B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6944/2017
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. November 2017 / N (…).
E-6954/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober
2015 in die Schweiz ein und suchte am 11. Oktober 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am 26. Oktober 2015
wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen
Asylgründen befragt (Befragung zur Person BzP). Am 31. Januar 2017
hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______, Provinz Do-
huk, wo er bis zu seiner Ausreise im August 2015 mit seinen Eltern und
seinen Geschwistern gelebt habe. Er habe die Schule bis zur achten
Klasse besucht, diese 2007 aufgrund fehlender Arbeitsperspektiven jedoch
abgebrochen. Danach habe er in einer Bäckerei gearbeitet und habe spä-
ter auch als Fussballer in einem Verein gespielt. Weil er schlecht bezie-
hungsweise zeitweise gar nichts verdient habe, habe er eine Ausbildung
im Bereich Minenräumung gemacht, welche von einer im Irak ansässigen
ausländischen Firma angeboten und durchgeführt worden sei. Nach seiner
Ausbildung habe er für die Peschmerga als Minenräumer gearbeitet. Im
Rahmen dieser Tätigkeit habe er mit seinem Team durch den IS (Islami-
scher Staat) vergrabene Minen aufgespürt, während ein anderes Team für
die Entschärfung der Minen verantwortlich gewesen sei. Ungefähr im Juli
2015 habe sich während einer Minenentschärfung in D._______ eine Ex-
plosion ereignet. Das dafür zuständige Team sei dabei ums Leben gekom-
men. Die Familien der Verstorbenen, welche sehr mächtig seien und über
gute Beziehungen zu Regierungsmitgliedern verfügen würden, hätten sein
Team, also auch ihn, für den Tod der Arbeitskollegen verantwortlich ge-
macht. Sie seien deswegen fortan belästigt und schikaniert worden. Man
habe ihnen sogar mit einer Anzeigeerstattung und mit Vergeltung gedroht.
Aus Angst habe er deshalb den Irak verlassen. Nach seiner Ausreise sei
tatsächlich eine Anzeige gegen ihn erstattet worden. Zudem habe er erfah-
ren, dass ein Mitbeschuldigter verhaftet und zu einer siebenjährigen Haft-
strafe verurteilt worden sei.
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, den Irak auch deshalb ver-
lassen zu haben, weil es dort keine Gerechtigkeit gebe, viele junge Leute
ohne Arbeit seien und er aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen
der Türkei, der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdis-
tans) und dem IS unter ständiger Angst gelebt habe.
E-6954/2017
Seite 3
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte (im Original), seinen irakischen Nationalitätenausweis (im
Original), seinen Pass (in Kopie), eine Ausbildungsbestätigung (im Origi-
nal) und vier Fotos zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. November 2017 – eröffnet am 10. November 2017 –
stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. November 2017 (Datum Poststempel: 7. Dezember 2017) beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung.
D.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer ein
„Persönliches Erklärungsschreiben“ zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 wies die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.–
einzuzahlen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-6954/2017
Seite 4
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-6954/2017
Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides erwog die Vorin-
stanz, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, von den Angehörigen
der tödlich verunglückten Arbeitskollegen für den Unfall verantwortlich ge-
macht, bedroht und angezeigt worden zu sein, sei es ihm damit nicht ge-
lungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe im Verlauf des Verfahrens
inkonsistent und abweichend dargestellt. So habe er in der BzP lediglich
angegeben, seine Heimat aufgrund mangelnder Zukunftsperspektiven und
wegen der prekären Sicherheitslage verlassen zu haben, und auch auf
mehrmalige konkrete Nachfrage hin habe er weder persönliche Probleme
mit den Behörden, noch Probleme mit Drittpersonen erwähnt. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb er das fluchtauslösende Ereignis bei der Erstbe-
fragung hätte verschweigen sollen. Sein Erklärungsversuch in der Anhö-
rung, wonach er in der BzP noch kein genügendes Vertrauen habe fassen
können, um darüber zu sprechen, überzeuge jedenfalls nicht. Insgesamt
entstehe der Eindruck, dass er die beschriebenen Probleme nachgescho-
ben habe, um damit sein eigenes Gefährdungsprofil zu schärfen, weshalb
nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich zum Zeitpunkt der
Ausreise in besagter Situation befunden habe. Soweit der Beschwerdefüh-
rer sodann die allgemeine Sicherheits- und Wirtschaftslage im Nordirak für
seine Ausreise geltend mache, könne daraus keine begründete Furcht vor
einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet wer-
den, weil davon die gesamte lokale Bevölkerung betroffen sei.
Betreffend den Vollzug der Wegweisung gelangte die Vorinstanz zum
Schluss, dass dieser vorliegend zumutbar sei, nachdem der Beschwerde-
führer aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollier-
ten nordirakischen Provinzen stamme, wo keine Situation allgemeiner Ge-
walt herrsche und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
der Wegweisung sprechen würden. Ausserdem, so die Vorinstanz, sei der
Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.
E-6954/2017
Seite 6
5.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer im We-
sentlichen entgegen, es sei ihm in der BzP gesagt worden, er solle sich
kurz halten, weil er die Möglichkeit haben werde, sich im Rahmen einer
zweiten Befragung ausführlich zur Sache zu äussern. Deshalb habe er le-
diglich auf die ihm gestellten Fragen geantwortet. Er habe nicht gewusst,
wann der richtige Moment sei, um detaillierte Ausführungen zu seinen Asyl-
gründen zu machen. Vermutlich habe er auch die Fragen nicht richtig ver-
standen. Die Verständigung mit dem Dolmetscher sei nämlich nicht einfach
gewesen. Während der Befragung sei er zudem oft unterbrochen worden.
Des Weiteren habe er nicht gleich zu Beginn das nötige Vertrauen fassen
können, um über all seine Beweggründe zu sprechen, was im Übrigen
auch psychisch sehr belastend für ihn sei. Er habe bei der BzP indirekt
schon angedeutet, dass die irakischen Behörden beziehungsweise die Pe-
schmerga für seine Flucht aus dem Irak verantwortlich gewesen seien, als
er nämlich ausgeführt habe, dass im Irak eine Ungerechtigkeit herrsche.
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er und sein Team seien
nach dem Minenunfall verdächtigt worden, den Unfall absichtlich verur-
sacht zu haben, um damit den IS oder eine andere Gruppierung zu unter-
stützen. Er sei also nicht nur von den Angehörigen der Verstorbenen, son-
dern auch von der irakischen Regierung verfolgt worden. Er müsse damit
rechnen, im Irak verurteilt und unschuldig zu einer Haftstrafe verurteilt zu
werden, weshalb ihm nicht zugemutet werden könne, nach Dohuk zurück-
zukehren. Dies nicht zuletzt auch wegen der instabilen Sicherheitslage in
Dohuk.
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung, soweit
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerde-
führers abgelehnt wird, aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen ist.
6.1 So ist zunächst festzustellen, dass sich die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Fluchtumstände in wesentlichen Aspekten nicht als glaubhaft
im Sinne von Art. 7 AsylG erweisen.
6.1.1 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, brachte der Be-
schwerdeführer die Behelligungen im Zusammenhang mit dem angebli-
chen Minenunfall erst im Rahmen der Anhörung vor, während er in der BzP
erklärte, den Irak aufgrund mangelnder Zukunftsperspektiven und wegen
der prekären Sicherheitslage verlassen zu haben (A3/11, S.7). Er bestä-
tigte in der BzP sogar ausdrücklich, weder persönliche Probleme mit Drit-
ten noch mit den irakischen Behörden gehabt zu haben (A3/11, S. 8). Zur
E-6954/2017
Seite 7
Frage, weshalb er die geltend gemachten Fluchtgründe im Zusammen-
hang mit dem angeblichen Unfall nicht schon im Rahmen der BzP vorge-
bracht habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe Angst gehabt, darüber
zu sprechen, und er habe Zeit gebraucht, um Vertrauen zu fassen (A17/21,
F33, F58, F100). In Widerspruch dazu führte er in der Beschwerdeeingabe
aus, es sei ihm in der BzP gesagt worden, er solle sich kurz fassen, weil er
später Gelegenheit erhalten werde, sich ausführlich zu äussern. Zudem
hätten Verständigungsprobleme mit dem Übersetzer bestanden (Be-
schwerde, S. 4). Nur am Rande erwähnte er, dass er befürchtet habe, seine
Aussagen würden nicht vertraulich behandelt werden (Beschwerde, S. 5).
Damit hat die Vorinstanz die vorgebrachten Behelligungen zu Recht als
nachgeschoben qualifiziert. Nachdem auch die Erklärungsversuche des
Beschwerdeführers dazu widersprüchlich ausgefallen sind, entstehen vor-
liegend erhebliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so
wie von ihm beschrieben ereignet hat. An dieser Einschätzung vermögen
die weiteren Einwände auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal
diese als reine Schutzbehauptungen zu werten sind und der Beschwerde-
führer die Befragungsprotokolle, welche ihm rückübersetzt wurden, als
vollständig und seinen Angaben entsprechend bestätigte, er auf Nachfrage
hin sogar ausdrücklich erklärte, die Verständigung zwischen ihm und dem
Dolmetscher funktioniere gut (A17/21, F62).
6.1.2 Die bestehenden Zweifel erhärten sich weiter dadurch, als die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu den als nachgeschoben zu qualifizieren-
den Fluchtumständen widersprüchlich ausgefallen sind. So erklärte er in
der BzP, ab Dezember 2014 vier bis fünf Monate bei den Peschmerga in
der Minenräumung tätig gewesen zu sein (A3/11, S. 7), während er in der
Anhörung ausführte, der angebliche Unfall habe sich ungefähr im Juli 2015
– und damit zu einer Zeit, in welcher er gar nicht mehr bei den Peschmerga
tätig gewesen wäre – ereignet.
6.1.3 Weiter war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich substantiiert
zu den geltend gemachten Behelligungen seitens der Familienangehörigen
der angeblich verstorbenen Arbeitskollegen zu äussern. So erklärte er in
lediglich allgemeiner und pauschaler Weise, er sei belästigt, schikaniert
und bedroht worden (A17/21, F40, F65, F75), die Angehörigen hätten ihm
und den weiteren Beschuldigten Schwierigkeiten bereitet (A17/21, F56)
und ihnen das Leben schwer gemacht (A17/21, F60). Auch war er nicht in
der Lage, den ersten Besuch der Familie eines Verstorbenen bei ihm zu
Hause auch nur annähernd detailliert zu beschreiben (A17/21, F70).
E-6954/2017
Seite 8
6.1.4 Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Anhörung auch nicht
plausibel erklären, weshalb er für den Tod seiner Arbeitskollegen mitver-
antwortlich gemacht werden sollte (A17/21, F59-61, F66-68). Erst im Be-
schwerdeverfahren führte er dazu aus, er und weitere Kollegen von ihm
seien verdächtigt worden, den Unfall absichtlich zugunsten der IS oder ei-
ner anderen Gruppierung verursacht zu haben.
6.1.5 Schliesslich konnte der Beschwerdeführer keine Beweismittel bei-
bringen, welche seine Angaben zu den geltend gemachten Fluchtgründen
stützen. Es wäre aber – nicht zuletzt deshalb, weil sein Bruder eigenen
Aussagen zufolge Polizist ist und der Beschwerdeführer deshalb über ent-
sprechende Beziehungen verfügen dürfte (A17/21, F53) – zu erwarten ge-
wesen, dass er Belege über die angeblich erstattete Anzeige gegen ihn
sowie allenfalls über die Verurteilung eines seiner Arbeitskollegen ein-
reicht, um seine Vorbringen zu untermauern.
6.2 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene
Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine
Fluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Auf eine Prüfung, ob die
geltend gemachten Vorbringen asylrelevant sind, kann deshalb verzichtet
werden.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der allgemeinen Si-
cherheits- und Wirtschaftslage im Nordirak ausgereist zu sein, ist diesbe-
züglich festzuhalten, dass entsprechende Nachteile keine gegen den Be-
schwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus einem in Art. 3
AsylG genannten Motiv darstellen. Vielmehr handelt es sich dabei um
Nachteile, welche auf die allgemein schwierige Lage im Heimatland zu-
rückzuführen sind und von welchen die gesamte Bevölkerung betroffen ist.
Sie sind nicht geeignet, eine Asylrelevanz zu begründen.
6.4 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-6954/2017
Seite 9
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die KRG-Re-
gion ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-6954/2017
Seite 10
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Rückkehr in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen
Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127
m.w.H.). Eine ihm allfällig drohende konkrete Gefahr konnte der Beschwer-
deführer nicht glaubhaft machen. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls
keine entsprechenden Anhaltspunkte. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleima-
niya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Ver-
hältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenom-
mene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist,
wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere
E. 7.5.1 und 7.5.8).
E-6954/2017
Seite 11
8.3.3 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesver-
waltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
(als Referenzurteil publiziert) wurden die Lage im Nordirak und die Zumut-
barkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Pro-
vinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation all-
gemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An die-
ser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokus-
siert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte
Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die
Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Fak-
toren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungs-
netzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen
durch im Irak intern Vertriebene („Internally Displaced Persons“ [IDPs])
gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5, vgl. auch die Urteile D-7841/2016 vom
6. September 2017 E. 7.5, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und
D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6).
8.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, einem Dorf in der
Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Seine Eltern sowie meh-
rere Geschwister von ihm – insgesamt hat der Beschwerdeführer 13 Ge-
schwister – leben in C._______. Weitere Geschwister leben in der Provinz
Dohuk. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein grosses familiäres
Beziehungsnetz in seiner Heimat. Seine Eltern bewohnen zudem ein eige-
nes Haus in C._______ und verfügen über ein Haus und Ländereien in
E._______. Die Familie lebt einerseits von der Landwirtschaft, andererseits
von den Einkünften der berufstätigen Geschwister, welche noch bei den
Eltern wohnhaft sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer nach seiner Rückkehr in den Irak wieder bei seinen Eltern wohnen kann
und ihm seine Familie bei Bedarf unterstützend zur Seite stehen wird. Es
handelt sich bei ihm sodann um einen jungen und gesunden Mann ohne
familiäre Verpflichtungen. Er verfügt über eine mindestens siebenjährige
Schulbildung und Arbeitserfahrungen, sei es als Mitarbeiter in einer Bäcke-
rei oder als ausgebildeter Minenräumer. Mit der Vorinstanz ist deshalb da-
von auszugehen, dass er sich auch künftig seinen Lebensunterhalt selb-
ständig sichern kann. Es gibt bei dieser Aktenlage keinen Grund zur An-
nahme, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
somit als zumutbar.
E-6954/2017
Seite 12
8.3.5 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.3.6 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der bereits in gleicher Höhe erhobene Kostenvorschuss
ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6954/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand: