Abtei lung V
E-6942/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6942/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im August 2009 mit einem Flugzeug verliess und über Frankreich
am 30. August 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am
31. August 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er am 10. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Vallorbe summarisch befragt und am 23. September 2009 gemäss
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches
geltend machte, er habe in seiner Heimat (...) gearbeitet und (...) ge-
holfen,
dass er dabei auch einem weissen Mann, der (...), geholfen habe,
dass die anderen Leute deswegen eifersüchtig auf den Beschwerde-
führer geworden seien und behauptet hätten, dass er mit dem weissen
Mann eine sexuelle Beziehung habe,
dass er sich an seinem Arbeitsplatz nicht mehr wohl gefühlt und der
weisse Mann ihm in der Folge empfohlen habe, nach Europa zu
gehen,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 – eröffnet am
3. November 2009 – in Anwendung von Art. 32. Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei
zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nach
Arbeit und einem besseren Leben suche, er sich jedoch nicht auf den
Schutz vor Verfolgung berufe, so dass auf sein Gesuch nicht einzu-
treten sei,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Côte
d'Ivoire sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch
möglich und praktisch durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. November 2009 (Poststempel)
Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, auf sein
Asylgesuch sei einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. November
2009 feststellte, dass die Beschwerdeschrift nicht unterschrieben war
und somit an einem Formmangel litt,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeverbesserung angesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer dieser Anordnung mit Eingabe vom
25. November 2009 (Poststempel) innert Frist nachgekommen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. November 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn es die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht
erfüllt,
dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu
erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nach-sucht, als Asylgesuch gilt,
dass vorliegend auf die von der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) entwickelte und nach wie vor zutreffende
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Rechtsprechung zu verweisen ist, wonach bei der Prüfung, ob die
gesuchstellende Person um Schutz vor Verfolgung nachsucht, von
einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist (EMARK 2002 Nr. 5),
dass dieser nicht nur die in Art. 3 AsylG und Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101)
genannten Gründe, sondern auch die Gründe für das Familienasyl
gemäss Art. 51 AsylG sowie die Wegweisungshindernisse gemäss
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) umfasst,
dass ausserdem ein Asylgesuch nicht nur dann als gegeben zu er-
achten ist, wenn ein Bedürfnis nach Schutz erkennbar ist, sondern es
genügen muss, dass die gesuchstellende Person den Willen äussert,
um Schutz zu ersuchen,
dass vorliegend der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen
Befragung vom 10. September 2009 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe zwar geltend machte, die anderen Leute seien eifer-
süchtig auf ihn gewesen und hätten Gerüchte verbreitet, wonach er
eine sexuelle Beziehung mit dem weissen Mann habe,
dass jedoch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers davon
auszugehen ist, dass er primär nach Europa gekommen ist, um hier
eine Arbeit zu finden und nicht, um die Schweiz um Schutz zu er-
suchen,
dass hieran auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts
zu ändern vermögen, sind diese doch als nachgeschoben zu be-
urteilen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001
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Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984
(FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-4477/2006 vom
28. Januar 2008 eine umfassende Analyse der Lage in Côte d'Ivoire
vorgenommen hat und zur Auffassung gelangt ist, dass dort kein Krieg,
Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt
herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre
(vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.),
dass das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge
Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Aus-
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reise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als
zumutbar erachtet (vgl. E. 8.3 S. 15),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss
Aktenlage gesunden Mann handelt, der von seiner Kindheit an in Abid-
jan gelebt hat,
dass somit weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass vorliegend angesichts des Direktentscheides in der Sache der
Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos
geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da es sich, wie aus
den Erwägungen hervorgeht, um eine aussichtslose Beschwerde
handelte, und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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