B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6942/2015
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Advokaturbüro Wei-
bel & Wenger, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 17. September 2015 / N (…).
E-6942/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 5. Mai 1995 reiste der damals noch minderjährige Beschwerdefüh-
rer, ein somalischer Staatsangehöriger aus Mogadischu, mit seiner Tante
und weiteren Verwandten in die Schweiz ein, wo für ihn am 8. Mai 1995 ein
Asylgesuch gestellt wurde.
A.b Mit Verfügung vom 17. August 1995 (zweites Asylverfahren) hielt das
damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob diese jedoch
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.
B.a Im Jahre 2007 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers geprüft. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 wurde ihm
mitgeteilt, deren Aufhebung erscheine nicht verhältnismässig.
B.b Der Migrationsdienst des Kantons B._______ stellte aufgrund der
zahlreichen in der Schweiz begangenen Delikte, für welche der Beschwer-
deführer angezeigt und verurteilt wurde, dem damaligen Bundesamt für
Migration (BFM) am 5. August 2008 den Antrag, die angeordnete vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers erneut zu überprüfen.
B.c Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 18. August 2008 dargelegt, das BFM erwäge gestützt auf
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme. Es
wurde ihm Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
Der Beschwerdeführer nahm dazu innert Frist keine Stellung.
B.d Mit Verfügung vom 12. November 2008 – eröffnet am 28. November
2008 – hob das BFM die mit Verfügung vom 17. August 1995 angeordnete
vorläufige Aufnahme auf und teilte dem Beschwerdeführer mit, er habe die
Schweiz zu verlassen, nachdem er der Justiz Genüge getan habe. Gleich-
zeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung be-
auftragt. Zur Begründung seiner Verfügung machte das BFM im Wesentli-
chen geltend, der Beschwerdeführer sei zu einer zweijährigen Freiheits-
strafe verurteilt worden, weshalb die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG (SR 142.20) erfüllt seien. Die vom Beschwerdeführer begange-
nen Taten seien äusserst verwerflich und es sei zu befürchten, dass er
auch in Zukunft immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten werde.
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Es bestehe somit ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, ihn von der
Schweiz fernzuhalten. Zwar lebe der Beschwerdeführer seit dem (…) Al-
tersjahr in der Schweiz, es sei ihm aber trotz der hier weilenden Familien-
angehörigen und des Beziehungsnetzes in all den Jahren nicht gelungen,
sich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Es könne davon ausgegan-
gen werden, dass er mit der somalischen Sprache und Kultur vertraut ge-
blieben sei. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und damit der Voll-
zug der Wegweisung sei als zulässig, möglich und verhältnismässig zu be-
trachten.
Diese Verfügung erwuchs am 30. Dezember 2008 unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer vom (…) wegen Raub (Raub, mehr-
fach versuchter Raub und Raub/versuchter Raub mit besonderer Gefähr-
lichkeit) sowie Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport im öf-
fentlichen Verkehr zu 42 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Neben der aus-
gesprochenen Freiheitsstrafe ordnete das (…) eine ambulante Behandlung
für maximal fünf Jahre an. Der Beschwerdeführer befand sich sodann bis
im September 2012 im Strafvollzug in C._______.
D.
Mit schriftlicher Eingabe vom 12. Juni 2015 gelangte der Beschwerdeführer
mittels seines Rechtsvertreters an das BFM und beantragte aufgrund der
veränderten Sachlage die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü-
gung vom 12. November 2008 und die vorläufige Aufnahme. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er für das Wiedererwägungsverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses). Er begründete das Wiedererwägungsgesuch im Wesentli-
chen damit, er habe noch während des Strafvollzugs im Jahre 2010 seine
Frau geheiratet (Imam-Ehe) und lebe seit der Haftentlassung mit ihr und
den gemeinsamen Kindern zusammen. Es bestehe damit ein Familienle-
ben im Sinne von Art. 8 EMRK. Da der Wegweisungsvollzug seiner Frau
mit den gemeinsamen Kindern nicht zur Diskussion stehe (Art. 44 AsylG),
sei eine wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme der
einzig gangbare rechtliche Weg. Seit seiner Haftentlassung habe er sich
zudem grundsätzlich klaglos verhalten.
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Seite 4
E.
Mit am 29. September 2015 eröffneter Verfügung vom 17. September 2015
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom
12. Juni 2015 ab und stellte fest, die Verfügung vom 12. November 2008
sei rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Ausrichtung einer
Parteientschädigung ab und wies darauf hin, einer allfälligen Beschwerde
gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Oktober 2015 gelangte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss der Verfügung
vom 12. November 2008 des BFM sei in Wiedererwägung zu ziehen und
ihm sei wiederum die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen
Anwalt sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 gab die zuständige Instruk-
tionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, die Beschwerde
rechtsgültig unterschrieben nachzureichen. Diese wurde fristgerecht nach-
gereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs.
2 VwVG wurde indes abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
I.
Mit Eingabe vom 20. November 2015 reichte das SEM eine Vernehmlas-
sung zu den Akten, welche dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 25. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde
ihm Gelegenheit geboten, sich innert angesetzter Frist zu besagter Ver-
nehmlassung zu äussern.
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Seite 5
J.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 nahm der Beschwerdeführer fristge-
recht zu der Vernehmlassung des SEM vom 20. November 2015 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Ausländerrechts die vorläufige Aufnahme betreffend
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem SEM teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37
VGG sowie Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs.1 VGG).
2.
2.1 Mit Beschwerde können im Bereich des Ausländerrechts die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der
ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfah-
ren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz die geltend gemachten Wie-
dererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat.
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Seite 6
3.
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nament-
lich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer
wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmit-
teln zu umgehen (vgl. Urteil des BVGer E-4308/2017 vom 28. August 2017
E. 3; BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).
3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Be-
handlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wieder-
erwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festge-
halten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im
Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7991/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen angefochtenen Wiedererwägungsent-
scheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer lebe zwar mit seinen
Angehörigen in einer dauernden eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von
Art. 1a Bst. e AsylV 1, und gestützt auf Art. 44 AsylG führe die vorläufige
Aufnahme eines Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme
der ganzen Familie, es seien jedoch Ausnahmen möglich, beispielsweise
wenn eine Familienvereinigung ohne weiteres im Ausland möglich sei oder
wenn die Kriterien von Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllt seien. Der Beschwerde-
führer sei über Jahre hinweg in der Schweiz wiederholt straffällig geworden
und mit Urteil des (…) vom (…) sei er zu einer längerfristigen Freiheits-
strafe verurteilt worden. Auch nach der Entlassung aus dem rund 28-mo-
natigen Strafvollzug lasse der Beschwerdeführer keinerlei Besserungsten-
denzen erkennen und sei wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittel-
gesetz zu einer Busse verurteilt worden. Dazu komme ein Strafbefehl we-
gen Verstosses gegen das Transportmittelgesetz. Aus dem Verhalten nach
der Entlassung aus dem geschlossenen Strafvollzug, unter ambulanter Be-
gleitung durch Fachpersonal, könnten nur begrenzte Schlüsse bezüglich
einer Verhaltensänderung in Freiheit gezogen werden. Dies umso mehr,
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Seite 7
als der Beschwerdeführer bereits kurz nach der Haftentlassung wieder in
Konflikt mit dem Gesetz geraten sei. Es bestehe vor diesem Hintergrund
weiterhin ein konkretes und hohes Rückfallrisiko. Das private Interesse des
Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz sei – auf-
grund des offensichtlich intakten Familienlebens – zwar als beträchtlich
einzuschätzen, allerdings würden er und seine Lebenspartnerin aus dem
gleichen Kulturraum stammen und einen gleichen Heimatstaat haben, in
den sie grundsätzlich zurückkehren könnten. Seine Lebenspartnerin sei
zwar vorläufig aufgenommen, allerdings nicht aufgrund einer als gegeben
erachteten Flüchtlingseigenschaft, sondern weil das SEM im massgebli-
chen Zeitpunkt den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erachtet
habe. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Lebenspartnerin
und der gemeinsamen Kinder sei zwar als gewichtiges Element zu berück-
sichtigen, dieses gebe aber nicht für sich allein den Ausschlag. Hinzu
komme, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eheschliessung
nach Brauch bewusst gewesen sein müsse, dass ein Familienleben wahr-
scheinlich nicht in der Schweiz gelebt werden könne, da die Verfügung be-
treffend Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme zum Zeitpunkt der Ehe-
schliessung nach Brauch bereits rechtskräftig gewesen sei. Das öffentliche
Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung überwiege das private
Interesse des Beschwerdeführers.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug nach Somalia auch als zulässig
im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG zu erachten, zumal vorliegend der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwen-
dung gelange und die allgemeine Ländersituation in Somalia den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer
lebe zwar seit 20 Jahren in der Schweiz, eine überdurchschnittliche In-
tegration sei jedoch mit Sicht auf die über die Jahre hinweg erfolgte Straf-
fälligkeit zu verneinen. Besonders intensive private Bindungen des Be-
schwerdeführers zur Schweiz gesellschaftlicher oder beruflicher Natur
seien nicht erkennbar, womit auch kein Vollzugshindernis wegen Verlet-
zung von Art. 8 EMRK vorliege. Die geltend gemachten Tatsachen würden
somit keine wesentlich veränderte Lage bezüglich des Vollzugs der Weg-
weisung des Beschwerdeführers darstellen. Die Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme falle demnach ausser Betracht.
4.2 In seiner Beschwerde vom 28. Oktober 2015 macht der Beschwerde-
führer wiedererwägungsweise geltend, es sei offensichtlich, dass zwischen
ihm und seiner Frau sowie den gemeinsamen Kindern rechtlich ein Fami-
lienleben im Sinne von Art. 8 EMRK bestehe. Daran ändere auch nichts,
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Seite 8
dass seine Frau und die gemeinsamen Kinder lediglich über eine vorläufige
Aufnahme verfügen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei somit unzu-
lässig, weil er gegen Art. 8 EMRK verstosse. Da ein Wegweisungsvollzug
seiner Frau und der Kinder nicht zur Diskussion stehe, sei die wiedererwä-
gungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme der einzig gangbare
rechtliche Weg. Die Vorinstanz verkenne, dass er nun seit drei Jahren mit
seiner Frau und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt
lebe und es seitens der Gemeinde oder etwa auch der Kindesschutzbe-
hörde keine Beanstandungen gebe. Sein Verhalten im Strafvollzug sei sehr
gut gewesen und seit der Haftentlassung habe er sich grundsätzlich klag-
los verhalten. Es sei einzig zu Übertretungen gekommen, welche mit Bus-
sen geahndet worden seien. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gehe
heute von ihm nicht mehr aus, nachdem auch das zuständige Gericht von
einer günstigen Prognose ausgehe. Er spreche (…), lebe trotz prekären
Verhältnissen in einer intakten Familie, sei nicht mehr alkoholabhängig und
lebe seit 20 Jahren in der Schweiz. Das einzige was ihm fehle, sei eine
entsprechende Bewilligung für die Arbeit. Gestützt auf die vorzunehmende
Güterabwägung bestehe heute grundsätzlich kein überwiegendes öffentli-
ches Interesse mehr am Vollzug der Wegweisung, die zu beurteilende Si-
tuation sei mit derjenigen im Jahre 2008 schlicht nicht mehr vergleichbar.
4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2015 an
seinen Erwägungen fest und führt aus, der Beschwerdeführer habe ein ho-
hes Mass an krimineller Energie und Rücksichtslosigkeit offenbart. Das seit
der Haftentlassung geltend gemachte Wohlverhalten werde in der engma-
schigen Betreuung während und nach dem Straffvollzug erwartet und lasse
keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit bezie-
hungsweise nach Abschluss der Massnahmen zu. Es bestehe nach wie vor
ein konkretes Rückfallrisiko. Ein Umzug in ein anderes Land stehe auch
nicht per se im Widerspruch zu den Interessen der Kinder. Ohnehin sei
nicht ausschlaggebend, ob der Familie die Umsiedlung nach Somalia zu-
zumuten sei, da eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
zwei Jahren einen überaus schwerwiegenden Verstoss gegen die Schwei-
zerische Rechtsordnung zum Ausdruck bringe; analog zur sogenannten
„Reneja-Praxis“. Zudem sei auf Art. 121 BV zu verweisen.
4.4 In seiner Replik vom 9. Dezember 2015 entgegnet der Beschwerdefüh-
rer, das Bundesgericht spreche im zitierten Urteil lediglich von einer eng-
maschigen Betreuung während des Strafvollzugs, er sei jedoch vor mehr
als drei Jahren aus dem Strafvollzug entlassen worden. Die Einschätzung
der Vorinstanz, dass ein konkretes Rückfallrisiko für erneute Delinquenz
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Seite 9
bestehe, stehe im Widerspruch zum Entscheid des (…) vom (…) 2015,
welches ihm eine günstige Prognose gestellt habe. Es sei in Bezug auf die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seiner Frau nach Somalia nicht
nachvollziehbar, inwiefern die Situation nun anders sein solle. Bei der „Re-
neja-Praxis“ seien zusätzliche Faktoren zu gewichten (wie etwa die lange
Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz, sein Verhalten
seit seiner Delinquenz etc.). Daran vermöge auch Art. 121 BV nichts zu
ändern, zumal dieser Artikel diejenige der EMRK nicht ausser Kraft setze
und das entsprechende Ausführungsgesetz noch nicht in Kraft getreten
und sowieso nicht rückwirkend auf Delikte aus den Jahren 2008/2009 an-
wendbar sei.
5.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Wiedererwägungsent-
scheid des SEM vom 29. September 2015 ist nachfolgend zu prüfen, ob
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch noch zum heutigen Zeit-
punkt verhältnismässig ist respektive ob infolge einer wesentlich veränder-
ten Sachlage die Rechtskraft des ursprünglichen Entscheids vom 28. No-
vember 2008 keinen Bestand mehr haben kann.
5.1 Nach Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG kann das SEM die
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Voll-
zugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz),
wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme i.S. von Art. 64 oder 61
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheb-
lich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die in-
nere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zu einer längerfristigen Frei-
heitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG verurteilt wurde.
5.2 Die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zustän-
digen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentli-
chen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der In-
tegration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AuG).
5.3 Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind
die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der
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Seite 10
Schweiz sowie das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwä-
gen (vgl. dazu BVGE 2007/32; Urteil des BVGer D-498/2017 vom 24. Mai
2017 E. 4.4), wobei keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen,
sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Zu
berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz, der Grad der Integration, die mit dem Vollzug der Wegweisung
allenfalls drohenden persönlichen und familiären Nachteile, bei Straffällig-
keit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletz-
ten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten des
Ausländers in dieser Periode.
5.3.1 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt und auch nach
Rechtskraft der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechtskräftig verur-
teilt wurde (insbesondere mit Urteil des (…) vom (…) zu einer Freiheits-
strafe von 42 Monaten), lässt das öffentliche Interesse am Wegweisungs-
vollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme respektive
des Weiterbestands der rechtskräftigen Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme per se als erheblich erscheinen. Die von den Delikten betroffenen
Rechtsgüter sind als gewichtig zu erachten, zumal sie nebst dem Vermö-
gen und dem Eigentum auch die persönliche Freiheit umfassen. Auch das
Verschulden des Beschwerdeführers ist als erschwerend zu erachten, wo-
bei auf die Strafzumessung im besagten Urteil des (…) und die darin er-
wähnten Täterkomponenten zu verweisen ist. Der Beschwerdeführer
wurde – wie den Akten zu entnehmen ist – über eine sehr lange Zeitspanne
immer wieder straffällig, teils während der Probezeit respektive während
eines laufenden Strafverfahrens. Sodann wurde er auch nach seiner Haft-
entlassung erneut straffällig (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit-
telgesetz und Verstoss gegen das Transportmittelgesetz). Auch wenn es
sich dabei „nur“ um Übertretungen handeln solle, so wiegen insbesondere
die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schwer, nach-
dem der Beschwerdeführer doch aufgrund seiner – aus den Akten zu ent-
nehmenden – Abhängigkeit von Suchtmitteln während und auch nach sei-
nem Freiheitsentzug unter ambulanter Begleitung von Fachpersonal stand.
Zwar stellte das (…) dem Beschwerdeführer am (…) 2015 eine gute Prog-
nose, gleichzeitig hielt es aber auch fest, dass die Verlängerung der ambu-
lanten Massnahme unter anderem der Deliktprävention diene. Auch die zu-
ständige Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug stellte Antrag auf Ver-
längerung der ambulanten Massnahme, damit nicht riskiert werde, dass die
erreichte Stabilität ins Wanken gerate und die Gefahr erneuter Straftaten
E-6942/2015
Seite 11
wieder steige. Unter den gegebenen Umständen ist die Prognose des Be-
schwerdeführers, in Zukunft nicht erneut straffällig zu werden, noch keines-
falls als günstig zu bezeichnen. Dies umso mehr, als die ambulante Betreu-
ung durch die Fachperson bis am (…) 2016 andauerte und daher zum heu-
tigen Zeitpunkt noch keine mittel- bis langfristige Prognose über künftiges
Wohlverhalten – ohne Begleitung einer fachkundigen Person – möglich ist.
Nebst seiner langjährigen Delinquenz ist zu bemerken, dass der Beschwer-
deführer in der Schweiz nicht sonderlich gut integriert ist. So können den
Akten keine diesbezüglichen Hinweise entnommen werden und auch auf
Beschwerdeebene werden keine Integrationsbemühungen und/oder spe-
zielle soziale (oder anderweitige) Bindungen zur Schweiz geltend gemacht
oder dargelegt (mit Ausnahme seiner sich in der Schweiz befindlichen Le-
benspartnerin und der gemeinsamen Kinder). Der Beschwerdeführer ist
jung, weitgehend gesund (so gab er selbst an, trotz Schulterproblemen ar-
beiten zu können, vgl. Beschwerdebeilage 2, S. 5), offensichtlich der so-
malischen Sprache mächtig und der Kultur zumindest nicht fremd (so habe
er doch im Jahre 2010 seine somalische Lebenspartnerin nach religiösem
Brauch geheiratet). Eine Reintegration in seiner Heimat wäre angesichts
der Umstände durchaus denkbar.
5.3.2 Zugunsten des Beschwerdeführers spricht nebst dem über 20-jähri-
gen Aufenthalt in der Schweiz der Umstand, dass seine Lebenspartnerin
und die gemeinsamen Kinder in der Schweiz (wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs) leben beziehungsweise vorläufig aufgenommen
sind. Auch das Gericht geht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –
davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin und
den gemeinsamen Kindern in einer dauerhaften eheähnlichen Gemein-
schaft im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 lebt. Allerdings lässt sich aus
dem Umstand allein, dass seiner Lebenspartnerin und den gemeinsamen
Kindern eine Rückkehr nach Somalia nicht zugemutet werden kann, noch
kein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten (vgl. sinngemäss BGE
110 Ib 201 E. 3a, S. 206; Urteil des BVGer E-367/2010 vom 28. September
2010 E. 5.5). Vielmehr ist dieser Umstand in die notwenige Verhältnismäs-
sigkeitsprüfung miteinzubeziehen (welche überdies auch nach der soge-
nannten „Reneja“Praxis zwingend erfolgen müsste, auch wenn die ange-
ordnete Freiheitsstrafe mehr als 24 Monate beträgt, vgl. BGE 135 II 377
E. 4.4 S.383).
5.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seines wiederholten deliktischen Handelns in erheblichem Ausmass
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Seite 12
gegen mehrere Rechtsgüter der schweizerischen Rechtsordnung, insbe-
sondere gegen das Eigentum und die persönliche Freiheit, verstossen hat.
Es liegen ungenügende Indizien vor, die den Schluss zuliessen, der Be-
schwerdeführer halte sich fortan an die Rechtsordnung, zumal er sich bis
im (…) 2016 noch in ambulanter Behandlung befand, welche offenbar der
Deliktsprävention beziehungsweise Stabilität der Situation diente. Die per-
sönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie über-
wiegen das öffentliche Interesse nicht und die Familieneinheit ist nicht
zwingend in der Schweiz zu leben. Auch die vorläufige Aufnahme seiner
Lebenspartnerin und der gemeinsamen Kinder vermag dem Beschwerde-
führer nicht per se ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen und unter den vor-
genannten Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers die privaten Interessen des Beschwerdefüh-
rers am Verbleib in der Schweiz.
5.5 Daran vermag auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene, der Weg-
weisungsvollzug des Beschwerdeführers verstosse gegen den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG), nichts zu ändern.
Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Famili-
enmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern faktisch zusam-
menleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher
Rechtsstatus eingeräumt wird. Dementsprechend beinhaltet Art. 44 AsylG,
dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds regelmässig zur
vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt. Aus dem Wortlaut von
Art. 44 AsylG, wonach bei der Wegweisung der Grundsatz der Familien-
einheit "zu berücksichtigen" ist, lässt sich indes ableiten, dass vom darge-
legten Prinzip – im Fall der vorläufigen Aufnahme des einen Familienmit-
glieds sei die ganze Familie aufzunehmen – im begründeten Einzelfall ab-
gewichen werden kann. (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 7, 10 und 11). Es
können insbesondere dann Ausnahmen angezeigt sein, wenn das aufzu-
nehmende Familienmitglied die Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7
AuG erfüllt; ebenso in jenen Fällen, in denen eine Familienvereinigung
ohne Weiteres im Ausland möglich wäre. Schliesslich sind Ausnahmen
auch in eigentlichen Missbrauchsfällen denkbar. Vorliegend erfüllt der Be-
schwerdeführer unbestrittenermassen die Voraussetzungen von Art. 83
Abs. 7 Bst. a AuG. Hinzu kommt, dass die Berufung auf Art. 44 AsylG inso-
fern rechtsmissbräuchlich ist, als dadurch die gesetzlichen Bestimmungen
über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme umgangen werden sollen.
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Seite 13
Der Beschwerdeführer kann demnach aus Art. 44 AsylG nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht wiedererwägungsrechtlich weiter gel-
tend, der Vollzug seiner Wegweisung verstosse gegen das Recht auf Ach-
tung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK.
6.1.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich
nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie-
hung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Famili-
enlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame
Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Be-
ziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl.
GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl.,
2016, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschen-
rechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; Urteil des BVGer E-7613/2016
vom 11. Januar 2017 E. 4.4). Weiter muss es sich beim in der Schweiz
lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte
Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwe-
senheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit
auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilli-
gung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler
BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können sich in Ausnahme-
situationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens
berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise
die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren
Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objek-
tiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1
m.w.H.).
Die religiös angetraute Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die gemein-
samen Kinder verfügen lediglich über die vorläufige Aufnahme wegen (mo-
mentaner) Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und damit gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht über ein gefestigtes Aufent-
haltsrecht in der Schweiz. Angesicht der relativ kurzen Dauer ihres Aufent-
halts in der Schweiz kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich
bei dieser Konstellation um eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn
handelt. Die Berufung auf Art. 8 EMRK geht somit fehl.
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7.
7.1 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, verän-
derte Sachlage darzutun. Auch liegen gestützt auf die vorangehenden Er-
wägungen keine Gründe vor, die eine neue Beurteilung aufdrängen wür-
den. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer-
den.
7.2 Folglich ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 5. November 2015 die unentgeltlichen Rechtspflege gewährt
worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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