B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6951/2017
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juli 2015 und der An-
hörung vom 22. März 2016 führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie (…) und stamme aus ei-
nem Dorf namens B._______. Dort sei er zusammen mit seinen Eltern,
seiner Schwester und seinem Bruder aufgewachsen und habe sechs Jahre
lang die Schule besucht. Zuletzt habe er in Addis Abeba mit einem (…)
gelebt. Sein Vater sei zunächst (…) auf dem Land stationiert gewesen und
im Jahr 1990 oder 1992 (äthiopischer Kalender) nach Addis Abeba verlegt
worden. Zufolge seiner politischen Betätigung sei er wiederholt abgeführt
und geschlagen worden. Im Monat (…) (entspricht […]) sei er verstorben.
Seine Mutter sei im Monat (…) (entspricht […]) aus Kummer ebenfalls ver-
storben. Danach habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bru-
der das (…) der Familie geführt. Gemeinsam mit Freunden habe er sich für
die Partei Kinijit (auch: Coalition for Unity and Democracy Parties [C.U.D.])
politisch betätigt, indem er Plakate aufgehängt habe. Dabei sei er erwischt
und im Quartier C._______ festgenommen worden. Anschliessend sei er
drei Monate inhaftiert gewesen. Während der Haft sei er mehrmals am
Abend geschlagen worden. Ungefähr sieben Monate später sei er erneut
festgenommen worden und für etwa eineinhalb Monate inhaftiert gewesen.
Dazwischen sei er dreimal und danach zweimal kurz in Gewahrsam ge-
nommen und geschlagen worden. Aus diesen Gründen sei er (…) (ent-
spricht […]) in den Sudan gereist. Mit Hilfe des Roten Kreuzes habe er vom
sudanesischen Migrationsbüro einen Ausweis erhalten. Dreimal sei er will-
kürlich festgenommen und an die äthiopische Grenze gebracht worden. Mit
Hilfe eines Schleppers sei er jeweils wieder nach D._______ zurückge-
kehrt. Zusammen mit einem Sudanesen habe er ein (…) in der Stadt
E._______ geführt. Im (…) habe er geheiratet und am (…) sei sein Sohn
geboren. In der Folge sei er alleine über Libyen und Italien in die Schweiz
eingereist. Seine Ehefrau und sein Sohn würden sich immer noch in
D._______ aufhalten.
Beweismittel reichte er keine ein.
B.
Mit Verfügung vom 6. November 2017, eröffnet am 9. November 2017, ver-
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neinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. Dezember 2017 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
sowie die Gutheissung seines Asylgesuchs.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde und teilte dem Beschwerdeführer mit,
er dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist insoweit einzutreten.
1.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das prozessuale Begehren
betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
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net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich
des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der An-
gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuch-
stellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung,
wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Seine Aussagen seien widersprüchlich ausgefallen. An-
lässlich der BzP habe er ausgeführt, sein Vater sei zufolge der Mitglied-
schaft bei der Kinijit-Partei von zu Hause abgeführt worden, er wisse nicht,
ob er noch am Leben sei. Hingegen habe er an der Anhörung geltend ge-
macht, sein Vater sei im (…), nachdem er 16 Tage lang spurlos verschwun-
den sei, abgemagert und verletzt zurückgekehrt und sei zwei Tage später
verstorben. Zu seinen eigenen politischen Tätigkeiten habe er erst darge-
legt, Mitglied der Kinijit-Partei gewesen zu sein. Bei der Anhörung habe er
hingegen erklärt, für die Mitgliedschaft in einer Partei zu jung gewesen zu
sein. Auch hinsichtlich der Haft habe er erst bei der Anhörung geschildert,
zwischen den beiden Verhaftungen mehrmals in Gewahrsam genommen
worden zu sein.
5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnete der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde, er habe keine Gelegenheit erhalten, die angeblichen
Widersprüche auszuräumen, weshalb er kein faires Verfahren erhalten
habe. Bei den Befragungen sei er missverstanden worden. Er sei davon
ausgegangen, er müsse zu Problemen ausserhalb der Inhaftierungen Stel-
lung nehmen. Bei der BzP habe er nicht erwähnt, dass er zwischen den
beiden Inhaftierungen mitgenommen worden sei, weil er darauf hingewie-
sen worden sei, sich kurz zu halten. Anlässlich der Anhörung habe er ge-
nau ausgeführt, wo er verhaftet und wohin er gebracht worden sei. Von den
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Schlägen in der Haft habe er immer noch Narben am Schienbein. Die Um-
stände des Todes seines Vaters würden auf einem Missverständnis beru-
hen. Dieser sei wegen seinen politischen Tätigkeiten abgeführt worden und
der Beschwerdeführer habe damals nicht gewusst, ob er noch am Leben
sei. Sein Vater sei (…) gewesen, weshalb er als dessen Sohn der heutigen
Regierung verdächtig sei. Deswegen sowie auch aufgrund seiner Tätigkeit
für die Kinijit-Partei sei er in Äthiopien in Gefahr und könne jederzeit will-
kürlich verhaftet werden. Sein Bruder habe nach der Ausreise des Be-
schwerdeführers Probleme mit den Behörden bekommen. Dieser habe sei-
nen (…) schliessen müssen und verfüge bis heute über keine offizielle Ad-
resse.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers wür-
den den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss
angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann mit den
nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Be-
schwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerde-
führer bekräftigt den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von
der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche, vermag diese jedoch in
den entscheidenden Punkten nicht aufzulösen. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu seinen angeblichen Inhaftierungen blieben vage und
oberflächlich. Bei einschneidenden Ereignissen wäre jedoch von einer er-
lebnisgeprägten Erzählung auszugehen. Zwar nannte er seinen jeweiligen
Verhaftungsort und den Namen der Gefängnisse, die Festnahmen und die
Inhaftierungen schilderte er jedoch nicht detailliert. Seine Narben am
Schienbein vermögen die Ursachen dieser Beeinträchtigungen nicht zu be-
legen. Seine Geschwister leben noch immer in Äthiopien, ohne dass sie
von den Behörden zufolge der angeblichen politischen Tätigkeiten des Va-
ters verfolgt worden wären. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend,
seine Geschwister hätten nach seiner Ausreise Probleme bekommen, wes-
halb das Geschäft geschlossen worden sei und sie ihre Wohnung hätten
verlassen müssen. Sein Bruder habe deshalb im Moment keine Adresse
(vgl. A20 S. 9). Worin diese Probleme bestanden hätten, führte er auch in
der Beschwerde nicht aus. Zufolge seines damaligen jungen Alters war der
Beschwerdeführer selbst nicht offizielles Mitglied der Kinijit-Partei. Seine
Tätigkeit bestand angeblich darin, Plakate aufzuhängen. Auch diese Tätig-
keit beschrieb er pauschal und ohne weitere Details. In einer Gesamtwür-
digung sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
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einzustufen. Der Umstand, dass die BzP eher kurz ausgefallen ist, vermag
weder die Widersprüche noch das Fehlen von Realitätskennzeichen in den
Aussagen des Beschwerdeführers zu erklären. Der Beschwerdeführer
hatte genügend Gelegenheit, seine Vorbringen ausführlich darzulegen und
bereits anlässlich der BzP wurde er gefragt, ob er nun alle Asylgründe ge-
nannt habe, was er bejahte. Explizit wurde er nochmals auf seine Inhaftie-
rungen angesprochen und dennoch machte er dazu keine weiteren Erläu-
terungen (vgl. A6 S. 6 f.). Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.
6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
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Seite 8
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zu-
treffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regi-
onen ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE
2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind aller-
dings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle
Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforder-
lich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Zu berücksichtigten bleibt, dass sich die
allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt
hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen
und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State kon-
zentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze
Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsan-
gaben mindestens 24‘000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen in-
des von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der
Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten
(vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.).
Der Ausnahmezustand wurde Anfang August 2017 aufgehoben. In den Re-
gionen Oromia, Harar, Dire Dawa und Amhara sind Unruhen jedoch wei-
terhin möglich (vgl.
der-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html>, abgeru-
fen am 12. Dezember 2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen
Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit
Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu
bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzprob-
lematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie
vor nicht in Sicht ist, gibt es keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E.
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Seite 9
8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Af-
rika, 14.06.2016,
rea-ld.88768>, abgerufen am 15.12.2017). Dementsprechend ist die vor-
herrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt
gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätz-
lich weiterhin zumutbar erscheint.
Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen daher
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Zudem
spricht die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht gegen die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Er führte in Äthiopien ein (…)
und im Sudan ein (…). In seinem Heimatstaat verfügt er zudem über ein
intaktes soziales Beziehungsnetz. Seine Schwester und sein Bruder leben
immer noch in Äthiopien und er pflegt telefonischen Kontakt zu ihnen. Ak-
tuelle gesundheitliche Probleme macht er in seiner Beschwerde nicht gel-
tend und solche sind den Akten auch nicht zu entnehmen. Es ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Heimatstaat mit
Hilfe seiner Geschwister wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen
können wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. Seine
Ehefrau und sein Sohn leben sodann in D._______, Sudan, wo er vor sei-
ner Ausreise ein (…) betrieb. Es steht dem Beschwerdeführer frei, auch
dorthin zurückzukehren.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6951/2017
Seite 10
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6951/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Annina Mondgenast
Versand: