B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6947/2017
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Liberia,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am 13. Juni 2013 in Richtung Elfenbeinküste. Am 3. Januar 2017 reiste
er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 13. Januar
2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 27. Januar 2017 einlässlich zu seinen
Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (…)
2000 geboren, muslimischen Glaubens und habe vor seiner Ausreise in
B._______ gelebt. Er sei mit fünf Jahren eingeschult worden und habe zu-
letzt die (…) Klasse besucht, wobei er eine Klasse übersprungen habe.
Seine Mutter sei die zweite Ehefrau seines Vaters. Sein Vater sei verstor-
ben als er noch sehr jung gewesen sei. Nach dem Tod des Vaters habe er
zusammen mit seiner Mutter, der Stiefmutter und seinen beiden Halbge-
schwistern zusammengelebt. Die Stiefmutter und die Halbgeschwister
seien nach dem Tod seines Vaters zum Christentum konvertiert. Dies habe
oft zu Streitereien zwischen seiner Mutter und der Stiefmutter geführt. Nach
dem Tod seiner Mutter im Jahr (…) habe die Stiefmutter ihn gezwungen,
Christ zu werden. Er habe sich geweigert, weshalb ihn die Stiefmutter ge-
hasst und sehr schlecht behandelt habe. Sein Onkel habe ihn regelmässig
besucht. Ein Jahr nach dem Tod der Mutter habe der Onkel ihn zu sich
genommen und sei mit ihm in die Elfenbeinküste gereist, wo sie sich rund
(…) Jahre aufgehalten hätten. Nach weiteren Aufenthalten in Algerien und
Libyen sei er zusammen mit seinem Onkel nach Italien gelangt. Dort seien
sie getrennt worden.
B.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Den zuständigen
Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn auf-
grund von bestehenden Wegweisungsvollzugshindernissen vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Beschwerde (recte: Verfügung)
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aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2017
zur Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Am 12. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein
und hielt an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegwei-
sung) der Verfügung vom 6. November 2017 sind daher mangels Anfech-
tung in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den an-
geblichen Nötigungen zur Konversion zum Christentum durch die Stiefmut-
ter seien stereotyp sowie erlebnisfern. Namentlich sei er nicht in der Lage
gewesen, seine standhafte Weigerung zur Konversion zu begründen. So-
dann sei nicht nachvollziehbar, dass der Onkel, welcher dem Beschwerde-
führer sehr nahe gestanden habe, während eines Jahres zugesehen habe,
wie er schlecht behandelt worden sei.
Ferner habe der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermocht, weshalb er
nichts unternommen habe, um seiner misslichen Lage zu entkommen. Er
habe nicht einmal Druck auf seinen Onkel ausgeübt. Seine Erklärung, wo-
nach er Angst gehabt habe zu sterben, vermöge nicht zu überzeugen. Es
könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in B._______ über kein soziales
Beziehungsnetz verfüge, in dessen Obhut er sich begeben könne. Seine
Angaben, wonach er in Italien von seinem Onkel getrennt worden sei, weil
der Onkel ein Erwachsener und er – der Beschwerdeführer – minderjährig
sei, seien unglaubhaft. Dies umso mehr, als das angebliche Verhalten der
italienischen Behörden gegen die Kinderschutzkonvention verstossen
würde, die Italien im Jahr 1991 unterschrieben habe. Seine Auskünfte zu
seinem familiären Netz seien insgesamt unglaubhaft.
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Zum Vollzug der Wegweisung führte die Vorinstanz aus, weder die allge-
meine politische Situation in Liberia noch andere Gründen würden gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen, zumal in Liberia kein Bürger-
krieg mehr herrsche und auch nicht von einer Situation von allgemeiner
Gewalt gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer habe über sein
tatsächliches soziales Umfeld getäuscht. Dem SEM sei es somit nicht mög-
lich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären
Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu äussern. Zwar seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre
Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller. Nach
ständiger Rechtsprechung sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei feh-
lenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungs-
hindernissen zu forschen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In der Rechtmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe nicht nur seine Herkunft, sondern auch bestehende Wegweisungs-
hindernisse glaubhaft gemacht. Er habe nachvollziehbar geschildert, dass
sowohl sein Vater als auch seine Mutter verstorben seien und er in
B._______ bei seiner Stiefmutter und seinen Halbgeschwistern unter
schwierigen Verhältnissen gelebt habe. Weiter könne ihm das Verhalten
des Onkels nicht vorgeworfen werden. Er verfüge somit über kein tragfähi-
ges Beziehungsnetz und keine gesicherte Wohnsituation in Liberia. Zudem
habe er aufgrund seines Schulabbruchs und der fehlenden beruflichen
Ausbildung sowie Erfahrung keine genügenden finanziellen Mittel oder
Möglichkeiten, um seinen Lebensunterhalt nach einer Rückkehr finanzie-
ren zu können. Die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen, eine Über-
nahmezusicherung einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung einzuholen. Da
er glaubhafte und von der Vorinstanz in keiner Weise bestrittene Aussagen
zu seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Identität und Alter gemacht habe,
hätte die Vorinstanz eine genügende Grundlage, um die entsprechenden
Abklärungen vorzunehmen und ihrer Untersuchungspflicht nachzukom-
men.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz daran fest, dem Beschwer-
deführer könne nicht geglaubt werden, dass er über kein tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfüge. Seine Angaben dazu seien selbst bei Anwendung
eines tieferen und kindgerechten Beweismassstabs in Bezug auf das
Glaubhaftmachen realitätsfremd und widersprüchlich. Insbesondere wider-
spreche er sich betreffend das Verhältnis zu seiner Halbschwester.
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5.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme, er
habe während der BzP zwar angegeben, dass seine Halbschwester die
Einzige gewesen sei, die ihm gegenüber etwas Liebe gezeigt habe, sobald
die Stiefmutter nicht anwesend gewesen sei. Gleichzeitig habe er jedoch
betont, dass ihn in Anwesenheit der Stiefmutter alle, auch die Halbschwes-
ter, gehasst und ihn immer wieder geschlagen und misshandelt hätten. In-
wiefern dies als widersprüchlich eingestuft werden könne, sei nicht nach-
vollziehbar.
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Rückweisung der
Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts.
5.5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
5.6 Die Vorinstanz hat vorliegend weder die Identität, wozu Name, Vor-
name, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Ge-
schlecht gehören (vgl. Art. 1a AsylV1) noch die Sozialisation des Be-
schwerdeführers in B._______ in Frage gestellt. Im Zeitpunkt des Entschei-
des zweifelte sie insbesondere auch nicht an der Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers, sondern einzig am Nichtbestehen eines sozialen Bezie-
hungsnetzes im Heimatstaat. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz
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zu Unrecht auf eine Täuschung geschlossen und sich weiterer Abklärun-
gen im Zusammenhang mit der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung des Beschwerdeführers enthalten. Vielmehr wäre sie bei
dieser Sachlage verpflichtet gewesen, von Amtes wegen konkreter abzu-
klären, ob und in welches geeignete Umfeld der Beschwerdeführer – unter
Berücksichtigung des Kindeswohls – nach Liberia zurückgeführt werden
kann (vgl. ausführlich BVGE 2015/30 E. 7.3).
Zwischenzeitlich ist der Beschwerdeführer volljährig geworden, wodurch
sein Rechtsschutzinteresse (im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an
den entsprechenden Abklärungen in der Heimat weggefallen ist, da solche
nur im Falle nach wie vor bestehender Minderjährigkeit vorzunehmen sind.
Jedoch hat es die Vorinstanz weiter unterlassen, allfällige weitere gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehende Hindernisse zu
prüfen. Sie verletzt damit ihre Untersuchungspflicht (vgl. Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) sowie auch ihre Begründungspflicht als wesentlichen
Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
5.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Wie in Erwägung 5.6 dargelegt, hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu Unrecht nicht geprüft. Um dem Beschwerdefüh-
rer hinsichtlich dieser Frage den vollen Instanzenzug zu gewähren und weil
in diesem Zusammenhang möglicherweise weitere Abklärungen getätigt
werden müssen, erscheint es angezeigt, die Ziffern 4 und 5 der angefoch-
tenen Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung von Weg-
weisungsvollzugshindernissen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
beantragt wird.
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 14. De-
zember 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 VGKE). Da
vorliegend die Rechtsvertreterin ihr Mandat seinerzeit im Rahmen ihrer Tä-
tigkeit als Vertrauensperson – und somit vom Staat bezahlt – ausgeführt
hat, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für
die Vertretung im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Eine Parteient-
schädigung ist nicht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 6. November 2017 wird aufgehoben und die Sache wird
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin