B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6949/2017
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tscherkesse aus B._______, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2013 via Libanon in Richtung
Türkei. Er habe sich bis Ende 2015 in C._______ aufgehalten und sei
schliesslich von dort über die "Balkanroute" am (…) Juni 2016 in die
Schweiz gelangt. Am 20. Juni 2016 stellte er ein Asylgesuch und am
28. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab er zu
Protokoll, er habe Syrien wegen des Kriegs verlassen. Ende des Jahres
2012 hätten Personen aus seiner Region, die zum Volkskomitee für die
Verteidigung der Gegend gehört hätten, ihn mündlich aufgefordert, er solle
für die Regierung kämpfen. Er habe dies verweigert, worauf ihm bis zu sei-
ner Ausreise, zwei Monate später, keine Nachteile erwachsen seien. Er
habe aber Angst davor gehabt, an die Behörden verraten zu werden.
B.
Am 7. respektive 29. Juli 2016 wurde das zuvor eröffnete Dublin-Verfahren
beendet und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Asylverfahren werde
in der Schweiz durchgeführt.
C.
Am 24. Mai 2017 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers
zu seinen Asylgründen statt. Dabei gab er an, er habe in Syrien als (…) mit
privaten Firmen zusammengearbeitet, welche mit dem Syrisch-Arabischen
Fernsehen ([…]) verbunden gewesen seien. Seit Frühling 2011 habe er je-
doch mangels Aufträgen nicht mehr auf seinem Beruf, sondern als Chauf-
feur/Transporteur gearbeitet. Im Jahr 2012 habe er sich – im Sinn eines
humanitären Engagements – in seinem Quartier dafür eingesetzt, aufge-
fundene Leichen anhand von Fotos zu identifizieren und die Angehörigen
zu finden oder die Leichen zu begraben. Vor seiner Ausreise sei er von
Personen aus seinem Quartier dazu aufgefordert worden, eine Waffe zu
tragen und Wache zu halten. Als er sich dem verweigert habe, seien zu-
nächst beim Volkskomitee und schliesslich auch bei der "Luftwaffe Muha-
barat" (gemeint ist offenbar der Nachrichtendienst der Luftwaffe) Rapporte
gegen ihn erstellt und eingereicht worden. Ein Freund aus der Nachbar-
schaft, der auch Verantwortlicher des Volkskomitees in seinem Quartier
gewesen sei, habe ihm zunächst helfen können; nach dem letzten bei der
Luftwaffe eingereichten Rapport habe er aber nichts mehr für ihn tun kön-
nen, ausser ihm einige Tage für die Organisation seiner Ausreise zu ver-
schaffen. Ende 2014 sei er (Beschwerdeführer) durch seinen in
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B._______ lebenden Bruder D._______ darüber informiert worden, dass
ein Bekannter namens E._______ verhaftet worden sei und unter Folter
seinen Namen genannt habe. Wenige Tage später sei E._______ tot auf-
gefunden worden. Dieser habe ein Fahrzeug gefahren, welches auf seinen
(Beschwerdeführer) Namen registriert gewesen sei. Zudem habe sein Bru-
der über einen Freund erfahren, dass sein Name schliesslich an den Kon-
trollstellen tatsächlich veröffentlicht worden sei.
D.
Mit Verfügung vom 9. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Weg-
weisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf-
geschoben.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
6. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der Verfügung des SEM so-
wie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Als Beweismittel legte er eine Fürsorgebestätigung der
F._______ vom 7. Dezember 2017 sowie die Kopie eines in arabischer
Schrift verfassten Dokuments ins Recht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Er lud zudem das SEM zur Vernehmlassung ein.
G.
Am 8. Januar 2018 ersuchte der vom Beschwerdeführer neu mandatierte
Rechtsvertreter um Akteneinsicht sowie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung.
H.
Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 9. Januar 2018. Darin führt es
aus, die Beschwerdeschrift rechtfertige keine Änderung seines Standpunk-
tes, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
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Seite 4
I.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 11. Januar 2018 das Ge-
such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gut und ordnete ihm einen ordentlichen Rechtsbeistand in
der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi bei. Weiter hiess er das Ak-
teneinsichtsgesuch betreffend die Beschwerdeverfahrensakten gut und
setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme
zur Vernehmlassung des SEM.
J.
Der Beschwerdeführer gab am 26. Januar 2018 eine Replik zu den Akten.
Er hielt darin an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM gab zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids an,
der Beschwerdeführer habe an der BzP die Personen nicht nennen kön-
nen, welche ihn zur Unterstützung der Volksmiliz aufgefordert hätten. Dies
vermöge nicht zu überzeugen, da es sich seinen Angaben zufolge um lang-
jährige Freunde gehandelt habe und er zumindest den einen Namen an
der einlässlichen Anhörung habe nennen können. Als widersprüchlich hät-
ten sich auch die zeitlichen Angaben zu den angeblich gegen ihn einge-
reichten Rapporten erwiesen. Weitere Ungereimtheiten hätten sich erge-
ben, soweit der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll gegeben habe,
er habe Angst davor gehabt, von der Volksmiliz an die Behörden verraten
zu werden, während er an der Anhörung ausgesagt habe, die Behörden
hätten ihn bereits gesucht und er habe das Land nur durch einen Trick sei-
nes Freundes unbehelligt verlassen können. Dieses Vorbringen erscheine
insgesamt unplausibel, zumal nicht vereinbar sei, dass sein Freund ihn
zwar habe decken und ihm sogar seine unbehelligte Ausreise habe ermög-
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lichen können, dessen Einfluss innerhalb der Volksmiliz aber klein gewe-
sen sei. Ebenfalls unglaubhaft erscheine, dass seine Ausreise für diesen
Freund keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. Eine gezielte Suche
nach ihm könne bereits vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden;
zudem habe er ohne Probleme und ohne sich identifizieren zu müssen
Checkpoints passieren können. Schliesslich sei er auch nicht in der Lage
gewesen, detailliert zu erzählen, inwiefern er durch seinen Freund unter
Folter verraten worden sei, weshalb dies als vage Behauptung einzustufen
sei.
4.2 Seine Beschwerdeanträge begründete der Beschwerdeführer damit,
dass er die behördliche Suche nach ihm nun mit einem zwischenzeitlich
erhaltenen Haftbefehl beweisen könne. Bei einer Verhaftung würden ihm
drakonische, politisch motivierte Strafen drohen. An der BzP sei er nicht zu
den Namen der Personen befragt worden, welche ihn zur Unterstützung
der Volksmiliz aufgefordert hätten. Es sei zudem kein Widerspruch ersicht-
lich zwischen seiner Vermutung, er sei wegen Dienstverweigerung verra-
ten worden, und der effektiven Suche nach ihm. Weiter erwarte er eine
Bestätigung dafür, dass sein Freund unter Folter gestorben sei, und er
werde diese sogleich nach Erhalt nachreichen. Die Ausführungen des SEM
in Bezug auf seinen Freund bei der Volksmiliz, der ihn gedeckt habe, seien
unverständlich und würden konstruiert erscheinen. Es sei für ihn nicht
nachvollziehbar, was als unplausibel betrachtet werde. Jedenfalls sei er
nicht nur wegen des Krieges geflohen, sondern weil er Angst um sein Le-
ben und seine Sicherheit gehabt habe.
4.3
4.3.1 Das SEM zweifelte in der Vernehmlassung die Authentizität des im
Beschwerdeverfahren eingereichten Haftbefehls an, weil dieser nur in Ko-
pie vorliege. Es sei denn auch nicht bekannt, wie der Beschwerdeführer in
den Besitz eines solchen internen Dokuments gekommen sei. Weiter sei
der angekündigte Beleg, dass sein Freund unter Folter verstorben sei, nicht
geeignet, zu beweisen, dass der Beschwerdeführer verraten worden sei.
4.3.2 Eine bemängelte Erwägung in der angefochtenen Verfügung sei tat-
sächlich unglücklich ausgefallen: Die Hauptaussage sei gewesen, dass der
Freund des Beschwerdeführers als Quartierverantwortlicher der Volksmiliz
entgegen der Angaben des Beschwerdeführers wohl einen höheren Ein-
fluss gehabt haben müsste, damit dieser die Suche nach dem Beschwer-
deführer hätte unterbinden können. Wäre seine Rolle weniger bedeutend
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gewesen, hätte der Beschwerdeführer wohl kaum die Checkpoints prob-
lemlos passieren können.
4.3.3 Es sei schliesslich zu erwähnen, dass die Einberufung in den Militär-
dienst allein, ohne dass die betroffene Person als regimekritisch gelte, die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge.
4.4 In der Replik weist der nachträglich mandatierte Rechtsbeistand darauf
hin, dass die Beschwerdeschrift von einem Mitarbeiter des Vereins "(…)"
verfasst worden sei; einige dieser Ausführungen seien teilweise ungenau
oder sogar falsch, insbesondere, weil kein Dolmetscher anwesend gewe-
sen und das Gespräch in Englisch geführt worden sei.
4.4.1 Bei der Lektüre der Befragungsprotokolle sei augenfällig, dass die
Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers vermischt habe und folg-
lich den Sachverhalt falsch darstelle. So habe der Beschwerdeführer die
Namen der Angehörigen der Volksmiliz vergessen, welche ihn auf der
Strasse dazu aufgefordert hätten, eine Waffe zu tragen, da es sich auch
nicht um Personen gehandelt habe, die der Beschwerdeführer persönlich
gekannt habe. Hingegen sei der Quartierverantwortliche der Volksmiliz ein
Freund, der ihn wegen der eingereichten Rapporte zur Unterstützung der
Volksmiliz zu bewegen versucht habe; der Quartierverantwortliche sei aber
nicht wütend geworden, als er dies abgelehnt habe.
4.4.2 Es erstaune angesichts der Kürze der BzP nicht, dass der Beschwer-
deführer nicht die gesamte Hintergrundgeschichte seiner Asylgründe vor-
gebracht habe. Er habe sodann mit der Aussage an der BzP, es sei ihm bis
zur Ausreise nichts geschehen und er kenne auch einige dieser Leute, zum
Ausdruck bringen wollen, dass ihm bis zur Ausreise nur dank seinem
Freund bei der Volksmiliz nichts geschehen sei. Der Verfasser der Be-
schwerdeschrift sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der Beschwer-
deführer habe nur vermutet, er werde von den heimatlichen Behörden ge-
sucht. Es bestehe insofern aber kein Widerspruch, als der Beschwerdefüh-
rer bereits an der BzP konkret ausgesagt habe, er habe sich vor einer Ver-
haftung gefürchtet.
4.4.3 Insgesamt sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an der An-
hörung keine neuen Asylgründe vorgebracht habe, sondern lediglich die
bisherigen Aussagen konkretisiert habe. Es sei zu betonen, dass er nicht
selbständig vom Luftwaffengeheimdienst gesucht worden sei, sondern
sein Freund bei der Volksmiliz damit beauftragt worden sei. Nur deshalb
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habe dieser ihm das kontrollfreie Passieren der Checkpoints und damit die
Ausreise ermöglichen können. Damit sei auch gesagt, dass dieser Freund
offensichtlich grossen Einfluss gehabt habe. Die diesbezügliche Schluss-
folgerung des SEM respektive welchen Schluss es daraus ziehe, sei nicht
verständlich.
4.4.4 Die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Bescheinigung, dass sein
Bekannter unter Folter verstorben sei, könne leider nicht nachgereicht wer-
den, zumal die Familie nach wie vor keine Todesbescheinigung erhalten
habe und wohl auch nicht mehr erhalten werde. Jedenfalls sei bereits der
Umstand, dass dieser Freund, der das Auto des Beschwerdeführers gefah-
ren habe, verhaftet worden sei, ein starkes Indiz und Glaubhaftigkeitsmerk-
mal für die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer.
4.4.5 Die eingereichte Kopie des Haftbefehls habe der Beschwerdeführer
schliesslich von einem Freund erhalten, der beim Departement für (…) ar-
beite und über Beziehungen (…) zu diesem Dokument gekommen sei. Da-
mit sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen
und es könne nicht lediglich darauf geschlossen werden, diesem Beweis-
mittel komme kein Beweiswert zu.
5.
5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung in erster Linie mit
den als unglaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers.
5.2 Diesbezüglich ist dem SEM insofern beizupflichten, als die Aussagen
des Beschwerdeführers an der BzP – selbst unter Berücksichtigung der
kurzen Dauer dieser Befragung – kaum zu vereinbaren sind, mit seinen
Schilderungen an der einlässlichen Anhörung. Entgegen den Ausführun-
gen in der Beschwerdeergänzung, handelt es sich dabei nicht nur um Kon-
kretisierungen von bereits vorgebrachten Geschehnissen. Vielmehr lassen
seine Antworten anlässlich der BzP darauf schliessen, dass er zwar münd-
lich dazu aufgefordert wurde, eine Waffe zu tragen, ihm aber keine Nach-
teile aus seiner Verweigerung erwachsen sind. Es wäre angesichts der ge-
stellten Fragen (vgl. SEM-Akten A5. S. 7: "F: Hatten Sie eine konkrete Auf-
forderung?"; "F: Ist in diesem zwei Monaten bis zu Ihrer Ausreise irgendet-
was passiert?"; "F: Was hätten Sie zu befürchten?") zu erwarten gewesen,
dass er zumindest die gegen ihn eingereichten Rapporte erwähnt oder da-
rauf hingewiesen hätte, er habe nur dank der Unterstützung seines Freun-
des beim sogenannten Volkskomitee ausreisen können. Seine diesbezüg-
lichen Antworten (vgl. a.a.O.: "A: Leute aus meiner Gegend, die mit den
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Behörden arbeiten, sagten mir mündlich, ich solle für die Regierung kämp-
fen. […]."; "A: Es geschah nichts. Ich kannte auch einige Leute von ihnen.
Ich hatte Angst, dass sie mich bei den Behörden verraten würden, dass ich
nicht für die Regierung arbeiten wolle."; "A: Ich hatte Angst verhaftet zu
werden. Die Behördenmitglieder hätten mich auch hinrichten können.") las-
sen stattdessen darauf schliessen, dass bis zu seiner Ausreise tatsächlich
gar nichts geschehen war (insbesondere, dass er weder beim Verantwort-
lichen der Volksmiliz noch bei den Behörden denunziert worden war).
Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer solch wesentliche
Ereignisse, wie ein gegen ihn bei der Luftwaffe eingereichter Rapport, un-
erwähnt gelassen hätte, zumal dies seinen Schilderungen zufolge letztlich
Auslöser für seine Flucht gewesen sei. Die in der Beschwerdeergänzung
vorgebrachten Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen. Bei
seinen Schilderungen anlässlich der Anhörung handelt es sich um neue
zentrale Vorbringen, die er ohne nachvollziehbaren Grund an der BzP nicht
zu Protokoll gegeben hatte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
5.3 Der vorinstanzlichen Argumentation ist auch beizupflichten, soweit als
widersprüchlich erachtet wird, dass der Beschwerdeführer an der BzP noch
von der Furcht sprach, bei den heimatlichen Behörden verraten zu werden,
während er an der Anhörung angab, die Behörden hätten seinen Freund
bei der Volksmiliz bereits damit beauftragt, ihn zu verhaften (vgl. SEM-Ak-
ten, A5, S. 7; A25, F54 und F57).
5.4 An dieser Einschätzung vermag auch der in Fotokopie eingereichte
Haftbefehl nichts zu ändern, zumal solche Dokumente im syrischen Kon-
text tatsächlich eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuf-
lich erwerbbar sind. Wenn solche Dokumente nicht im Original eingereicht
werden, verfügen sie – angesichts der zusätzlichen Verfälschungsmöglich-
keiten durch die Form der Fotokopie – über einen noch geringeren Beweis-
wert.
5.5 Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen
kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen letztlich aber offen bleiben.
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Seite 10
6.
6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag
eine allfällig verübte Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die betroffene Person muss
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
6.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge war dieser bei den
heimatlichen Behörden in keiner Weise als Regimegegner aufgefallen und
auch keinen gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt, aufgrund de-
rer er die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde. Die Rapporte gegen ihn
seien vielmehr gerade deshalb eingereicht worden, weil er faktisch den
Wehrdienst verweigert habe. Selbst wenn ihm also aufgrund der gegen ihn
eingereichten Rapporte eine Bestrafung drohen würde, wäre somit ange-
sichts der Vorgehensweise des syrischen Regimes (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.7.2) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die
faktische Dienstverweigerung des Beschwerdeführers würde von den syri-
schen Behörden nicht als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers sind damit – wie in der Vernehmlas-
sung des SEM richtig festgestellt – ohnehin nicht asylrelevant.
6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinn von
Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E-6949/2017
Seite 11
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, der
Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht
gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Voll-
zug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde
durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rech-
nung getragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen Punkt
im vorliegenden Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorlie-
gens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu
prüfen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG
in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwi-
schenverfügung vom 12. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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10.2 Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wurde zudem dem Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG entsprochen und ihm ein amtlicher
Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi bestellt.
Dieser wurde in derselben Verfügung auf die Stundenansätze der amtli-
chen Vertretung hingewiesen und darauf, dass nur der notwendige Auf-
wand zu entschädigen ist. Der in der Kostennote vom 26. Januar 2018 aus-
gewiesene Vertretungsaufwand von rund 3050.– Franken für das Einrei-
chen einer (durch eine Substitutin verfassten) Replik von knapp neun Sei-
ten und ein vorgängiges Gesuch um Akteneinsicht und Verbeiständung er-
scheint deutlich überhöht. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der massgebenden Stundenan-
sätze (vgl. Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2018) ist das Honorar des
amtlichen Rechtsbeistands auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6949/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1200.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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