B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6948/2013
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch; Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Stephanie Motz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2013 / N (…).
E-6948/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben die Türkei am
25. April 2012 von Istanbul aus auf dem Luftweg, reiste am 8. Mai 2012 in
die Schweiz ein und suchte am 21. Mai 2012 um Asyl nach. Am 6. Juni
2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur
Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 25. Oktober 2013 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend,
er und B._______ seien seit Jahren ineinander verliebt. Indes sei er von
seiner Familie gezwungen worden, eine Cousine zu heiraten. Mit seiner
Ehefrau habe er sieben Kinder. Auch B._______ habe geheiratet und mit
ihrem Ehemann vier Kinder. Dennoch hätten sie ihre Liebesbeziehung
aufrecht erhalten. Am 16. November 2009 sei ihr gemeinsamer
C._______ geboren. Im März 2012 habe seine Familie sowie die Familie
von B._______ von ihrem unehelichen (…) und ihrer Liebesbeziehung
Kenntnis erhalten. In der Folge habe er von einem Kollegen erfahren,
dass er von seiner Familie, der Familie seiner Ehefrau sowie der Familie
des Ehemannes von B._______ gesucht werde. Diese hätten gemein-
sam beschlossen, ihn umzubringen. Seine Familie habe daher bei den
türkischen Behörden einen Suchauftrag aufgegeben. Anlässlich seiner
Ausreise über den Flughafen Atatürk sei er deshalb von der Polizei an-
gehalten und auf den Suchauftrag seiner Familie angesprochen worden.
Da er volljährig sei, habe ihn die Polizei passieren lassen. In der Schweiz
habe er und B._______ nach Brauch geheiratet.
B.
Am 6. März 2013 kam D._______ zur Welt. Am 27. August 2013 aner-
kannte der Beschwerdeführer D._______ als (…).
C.
Mit Verfügung vom 8. November 2013 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 reicht der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Sache sei zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung und vollumfänglichen materiellen Prüfung und im Falle
eines negativen Entscheids angemessenen Begrünung an die Vorinstanz
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zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Undurchführbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Das Verfahren sei mit dem Verfahren E-6467/2013 zusam-
menzuführen beziehungsweise koordiniert zu behandeln. Sollte die Va-
terschaft von C._______, nicht glaubhaft gemacht sein, sei eine DNA-
Analyse zur Feststellung der Vaterschaft durchzuführen. Schliesslich sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu bewilli-
gen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
E.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer
vom Bundesverwaltungsgericht der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete der Instruktionsrichter auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels.
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Seite 4
4.
4.1 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Partnerin des
Beschwerdeführerin, B._______ (E-6467/2013), insoweit koordiniert, als
die beiden Urteile vom gleichen Spruchkörper behandelt und die beiden
Urteile zeitgleich ergehen werden.
4.2 Vorliegend besteht keine Veranlassung, die angeführte Vaterschaft
des Beschwerdeführers gegenüber C._______ mittels einer DNA-Analyse
festzustellen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine unvollständige Sachverhalts-
feststellung. Die Vorinstanz habe es in der angefochtenen Verfügung un-
terlassen anzuführen, dass er der Geliebte von B._______ sei, welche
mit E._______ verheiratet sei und mit diesem vier Kinder habe. Auch ge-
he aus der Verfügung nicht hervor, dass er mit B._______ zwei Kinder
habe und diese aussereheliche Beziehung mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit als Ehrenmord geächtet werde.
5.2 Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich, 2013, 3. Aufl.,
Rz. 630).
Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich
müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Be-
hörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35
E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern
auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden
Sachverhalts. Demnach hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung unter Ziffer I nicht jedes einzelne Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig im Rahmen
der Würdigung anzuführen. Entsprechend hat die Vorinstanz unter Zif-
fer I/2. der angefochtenen Verfügung festgehalten, der Beschwerdeführer
habe bereits vor der Heirat mit seiner Cousine ein Liebesverhältnis zu
B._______ gehabt. Aus den Erwägungen geht sodann hervor, dass die-
ses Verhältnis nach wie vor besteht und B._______ mit ihren Kinder 2010
in die Schweiz reiste. Weiter führte die Vorinstanz unter Ziffer III aus, die
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Ausreisefrist des Beschwerdeführers werde mit derjenigen von
B._______, deren Kindern und (…) koordiniert. Sodann hat die Vorin-
stanz die Möglichkeit eines Ehrenmordes im Rahmen der Erwägungen
insoweit geprüft, als sie die Vorbringen des Beschwerdeführers insge-
samt als nicht glaubhaft bewertete, mithin einen Ehrenmord als nicht
glaubhaft erachtete. Damit erweist sich die Rüge der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung als unzutreffend. Soweit der Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang die Verletzung der Begründungspflicht rügt,
substantiiert er einerseits die Rüge nicht, andererseits zeigt die Be-
schwerde, dass eine sachgereichte Anfechtung möglich war. Damit trifft
auch diese Rüge nicht zu.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
6.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei stän-
diger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
7.
7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
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Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdefüh-
rer habe sich im Verlaufe des Verfahrens in wesentlichen Punkten unver-
einbar geäussert und sei nicht in der Lage gewesen, die Unstimmigkeiten
auf Nachfrage aufzulösen. Namentlich habe er sich widersprüchlich dar-
über geäussert, wann seine Familie von seinem Verhältnis zu B._______
erfahren und bei welcher Behörde die Familie einen Suchauftrag aufge-
geben habe. Sodann habe er widersprüchliche Angaben zu seinem Rei-
sepass gemacht und die Angaben zur Reise in die Schweiz seien als
wirklichkeitsfremd zu qualifizieren. Schliesslich wirke das Vorbringe, er
habe von Kollegen erfahren, dass seine Familie ihn umbringen wolle,
konstruiert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Familie dies dem Kolle-
gen erzählt haben soll.
7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend, anlässlich der Befragung sei
es zu einem Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Dolmetscher gekommen. Der Beschwerdeführer habe nicht ausgesagt, er
habe B._______ in die Schweiz geschickt. Entgegen seiner Ansicht, er-
gibt sich diese Aussage eindeutig aus dem Protokoll der BzP und ist auch
im geltend gemachten Kontext nicht anders zu verstehen. Auch für die
Behauptung, die Aussagen seien in abgekürzter Form und wild durchein-
andergewürfelt im Protokoll festgehalten worden, sind diesem keine ent-
sprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Wäre tatsächlich unkorrekt
protokolliert worden, hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, anlässlich
der Rückübersetzung entsprechende Korrekturen anzubringen. Solches
hat er offensichtlich nicht getan. Schliesslich anerkannte der Beschwerde-
führer am Schluss der Befragung zur Person unterschriftlich, dass das
Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und in eine ihm
verständliche Sprache rückübersetzt wurde (Akten BFM A8/10 S. 8). Da-
bei hat er sich behaften zu lassen. Ein Missverständnis ist somit auszu-
schliessen.
7.3 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Vorin-
stanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewen-
det und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung
in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist jedoch nicht zu beanstanden. In
der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen
Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich sowie
wirklichkeitsfremd sind, konstruiert wirken und damit nicht glaubhaft sind.
Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht ge-
eignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht er-
scheinen zu lassen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen
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Ansicht handelt es sich bei den aufgezeigten Unstimmigkeiten im Rah-
men seiner Asylvorbringen nicht um unwesentliche Punkte. Was sodann
im Zusammenhang mit der Reise des Beschwerdeführers der Hinweis
anbelangt, er sei in einem Land gelandet, dessen Sprache er nicht kenne,
so ist auch dieser unbehelflich. Dies umso mehr, als der Beschwerdefüh-
rer gemäss eigenen Angaben als F._______ in den G._______ sowie
nach H._______ (…) und sich dort ohne die entsprechende Sprache zu
kennen, offensichtlich zu orientieren wusste. Schliesslich legt der Be-
schwerdeführer auch mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen
Sachverhalts nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht
auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Die erhobene Rü-
ge erweist sich als unzutreffend.
7.4 Abschliessend hält der Beschwerdeführer daran fest, bei der Rück-
kehr an seinen Herkunftsort drohe ihm seitens seiner Familie, der Familie
seiner betrogenen Ehefrau und der Familie des Ehemannes von
B._______ ein Ehrenmord. Der Beschwerdeführer konnte indes seine
Asylvorbringen nicht glaubhaft machen (vgl. vorstehend). Insoweit beste-
hen erhebliche Zweifel am behaupteten Ehrenmord. Sodann ist der Be-
schwerdeführer nicht gehalten, in seine Herkunftsregion zurückzukehren
Aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit steht es ihm ohne wei-
teres frei, sich in einer anderen Gegend, namentlich im Westen des Lan-
des, niederlassen. Dass er dort von seinen Verwandten aufgrund der Re-
gistrierung seines Ausweises leichthin aufgespürt werden könnte, ist eine
durch nichts belegte Behauptung, welche sich entgegen den Ausführun-
gen in der Eingabe auch nicht aus dem eingereichten Beweismittel ergibt.
Sollte der Beschwerdeführer dennoch seitens einer der Familien behelligt
werden, hat er die Möglichkeit, sich an die zuständigen Behörden zu
wenden, ist doch davon auszugehen, dass die türkischen Behörden
grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Insgesamt hat die Vorin-
stanz das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht
verfügt.
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Seite 8
9.
9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Be-
stimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art.
3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
9.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg
noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund
derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet
werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle,
in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu
entnehmen. Der Beschwerdeführer hat die Türkei im Alter von (…) Jahren
verlassen. Er ist demnach mit der dortigen Kultur und Tradition bestens
vertraut. Auch ist davon auszugehen, dass er auch nach seiner rund
zweijährigen Landesabwesenheit noch über ein tragfähiges, namentlich
ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt. Hinzu kommt, dass er nicht al-
leine, sondern zusammen mit B._______, welche ihrerseits auf ein Be-
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Seite 9
ziehungsnetz zurückgreifen kann, zurückkehren kann. Damit verfügt der
Beschwerdeführer über hinreichende Anknüpfungspunkte für ein erneutes
Fuss fassen in seinem Heimatland. Sodann verfügt er über langjährige
Berufserfahrungen als F._______, weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer
Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die
gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weite-
ren Verweisen). Um allfällige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken,
steht es dem Beschwerdeführer schliesslich frei, vor seiner Rückkehr
beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art.
93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie
die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und
Wiedereingliederungshilfe). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
somit als zumutbar.
9.3 Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer türkischen Identitätskarte,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos
zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600. festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: