B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6943/2015
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch MLaw Angela Stettler, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (…).
E-6943/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Tschetschenien stammenden Beschwerdeführenden stellten am
25. Februar 2012 (Tochter mit ihrem Vater) respektive 18. Oktober 2012
(Mutter und Sohn) in der Schweiz Asylgesuche. Diese Gesuche wurden mit
Verfügungen des BFM vom 11. Juli 2012 respektive 19. Februar 2013 unter
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisung aus der
Schweiz und Anordnung des Wegweisungsvollzuges abgewiesen. Das
BFM erkannte die vorgebrachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft und
den Vollzug der Wegweisung als insbesondere zumutbar, auch unter me-
dizinischen Gesichtspunkten. Die dagegen im Vollzugspunkt erhobenen
Beschwerden vom 11. August 2012 und vom 22. März 2013 wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteilen E-4193/2012 vom 28. September 2012
und E-1534/2013 vom 19. April 2013 als offensichtlich unbegründet ab, un-
ter besonderem Hinweis auf das Fehlen zureichender medizinischer Voll-
zugshindernisse und die Gewährleistung der medizinischen Grundversor-
gung in Tschetschenien.
B.
Am 29. Mai 2013 stellten die Beschwerdeführenden ein erstes – mit ihrem
Ehemann respektive Vater gemeinsames Wiedererwägungsgesuch – und
beantragten die Aufhebung des Wegweisungspunktes und die wiederer-
wägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung ihres
Gesuchs machten sie als wesentlich veränderte Sachlage körperliche und
psychische Beeinträchtigungen ihrer Gesundheitszustände geltend. Ihre
Krankheiten würden für sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat eine exis-
tenzielle Gefährdung und ein menschenunwürdiges Leben bedeuten, zu-
mal die unabdingbare medizinische Behandlung und Betreuung in der rus-
sischen Föderation nicht gewährleistet seien. Nach zahlreichen Abklärun-
gen wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
14. Oktober 2014 ab und erklärte seine Verfügungen vom 11. Juli 2012 und
19. Februar 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen erho-
bene Beschwerde vom 31. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-6366/2014 vom 18. November 2014 ab.
C.
Am 17. Dezember 2014 stellten die Beschwerdeführenden beim BFM ein
zweites Wiedererwägungsgesuch, wobei sie auf eine Verschlechterung ih-
res psychischen Gesundheitszustandes seit dem ablehnenden Entscheid
E-6943/2015
Seite 3
bis hin zu akuter Suizidalität hinwiesen, welche sie mit verschiedenen ärzt-
lichen Berichten belegten. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch
mit Verfügung vom 23.Januar 2015 ab und erklärte seine Verfügungen vom
11. Juli 2012 und 19. Februar 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar. Die
dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2015 wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-1103/2015 vom 4. März 2015 ab.
D.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 stellten die Beschwerdeführenden beim
SEM ein zweites Asylgesuch, eventualiter ein (drittes) Wiedererwägungs-
gesuch, mit den Anträgen, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien
sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter aufgrund der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Das
SEM habe über die schweizerische Botschaft in Moskau Abklärungen zum
Verbleib des Ehemannes/Vaters zu tätigen. Es sei auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten. Zur Begründung führten die Beschwerde-
führenden aus, ihr Ehemann/Vater sei nach seiner Rückschaffung nach
Moskau verschwunden und der Kontakt zu ihm abgebrochen. Man gehe
deshalb von seiner Verhaftung aus. Nach seiner Ausschaffung und dessen
Verschwinden habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführen-
den akut verschlechtert. Die Tochter sei nach einem Suizidversuch in sta-
tionäre psychiatrische Behandlung gekommen. Die Beschwerdeführerin
(Mutter) habe gedroht, sich und ihre Kinder bei der Organisation Exit anzu-
melden, um erweiterten Suizid zu begehen. Die aktuelle Suizidalität der
Tochter und der Mutter sowie die akut labile Situation des Sohnes würden
direkt mit der Ausschaffung des Ehemannes/Vaters und den realen Ängs-
ten vor Folter und Verfolgung bei einer Rückkehr nach Russland zusam-
men hängen. Die Tochter habe Angst, dass ihr Vater bei der Rückkehr von
der Polizei verhaftet und getötet worden sei. Im Weiteren seien die Be-
schwerdeführenden in der Schweiz gut integriert, weshalb der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar sei. Gleichzeitig wurden verschiedene Arztbe-
richte (Arztberichte der D._______, vom 6. Juli 2015, 29. Juni 2015 und 9.
Juni 2015, Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 7. April 2015 und neun
Briefe von Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführenden) einge-
reicht.
E.
Mit Schreiben vom 18. August 2015 teilte das SEM den Beschwerdefüh-
renden mit, dass ihr Ehemann/Vater am 6. Juli 2015 in Polen ein Asylge-
such eingereicht habe, womit sein Aufenthaltsort bekannt sei. Ferner hielt
E-6943/2015
Seite 4
es fest, dass gemäss ärztlichem Bericht der D._______ vom 9. Juni 2015
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Errichtung einer
Beistandschaft verfügt habe. Die Beiständin habe den Auftrag, die minder-
jährige Beschwerdeführerin (Tochter) in einer geeigneten Einrichtung zu
platzieren. Gemäss einem ärztlichen Bericht der D._______ vom 29. Juni
2015 sei eine Platzierung bei einer Pflegefamilie geplant. Zudem werde
gemäss einem ärztlichen Bericht der D._______ vom 6. Juli 2015 eine Un-
terbringung der Tochter in einer therapeutischen Wohngruppe empfohlen.
Besuche der Mutter würden nur unter Aufsicht stattfinden. Die Beschwer-
deführenden wurden eingeladen, zu diesem Sachverhalt Stellung zu neh-
men und verschiedene Fragen zu beantworten (Beiständin, Gründe für
Fremdplatzierung, Besuchsregelung, allfälliger Entzug elterliches Sorge-
recht, Aufenthalt des Sohnes).
F.
In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2015 hielten die Beschwerdefüh-
renden dazu fest, die Beschwerdeführerin (Mutter) habe von der tsche-
tschenischen Exilgemeinschaft in Polen erfahren, dass der Ehemann/Vater
Polen wieder verlassen habe, um in die Schweiz weiter zu reisen. Das SEM
habe diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. Die Einsetzung einer
Beiständin und eine Fremdplatzierung der Tochter seien von der KESB we-
gen der schwierigen familiären Situation und der schlechten psychischen
Verfassung der Eltern beschlossen worden. Die Tochter sei zudem am
12. März 2015 wegen Suizidalität im Rahmen einer fürsorgerischen Unter-
bringung ins F._______ eingewiesen worden, da sie an einer schweren de-
pressiven Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) sowie einer
nichtorganischen Enuresis (F98.0) leide und der Verdacht einer posttrau-
matischen Belastungsstörung bestehe. Der psychische Zustand der Toch-
ter habe sich nach der Ausschaffung ihres Vaters drastisch verschlechtert.
Der Sohn halte sich zur Zeit bei seiner Mutter auf. Die Ausschaffung des
Ehemannes/Vaters stelle für die ganze Familie eine zusätzliche Belastung
dar. Sie würden sich nach einer Wiedervereinigung sehnen.
G.
Mit Entscheid vom 8. September 2015 hob die KESB die fürsorgerische
Unterbringung der Tochter auf, da eine weitere stationäre Unterbringung
nicht mehr indiziert sei. Es wurde ferner festgestellt, diese könne den
Schulalltag erfolgreich meistern und sei in ihrer Klasse gut integriert. Es
liege keine akute Suizidalität vor. Der Entzug des elterlichen Aufenthalts-
bestimmungsrechts für die Tochter bleibe bestehen und die Beistandschaft
wurde bestätigt.
E-6943/2015
Seite 5
H.
Mit Verfügung vom 25. September 2015 – eröffnet am 28. September 2015
– wies das SEM die als Wiedererwägungsgesuch behandelte Eingabe vom
29. Juli 2015 ab und erklärte die Verfügungen vom 11. Juli 2012 und 19.
Februar 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme.
I.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter
sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neuent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Den Beschwerdeführenden sei die unter-
zeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be-
stellen. Gleichzeitig reichten sie ärztliche Berichte der D._______ vom
22. Oktober 2015 (betreffend die Beschwerdeführerin/Mutter), des Kinder-
spitals G._______ vom 28. Januar 2015 (betreffend die Tochter) und der
D._______ vom 19. Oktober 2015 (betreffend den Sohn) ein.
J.
Mit Telefax vom 30. Oktober 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Voll-
zug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
K.
Am 2. November 2015 trafen beim Bundesverwaltungsgericht die vor-
instanzlichen Akten ein.
E-6943/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – soweit nicht gegenstandslos geworden – einzutreten.
2.
Vorab ist festzustellen, dass das SEM die als zweites Asylgesuch/eventu-
aliter Wiedererwägungsgesuch eingereichte Eingabe vom 29. Juli 2015 in
Bezug auf die darin geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründe (die
angeblich erfolgte Festnahme des Ehemannes/Vaters nach dessen Rück-
kehr nach Moskau und begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor
Verfolgung) als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG hätte entge-
gennehmen müssen und – da keine Hinweise vorlagen, wonach der Ehe-
mann/Vater nach seiner Rückkehr nach Russland in Haft gekommen oder
gar gefoltert worden war und sich dieser schon einige Tage nach seiner
Rückkehr nach Moskau wieder in Polen aufgehalten hatte – mangels Be-
gründetheit formlos abschreiben können (Art. 111c Abs. 2 AsylG). Indessen
hat es die vorgebrachten (angeblich neuen) Fluchtgründe, da diese in en-
gem und direkten Zusammenhang mit der wiedererwägungsweise geltend
gemachten Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerde-
führenden stehen, zu Recht im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren
berücksichtigt. Daraus ist den Beschwerdeführenden kein Nachteil er-
wachsen, weshalb dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist.
E-6943/2015
Seite 7
Die auf Beschwerdeebene gestellten Anträge um Gewährung von Asyl und
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sind infolgedessen nicht Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diese nicht einzutre-
ten ist.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
Vorab ist festzustellen, dass im vorliegenden (3.) Wiedererwägungsverfah-
ren angesichts des betreffend die Beschwerdeführenden ergangenen Ur-
teils E-1103/2015 vom 4. März 2015 (Wiedererwägungsverfahren) lediglich
eine wesentlich veränderte Sachlage seit jenem Datum geltend gemacht
werden kann. Ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch fällt somit ausser
Betracht.
E-6943/2015
Seite 8
7.
7.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, sowohl die
(in den vorhergehenden Verfahren angeführten) Asylvorbringen, welche in
den Verfügungen vom 14. Oktober 2014 und vom 23. Januar 2015 als nicht
glaubhaft taxiert worden seien, noch die neuen angeblichen objektiven be-
ziehungsweise subjektiven Nachfluchtgründe würden als Begründung für
die psychischen Probleme der Beschwerdeführenden beziehungsweise für
die Angst vor einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht Stand halten. Im Wei-
teren seien die bisher vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführenden bereits gewürdigt worden. Sowohl das SEM als auch
das Bundesverwaltungsgericht hätten diesbezüglich festgestellt, dass
diese einer Wegweisung und deren Vollzug nicht entgegenstehen würden.
Daran würden die neu eingegangenen ärztlichen Berichte der D._______
und der H._______ sowie die beiden Entscheide der KESB nichts ändern.
Es wurde auf die Urteile des BVGer vom 18. November 2014 (E-
6366/2014) und 4. März 2015 (E-1103/2015) hingewiesen, insbesondere
betreffend die geltend gemachte Suizidalität. Im Weiteren gehe aus dem
Entscheid der KESB vom 8. September 2015 hervor, dass der psychische
Zustand der Tochter zu diesem Zeitpunkt stabil und eine weitere stationäre
Unterbringung nicht indiziert sei. Schliesslich sei die Aufenthaltsnachfor-
schung nach dem Verbleib des Ehemannes/Vaters nicht Gegenstand des
"Asylverfahrens" (recte: Wiedererwägungsverfahrens). Die Schreiben der
Klassenkameraden und der Familie I._______ würden eine besonders ge-
lungene Integration nicht belegen und könnten unter dem Aspekt der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt werden.
7.2 In der Beschwerdeeingabe wird dem entgegengehalten, aufgrund der
massiv verschlechterten und gefährlichen Gesundheitssituation der Be-
schwerdeführenden habe die D._______ am 29. Juni 2015 auch eine Ge-
fährdungsmeldung an die KESB gemacht. Nach der Rückkehr ihres Ehe-
mannes/Vaters sei dieser in Moskau von Unbekannten angesprochen und
mit einem Auto aufs Land gefahren worden. Er habe jedoch entkommen
können und sei später nach Polen gelangt. Zudem habe sich die Sicher-
heitslage in Tschetschenien erheblich verschlechtert. Für Rückkehrer aus
westeuropäischen Staaten, die ein Asylgesuch gestellt hätten, erhöhe sich
die Gefahr. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bestätige, dass auch
Personen, die bloss verdächtigt würden, Kontakt zu aufständischen Grup-
pen zu haben, der Gefahr ausgesetzt seien, von staatlichen Sicherheits-
kräften gefoltert, entführt oder sogar aussergerichtlich getötet zu werden.
Im Weiteren würden bei der Beschwerdeführerin/Mutter gemäss dem neu
eingereichten ärztlichen Bericht der D._______ vom 22. Oktober 2015 eine
E-6943/2015
Seite 9
mittelgradige depressive Episode sowie eine erhöhte Suizidalität vorliegen.
In einem früheren Arztbericht vom 7. April 2015 sei festgehalten worden,
dass bei einer weiteren Eskalation der psychosozialen Belastungen bzw.
im Falle einer Ausschaffung mit einer erneuten Exazerbation der Suizidali-
tät mit möglicher Gefährdung der Kinder zu rechnen sei. Die Tochter sei
seit Bekanntwerden der negativen Verfügung wieder suizidal und bei den
Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten in Behandlung. Am 29. Okto-
ber 2015 finde zudem ein Gespräch mit der Beiständin bezüglich ihrer Un-
terbringung statt. Im Weiteren sei betreffend das bei ihr diagnostizierte
Syndrom der polyzystischen Ovarien (vgl. Arztbericht der J._______ vom
28. Januar 2015) eine langfristige medizinische Betreuung durch mehrere
Fachdisziplinen nötig. Ferner sei gemäss einem Arztbericht der D._______
vom 19. Oktober 2015 auch der Sohn nach der Ausschaffung seines Vaters
schwer verstört gewesen. Er habe während vier Wochen stationär auf der
D._______ behandelt werden müssen. Bei einem Abbruch der seither
durchgeführten ambulanten Therapie würden sich die Symptome ver-
schlimmern. Die aktuelle Suizidalität der Kinder und der Beschwerdeführe-
rin (Mutter) würden mit den realen Ängsten vor Folter und Verfolgung bei
einer Rückkehr nach Russland zusammenhängen. Eine Behandlung psy-
chischer Erkrankungen sei in Tschetschenien nicht (mehr) gewährleistet.
Im Übrigen sei die Integration der Tochter in der Schweiz zu berücksichti-
gen, wobei auf ein Urteil des BVGer D-4868/2013 verwiesen wird. Ausser-
dem bestehe angesichts der Tatsache, dass ihr Ehemann/Vater bei einer
Rückkehr nach Russland mit einer Festnahme und Inhaftierung zu rechnen
habe, die Gefahr einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung
zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwer-
deebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der weiteren
eingereichten ärztlichen Berichte nicht gelingt, die von der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu wider-
legen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfü-
gungen vom 11. Juli 2012 und vom 19. Februar 2013 beseitigen können.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung wiederholt zu Recht darauf
hingewiesen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im or-
dentlichen Verfahren als unglaubhaft bezeichnet worden waren. Wie in den
vorangegangenen Verfahren festgestellt worden ist, kann den Akten nicht
entnommen werden, die Beschwerdeführerin/Mutter oder der Ehe-
mann/Vater der Beschwerdeführenden hätten sich je politisch betätigt. Die
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Seite 10
im dritten Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten psychischen Prob-
leme können daher weiterhin nicht mit ihren früheren Verfolgungsvorbrin-
gen und einer darauf basierenden begründeten Furcht vor künftiger Verfol-
gung in Verbindung gebracht werden. Soweit im Wiedererwägungsgesuch
geltend gemacht wird, die aktuelle Suizidalität der Tochter und der Mutter
sowie die akut labile Situation des Sohnes stünden im Zusammenhang mit
der zwangsweisen Ausschaffung des Ehemannes/Vaters vom 22. Juni
2015 aus der Schweiz nach Russland und der damit erfolgten Trennung
von der Familie sowie den Ängsten, dass diesem etwas zugestossen sein
könnte (Haft/Folter), ist zudem festzustellen, dass die psychischen Prob-
leme und die psychiatrischen Behandlungen wegen Suizidalität der Be-
schwerdeführerin/Mutter und der beiden Kinder bereits Gegenstand von
zwei Wiedererwägungsverfahren waren. Es kann dabei vorab auf die ent-
sprechenden Verfahren und den dort gemachten umfassenden Ausführun-
gen, insbesondere die eingehende Aufstellung der Krankheitsbilder der Be-
schwerdeführenden in der Verfügung vom 14. Oktober 2014 hingewiesen
werden. In den diesbezüglichen Verfügungen sowie den Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 18. November 2014 und vom 4. März 2015
wurden die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung sorgfältig ge-
prüft und als zumutbar erachtet. Auch aufgrund der auf Beschwerdeebene
eingereichten ärztlichen Berichte, in denen verschiedene stationäre und
ambulante Behandlungen der Beschwerdeführenden dokumentiert wer-
den, die im Zusammenhang mit der Ausschaffung des Ehemannes/Vaters
stünden, ist gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht davon auszuge-
hen, es handle sich bei den zum Teil akut sich verschlimmernden gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen um psychische Leiden, die nicht bereits in
den vorhergehenden Wiedererwägungsverfahren gewürdigt worden wären
oder die nur in der Schweiz behandelt werden könnten. Entgegen der Ein-
wände in der Beschwerdeschrift, wonach eine Behandlung psychischer Er-
krankungen in Tschetschenien nicht (mehr) gewährleistet wäre, kann auf-
grund des erwähnten Berichtes der SFH vom 8. September 2015 jedenfalls
nicht auf eine solche seit dem letzten Wiedererwägungsverfahren einge-
tretene Verschlechterung geschlossen werden. Es kann auf die diesbezüg-
lichen Ausführungen in den Urteilen E-6366/2014 vom 18. November 2014
E. 6.2 und E-1103/2015 E. 5.5 verwiesen werden. Im Übrigen steht fest,
dass der am 23. Juni 2015 ausgeschaffte Ehemann/Vater der Beschwer-
deführenden kurz nach seiner Ankunft in Moskau bereits wieder ausgereist
und nach Polen gelangt ist und am 28. Oktober 2015 wiederum ein Asyl-
gesuch in der Schweiz gestellt hat. Es kann daher davon ausgegangen
werden, dass sich die psychische Belastung der Beschwerdeführenden
wiederum beruhigen wird und die Wiedervereinigung der Familie in der
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Seite 11
Schweiz insbesondere auf die psychische Situation des Sohnes positive
Auswirkungen haben wird, nachdem sich dieser nach der Trennung vom
Ehemann/Vater für seine Mutter und Schwester alleine verantwortlich ge-
fühlt haben soll.
Schliesslich ist durchaus nachvollziehbar, dass ein bevorstehender Vollzug
der Wegweisung, insbesondere für die beiden sich im Alter von (…) und
(…) Jahren befindenden Kinder, die möglicherweise einen gewissen
Freundeskreis aufgebaut haben, eine grosse Belastung darstellt. Jedoch
vermag dies sowie das Vorliegen einer akuten medizinischen Notlage nicht
zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. dazu die bereits früher erwähnten Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts E-1243/2014 vom 1. April 2014
E. 5.2; betreffend die medizinische Versorgung in Russland und speziell in
Tschetschenien die Urteile E-916/2012 und E-917/2012 vom 1. Oktober
2014 sowie E-3706/2011 vom 24. April 2013 und E-4413/2011 vom 4. Juli
2013). Auch lassen die erwähnten Entscheide der KESB keine Vollzugs-
hindernisse erkennen, da diesbezüglich seit dem letzten Urteil nichts da-
zugekommen ist, was daran etwas ändern könnte. Vielmehr wurde die ver-
fügte fürsorgerische Unterbringung der Tochter mit Entscheid der KESB
vom 8. September 2015 aufgehoben und darin festgestellt, ihr psychischer
Zustand sei stabil. Sie könne den Schulalltag erfolgreich meistern und sei
in der Klasse gut integriert. Eine akute Suizidalität liege nicht mehr vor.
Zwar wurde gleichzeitig der Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestim-
mungsrechts bestätigt (vgl. B 96). Indessen kann diesbezüglich weiterhin
auf die Feststellungen in der Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015
hingewiesen werden, wonach in Tschetschenien Einrichtungen existieren,
die psychiatrische Unterstützung bieten, insbesondere "Sozial-Rehabilita-
tions-Zentren für Minderjährige in schwierigen Lebenssituationen".
8.2 Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den
damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen
psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die
Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat einer allfälligen –
und gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen wohl
zu erwartenden – zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustan-
des des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Be-
treuung begegnet werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dieser
im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche
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Seite 12
medizinische Hilfeleistungen zu beantragen. Zudem ist davon auszuge-
hen, dass die Wegweisung nicht ohne den Ehemann/Vater vollzogen wird
(vgl. Art. 44 AsylG), was ebenfalls psychisch entlastend sein dürfte.
8.3 Insgesamt sprechen die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden
der Beschwerdeführenden weiterhin nicht gegen einen Vollzug der Weg-
weisung, und es besteht kein Anlass, angesichts der weiterhin bestehen-
den Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführenden – auch unter Be-
rücksichtigung der am 10. September 2015 eingeleiteten stationären Be-
handlung des Sohnes – von einer derart verschlechterten Lage seit dem
Urteil vom 4. März 2015 auszugehen, dass der letzte rechtskräftige Ent-
scheid des BFM wiedererwägungsweise aufzuheben wäre.
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat.
Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden näher einzugehen, da sie
an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
Mit dem vorliegenden direkten Entscheid sind die Gesuche um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der su-
perprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu-
weisen, da die Begehren der zwar bedürftigen Beschwerdeführenden ge-
mäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und die
kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt
sind.
Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG bzw. Art. 65 Abs. 2 VwVG
nicht stattgegeben werden.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: