Abtei lung V
E-6943/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Sri Lanka,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. September 2007,
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-6943/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Eingaben vom 14., 15., 20. und 22. Juni 2007 an die Schweizeri-
sche Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer sinnge-
mäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung
von Asyl. Am 14. Juli 2007 kam er einer schriftlichen Aufforderung der
Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 2. Juli 2007 nach und er-
gänzte seine Asylbegründung unter gleichzeitiger Einreichung zusätz-
licher Dokumente. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er haupt-
sächlich Kopien von Polizeirapporten, Fotos, Zivilstandsakten und me-
dizinischen Dokumenten seine erlittenen Verletzungen betreffend ein.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei singhalesischer Abstammung und lebe
zusammen mit seiner tamilischen, als _______ tätigen Ehefrau in
A._______, wo er als _______ tätig sei. In letzter Zeit sei er wiederholt
von Aktivisten tamilischer Gruppierungen, worunter auch der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam), angegangen und aufgefordert wor-
den, _______, was er abgelehnt habe. Am 12. Juni 2007 sei er von
unbekannten Personen bedroht und angehalten worden, die Region
umgehend zu verlassen. In der Folge sei er mehrmals telefonisch be-
droht worden; seine diesbezüglichen Anzeigen bei der Polizei und
beim IKRK hätten zu keinen Erkenntnissen geführt. Am 18. Juni 2007
sei er auf dem Heimweg von zwei unbekannten Personen tätlich ange-
griffen, verletzt und bedroht worden. Am 23. Juni 2007 sei die Mauer
seines Gartens durch ein Fahrzeug beschädigt worden; zudem seien
in seiner Abwesenheit Unbekannte in sein Grundstück eingedrungen
und hätten nach ihm gesucht. Hinzu komme, dass die Lage in seiner
Heimatregion äusserst angespannt sei. In seiner unmittelbaren Umge-
bung komme es immer wieder zu Kontrollen, Anschlägen und Ermor-
dungen. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative falle nicht in Be-
tracht, weil weder seine Ehefrau noch er selber der singhalesischen
Sprache mächtig seien.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 übermittelte die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten
Unterlagen. Sie merkte an, der Beschwerdeführer sei nicht befragt
worden, weil seiner Eingabe vom 14. Juli 2007 entgegen der diesbe-
züglichen Aufforderung vom 2. Juli 2007 keine detaillierteren Angaben
entnommen werden könnten.
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B.
Mit Verfügung vom 14. September 2007 erteilte das BFM die Bewilli-
gung zur Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 14. Juni 2007 ab. Zur Begründung führte es
im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Ereignisse seien lokal
beschränkt, weshalb es für den Beschwerdeführer und seine Frau
möglich und zumutbar sei, sich den Nachstellungen durch Flucht in ei-
nen anderen Landesteil zu entziehen.
Am 25. September 2007 teilte die Schweizerische Botschaft in Colom-
bo dem BFM mit, die Verfügung vom 14. September 2007 sei gleichen-
tags an den Beschwerdeführer übermittelt worden (Einschreiben mit
Empfangsbestätigung).
Am 8. Oktober 2007 ging beim BFM die vom Beschwerdeführer am
28. September 2007 unterschriebene Empfangsbestätigung ein.
C.
Mit in englischer Sprache abgefasster Rechtsmitteleingabe vom 5. Ok-
tober 2007 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 15. Oktober 2007) be-
antragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
die Gewährung von Asyl. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er
verschiedene Dokumente zu den Akten.
D.
Am 17. Oktober 2007 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Rechtsmittelein-
gabe vom 5. Oktober 2007 mit weiteren Schriftstücken.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2007 beantragt das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit E-Mails vom 7. Dezember 2007, 20., 29. und 31. Januar 2008 be-
stätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die gestellten Rechts-
begehren und ersuchte um einen baldigen Entscheid.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in
englischer Sprache abgefasste Beschwerde ist aufgrund ihrer Ver-
ständlichkeit und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten trotzdem
- ohne präjudizielle Wirkung - entgegen zu nehmen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vernehmlassung des BFM vom 1. November 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stel-
lungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde im Sinne der nachstehen-
den Erwägungen entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsge-
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richt aus Gründen der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen
vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG) und bringt die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer
zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis.
4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bun-
desamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch so-
wie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Be-
richt, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le-
ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
5.
5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuch-
ende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon
kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-
such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines
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individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie
auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sach-
verhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif
erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen;
zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Per-
son diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt
ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfü-
gung zu begründen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts BVGE E-6148/2006 vom 27. November 2007 E. 5
S. 7 ff.).
5.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Gefähr-
dungssituation des Beschwerdeführers könne aufgrund der Aktenlage
abschliessend beurteilt werden. In seiner Vernehmlassung vom 1. No-
vember 2007 begründet es den Verzicht auf eine Anhörung im Wesent-
lichen damit, vorliegend sei der Beschwerdeführer mit Schreiben der
Schweizerischen Vertretung in Colombo vom 2. Juli 2007 aufgefordert
worden, sein Asylgesuch zu substanziieren. Er habe in seiner Einga-
be, welche am 20. Juli 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Co-
lombo eingegangen sei, den Sachverhalt ausführlich ergänzt. Aus den
Akten ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte
und aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, weswegen auf eine
Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet worden sei.
Mit dieser Vorgehensweise hat die Vorinstanz die oben erwähnte
Rechtsprechung nicht beachtet, die verlangt, dass gestützt auf Art. 30
Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. c VwVG e contrario dem Beschwerdeführer
vorgängig zu einem negativen Entscheid zumindest schriftlich das
rechtliche Gehör zu gewähren ist. Aufgrund der formellen Natur des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Möglichkeit zur vorgängigen
Stellungnahme auch bei Entscheidreife zwingend einzuräumen. Eine
Unterlassung führt daher ohne weiteres zur Kassation der angefochte-
nen Verfügung.
Das Bundesamt wird sich in seiner Neubeurteilung zudem mit dem
Hinweis der Botschaft, wonach der Beschwerdeführer trotz entspre-
chender Aufforderung seine Vorbringen nicht genügend begründet ha-
be, auseinandersetzen und prüfen müssen, ob die Sachlage genügend
geklärt wurde; dieser Prüfung ist gemäss erwähnter Rechtsprechung
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ein herabgesetzter Prüfmassstab zu Grunde zu legen (a.a.O. E. 5.7).
Im verneinenden Fall wird das BFM die Botschaft anweisen müssen,
vorgängig zu einem neuen Entscheid eine Anhörung zu den Asylgrün-
den durchzuführen. Stellt sich die Vorinstanz im Übrigen auf den
Standpunkt, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht ver-
letzt (vgl. die Ausführungen im Begleitschreiben der Schweizerischen
Vertretung in Colombo: „they have not responded positively“ [Akte
BFM A7]), ist diese Beurteilung im Entscheid explizit zu begründen.
5.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung
zwingend zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte und die Fra-
ge nach einer Anhörung nicht angemessen prüfte. Dieser Mangel ist
auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck
des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von
der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen.
6.
Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einrei-
se in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus
dem Umstand, dass er bisher nicht befragt respektive ihm das rechtli-
che Gehör nicht gewährt wurde, kann nicht geschlossen werden, ihm
müsste zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Aus den Ak-
ten ergeben sich nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die An-
nahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren,
noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne
von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da
eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid auf-
zuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wird das BFM zu-
dem zu beurteilen haben, ob sich gestützt auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts eine Befragung des Beschwerdeführers
als notwendig erweist oder nicht.
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7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorin-
stanzliche Verfügung vom 14. September 2007 ist aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls er-
gänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entschei-
den.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwalt-
lich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die
Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Daher
ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 14. September 2007 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu ge-
währen, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend
vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo; wir bitten Sie, dem Beschwerdeführer das beilie-
gende Urteil sowie die Vernehmlassung vom 1. November 2007
durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung]
oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit Rückschein]
zu eröffnen; bitte übermitteln Sie uns die Empfangsbestätigung bzw.
den Rückschein; Beilage: Vernehmlassung vom 1. November 2007)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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