Abtei lung V
E-6944/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______,Libyen,
vertreten durch Yero Diagne, p.a. Etude Pépinet,
place Pépinet, case postale 6919, 1002 Lausanne,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF (heute BFM)
vom 30. November 2001 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6944/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Libyen gemäss eigenen Angaben zu-
sammen mit seinem Kollegen B._______ im April 1998. Ein be-
freundeter Taxifahrer habe die beiden an die tunesische Grenze ge-
bracht, welche sie mit falschen Identitätspapieren passiert hätten. Am
14. Juni 1998 seien sie per Flugzeug von Tunesien nach Genf gelangt,
wo sie zwei Tage darauf um Asyl nachsuchten. In der Empfangsstelle
Genf wurde der Beschwerdeführer am 19. Juni 1998 summarisch zum
Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (A1). Am 18. August
1998 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige
kantonale Behörde statt (A9). Am 25. Februar 1999 wurde der Be-
schwerdeführer ein erstes Mal (A13) und am 26. Oktober 2000 ein
zweites Mal (A21) vom Bundesamt ergänzend angehört.
In Bezug auf seine Reisepapiere gab der Beschwerdeführer an, er
habe einen gültigen Pass besessen, welcher letztmals im Jahre 1997
erneuert worden sei. Die tunesische Grenze habe er aber mit einem
falschen Reisepass passiert, welchen er in Tunesien zurückgelassen
habe. In seinem echten Pass habe er über ein Transitvisum für die
Schweiz - zum Zwecke der Weiterreise nach China - verfügt. Jenen
Pass habe er allerdings nach seiner Ankunft in Genf vernichtet, da er
befürchtet habe, damit sofort wieder ins Heimatland zurückgeschafft
zu werden. Der Beschwerdeführer gab eine am 14. Oktober 1997 aus-
gestellte libysche Identitätskarte, welche er laut seinen Angaben per-
sönlich und legal erhalten habe, zu den Akten.
Der Beschwerdeführer erklärte, in Tripolis geboren zu sein und bis
zum Verlassen Libyens dort im Quartier (...) bei seinem Vater gelebt zu
haben. Seine Eltern seien seit langer Zeit geschieden. Seine Mutter,
welche im Quartier (...) lebe, habe er regelmässig besucht. Im
Heimatland befänden sich ferner (...) Schwestern, (...) Brüder sowie ei-
n Halbbruder und (...) Halbschwestern. Die Familie habe in Libyen gut
gelebt. Zwei seiner Brüder seien als (...) tätig, einer arbeite auf dem
(...). Der andere Bruder sowie seine Schwestern (...). Er selbst habe
die Sekundar- und die Berufsschule besucht. Später habe er an der
Berufsmittelschule eine Ausbildung in (...) absolviert, jedoch keinen
Abschluss gemacht. Seit ungefähr dem Jahre 1993 und bis zur
Ausreise sei er selbständig als (...) tätig gewesen. Er habe weder über
Vermögen verfügt, noch Schulden gehabt.
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Gemäss Eintragungen im Militärdienstbüchlein hat der Beschwerde-
führer vom 10. Juli 1996 bis am 18. November 1997 als Soldat der
Luftwaffe den obligatorischen Dienst geleistet; zunächst in (...), später
auf der Luftwaffenbasis von (...). Normalerweise hätte der Dienst ein
Jahr gedauert, weil er aber mit der Regierung Probleme gehabt habe,
habe er sechs Monate länger bleiben müssen.
B.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe re-
gelmässig die Moschee besucht. Dort habe man über die allgemeine
Situation im Land gesprochen und auch darüber, wie die Behörden die
religiösen Personen bekämpften. Alle Leute in Libyen sprächen, unab-
hängig davon, ob sie religiös eingestellt seien oder nicht, über die Um-
stände im Land, die Diktatur, den Rassismus, die sippenhaften Verhält-
nisse und das Nicht-Einhalten der Menschenrechte. Er habe aber auch
mit anderen Leuten, insbesondere mit seinen Verwandten, Nachbarn
und Kollegen über die Politik gesprochen und sie aufgefordert, die isla-
mischen Pflichten einzuhalten. Sein Kollege B._______, welcher in
derselben Strasse wie er selbst gewohnt habe, sei über seine religiöse
Einstellung im Bilde gewesen. Er habe den Beschwerdeführer schliess-
lich aufgefordert, mit ihm zusammenzuarbeiten, um die Leute über die
Religion und die Umstände im Land aufzuklären. Erst einige Zeit spä-
ter habe B._______ ihm anvertraut, dass er einer Gruppierung an-
gehöre, die das Ziel habe, durch Aufklärung der Leute über die Dikta-
tur eine breite Basis in der Bevölkerung gegen das Regime zu schaf-
fen mit dem Endziel, das Regime Ghaddafi loszuwerden und einen is-
lamischen Staat zu errichten. Der Beschwerdeführer habe sich dann
verpflichten müssen, niemandem etwas zu sagen und sich gleichzeitig
einverstanden erklärt, alles auszuführen, was B._______ ihm sagen
würde; damit sei er selbst Mitglied der Bewegung der "Islamischen
Versammlung" (Harakat Al Tajammoa al-Islami, Tajammoa) geworden.
Dies sei im Jahre 1995 beziehungsweise bereits im Jahre 1993 gewe-
sen. B._______ habe ihm dann aufgetragen, mit möglichst vielen
Leuten, insbesondere in der Familie, in den Schulen und in öffentli-
chen Institutionen, über die allgemeine politische Situation zu spre-
chen. Er habe ihm auch gesagt, er solle im Speziellen auch mit Perso-
nen sprechen, die öffentlichen Institutionen nahe stünden, da diese
Menschen von Nutzen sein könnten. Die "Tajammoa" sei nur innerhalb
Libyens aktiv und habe keine Kontakte zum Ausland. Man habe ihm er-
zählt, dass X._______ der Chef der Bewegung sei; diesen habe er
jedoch nie gesehen. Die "Tajammoa" sei im Übrigen nicht hierarchisch
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aufgebaut, sondern bestehe aus Zellen. Nur die jeweils drei Personen,
welche zusammen eine solche Zelle bildeten, würden sich gegenseitig
kennen. Er selbst habe mit B._______ und C._______ eine solche
Zelle gebildet. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Bewegung habe er
verschiedene Leute, wie Bank- oder Fabrikangestellte, aber auch
solche, die bei den Behörden arbeiteten, gewinnen können. Diese
Personen hätten mit ihnen gebetet und Geld gespendet; ferner hätten
sie etwa von Beamten an Kontrollstellen profitieren können, indem
diese Angehörige der Bewegung unkontrolliert hätten passieren
lassen. Er habe auch mit Spendengeldern einen Laden eröffnet und
dort einen Arbeitslosen als Geschäftsführer eingesetzt; damit sei
einerseits dem Arbeitslosen geholfen worden und andererseits sei ein
Teil der Geschäftseinnahmen wiederum als Spende an die Bewegung
zurückgeflossen. Innerhalb der Zelle hätten sie sich regelmässig ge-
troffen, um sich über ihre Aktivitäten auszutauschen.
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, im Juli des Jahres 1996
habe er den Militärdienst angetreten. Er habe immer wieder freie Tage
beziehen können. Am 28. Dezember 1996, im Rahmen eines solchen
Urlaubes, sei er verhaftet worden. Nachdem er die Moschee verlassen
habe, hätten vier Insassen eines zivilen Wagens ihn angehalten und
aufgefordert mitzukommen. Sie hätten ihm zwar gesagt, es handle
sich um eine zivile Angelegenheit, ihn aber auf ein Büro des Sicher-
heitsdienstes gebracht. Dort habe man ihn mit dem Verdacht konfron-
tiert, er würde die Bevölkerung gegen die Behörden aufhetzen. Er
habe diesen Vorwurf abgestritten und eingewandt, dass er Militärdienst
leiste und dort sogar als Wache eingesetzt werde. Sie hätten ihm je-
denfalls nichts beweisen können. Am Tag darauf habe man ihn ins Ge-
fängnis der Militärpolizei in (...) verlegt, wo man seine Personalien
aufgenommen, ihn nach seinem Wohn- und Arbeitsort befragt und sich
nach seinen Familienangehörigen erkundigt habe. Nach einer Woche
habe man ihn erneut im Büro des Sicherheitsdienstes befragt: Man
habe wissen wollen, seit wann er religiös gesinnt sei, wer seine
Bekannten seien und wann er den Militärdienst angetreten habe.
Zurück im Gefängnis habe er einen Raum mit ungefähr 20 Personen
teilen müssen. Während seiner rund zweimonatigen Haftzeit sei er un-
gefähr dreimal befragt worden, wobei sich die Fragen immer wieder-
holt hätten; insbesondere habe man ihn nach den Namen seiner Fami-
lienangehörigen gefragt und wissen wollen, ob er einer Gruppierung
angehöre. Während seiner Haftzeit sei es aufgrund der schlechten
Haftbedingungen zu Hungerstreiks gekommen. Im Rahmen einer dar-
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aus entstandenen Unruhe sei auf die Gefangenen eingeschlagen wor-
den; er selbst sei bis zur Bewusstlosigkeit getreten worden, man habe
ihm die Nase gebrochen und am Hals habe er eine Schnittwunde erlit-
ten. Im Spital sei er verarztet und noch am selben Tag zurück ins Ge-
fängnis gebracht worden. Seit dieser Haft leide er an Migräne und Ma-
genbeschwerden. Am Anfang des Monats März 1997 habe man ihn
abgeholt, in ein Büro gebracht, und ihm gesagt, er könne nun gehen.
Gleichzeitig habe man ihn davor gewarnt, dass ihm bei einem nächs-
ten Mal Schlimmeres zustossen würde. Auf Fragen seiner Familienan-
gehörigen habe er keine Antworten gegeben, sondern lediglich betont,
er sei unschuldig. Seinen Kollegen B._______ habe er beruhigen
können, indem er ihm mitgeteilt habe, die Behörden wüssten nichts
von seiner Zugehörigkeit zur Gruppierung. Im Übrigen sei auch
B._______, vor ihm und während der Dauer etwa eines Jahres, im sel-
ben Gefängnis inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung habe der
Beschwerdeführer weiterhin Militärdienst geleistet und auch mit der
Aufklärung der Leute fortgefahren. Nach der Entlassung aus der Ar-
mee, im November 1997, habe er sich wieder um seinen Handel ge-
kümmert.
Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, den Anlass zur Ausreise
hätten die Ereignisse im Monat April 1998 gegeben. So habe sein Kol-
lege B._______ nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis einer
Meldepflicht unterstanden, welcher er aber nur einmal nachgekommen
sei. Daraufhin hätten die Beamten B._______ gesucht und im April
1998 sein Haus durchsucht. Zu jenem Zeitpunkt habe sich dieser bei
einem gemeinsamen Kollegen aufgehalten. Später hätten die Beamten
im Haus seines Vaters nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er habe
zu diesem Zeitpunkt im Haus seiner Mutter geweilt. Sein Bruder habe
ihn dort kontaktiert und ihn davor gewarnt, ins Haus des Vaters zurück-
zukehren. B._______ habe den Beschwerdeführer ebenfalls kontaktiert
und dazu angehalten, nicht mehr nach Hause zurückzukehren.
Stattdessen habe er ihm aufgetragen, zu ihm zu kommen. Er habe ihm
weiter erzählt, C._______, das dritte Mitglied ihrer Zelle, habe wohl die
Namen der beiden anderen unter Folter preisgegeben; er habe diese
Information von einem Beamten erhalten. C._______. sei bereits im
Sommer vor B._______ und dem Beschwerdeführer festgenommen
worden. Seit seiner Festnahme hätten die beiden nichts mehr von ihm
gehört. B._______ habe dem Beschwerdeführer dann aufgetragen,
sich einen Pass zu beschaffen, damit sie zusammen Libyen verlassen
könnten. Noch am selben Tag seien im Übrigen der Vater und der Bru-
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der von B._______ festgenommen und in der Nacht wieder freige-
lassen worden. Die Beamten hätten auch wiederholt bei der Familie
des Beschwerdeführers vorgesprochen und verlangt, dass sein Vater
ihn den Behörden ausliefere. Sein Vater habe stets gesagt, er wisse
von nichts. Diese Informationen habe der Beschwerdeführer von sei-
nem Bruder erhalten, welchen er jeweils in der Morgendämmerung ge-
troffen habe. Während die früheren Verhaftungen aufgrund eines Ver-
dachtes erfolgt seien, wobei die Behörden weder dem Beschwerdefüh-
rer noch B._______ etwas hätten nachweisen können, wüssten sie
nun Bescheid über ihre Zugehörigkeit zu einer Gruppierung. Deswe-
gen würden sie nun konkret gesucht. Dies habe ein Bekannter von
B._______, welcher für den inneren Sicherheitsdienst arbeite, be-
stätigt, indem er ihnen mitgeteilt habe, dass ihre Namen auf einer
Suchliste des Dienstes stünden. Zwischen dem Beginn der konkreten
Suche nach ihm und der Ausreise habe schliesslich ungefähr ein Mo-
nat gelegen; in dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer bei seiner
Mutter aufgehalten. Von ihm selbst verfasste Schriften, in welchen er
erklärt habe, wie man die Leute dazu auffordere, den Islam einzuhal-
ten, habe er verbrannt. Sein Bruder habe ihm seinen Pass beschafft.
B._______ habe zudem gefälschte Pässe organisiert, welche sie zur
Ausreise nach Tunesien benutzt hätten. Den echten Pass habe er,
versteckt in seinem Gepäck, mitgenommen.
Der Beschwerdeführer gab nebst der Identitätskarte folgende Papiere
zu den Akten:
– Bescheinigung über die Beendigung des Militärdienstes (Kopie),
– Militärbüchlein,
– Bestätigung der "National Front for the Salvation of Libya" (NFSL)
vom 20. Oktober 1999 im Original, wonach der Beschwerdeführer
Mitglied der "Al-Tajamaa Al Islami" sei und an die Demokratie, die
Menschenrechte und einen politischen Wechsel in Libyen auf fried-
lichem Wege glaube,
– Bestätigung durch Z._______ vom 17. März 1999, wonach dieser
im Jahre 1998 in England Asyl erhalten habe und bezeuge, dass
der Beschwerdeführer ein Mitglied des "Islamic Gathering" sei.
C.
Wegen eines am 29. März 2000 stattgefundenen Streites mit einem
Zimmergenossen, in dessen Verlauf beide nach einem Messer gegrif-
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fen und sich gegenseitig verletzt hatten, wurde der Beschwerdeführer
am 22. Mai 2001 mit Urteil des Bezirksgerichtes Lausanne wegen qua-
lifizierter einfacher Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis be-
dingt und einer fünfjährigen Landesverweisung mit zweijähriger Bewäh-
rungsfrist verurteilt. Das Gericht kam zum Schluss, der Beschwerde-
führer habe sich zwar keines unverhältnismässigen Mittels zur Vertei-
digung bedient, demgegenüber habe er sich aber nicht mit seiner Ver-
teidigung zufriedengegeben, hätte doch sein Opfer ansonsten nur an
den Armen und Händen Verletzungen gehabt, nicht aber auch am Kopf.
D.
Am 28. Dezember 2000 gelangte das Bundesamt an die Schweizer
Botschaft in Tripolis und suchte um Abklärung des geltend gemachten
Sachverhaltes nach. Insbesondere interessiere, ob die Familie des Be-
schwerdeführers seine Aussagen zur Inhaftierung und der Suche des
Sicherheitsdienstes nach ihm bestätigen könne. Ebenfalls von Interes-
se sei die Frage, ob der Beschwerdeführer und B._______ tatsächlich
Transitvisa für die Schweiz erhalten und ob sie bejahendenfalls per-
sönlich bei der Botschaft vorgesprochen hätten.
Mit Antwortschreiben vom 17. Oktober 2001 teilte die Botschaft mit,
der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei befragt worden und habe
vorbehaltlos Auskunft erteilt. Demnach sei der Beschwerdeführer nie
Mitglied einer fundamentalistischen Gruppierung gewesen, sondern
habe wie die grosse Mehrheit seiner Landsleute die Moschee besucht,
um zu beten. Von der Sicherheitspolizei sei er beobachtet worden we-
gen seiner Freundschaft zu B._______, welcher für seine Kontakte zu
fundamentalistischen Gruppierungen bekannt gewesen sei. Zwecks
Befragung habe B._______ einige Monate im Gefängnis verbracht, sei
danach jedoch wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Demgegenüber
sei der Beschwerdeführer nie im Gefängnis gewesen. Er sei nie von
der Sicherheitspolizei verfolgt, und seine Familie sei nie von den li-
byschen Behörden benachteiligt worden. Durch eine allfällige Rück-
kehr des Beschwerdeführers würden der Familie keine Schwierigkeiten
entstehen, hingegen müsse er selbst mit einer Befragung durch die li-
byschen Behörden rechnen. Die Familie wisse, dass er sich in der
Schweiz aufhalte und stehe in gelegentlichem telefonischem Kontakt
mit ihm. Im Jahre 1998 sei die Familie mit vielen sozialen und wirt-
schaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen. Der Beschwerde-
führer habe keine Arbeit und diverse soziale Probleme gehabt, wes-
halb er sich eines Tages entschlossen habe, im Ausland bessere Le-
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bensbedingungen zu suchen. B._______ sei ihm bei der Ausreise
behilflich gewesen. Tatsächlich seien den beiden auf der Basis von chi-
nesischen Visa Transitvisa für die Schweiz ausgestellt worden.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 gewährte das Bundesamt dem
Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. Ein
Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. November 2001 um Zustellung
des Schreibens in französischer Sprache wies das Bundesamt am 13.
November 2001 ab; gleichzeitig verlängerte es die Frist zur Stellung-
nahme. Eine solche wurde nicht eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 30. November 2001 - eröffnet am 4. Dezember
2001 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die
Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der
geltend gemachten zweimonatigen Haft sowie diejenigen zur angebli-
chen behördlichen Suche nach ihm im Monat April 1998 und nach sei-
ner Ausreise seien tatsachenwidrig und widersprüchlich ausgefallen
oder widersprächen der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des
Handelns, weshalb sie sich als unglaubhaft erwiesen. Die Ungereimt-
heiten liessen Zweifel an der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der
"Tajammoa" aufkommen; allerdings könne verzichtet werden, diesbe-
züglich die Glaubhaftigkeit näher zu prüfen, da das Vorbringen nicht
asylrelevant sei. Auf weitere Einzelheiten in der Begründung wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Dezember 2001 gelangte der Be-
schwerdeführer an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) und beantragte die Kassation beziehungsweise die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Erteilung von Asyl. Eventuell sei der Be-
schwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. In formeller
Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz habe er nie die Gelegenheit gehabt, sich zum Ab-
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klärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Tripolis zu äu-
ssern. In Bezug auf die Ergebnisse dieser Abklärungen sei festzuhal-
ten, dass die Auskunft seitens des Bruders des Beschwerdeführers
nicht erstaune, sei dieser doch über die Zugehörigkeit des Beschwer-
deführers zu "Tajammoa" nicht im Bild gewesen; dies treffe im Übrigen
auch auf die anderen Familienmitglieder zu. Selbst wenn der Bruder
aber, aufgrund der Freundschaft des Beschwerdeführers zu
B._______, einen entsprechenden Verdacht gehegt habe, so hätte er
diesen gegenüber den Vertretern der Schweizer Botschaft - aus Angst
vor Repressionen seitens der libyschen Behörden - wohl kaum
geäussert. Vor dem Hintergrund der libyschen Verhältnisse erstaunten
die Antworten des Bruders insgesamt nicht, seien jedenfalls nicht dazu
geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
erscheinen zu lassen. Tatsächlich sei es nämlich so, dass die
libyschen Behörden seit der Ausreise des Beschwerdeführers seine
Familie beobachteten. Bei der Würdigung der Vorbringen des
Beschwerdeführers sei auch zu beachten, dass dieser im Zeitpunkt
der vierten Befragung gesundheitlich angeschlagen gewesen sei und
deswegen auch in ärztlicher Behandlung gestanden habe. Der ihm
vorgehaltene Widerspruch in Bezug auf den Zeitpunkt der geltend
gemachten Inhaftierung sei darauf zurückzuführen. Tatsächlich habe
diese vom Dezember 1996 bis im März 1997 gedauert. Der
"Tajammoa" beigetreten sei der Beschwerdeführer im Jahre 1993 und
nicht etwa 1995. Bei der Annahme, dass er und sein Kollege von den
Behörden gesucht würden, weil C._______ die beiden verraten habe,
handle es sich im Übrigen um eine Vermutung; möglicherweise seien
sie aus anderen Gründen auf sie aufmerksam geworden.
Mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer nebst einer Für-
sorgebestätigung insbesondere folgende Beilagen einreichen:
– Bestätigung der "Libyan Organisation for Human Rights" (undatiert),
wonach der Beschwerdeführer Mitglied der "Tajammoa Islami" sei,
– Schreiben vom 29. Dezember 2001 in arabischer Sprache, bei wel-
chem es sich um eine Bezeugung von vier "Tajammoa"- Mitgliedern
handle, welche als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz lebten,
– Kopien der Aufenthaltsbewilligungen B dieser vier angeblichen Mit-
glieder der "Tajammoa".
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2002 trat die ARK auf das Ge-
such um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und
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klärte den Beschwerdeführer darüber auf, dass er sich von Gesetzes
wegen in der Schweiz aufhalten könne. Des Weiteren forderte er den
Beschwerdeführer auf, das in arabischer Sprache eingereichte Doku-
ment in eine der schweizerischen Amtssprachen übersetzen zu lassen
und wieder zu den Akten zu geben. Schliesslich verwies er das sinn-
gemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, verzich-
tete aber gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2002 liess der Beschwerdeführer das Do-
kument vom 29. Dezember 2001, zusammen mit einer Übersetzung in
die französische Sprache, wieder einreichen. Entsprechend der Über-
setzung bestätigen die Mitglieder der islamistischen Bewegung,
D._______, E._______, F._______ und G._______, dass sie als
Flüchtlinge in der Schweiz anerkannt worden seien, und dass der
Beschwerdeführer ebenfalls Mitglied derselben Gruppierung sei; er
werde von den libyschen Behörden gesucht und bei seiner
Rückschaffung nach Libyen sei sein Leben in Gefahr, im besten Falle
drohe ihm Inhaftierung.
H.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2002 beantragte die Vorinstanz
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ergänzend hielt sie unter
anderem fest, die geltend gemachte Haft erweise sich auch nach der
Argumentation in der Beschwerdeschrift als unglaubhaft, so sei etwa
nicht einsichtig, weshalb der Bruder diese gegenüber den Vertretern
der Botschaft verschwiegen haben solle. Die Widersprüche zwischen
den Aussagen anlässlich der verschiedenen Befragungen liessen sich
auch nicht mit dem Einwand, der Beschwerdeführer habe anlässlich
der zweiten Bundesanhörung unter dem Einfluss von Medikamenten
gestanden, erklären. Was seine Mitgliedschaft bei der "Tajammoa" an-
gehe, so habe das Bundesamt zwar Zweifel geäussert, eine solche
aber nie ausdrücklich ausgeschlossen. In Bezug auf eine allfällige
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Libyen falle ins Gewicht, dass
selbst seine Familie eine solche offenbar als unproblematisch erachte,
hätte sie doch ansonsten ihre Bedenken gegenüber den Vertretern der
Botschaft geäussert. Nach Erkenntnissen des Bundesamt würden
zwar libysche Staatsangehörige, welche nach einem Auslandaufent-
halt von mehr als drei Monaten zurückkehrten, bei der Wiedereinreise
von den Behörden zu den Gründen ihres Auslandaufenthaltes befragt.
Konkrete Hinweise dafür, dass abgewiesene Asylbewerber, welche
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aus europäischen Ländern zurückkehrten, von den libyschen Behör-
den behelligt würden, lägen jedoch nicht vor. Auf weitere Details in den
Ausführungen wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2002 gab der Instruktionsrich-
ter der ARK dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik, wovon
dieser keinen Gebrauch machte.
I.
Am 23. Mai 2002 gelangte der Instruktionsrichter der ARK mit einem
Schreiben an die Schweizer Botschaft in Tripolis. Er bezog sich darin
auf einen Bericht von Amnesty International (AI), wonach libysche Staats-
angehörige, die sich während längerer Zeit im Ausland aufgehalten
hätten, bei ihrer Ankunft in Libyen festgenommen und zwecks Befra-
gung an einen unbekannten Ort verbracht würden. AI komme zum
Schluss, dass abgewiesene Asylbewerber nur nach Libyen zurückge-
schafft werden könnten, falls Garantien für deren Sicherheit bestün-
den. Vor dem Hintergrund dieser Information suchte der Instruktions-
richter die Botschaft um Beantwortung konkreter Fragen im Zusam-
menhang mit der Rückkehr libyscher Asylbewerber nach.
In der Botschaftsantwort vom 4. Juli 2002 wird festgehalten, es könne
davon ausgegangen werden, dass Personen, welche auf einer liby-
schen Fahndungsliste stünden, bei der Einreise von libyschen Behör-
denvertretern angehalten und verhaftet würden. Neben gewöhnlichen
Kriminellen gehörten zu diesem Personenkreis auch Regimegegner
und Islamisten. Was mit den Festgenommenen während und nach ih-
rer Einvernahme geschehe, könne nicht überprüft werden. Demgegen-
über könne nicht in allgemeiner Form davon ausgegangen werden, je-
der Asylbewerber, der aus dem Ausland zurückkehre, würde wegen Il-
loyalität festgenommen. Generell könnten Libyer ohne Weiteres das
Land verlassen. Bei einer Rückkehr nach mehr als drei Monaten würde
jeder Rückkehrer von den Einreisebehörden über die Gründe und die
Finanzierung der Auslandabwesenheit befragt. Fälle dieser Art sollten
üblicherweise nicht mit Strafe sanktioniert werden. Die Botschaft hielt
ferner fest, Nachforschungen, die libysche Staatsangehörige beträfen,
seien wegen des überall präsenten Sicherheitsapparates mit ziemli-
chen Risiken für alle Beteiligten verbunden. Schliesslich verwies die
Botschaft darauf, dass vor einigen Tagen ein offizieller Presseartikel
erschienen sei, wonach von höchster Stelle beschlossen worden sei,
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härter gegen Regimegegner und Islamisten vorzugehen. Auf die übri-
gen Ausführungen in der Botschaftsantwort wird, sofern für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen.
J.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 gelangte der Instruktionsrichter der
ARK mit einem Schreiben an den United Nations High Commissioner
for Refugees (UNHCR) mit dem Ersuchen, seine Erkenntnisse zu den
an die Schweizer Botschaft in Tripolis gerichteten Fragen darzulegen,
insbesondere dann, wenn sich die Abklärungsergebnisse von der Be-
trachtungsweise der Botschaft unterscheiden sollten. Insbesondere
würden Informationen interessieren über abgewiesene Asylsuchende,
die aus einem westlichen Land nach Libyen zurückgekehrt oder abge-
schoben worden seien, sowie die Frage, ob der UNHCR Rückkehrern
nach Libyen in irgendeiner Form (bei oder nach der Einreise) Hilfe zu-
kommen lassen könne.
Mit Schreiben vom 25. April 2003 teilte der UNHCR mit, seine Position
hinsichtlich der Rückkehr von abgelehnten Asylsuchenden nach Liby-
en sei in Überarbeitung, weshalb nicht abschliessend Stellung genom-
men werden könne. Immerhin sei zu bemerken, dass der UNHCR seit
dem Jahre 1991 auf Bitte der Regierung in Libyen präsent sei im Zu-
sammenhang mit der Aufnahme von somalischen Flüchtlingen, welche
als Folge des Golf-Krieges aus Saudi Arabien ausgewiesen worden
seien. Seitdem sei der UNHCR in Libyen hauptsächlich mit der Über-
wachung des Non-refoulement-Gebots sowie der Stärkung der Fähig-
keit Libyens, Flüchtlingen Schutz zu gewähren, beschäftigt. Demge-
genüber sei es der Vertretung in Libyen nicht möglich, die Rückkehr
von abgelehnten libyschen Asylsuchenden zu erleichtern oder zu
überwachen. Sobald die überarbeitete Position des UNHCR zu Libyen
vorläge, würde die ARK davon in Kenntnis gesetzt.
K.
Am 16. März 2005 lud die ARK die Vorinstanz ein, zum allfälligen Vor-
liegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne des
damals geltenden Asylgesetzes Stellung zu nehmen.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2005 erachtete das BFM eine
schwerwiegende persönliche Notlage in Bezug auf den Beschwerde-
führer nicht als gegeben.
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Mit Replik vom 1. Juli 2005 liess der Beschwerdeführer insbesondere
festhalten, seine Arbeitslosigkeit sei auf Umstände zurückzuführen, die
nicht ihm zu Lasten ausgelegt werden dürften. Was seinen Gesund-
heitszustand betreffe, werde er ein Arztzeugnis nachreichen. Des Wei-
teren verwies er darauf, dass er kürzlich in Genf an einer Versamm-
lung von libyschen Oppositionellen teilgenommen habe, welche gegen
eine Revolte im Gefängnis "Abu Slim" protestiert hätten. Anlässlich
dieser Versammlung sei der Beschwerdeführer von mehreren Perso-
nen fotografiert worden, bei welchen es sich um mutmassliche Angehö-
rige der diplomatischen Vertretung Libyens gehandelt habe, welche
kontrollierten, welche Oppositionellen des Regimes sich in der
Schweiz aufhielten. Abschliessend beantragte der Beschwerdeführer,
er sei erneut anzuhören zu seinen Asylgründen und im Zweifelsfalle
mit der Position des BFM und den Schlüssen, welche aus der Bot-
schaftsantwort gezogen würden, zu konfrontieren. Ferner seien auch
die Mitglieder der "Tajammoa", welche in der Schweiz lebten, anzuhö-
ren; sie seien in der Lage, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
zur Bewegung zu bestätigen. Schliesslich sei der Bruder des Be-
schwerdeführers erneut von der Schweizer Botschaft in Tripolis anzu-
hören, welcher bestätigen könne, dass der Beschwerdeführer nach
wie vor behördlich gesucht würde.
Mit Eingabe vom 15. August 2005 reichte der Beschwerdeführer das
angekündigte Arztzeugnis vom 18. Juli 2005 zu den Akten. Demge-
mäss stehe der Beschwerdeführer seit dem 27. November 1998 in
ärztlicher Behandlung. Diagnostiziert worden seien ein somatisches
Schmerzsyndrom, eine psychotische Persönlichkeit sowie Migräne.
Der Patient besuche eine Physiotherapie seit dem Jahre 1998.
L.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 gelangte der Beschwerdeführer an
das seit dem 1. Januar 2007 neu zuständige Bundesverwaltungsge-
richt und fragte an, ob die Instruktionsmassnahmen, wie er sie in sei-
ner Eingabe an die ARK vom 1. Juli 2005 beantragt habe, eingeleitet
worden seien. Im Übrigen habe sich die persönliche und medizinische
Situation des Beschwerdeführers seither kaum verändert.
Mit Schreiben vom 6. August 2007 teilt der zuständige Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer mit, das Beschwerdeverfahren sei per 1. Ja-
nuar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. Es
erweise sich als grundsätzlich spruchreif.
Seite 13
E-6944/2006
M.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer und dessen Vertreter auf, bis am 18. Februar
2008 eine Kostennote einzureichen.
Die auf den 13. Februar 2008 datierte Kostennote ging am 18. Februar
2008 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt
für Flüchtlinge [BFF]) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Seite 14
E-6944/2006
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, sein Anspruch auf
rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass er die Ergebnisse der Ab-
klärungen der Schweizerischen Botschaft in Tripolis erst auf Beschwer-
destufe habe einsehen können. Er führt den Umstand, dass er das
entsprechende Schreiben der Vorinstanz vom 29. Oktober 2001 nie er-
halten habe, darauf zurück, dass er Ende des Monats Oktober 2001
umgezogen sei. Dies lässt sich jedoch nicht vereinbaren mit dem Um-
stand, dass sich in den vorinstanzlichen Akten ein Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 4. November 2001 befindet, in welchem er sich
ausdrücklich auf das erwähnte Schreiben des Bundesamtes bezieht
(A36). Die Rüge dürfte sich mithin als unbegründet erweisen. Es erüb-
rigt sich aber näher darauf einzugehen, weil die Beschwerde, wie zu
zeigen sein wird, aus materiellen Gründen gutzuheissen ist.
4.
Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als genügend erstellt, weshalb
die in den Eingaben vom 1. Juli 2005 und vom 31. Juli 2007 formulier-
ten Beweisanträge abzuweisen sind.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des
Seite 15
E-6944/2006
Heimat- oder Herkunftstaates zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen. Seit gut einem Jahr hat die Schweiz im
Übrigen den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie
vollzogen, was bedeutet, dass auch eine Verfolgung aus den oben ge-
nannten Gründen seitens privater Dritter flüchtlingsrechtlich relevant
sein kann (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Recht-
sprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18).
6.
6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
Seite 16
E-6944/2006
überwiegenlenmitglieder würden sich gegenseitig kennen. Er selbst
habe mit B._______, von welchem er rekrutiert worden sei, und
C._______, welcher im Jahre 1995 verhaftet worden sei, eine Zelle
gebildet. Instruktionen hätten sie von X._______, welcher für die
Bewegung in Tripolis zuständig gewesen sein, welchen er jedoch nicht
persönlich kenne, erhalten. B._______ sei sein Nachbar gewesen, und
er habe ihn seit langem gekannt. Dieser habe von der religiösen
Einstellung des Beschwerdeführers gewusst, und sie hätten sich auch
immer wieder in der Moschee getroffen, die sie beide regelmässig
besucht hätten; Gesprächsthema sei jeweils die allgemeine Situation
im Lande gewesen. B._______ habe ihm dann angeboten, mit ihm
zusamme oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. die diesbezüglich auch heute zutreffende
Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren
Hinweisen).
7.
7.1 Das Bundesamt hegt gewisse Zweifel an der Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei der islamistischen Gruppierung "Tajammoa",
hält eine solche aber immerhin für denkbar; eine Asylrelevanz spricht
es diesem Umstand insbesondere deshalb ab, weil der Beschwerde-
führer eine konkrete Suche der libyschen Behörden nach ihm nicht
habe dartun können, weshalb sie offensichtlich auch keinen Verdacht
hegten. Demgegenüber erachtet die Vorinstanz die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten, bereits erlittenen Nachteile, seine Festnah-
me und Inhaftierung, als unglaubhaft und glaubt ihm auch nicht, dass
er konkret gesucht worden sei oder inzwischen werde.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer gibt zu der geltend gemachten Mitglied-
schaft bei der "Harakat Al Tajammoa Al Islami" an, er habe seit dem
Jahre 1993 beziehungsweise 1995 dieser "Bewegung der islamischen
Versammlung" (Islamic Gathering Movement) angehört, welche 1991
gegründet worden und deren Ziel es sei, Ghaddafi zu entmachten und
in Libyen einen islamischen Staat aufzubauen. Bei der "Tajammoa"
handle es sich um eine friedliche Bewegung, welche sich auf das liby-
sche Territorium beschränke. Ihre Mitglieder seien nicht bewaffnet; es
gehe darum, die Menschen durch Überzeugung zu gewinnen. Er wisse
nicht, wie die Gruppierung hierarchisch aufgebaut sei, sondern ledig-
lich, dass sie aus Zellen von je drei bis fünf Personen bestehe, welche
religiös eingestellt seien. Nur diese drei bis fünf Zellenmitglieder wür-
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E-6944/2006
den sich gegenseitig kennen. Er selbst habe mit B._______, von
welchem er rekrutiert worden sei, und C._______, welcher im Jahre
1995 verhaftet worden sei, eine Zelle gebildet. Instruktionen hätten sie
von X._______, welcher für die Bewegung in Tripolis zuständig
gewesen sein, welchen er jedoch nicht persönlich kenne, erhalten.
B._______ sei sein Nachbar gewesen, und er habe ihn seit langem
gekannt. Dieser habe von der religiösen Einstellung des Beschwerde-
führers gewusst, und sie hätten sich auch immer wieder in der Mo-
schee getroffen, die sie beide regelmässig besucht hätten; Gesprächs-
thema sei jeweils die allgemeine Situation im Lande gewesen.
B._______ habe ihm dann angeboten, mit ihm zusammenzuarbeiten,
um die Leute aufzuklären, und er sei einverstanden gewesen. Erst
später habe B._______ ihn über die Bewegung aufgeklärt. Indem sich
der Beschwerdeführer einverstanden erklärt habe, mitzumachen und
die Befehle von B._______ auszuführen, sei er Mitglied geworden und
habe seinerseits begonnen, die Leute zu überzeugen, nach den Re-
geln des Islam zu leben. Der Beweis, dass er Mitglied sei, sei
B._______ selbst. Neue Zellen würden erst gebildet, wenn man zu
potenziellen neuen Mitgliedern Vertrauen gefasst habe, was manchmal
nur einmal pro Jahr der Fall sei. Er selbst habe zwar einige Bekannte
gewinnen können, habe aber als neues Mitglied gegolten und noch
keine neue Zelle gebildet. Diese Zellstruktur habe den Sinn, dass bei
einer Verhaftungsaktion die Verhaftungsquoten möglichst tief seien.
Wenn ein Zellenmitglied verhaftet würde, würden die anderen die Aus-
reise vorbereiten. B._______ habe dies für sie beide getan, nachdem
C._______ verhaftet worden sei, ohne jedoch den Beschwerdeführer
darüber zu orientieren. Mit ihrer Tätigkeit hätten sie auch nach der Ver-
haftung von C._______ fortgefahren, seien aber dabei sehr vorsichtig
gewesen. Die Verhaftung von B._______ und seine eigene, im Jahre
1996, sei dann im Rahmen einer grösseren Kampagne gegen Leute,
welche den Islam praktizierten, erfolgt. Er habe die Moschee besucht
und die "Djellaba" sowie einen Bart getragen, was für einen Verdacht
ausgereicht habe. Freigelassen worden sei er, weil man ihm keine
Zugehörigkeit zu einer Gruppe habe nachweisen können. Dasselbe
habe für B._______ gegolten. Auch nach der Haftentlassung habe er
mit seiner Tätigkeit fortgefahren. Allerdings hätten er und B._______
nun mit ständig wechselnden Codenamen miteinander kommuniziert.
Die wirklichen Probleme hätten im April 1998 angefangen, nachdem
sich offenbar der Verdacht, sie gehörten einer islamistischen Gruppie-
rung an, erhärtet habe. B._______ habe von einem Bekannten,
welcher für den Sicherheitsdienst arbeite, erfahren, dass ihre Namen
Seite 18
E-6944/2006
auf einer Suchliste stünden. Sie hätten vermutet, dass C._______
unter Folter ihre Namen preisgegeben habe. Jedenfalls hätten sie
gewusst, dass sie das Land verlassen müssten, als sie konkret zu
Hause gesucht worden seien. Die Beamten seien in grösserer Anzahl
und bewaffnet ins Haus von B._______ gekommen, was darauf
hingedeutet habe, dass etwas Konkretes vorgelegen habe. Der
Beschwerdeführer habe sich zunächst bei einem Freund versteckt,
dessen Name er nicht nennen könne, da er geschworen habe zu
schweigen. Er habe sich dann bis zur Ausreise nur noch bei der Mutter
aufgehalten; sein Bruder habe ihm seinen Pass besorgt, den er dann
mitgenommen habe, versteckt in seinem Gepäck. Er habe sich
gefürchtet, diesen zu Hause zu lassen, aus Angst, der Bruder könnte
unter Druck gesetzt werden, diesen abzugeben. Später sei er mit
diesem Pass aus Tunesien ausgereist, nachdem er ihn
zwischenzeitlich einem Mann mitgegeben habe, welcher nach Libyen
zurückgekehrt und dort Transitvisa für die Schweiz eingeholt habe. Die
Grenze zwischen Libyen und Tunesien habe er mit einem gefälschten
Pass überquert; diesen habe er nach der Grenze wieder abgegeben.
Die Bewegung verfüge über die Möglichkeit, Mitgliedern, die ausreisen
müssten, solche falschen Papiere abzugeben. Im Übrigen wisse seine
Familie zwar, dass er religiös eingestellt sei, von seiner Zugehörigkeit
zur Bewegung wisse jedoch niemand. Wohl habe sein Bruder ihn
immer wieder gefragt, weshalb er im Quartier gesucht würde, er habe
ihm aber nie etwas erklärt.
7.2.2 Insgesamt sind diese Aussagen des Beschwerdeführers in sich
stimmig ausgefallen. Der vom Bundesamt aufgeworfene Zweifel an ei-
ner Mitgliedschaft begründet es mit dem Umstand, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der ersten Bundesanhörung ausgeführt
habe, er sei ihm Jahre 1995 zur Bewegung gestossen, und anlässlich
der zweiten angegeben habe, sein Beitritt sei im Jahre 1993 erfolgt.
Dieser Widerspruch relativiert sich aber angesichts des - vom Be-
schwerdeführer entsprechend umschriebenen - und nach Kenntnissen
des Gerichts bis zu zwei Jahre dauernden Aufnahmeverfahrens der
Bewegung. Auch sonst lassen sich die Ausführungen des Beschwer-
deführers hinsichtlich der "Tajammoa" ohne Weiteres mit den Kennt-
nissen des Gerichts zu dieser islamistischen Gruppierung vereinbaren.
Die "Tajammoa" weist ideologisch und organisatorisch starke Paralle-
len zur libyschen Muslimbruderschaft (MBM), welche im Jahre 1948
gegründet wurde, auf. Sie wurde, offenbar aufgrund von persönlichen
Differenzen innerhalb der libyschen MBM, zu Beginn der neunziger
Seite 19
E-6944/2006
Jahre gegründet. Sie propagiert auf gewaltlosem Weg Demokratie,
Mehrparteiensystem, Pressefreiheit, Menschenrechte, Bekämpfung
der gesellschaftlichen Probleme wie Drogen- und Alkoholmissbrauch,
und setzt sich als Ziel die Entfernung des jetzigen Regimes und die
Errichtung eines islamischen Staates durch Einführung der Scharia.
Die Bewegung ist von den Verhaftungswellen 1995, 1996 und 1998
stark betroffen worden; auch eines der Gründungsmitglieder,
X._______, soll sich seit 1995 in Haft befinden.
7.2.3 Was die zu den Akten gereichten Beweismittel hinsichtlich der
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der "Tajammoa" betrifft, er-
gibt sich Folgendes: Die vier Personen, welche in ihrem Schreiben
vom 29. Dezember 2001 angeben, dass sie der islamistischen Bewe-
gung angehören und bestätigen, der Beschwerdeführer gehöre dersel-
ben Gruppierung an, erhielten in der Schweiz alle einen positiven
Asylentscheid. Ihre Flüchtlingseigenschaft wurde anerkannt, weil ihre
Zugehörigkeit zur islamistischen Opposition, mehrheitlich zur "Tajam-
moa", als erstellt erachtet wurde. Was den Beweiswert der anlässlich
des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Bestätigung
des NFSL vom 20. Oktober 1999 anbelangt, so wurden solche Bestäti-
gungen in verschiedenen anderen Asylverfahren als Gefälligkeits-
schreiben ohne Beweiswert qualifiziert. Ein höherer Beweiswert wurde
von Z._______. ausgestellten Bestätigungen der Mitgliedschaft beim
"Islamic Gathering Movement" (Tajammoa) zuerkannt. Eine solche
Bestätigung, datiert vom 17. März 1999, hat auch der Beschwerdefüh-
rer zu den Akten gereicht. Es erübrigt sich aber hier, näher auf diese
Schreiben einzugehen, da einem weiteren Beweismittel, welches im
Übrigen nicht vom Beschwerdeführer eingereicht wurde, sondern sich
in den Akten anderer mit der "Tajammoa" in Zusammenhang stehen-
den Asylverfahren befindet, entscheidendes Gewicht zukommt. Es
handelt sich dabei um eine fünf Namen umfassende Liste vom 2. Janu-
ar 2001, bei welchen Personen es sich um in der Schweiz lebende
"Tajammoa"-Mitglieder handeln soll. Die Liste wurde von Y._______,
einem in England lebenden "Tajammoa"-Mitglied der Führungsebene,
zu Handen des Bundesamtes erstellt. Vier der fünf Personen erhielten
in der Schweiz Asyl, wobei die Liste vom Bundesamt als Mittel mit ho-
hem Beweiswert eingestuft und die Zugehörigkeit der Gesuchsteller
zur "Tajammoa" als erwiesen erachtet wurde. Eine der auf der Liste fi-
gurierenden Personen hat im Übrigen auch das Bestätigungsschreiben
vom 29. Dezember 2001 unterzeichnet. Als fünfte Person auf der Liste
figuriert der Beschwerdeführer.
Seite 20
E-6944/2006
7.2.4 Eine Würdigung all dieser Umstände ergibt als Zwischenergeb-
nis, dass von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der "Ta-
jammoa" und damit bei einer in Libyen illegalen islamistischen Bewe-
gung auszugehen ist.
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, von den libyschen Behör-
den verdächtigt worden zu sein, der islamistischen Opposition anzuge-
hören, und in diesem Zusammenhang festgenommen und inhaftiert
worden zu sein. Das Bundesamt erachtet seine entsprechenden Vor-
bringen nicht als glaubhaft, da er sich verschiedentlich widersprochen
habe und seine Angaben nicht mit den Abklärungsergebnissen der
Schweizerischen Botschaft in Tripolis übereinstimmten. Tatsächlich wi-
dersprach sich der Beschwerdeführer in krasser Weise, wenn er einer-
seits angab, er sei am 28. Dezember 1996 verhaftet und am 1. März
1997 wieder freigelassen worden (A1/S. 4 f., A9/S. 6, A13/S. 14), und
später mit Bestimmtheit - und nach mehrmaligem Rückfragen und
Konfrontieren mit dem Widerspruch - darauf beharrt, die Haft habe ge-
nau ein Jahr später, nämlich am 28. Dezember 1997, begonnen und
habe bis am 1. März 1998 gedauert; etwas anderes habe er nie gesagt
(A21/S. 7 f. u. 16). Nun fallen aber vorliegend einige Besonderheiten
ins Gewicht, die diesen Widerspruch, wenn auch nicht gänzlich zu klä-
ren, so doch zu relativieren vermögen. So besteht der Widerspruch
nicht etwa darin, dass der Beschwerdeführer bei jeder Befragung die
Haft zeitlich etwas anders einordnete, sondern er ergibt sich erst an-
lässlich der zweiten Bundesanhörung im Vergleich zu seinen zuvor -
im Verlaufe von drei Befragungen - stets übereinstimmenden Angaben.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist zudem die in der Be-
schwerdeschrift vorgebrachte Erklärung, das Erinnerungsvermögen des
Beschwerdeführers sei anlässlich der vierten Befragung aufgrund sei-
ner gesundheitlichen Probleme beeinträchtigt gewesen, nicht ohne
Weiteres von der Hand zu weisen. Zum einen verwies der Beschwer-
deführer darauf, dass er krank sei und unter psychischem Druck stehe
(A21/S. 5, 17), und auch seitens des Hilfswerksvertreters wurde ver-
merkt, dass es sich bei der zeitlichen Einordnung der Haft um eine
plötzliche und unverständliche Wendung handle, und die Erstellung ei-
nes psychiatrischen Gutachtens angeregt. Zum anderen ergibt sich
auch aus den früheren Protokollen, dass der Beschwerdeführer mit
Gedächtnisschwierigkeiten zu kämpfen hat, wobei die entsprechenden
Einwände jeweils nicht den Eindruck blosser Schutzbehauptungen ma-
chen. Anlässlich der kantonalen Befragung gab er etwa an, er erinnere
sich an bestimmte Dinge nicht (A9/S. 5). Bei der ersten Bundesanhö-
Seite 21
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rung datierte er die Ausreise auf ein Jahr zu früh und gibt in diesem
Zusammenhang an, er habe Probleme mit dem Gedächtnis (A13/S. 12
f.); aus dem Verhalten der befragenden Person zu schliessen, ging
auch diese davon aus, dass der Beschwerdeführer verwirrt sei, unter-
stützte sie ihn doch offensichtlich dabei, wieder Klarheit zu gewinnen
(vgl. A13/S. 12 f. F112-114). Schliesslich kann darauf verwiesen wer-
den, dass bereits der bei der ersten Bundesanhörung anwesende
Hilfswerksvertreter angeregt hatte, eventuell sei eine psychiatrische
Untersuchung angebracht. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Beeinträchtigung seines Erinnerungsvermögens lässt sich
schliesslich mit den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Be-
einträchtigungen vereinbaren. Diese sind ärztlich attestiert und erfor-
dern offenbar eine seit der Einreise des Beschwerdeführers andauern-
de ärztliche Behandlung. Seine Leiden wiederum lassen sich ohne
Weiteres mit den geltend gemachten, angeblich während der Haft erlit-
tenen Misshandlungen vereinbaren. So gab er stets an, am Kopf mas-
siv verletzt worden zu sein, indem man ihn mit einem Gewehr am Hals
verletzt habe und, als er auf dem Boden gelegen habe, mit den Füs-
sen derart ins Gesicht getreten habe, dass seine Nase gebrochen sei.
Nachdem er in Ohnmacht gefallen sei, habe man ihn im Spital nur ru-
dimentär behandelt, bevor man ihn wieder ins Gefängnis zurück ge-
bracht habe (A13/S. 19 u. 35). Die Nase wurde später in der Schweiz
operiert. Sofern das Bundesamt die Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers aufgrund des Abklärungsergebnisses der Schweizer Botschaft
in Frage stellt, ist zu beachten, dass die Ergebnisse solcher Abklärun-
gen aufgrund der Besonderheiten im libyschen Kontext mit Zurückhal-
tung zu gewichten sind. Insbesondere ist die Angst der Auskunft ge-
benden Personen vor Spitzeln und Informanten des libyschen Geheim-
dienstes, von denen vermutet wird, dass sie als lokale Angestellte bei
den ausländischen Vertretungen tätig sind, nicht zu vernachlässigen.
In diesem Zusammenhang kann auf die Auskunft seitens der Botschaft
verwiesen werden, wonach ihre Nachforschungen bezüglich libyscher
Staatangehöriger wegen des überall präsenten Sicherheitsapparates
mit ziemlichen Risiken für alle Beteiligten verbunden seien (vgl. Sach-
verhalt, Bst. D). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer selbst ange-
geben, seine Familie habe von seinem Gefängnisaufenthalt und auch
von seiner Mitgliedschaft bei einer islamistischen Oppositionsbewe-
gung nichts gewusst. Dies ist angesichts der libyschen Verhältnisse
nichts Ungewöhnliches, sondern entspricht vielmehr dem Üblichen.
Schliesslich kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Be-
schwerdeführer hinsichtlich der Umstände seiner Verhaftung, der Haft-
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E-6944/2006
bedingungen und seiner Freilassung stets übereinstimmend und sub-
stanziiert berichtete. Seine Angaben sind mit zahlreichen Realkennzei-
chen versehen und fügen sich problemlos in den politischen Kontext in
Libyen im vom Beschwerdeführer während den drei ersten Befragungen
und auf Beschwerdestufe bezüglich seiner Haft geltend gemachten
Zeitraum. Insgesamt sind zwar hinsichtlich der geltend gemachten Haft
gewisse Ungereimtheiten nicht zu leugnen, anderseits sprechen aber
zahlreiche Elemente für die Glaubhaftigkeit. Es erübrigt sich, auf wei-
tere von der Vorinstanz aufgezeigte Ungereimtheiten einzugehen. Dies
gilt auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Suche der libyschen Behörden nach ihm, welche nach seinen Angaben
schliesslich zur Ausreise geführt hat. Dabei lassen sich nicht alle Un-
gereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers klären. Auch be-
züglich dieser angeblichen Suche im Monat April 1998 finden sich aber
nebst dem Umstand, dass die libyschen Sicherheitsbehörden tatsäch-
lich im Frühsommer 1998 eine erneute Verhaftungskampagne gegen-
über der islamistischen Opposition lancierten, verschiedene Realkenn-
zeichen in den Vorbringen des Beschwerdeführers. Immerhin haben
die Botschaftsabklärungen diesbezüglich ergeben, dass der Beschwer-
deführer von der Sicherheitspolizei beobachtet worden sei. Letztlich
kann auf die abschliessende Klärung der Frage, ob es dem Beschwer-
deführer gelungen ist, die geltend gemachte Haft und die Suche nach
ihm glaubhaft darzutun, verzichtet werden, da angesichts desjenigen
Teils des Sachverhaltes, der mit Sicherheit feststeht, von einer begrün-
deten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen ist (vgl. E.8).
7.4 Nach dem Gesagten kann als erstellt gelten, dass der Beschwer-
deführer Mitte der Neunzigerjahre Mitglied der "Tajammoa" wurde und
als einfaches Zellenmitglied die von ihm angegebenen Tätigkeiten aus-
geführt hat. Einiges spricht dafür, dass er vor seiner Ausreise aus Liby-
en bereits verdächtigt wurde, eine oppositionelle Gesinnung zu haben
und allenfalls einer islamistischen Gruppierung anzugehören, und
dass er aufgrund dieses Verdachtes in Haft genommen und in der Fol-
ge mangels Erhärtung des Verdachtes wieder freigelassen wurde. Eini-
ges spricht ebenfalls dafür, dass die libyschen Behörden im Frühjahr
1998 schliesslich, wie und weshalb auch immer, zumindest gegenüber
B._______ einen konkreten Verdacht gehegt und ihn konkret gesucht
haben. Die Verbindung zu B._______, dessen Verbindungen zu
fundamentalistischen Gruppierungen der Familie des Beschwerde-
führers bekannt war, wird von der Familie ebenso bestätigt wie der
Seite 23
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Umstand, dass der Beschwerdeführer zumindest "beobachtet" worden
ist von den libyschen Sicherheitsbehörden.
8.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat.
8.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Ver-
folgung habe - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit stattgefunden bezie-
hungsweise werde - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Dabei genügt es nicht,
dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die
sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet
wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit be-
steht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurtei-
len. Es müssen damit hinreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten
Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnitts-
mensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive
Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht.
Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie
zwar diejenige eines sich in der gleichen Situation befindlichen Durch-
schnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt
(vgl. die diesbezüglich nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der
ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 ff.; 2004 Nr. 1 E. 6a mit weiteren
Hinweisen; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frank-
furt a. M. 1990, S. 143 ff.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise
die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich
und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch
aktuell sein (vgl. die heute noch zutreffende Rechtsprechung in EMARK
1996 Nr. 29 E. 2b; 1995 Nr. 5 E. 6a). Schliesslich muss feststehen,
dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über kei-
ne innerstaatliche Fluchtalternative verfügt.
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8.1.1 Zwar hat sich Libyen aussenpolitisch in den letzten paar Jahren
geöffnet, und die USA und EU haben begonnen, Beziehungen mit dem
Land aufzubauen. Nach wie vor kommt es jedoch zu zahlreichen Men-
schenrechtsverletzungen in vielen Bereichen des innenpolitischen und
gesellschaftlichen Lebens. Weiterhin ist es schwierig, genauere Er-
kenntnisse zu gewinnen, da Libyen internationalen Menschenrechtsor-
ganisationen und UN-Menschenrechtsgremien über lange Zeit unge-
hinderten Zugang zum Land verweigerte und auch heute noch streng
kontrolliert, was sie zu sehen bekommen sollen. Was die politische
und im Speziellen die islamistische Opposition betrifft, ist trotz dem
Umstand, dass im Verlaufe der letzten paar Jahre auch immer wieder
Häftlinge, die dem islamistischen Lager zugerechnet wurden - unter
strengen Auflagen - freigelassen worden sind, nicht von einer grund-
sätzlichen Verbesserung der Lage auszugehen. Nach wie vor wird jeg-
liche Art von Opposition rigoros unterdrückt. Die Behörden verfügen
über umfassende Überwachungsmethoden, welche von diskreter Be-
obachtung sensibler öffentlicher Orte (z.B. Moscheen) bis zur Einset-
zung von Spitzeln in engsten sozialen Netzen reicht. Zielscheibe von
Verfolgungsmassnahmen des libyschen Staatsapparates bilden vor al-
lem Personen, welche islamistischen Gruppierungen angehören oder
diesen zugerechnet werden. Die Betroffenen laufen Gefahr für Leib
und Leben, sie riskieren langjährige Inhaftierung unter schlechten Be-
dingungen und ohne - oder mit unfairem - Gerichtsverfahren, wobei
Folter häufig zur Anwendung kommt (vgl. u.a. Operational Guidance
Note Libya, 9 October 2006, Freedom House, Libya 2007).
8.1.2 Was die Situation von abgewiesenen Asylbewerbern aus euro-
päischen Staaten im Falle einer Rückkehr nach Libyen betrifft, so ist
die ARK in einem Urteil aus dem Jahre 2003 zum Schluss gekommen,
dass solche nicht allein aufgrund ihres Aufenthaltes im westlichen Aus-
land einer systematischen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt sind (EMARK 2003 Nr. 28). Diese Einschätzung erweist sich
auch heute noch grundsätzlich als zutreffend. In jenem Entscheid wur-
de aber auch festgehalten, dass die libyschen Behörden solche Rück-
kehrer Befragungen unterziehen. Dabei werden nach Kenntnissen des
Gerichts, welche sich vorab auf von AI ausgewertete Erfahrungen stüt-
zen, nebst Kontrolle der Personalien des Zurückkehrenden seine Her-
kunft und der Zweck seines Auslandaufenthaltes einer eingehenden
Überprüfung unterzogen. Gemäss Einschätzung von AI ist davon aus-
zugehen, dass die libyschen Behörden bei der Einreise am Flughafen
Tripolis feststellen können, ob die zurückkehrende Person legal oder il-
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legal das Land verlassen hat. Das Fehlen einer Ausreiseerlaubnis
könnte die Sicherheitskräfte zu gezielteren Nachforschungen veranlas-
sen. Es bestehen weiter offenbar Anhaltspunkte dafür, dass die Dauer
des Auslandaufenthaltes Auswirkungen auf die Intensität der Befra-
gungen hat. So würden bereits intensive Befragungen mit Rückkehrern
durchgeführt, wenn deren Auslandaufenthalt drei bis sechs Monate
übersteige. Wird den libyschen Behörden bekannt, dass der Rückkeh-
rer im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat - womit spätestens dann zu
rechnen ist, wenn der Betroffene den Zweck seines Auslandaufenthal-
tes dartun und belegen muss -, vermag dies einen Anfangsverdacht zu
begründen, was wiederum zu einer intensiveren Befragung führen
wird, in deren Verlauf je nach den Umständen bereits Misshandlungen
drohen können. Die Gefahr einer über die intensive Befragung hinaus-
gehenden menschenrechtswidrigen Behandlung wird gemäss Erkennt-
nissen von AI erheblich verstärkt bei Rückkehrern, die vor ihrer Flucht
wegen oppositioneller Aktivitäten inhaftiert oder verdächtigt wurden
und sich einer Festnahme durch Flucht entzogen haben. Insbesondere
scheine eine mutmassliche Zugehörigkeit zu islamistischen Gruppie-
rungen ein verfolgungsauslösender Umstand zu sein.
8.1.3 Was den Beschwerdeführer betrifft, ist nach dem Gesagten da-
von auszugehen, dass er bei einer Einreise in Libyen - nach seinem
bald zehnjährigen Auslandaufenthalt - einer eingehenden Befragung
unterzogen würde, zumal er das Land illegal verlassen hatte. Spätes-
tens dabei käme der Zweck seines Auslandaufenthaltes ans Licht, zu-
mal aufgrund der bekannterweise regen Tätigkeit des libyschen Aus-
landgeheimdienstes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen ist, dass die libyschen Behörden bereits Kenntnis vom Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers und dessen Begründung haben, und
allenfalls mittlerweile auch seiner Zugehörigkeit zur "Tajammoa" sicher
sind. Damit hat der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung, selbst wenn bezüglich der geltend gemachten Haft und der
konkreten Suche nach ihm vor der Ausreise nicht alle Zweifel ausge-
räumt werden konnten (vgl. E. 7.3). Angesichts der rigorosen Unterdrü-
ckung der islamistischen Opposition in Libyen (z.B. das Massaker von
Abu Slim im Juli des Jahres 1996), dem Umstand, dass er bereits vor
der Ausreise Mitglied der "Tajammoa" war und von den Sicherheitsbe-
hörden zumindest beobachtet wurde, dürften im Übrigen auch die Vor-
aussetzungen an eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht erfüllt sein.
Bei den unter E. 8.1.1 in fine umschriebenen, zu befürchtenden Mass-
nahmen handelt es sich zweifellos um ernsthafte Nachteile im Sinne
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von Art. 3 AsylG. Diese drohen seitens der libyschen Sicherheitsbehör-
den und zweifellos auf dem ganzen Staatsgebiet. Es besteht dabei ein
nicht zu unterschätzendes Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits
bei der Einreise mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu
rechnen hätte. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass
seine Furcht, in Libyen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden, begründet ist.
8.1.4 Zwar wurde der Beschwerdeführer vor sieben Jahren wegen ei-
nes Vergehens in der Schweiz strafrechtlich verurteilt (vgl. Sachver-
halt, Bst. C). Die Voraussetzungen zur Annahme einer darauf gestütz-
ten Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG erfüllt er aber offensichtlich
nicht (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der
ARK in EMARK 2002 Nr. 9, 1998 Nr. 12 und 28, 1996 Nr. 18 E. 5 ff.,
1993 Nr. 8 E. 6a). Den Akten lassen sich auch sonst keine Anhalts-
punkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen entnehmen.
8.1.5 Nachdem der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung hat und keine Asylausschlussgründe vorliegen, ist die Be-
schwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als
bundesrechtswidrig und ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist
Asyl zu gewähren.
8.1.6 Offen bleiben kann mithin, ob der Beschwerdeführer subjektive
Nachfluchtgründe gesetzt hat (vgl. Replik vom 1. Juli 2005).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.
Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten
eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Auf-
wand von vier Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 150.-- sowie Kos-
tenpauschalen von Fr. 100.-- aus. Die sich damit ergebenden Vertre-
tungskosten von Fr. 700.-- erscheinen angemessen, womit die Vorins-
tanz anzuweisen ist, eine Parteientschädigung im genannten Umfang
auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF (heute BFM) vom 30. November 2001 wird auf-
gehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 700.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______(per Kurier)
- die kantonale Migrationsbehörde
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand: >
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