiedererwägungs-
verfahren eingereichten Beweismittel zum Schluss, dass der Vollzug
der rechtskräftig verfügten Wegweisung nicht ohne Weiteres durch-
führbar erscheint.
Die auf Wiedererwägungsgesuchsebene eingereichten Beweismittel,
insbesondere die Schreiben der marokkanischen und algerischen Be-
hörden vom 2. Februar 2007 beziehungsweise vom 20. Dezember
2006 bedürfen aufgrund ihres Inhalts – auch wenn sie im damaligen
Zeitpunkt nur als Telefaxe vorlagen –, und unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände, nämlich der unklaren Aufenthaltsrechte der ge-
samten Familie in einem der Heimatländer, einer näheren Überprü-
fung. Die Beschwerdeführer haben zwecks Ausreise und Erlangen
einer Aufenthaltsbewilligung mit ihren algerischen und marokkani-
schen Heimatbehörden Kontakt aufgenommen. Sie haben sich dabei
sowohl bei den beiden Botschaften in der Schweiz sowie beim algeri-
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schen Amt für Ausländer in H._______/Algerien und dem marokkani-
schen Innenministerium in I._______/Marokko um eine gemeinsame
Aufenthaltsmöglichkeit der Familie in einem der beiden Heimatstaaten
bemüht. Die Behörden beider Staaten verneinen eine solche Möglich-
keit (vgl. die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Schrei-
ben des marokkanischen Innenministeriums vom 2. Februar 2007 und
der algerischen Behörden vom 20. Dezember 2006). Damit dürfte bei
der offensichtlich beabsichtigten getrennten Rückführung der Be-
schwerdeführer in ihren jeweiligen Heimatstaat (vgl. Verfügung der
Ausschaffungshaft vom 19. September 2007 betreffend den Beschwer-
deführer) eine absehbare Wiedervereinigung der Familie zumindest er-
schwert sein, was dem Grundsatz der Einheit der Familie entgegen-
stehen würde (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Demnach bestand im vorlie-
genden Fall zum Zeitpunkt der summarischen Prüfung des Wieder-
erwägungsgesuchs vom 20. September 2007 ein erhebliches privates
Interesse an der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs der Beschwer-
deführer, welches das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegwei-
sung überwog, weshalb das Gesuch um Aussetzung des Vollzuges der
Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art 56
VwVG) gutzuheissen gewesen wäre. Damit kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass das BFM das Wiedererwägungsge-
such in seiner summarischen Beweiswürdigung zu Unrecht als aus-
sichtslos erachtete und implizit die Aussetzung des Vollzugs verwei-
gerte, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.
6.
6.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit sie die implizite
Verweigerung der Vollzugsaussetzung betrifft. Soweit die Beschwerde-
führer demgegenüber die selbständige Anfechtbarkeit des Entscheids
über die Auferlegung des Gebührenvorschusses beantragen, ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten.
6.2 Das BFM ist anzuweisen, das Wiedererwägungsverfahren fortzu-
setzen.
6.3 Die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs bleibt aufrecht erhalten, bis das BFM über das
Wiedererwägungsgesuch entschieden hat.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdefüh-
rern reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG,
Seite 11
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Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Den Beschwerdeführern
wurde im Rahmen des Instruktionsverfahrens jedoch die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb
keine Kosten zu erheben sind.
7.2 Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beige-
ordnet worden ist, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens zu entrichten
(Art. 7 und 15 VGKE).
Für den Teil des Unterliegens ist dem behördlich eingesetzten Anwalt
ein amtliches Honorar für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfah-
ren auszurichten.
Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 19. März 2008 für
das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 10,45 Stun-
den (à Fr. 150.--) sowie Auslagen von Fr. 50.-- und einen Gesamtbe-
trag (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 1'617.50 aus, welcher
als angemessen zu erachten ist.
Das BFM wird nach dem Gesagten angewiesen, den teilweise obsie-
genden Beschwerdeführern in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 7 VGKE und unter Berücksichtigung der in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) für den Teil ihres
Obsiegens eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Parteientschä-
digung von insgesamt Fr. 808.75 (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuer) zu entrichten.
7.3 Der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsver-
treterin wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 8 ff.
VGKE im Umfang des (hälftigen) Unterliegens ein amtliches Honorar
von Fr. 808.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugespro-
chen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar - von insgesamt Fr.
1'617.50 wird im Umfang der Parteientschädigung (Fr. 808.75) gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als sie die
implizite Verweigerung der Vollzugsaussetzung betrifft. Im Übrigen ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Das BFM wird angewiesen, die vom Bundesverwaltungsgericht an-
geordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufrecht zu erhalten,
bis es über das Wiedererwägungsgesuch entschieden hat.
3. Den Beschwerdeführern werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern infolge teilwei-
sen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 808.75 (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zu entrichten.
5. Der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertre-
terin wird im Umfang des Unterliegens ein vom Bundesverwaltungsge-
richt auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 808.75 (inklusive Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Der Anspruch auf das amt-
liche Honorar - von insgesamt Fr. 1'617.50 wird im Umfang der Partei-
entschädigung (Fr. 808.75) gegenstandslos.
6. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beila-
gen: Bestätigung der marokkanischen Botschaft in der Schweiz vom
18. Januar 2008 im Original; Schreiben der algerischen „Direction
de l'administration locale, Service Étranger“, H._______, vom 20.
Dezember 2006, im Original; Zahladressblatt und Rückantwort-
kuvert)
- das BFM, zur Fortsetzung des Verfahrens, mit den Akten Ref.-Nr. N
_______ (per Kurier; in Kopie)
- (Kanton) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
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