B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6942/2014
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
alle Syrien,
alle vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende 1–6,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 21. Oktober 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Der Beschwerdeführer
1 (Vater), die Beschwerdeführerin 2 (Mutter) und der Beschwerdeführer 3
(Sohn mit Jahrgang 1998) wurden befragten; mit den übrigen minderjähri-
gen Kindern fand keine Befragung statt. Anlässlich der Befragung zur Per-
son (nachfolgend Erstbefragung) vom 4. November 2013 und der Anhö-
rungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 27. März 2014 und 7. August
2014 brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen das Folgende
vor:
Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er sei 1986 zusammen mit rund
40 weiteren Personen an einer Newroz-Feier festgenommen worden. Da-
nach sei er bis Januar 2011 nicht mehr festgenommen oder kontrolliert wor-
den. Im Januar 2011 sei er zweimal von Sicherheitskräften in Aleppo be-
fragt worden. Er sei normales Mitglied einer kurdischen Oppositionspartei
gewesen und habe ein Fotolabor in Aleppo geführt, wo auch Fotos von
Märtyrern entwickelt worden seien. Später seien drei Berufskollegen fest-
genommen worden, einer von ihnen sei getötet worden. Das letzte Mal
habe er mit Behörden im November 2012 Kontakt gehabt. Anfang März
2013 hätten die Behörden in seiner Abwesenheit sein Geschäft angegriffen
und alles mitgenommen. Hierüber sei er von Geschäftsnachbarn informiert
worden. Des Weiteren sei er zwei oder vier Mal von Islamisten festgenom-
men oder kontrolliert worden. Er habe Syrien am 17. September 2013 ver-
lassen und glaube, es könne ein Haftbefehl gegen ihn vorliegen.
Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, Syrien sei nicht mehr sicher; sie
müsse als Mutter für ihre Kinder schauen, die dort hysterisch geworden
wären. Sie habe seit dem 1. Januar 2000 in einer staatlichen Bank gear-
beitet, wo Druck auf sie ausgeübt worden sei. Sie sei als eine Art Rebellin
betrachtet und entlassen worden. Von Arbeitskollegen habe sie erfahren,
dass die Behörden ihren Namen nach Damaskus geschickt hätten. In
Checkpoints der Salafisten sei verlangt worden, dass sie ein Kopftuch tra-
gen solle. Ab August 2012 habe sie an Demonstrationen gegen die Regie-
rung teilgenommen und im Jahr 2012 regierungskritische Inhalte auf Face-
book geteilt. Sie sei am 10. September 2013 aus Syrien ausgereist.
Der Beschwerdeführer 3 macht geltend, er habe keine Möglichkeit zu einer
Ausbildung in Syrien, es gebe keine Zukunft. Es gebe keine Grundlage
zum Leben mehr, alle Gebäude seien zerstört. Er habe auch Angst gehabt,
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in den Militärdienst eingezogen zu werden, ein Aufgebot habe keines vor-
gelegen. Des Weiteren habe seine Familie das Land verlassen, weil sein
Vater verfolgt worden sei und seine Mutter ihren Beruf verloren habe.
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 26. November 2014 (Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführenden in Beilage einer Kartenskizze, eines Schreibens, einer
E-Mail-Korrespondenz, zweier Fotos und mehrerer Artikel beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Ziffern 1 bis 3 der
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2014 seien aufzuheben und den Be-
schwerdeführenden sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich unzulässig sei. In pro-
zessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
D.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 ersucht der Rechtsvertreter um
Kenntnisnahme der Korrektur zweier Stellen in der Beschwerdeschrift.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1
(Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der an-
gefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen von Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnt die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, da
ihre Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach
Art. 7 AsylG standhielten noch den Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 3
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AsylG erfüllten. Sie kommt nach einer einlässlichen Beweiswürdigung zu
folgenden tatsächlichen und rechtlichen Schlüssen:
Der Beschwerdeführer 1 habe widersprüchliche Aussagen gemacht, er
habe in wesentlichen Punkten nur ausweichend, wenig konkret detailliert
und differenziert ausgesagt. So stehe die Aussage an der Erstbefragung,
er sei nach einem konkreten Kontakt mit den Behörden im Jahr 1986 nicht
mehr festgenommen, sondern nur zweimal von Sicherheitsbehörden im
Januar 2011 befragt worden (SEM-Akten act. 3 S. 10) im Widerspruch zu
seinen späteren Aussagen. Die Vorinstanz stellt eine Vielzahl solcher Wie-
dersprüche und Unstimmigkeiten fest. An der Zweitbefragung habe er zum
angeblichen Angriff auf sein Geschäft nichts mehr gesagt und seine Frau
habe lediglich die Mutmassung aufgestellt, sein Archiv könnte vielleicht
durchsucht worden sein. Was die angebliche Mitgliedschaft in der Opposi-
tionspartei anbelange, so würden die Aussagen nicht den Eindruck von
persönlich Erlebtem vermitteln. Auch der angebliche Haftbefehl sei eine
durch nichts belegte Behauptung, die anlässlich der Zweitbefragung auch
nicht mehr thematisiert worden sei. In rechtlicher Hinsicht hält die Vo-
rinstanz fest, dass es zwischen dem Geschehen 1986 und der Flucht an
einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang fehle. Auch das
Vorbringen, im Jahre 2004 vor Ausbruch der Revolution Märtyrer fotogra-
fiert zu haben, betreffe ein Vorkommnis, das lange zurückliege. Es bestehe
kein Zusammenhang zwischen Aufnahmen und dem aktuellen Bürger-
krieg. Hätten die syrischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Per-
son des Beschwerdeführers 1, hätten sie ihm 2013 sicherlich keinen Rei-
sepass ausgestellt. Eine begründete Furcht, künftig staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, liesse sich nicht annehmen.
Die Beschwerdeführerin 2 sei in ihren Ausführungen ebenfalls nur vage
und ausweichend geblieben. Soweit sie Teilnahmen an Demonstrationen
und Facebook-Äusserungen vorbringe, habe sie nicht geltend gemacht,
dass sie deswegen Probleme mit den Behörden gehabt habe (SEM-Akten,
act. 14 7 S. 8 ff. und S. 14). Dass ihr Arbeitgeber sie unter Druck gesetzt
habe, jeden Tag zur Arbeit in Aleppo zu erscheinen, sei zwar belastend,
aber nicht asylrelevant.
Der Beschwerdeführer 3 befürchte, er könnte für den Militärdient rekrutiert
werden. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass er vor der Ausreise aus
Syrien kein Aufgebot erhalten habe, was er selber bestätigt habe (SEM-
Akten, act. 13, S. 4). Die blosse Furcht vor einer militärischen Aushebung
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sei für sich genommen aber jedoch nicht geeignet, die Flüchtlingseigen-
schaft zu erfüllen. Namentlich aus den Aussagen seiner Mutter gehe her-
vor, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland wegen des Krieges
und wegen der Kinder verlassen hätten. Die allgemeine Unsicherheit, die
infolge des gewaltsamen Konflikts in Syrien herrsche, treffe jedoch die Be-
völkerung in gleichem Masse. Es fehle somit an einer gezielten individuel-
len Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsbegriffes.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden daran
fest, sie würden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge er-
füllen. Die Beschwerde erschöpft sich weitgehend darin, den bereits be-
kannten Sachverhalt zu wiederholen. Daraus ergebe sich "ohne weiteres",
dass die Fluchtgründe glaubhaft seien (Beschwerde, S. 9). Mit den aus-
führlich begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung setzen
sich die Beschwerdeführerenden jedoch nicht ansatzweise auseinander.
Sie zeigen nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches ist
auch nicht ersichtlich.
Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführenden sind einlässlich gehört,
geprüft und in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt worden. Die Vo-
rinstanz hat zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten aufgezeigt, die
allesamt mit Aktenstellen untermauert wurden. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen
werden. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstan-
den und etwas anderes wird auch in der Beschwerde nicht dargetan. Glei-
ches gilt für die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die den tatsächlichen
Feststellungen zu Grunde liegt. Die auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel (Kartenskizze, Zeugenbericht, Mailverkehr, Foto, usw.) ver-
mögen daran nichts zu ändern. Soweit in der Beschwerde als Beweis die
Parteibefragung und eine Zeugenaussage des Schwagers zu einer angeb-
lich gelöschten Mitteilung anerboten werden, vermöchte die Abnahme der
Beweismittel am bereits feststehenden Beweisergebnis nichts zu ändern.
Die Beweisanträge sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
Erstmals im Beschwerdeverfahren wird eine Reflexverfolgung nachge-
schoben, aber nicht glaubhaft gemacht. Wenn tatsächlich die Gefahr in-
folge Reflexverfolgung bestünde, wäre nicht zu ersehen, weshalb die Be-
schwerdeführenden das Land so spät verliessen, alle einen Pass besitzen,
der im Mai 2013 inklusive Fingerabdrücke ausgestellt wurde und die Sorge
vor Reflexverfolgung mit keinem Wort in den Befragungen erwähnt wurde.
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Es bleibt dahingestellt, weshalb der Beschwerdeführer 1 – würde eine kon-
krete Gefahr vor Reflexverfolgung tatsächlich bestehen – jeweils von den
geschilderten Befragungen und Kontrollen immer wieder entlassen worden
ist. In der Erstbefragung machen die Beschwerdeführenden denn auch gel-
tend, legal aus Syrien ausgereist zu sein. Auch das spricht neben anderen
Indizien gegen die Glaubhaftigkeit der erst auf Beschwerdeebene geltend
gemachten Reflexverfolgung.
4.3 Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das geeig-
net wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versan: