Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-695/2007
Urteil vom 14. Juni 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______ geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Dezember 2006 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______ (Provinz
C._______) mit letztem Wohnsitz in D._______ (Provinz E._______)
seinen Heimatstaat – gemeinsam mit F._______ – am
1. November 2006, gelangte per Flugzeug (…) nach Paris und von dort
am 2. November 2006 in einem Personenwagen in die Schweiz, wo er
am 6. November 2006 um Asyl nachsuchte. Am 17. November 2006 fand
im (…) die Kurzbefragung statt, und am 11. Dezember 2006 erfolgte die
Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, aufgrund
seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie seiner politischen Aktivitäten
befinde er sich in der Heimat in Lebensgefahr. Erstmals sei er 1997 auf
den Polizeiposten G._______ verbracht worden, weil er aus C._______
stamme. Aufgrund seines politischen Engagements zugunsten der
Parteien H._______ respektive deren Nachfolgeparteien I._______ und
J._______ sei er im März 1999 in einem Parteilokal in K._______ erneut
festgenommen, während dreier Tage auf einem Polizeiposten in
L._______ festgehalten und geschlagen worden. In der Folgezeit sei er
von der Polizei wiederholt zur Abkehr von seiner oppositionellen Tätigkeit
aufgefordert, bedroht und im März 2000 sowie im Mai und
November 2003 weitere Male für kurze Zeit festgehalten worden. Am
(…) 2006 habe er der Beerdigung von Märtyrern der kurdischen
Opposition auf dem Friedhof M._______ in C._______ beigewohnt.
Während der Zeremonie hätten Polizeibeamte das Feuer auf die
Teilnehmenden eröffnet und, während diese das Friedhofsgelände
fluchtartig verlassen hätten, dasselbe umzingelt. Während seiner Flucht
sei er einem Polizeibeamten begegnet, welcher ihn bereits 2001 mit dem
Tod bedroht und nun sofort auf ihn geschossen habe. Hiernach habe er
sich bei seiner – politisch nicht tätigen – Tante mütterlicherseits versteckt
gehalten. Dort habe er erfahren, dass die Antiterrorpolizei noch am
selben Abend respektive in der Folgezeit in die Häuser seiner
Grossmutter und seines Onkels mütterlicherseits, wo er sich zuvor
zeitweise aufgehalten habe, eingedrungen sei. Deshalb habe er sich im
April 2006 mit F._______ nach L._______ begeben. Kurz darauf habe ein
ehemals im Polizeidienst tätiger Schwager (bzw. Onkel, vgl. A11 S. 6 F
29) ihnen über ihren Vater zur Ausreise geraten, worauf sie sich nach
N._______ begeben hätten. Von dort hätten sie, nachdem sie von einer
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neuerlichen Hausdurchsuchung bei ihrer Grossmutter erfahren hätten, die
Türkei am 1. November 2006 verlassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
einen Internetausdruck vom 15. März 1999 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Januar 2007 liess der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen, die Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2006
sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er infolge
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurden die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 wies der damals zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab. Zugleich wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– erhoben, welcher am 16. Februar 2007 einging.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Februar 2007 liess der
Beschwerdeführer weitere, türkischsprachige Beweismittel (Schreiben
des Menschenrechtsvereins von C._______, Schreiben eines Anwalts) zu
den Akten reichten.
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2007 wurde dem
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Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung der eingereichten
fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache angesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 3. März 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
deutschsprachige Übersetzung der oben erwähnten fremdsprachigen
Beweismittel zu den Akten.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juli 2007 liess der
Beschwerdeführer replizieren.
J.
Mit eigenhändiger Eingabe vom 23. März 2009 gelangte der
Beschwerdeführer ein weiteres Mal ans Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
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berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen
vermöchten.
4.1.1. Hinsichtlich der dem Jahr 2006 zugeordneten Verfolgung erkannte
das BFM auf Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen, zumal
diese im Verlauf des Verfahrens übersteigert worden respektive
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widersprüchlich ausgefallen seien.
So habe der Beschwerdeführer das Vorbringen, wonach ein
Polizeibeamter ihn bereits 2001 mit dem Tod bedroht und nach dem
Vorfall vom (…) 2006 auf ihn geschossen habe, erstmals anlässlich der
Anhörung geltend gemacht, ohne dass er die fehlende Erwähnung des
Vorfalls bei der Erstbefragung hinreichend habe erklären können.
Wenngleich diese summarischen Charakter aufweise, könne von einer
asylsuchenden Person erwartet werden, dass sie ihre zentralen
Ausreisegründe bereits bei der ersten Gelegenheit vortrage. Da der
Beschwerdeführer das genannte Kernvorbingen erst im Verlauf des
Verfahrens vorgetragen habe, müsse dessen Wahrheitsgehalt bezweifelt
werden.
Weiter sei festzustellen, dass die Schilderung des Beschwerdeführers
von Widersprüchen gekennzeichnet sei. Zunächst habe er bei der
direkten Anhörung zu Protokoll gegeben, von einer neuerlichen
Hausdurchsuchung bei seiner Grossmutter im September 2006 erfahren
zu haben, wohingegen er bei der vorhergehenden Befragung
ausdrücklich angegeben habe, nach seinem Wegzug von L._______ im
Juni 2006 habe sich nichts dergleichen mehr zugetragen. Auch habe er
die vorhergehenden, durch Antiterroreinheiten durchgeführten,
Hausdurchsuchungen bei seiner Grossmutter und bei seinem Onkel
anlässlich der beiden Befragungen unterschiedlichen Zeitpunkten
zugeordnet. Ausserdem habe er bei der Erstbefragung ausgeführt, die
Behörden hätten ihn und F._______ beschimpft, ohne dabei
Todesdrohungen auszusprechen, wohingegen er anlässlich der direkten
Anhörung behauptet habe, ebensolche seien erfolgt. Schliesslich habe
der Beschwerdeführer zunächst angegeben, er habe den Parteisitz der
J._______ seit 2004 besucht, sei aber nicht Mitglied gewesen, und im
Widerspruch hierzu später das Bestehen einer formellen Mitgliedschaft
behauptet.
4.1.2. Auch in Bezug auf die früheren Ereignisse erkannte das BFM
teilweise auf Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen. So habe
der Beschwerdeführer bei der Summarbefragung den Zeitpunkt seiner
Festhaltung auf dem Polizeiposten in L._______ mit März 2000 umrissen
und demgegenüber im Rahmen der Direktanhörung angegeben, der
Vorfall sei im Jahr 2000 oder 2001 passiert, genauere Angaben könne er
nicht machen.
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Zudem führte das BFM hinsichtlich der den Jahren 1998 bis 2001
zugeordneten Ereignisse aus, der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze
einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus.
Vorliegend mache der Beschwerdeführer geltend, er sei von 1998 bis
1999 Präsident der Jugendsektion der I._______ in K._______ und von
1999 bis 2000 aktives Mitglied der I._______ in L._______ gewesen,
bevor er seine Aktivitäten im Jahr 2000 eingestellt habe. Wenngleich –
aufgrund der vorstehend aufgezeigten Unstimmigkeiten –
ausgeschlossen werden könne, dass sich der Vorfall von März 2000 in
der geschilderten Weise zugetragen habe, so habe er doch eine
Bescheinigung über seine Inhaftierung als I._______-Kadermitglied
eingereicht. Allerdings liege zwischen diesem letzten Vorfall und seiner
Ausreise aus der Türkei ein Zeitraum von sieben Jahren. Da der
Beschwerdeführer für den nachfolgenden Zeitraum keine Behelligungen
habe glaubhaft darlegen können, sei den im und vor März 2000 erfolgten
Ereignissen die Asylrelevanz abzusprechen, da sie in zeitlicher Hinsicht
keinen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufwiesen.
4.1.3. Schliesslich seien auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte
für eine künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Hierfür
genüge die allenfalls subjektiv empfundene Furcht des
Beschwerdeführers vor zukünftigen Verfolgungsmasnahmen nicht.
Vielmehr müsse anhand von objektiven Kriterien nachvollziehbar
erscheinen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ebensolchen Massnahmen ausgesetzt
sein könnte. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
4.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge zunächst die
Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht festgestellt worden sei,
die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit (vgl. hierzu E. 4.3.) respektive an die
Flüchtlingseigenschaft (vgl. hierzu E. 4.4.) nicht.
4.3. Nachfolgend ist vorab auf die vom BFM festgestellten
Ungereimtheiten hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aus dem
Jahr 2006 näher einzugehen. Das BFM bezeichnete die entsprechenden
Vorbringen als widersprüchlich (vgl. hierzu E. 4.3.1.) respektive
nachgeschoben (vgl. hierzu E. 4.3.2.).
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4.3.1. Was die vom BFM festgestellten Widersprüche anbelangt, so kann
der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung, wonach die
Argumentation der Vorinstanz als gesucht zu bezeichnen sei, nicht
gefolgt werden.
4.3.1.1 Als Grundlage der behördlichen Behelligungen führte der
Beschwerdeführer insbesondere seine Aktivitäten zugunsten der
Oppositionsparteien H._______, I._______ und J._______ an. Hierzu
gab er bei der Erstbefragung an, er sei von 1998 bis 2000 aktives Mitglied
der I._______ gewesen und habe hiernach in der Partei keine aktive
Rolle mehr bekleidet. Nach der Schliessung der I._______ im Jahr (…)
habe er oft die verschiedenen Sitze von deren Nachfolgeorganisation
J._______ besucht, ohne dass er Mitglied gewesen sei (A1 S. 5). Im
diametralen Widerspruch hierzu gab er anlässlich der Anhörung zu
Protokoll, er habe die H._______ besucht, mit der I._______ aktiv
zusammengearbeitet und sei Mitglied der J._______ gewesen ("Il
H._______ lo frequentavo, con l' I._______ collaboravo in maniera attiva,
e del J._______ ero membro.", A11 S. 3).
4.3.1.2 Ebensowenig stimmig erscheinen die zentralen
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers. Als solche sind der
Vorfall vom (…) 2006 auf dem Friedhof M._______ in C._______ sowie
die nachfolgenden Hausdurchsuchungen bei seinen Angehörigen zu
bezeichnen. Zu den Letzteren äusserte sich der Beschwerdeführer
insoweit widersprüchlich, als er bei der Kurzbefragung angab, nach dem
(…) 2006 ("dopo il (…) 2006") seien die Wohnungen seiner Grossmutter
und seines Onkels durchsucht worden (A1 S. 5), wohingegen er im
Rahmen der Anhörung ausführte, die Antiterrorpolizei sei noch am selben
Abend ("lo stesso giorno, durante la notte" resp. "la stessa notte") in die
besagten Wohnungen eingedrungen (A11 S. 8 f.). Selbst wenn es sich
hierbei um eine geringfügig abweichende Darstellung handelt, fällt auf,
dass der Beschwerdeführer offenbar nicht in der Lage ist, seine angeblich
verfolgungsbegründenden Kernvorbringen konsistent wiederzugeben.
Bezeichnenderweise wird in der Rechtsmitteleingabe auf die genannte
Unstimmigkeit nicht näher eingegangen, sondern schlicht die Darstellung
bei der Anhörung wiederholt.
4.3.1.3 Angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten entstehen
ernsthafte Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen Intensität
seiner politischen Aktivitäten sowie am Wahrheitsgehalt der geltend
gemachten Hausdurchsuchungen vom respektive nach dem (…) 2006.
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4.3.2. Weiter ist dem BFM insoweit beizupflichten, als der
Beschwerdeführer eine Vielzahl von Vorbringen ohne erkennbaren Grund
erst im Verlauf des Verfahrens geltend machte, wodurch ebenfalls Zweifel
an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Zwar hat der seitens des
Beschwerdeführers verschiedentlich geäusserte Einwand, man habe ihn
bei der Erstbefragung auf deren summarischen Charakter hingewiesen
(vgl. etwa A11 S. 14), durchaus etwas für sich. Indessen fällt auf, dass
die geltend gemachte Verfolgung gemäss seiner Schilderung anlässlich
der Anhörung im Vergleich zu jener bei der Erstbefragung generell an
Intensität gewinnt. Im Laufe des Verfahrens erfolgte in verschiedener
Hinsicht eine inhaltliche Ausweitung der Bedrohungslage. In der
Gesamtbetrachtung lässt dieses Aussageverhalten Zweifel an der
generellen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen, wie die
nachstehenden Erwägungen aufzeigen.
4.3.2.1 Auf Nachfrage nach der Art der geltend gemachten Bedrohungen
führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung lediglich aus, er sei
von Polizisten zur Abkehr von allen politischen Tätigkeiten aufgefordert
worden. Zudem hätten ihn die Hausdurchsuchungen bei seinen
Angehörigen vermittelt, dass sein Leben in Gefahr sei, da die
Antiterrorpolizei über ihn und F._______ geschimpft habe ("Hanno detto:
Questi bastardi non vogliono stare zitto", A1 S. 5). Demgegenüber
behauptete er im Rahmen der Anhörung, man habe F._______ und ihn
gesucht, um sie zu töten. Anlässlich der Hausdurchsuchungen hätten die
Polizisten diese Drohung explizit formuliert ("Questi bastardi moriranno,
ricevendo un colpo in testa. Nella vostra famiglia sono rimasti due maschi
e noi uccideremo questi due maschi", A11 S. 9). Diese abweichende
Schilderung des Sachverhalts kann nicht als Präzisierung der
vorhergehenden Darstellung abgetan werden, da sie mit einer
erheblichen qualitativen Steigerung der Bedrohungslage einhergeht.
4.3.2.2 In gleichem Masse erstaunt, dass der Beschwerdeführer die
angebliche Hausdurchsuchung bei seiner Grossmutter im
September 2006 erstmals anlässlich der direkten Anhörung erwähnte
(A11 S. 10). Zwar gab er – entgegen des Vorhalts in der angefochtenen
Verfügung – bei der Erstbefragung nicht ausdrücklich an, nach seinem
Wegzug von L._______ im Juni 2006 habe sich nichts Relevantes mehr
zugetragen. Jedoch beantwortete er wiederholte Fragen nach Vorfällen
während der Folgezeit des (…) 2006 ("In seguito è accaduto altro?"; "Ma
è successo qualcosa"?) mit banalen Schilderungen, wonach sein Onkel
ihm zur Ausreise gesagt habe, es sei besser, wenn er und F._______ die
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Türkei verliessen ("Mi ha detto che […] era meglio lasciare la Turchia"; A1
S. 5). Angesichts der Tatsache, dass sich die befürchtete Verfolgung in
einer späteren Hausdurchsuchung mit dem einzigen Zweck seiner
Ergreifung geradezu kristallisiert hätte, ist nicht einsehbar, weshalb er
trotz mehrfacher Gelegenheit auf eine Erwähnung dieses Vorfalls hätte
verzichten sollen. Auch ist angesichts der zeitlichen Nähe zur Ausreise
davon auszugehen, dass eine erneute Hausdurchsuchung, hätte sie sich
tatsächlich zugetragen, ihn in seinem Ausreiseentschluss zumindest
bestärkt, wenn nicht gar denselben mitbegründet hätte. Dies lässt ein
Verschweigen des angeblichen Vorfalls bei Wahrunterstellung umso
abwegiger erscheinen. Der Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der
Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer die Fragen nur direkt
auf sich bezogen und deshalb die Hausdurchsuchung bei der
Grossmutter unerwähnt gelassen habe, vermag jedenfalls nicht zu
überzeugen. Vielmehr erweist sich die erstmalige Erwähnung des Vorfalls
bei der Anhörung als nachgeschobene und damit unglaubhafte
Sachverhaltsanpassung.
4.3.2.3 Ebenfalls erstmals bei der Anhörung machte der
Beschwerdeführer geltend, er habe während seiner Flucht vom Friedhof
M._______ am (…) 2006 einen Polizeibeamten angetroffen, welcher ihn
bereits 2001 mit dem Tod bedroht und nun sofort auf ihn geschossen
habe (A11 S. 6). Diesen Zusammenhang, welcher auf eine fortgesetzte,
gezielte Verfolgungsabsicht der Behörden schliessen und damit seine
Gefährdungslage ungleich intensiver erscheinen liesse, erwähnte er bei
der Erstbefragung mit keinem Wort. Vielmehr stellte er sich dort als einen
von 700 wahllos eingekesselten und beschossenen Teilnehmern der
Beerdigungszeremonie dar. Dies ist insbesondere deshalb nicht
nachvollziehbar, da erst das Wiedererkennen durch den Polizeibeamten
gemäss der an der Anhörung geäusserten Version die nachfolgenden,
bereits bei der Erstbefragung geltend gemachten, Hausdurchsuchungen
zu erklären vermöchte. Gegen die Glaubhaftigkeit der Episode mit dem
besagten Polizeibeamten spricht ferner die realitätsfremde Aussage des
Beschwerdeführers, wonach er diesen aus 100 Metern Entfernung
erkannt habe (A11 S. 7 f.).
4.3.2.4 Insgesamt entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die
Bedrohungslage im Laufe des Verfahrens übersteigert dargestellt. In
diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass
die Übersteigerung der Erstaussagen des Beschwerdeführers auch seine
Ausführungen zu früheren Vorfällen beschlägt (vgl. hierzu im Weiteren
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E. 4.3.). So machte er etwa erstmals im Rahmen der Anhörung geltend,
anlässlich seiner Festnahme im März 1999 gefoltert worden zu sein (A11
S. 12), nachdem er bei der Erstbefragung lediglich angegeben erklärt
hatte, er sei im März 1999 für drei Tage auf dem Polizeiposten
festgehalten ("trattenuto", A1 S. 5) worden.
4.3.3. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht nach Abwägung der dafür und
dagegen sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum
Schluss gelangt, dass die dem Jahr 2006 zugeordneten
Verfolgungselemente aus den dargelegten Gründen als unglaubhaft
gewertet werden müssen.
4.4. Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit die weiter
zurückliegenden Verfolgungselemente in asylrechtlicher Hinsicht relevant
sind, mithin ob aufgrund dieser Vorfälle die Voraussetzungen von Art. 3
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind.
4.4.1. Zur Klärung der umstrittenen Frage, ob zwischen den weiter
zurückliegenden Verfolgungselementen – wozu nebst den vom BFM
behandelten Ereignissen von 1998 bis 2001 auch die beiden Festnahmen
von Mai und November 2003 zu zählen sind – und der Ausreise am
1. September 2006 ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend
enger Kausalzusammenhang besteht, ist in erster Linie auf die einhellige
Praxis hinzuweisen, wonach eine Kausalität zwischen abgeschlossener
Verfolgung und Ausreise verlangt wird. Diese wird als gegeben erachtet,
wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist,
wobei der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen
Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis zwölf
Monate – liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise
vorliegen (vgl. ALBERTO ACHERMANN / CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch
des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag Paul Haupt,
Bern/Stuttgart 1991, S. 107).
4.4.2. Die dargestellte Rechtsprechung erhellt, dass die bis und mit 2003
erfolgten Behelligungen nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Angesichts der vorstehend
festgestellten Unglaubhaftigkeit der späteren Ereignisse wurde die
vorhergehende Verfolgung zu Recht als abgeschlossen beurteilt. Mithin
sind den Akten keine Hinweise auf im Zeitraum zwischen 2003 und 2006
erfolgte Behelligungen zu entnehmen, weshalb nicht von einer
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Perpetuierung der Verfolgung bis zum Ausreisezeitpunkt, sondern davon
auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre
unbehelligt bleib.
4.5. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Vorverfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
kann.
4.6. Bleibt die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht begründete
Furcht geltend macht, bei einer Rückkehr in die Türkei staatliche
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen zu
müssen. Die Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist
dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung
werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese ist
zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um
Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Somit sind
vorliegendenfalls die obgenannten Behelligungen des Beschwerdeführers
von Bedeutung, da sie als objektive Elemente eine Grundlage für die
erhöhten subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers bilden.
4.6.1. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend,
seine Furcht vor künftiger Verfolgung gründe auch auf seiner familiären
Herkunft.
4.6.2. Mit dem familiären Hintergrund ist die Gefahr künftiger
Reflexverfolgungsmassnahmen angesprochen. Hierzu wird geltend
gemacht, die (…) des Beschwerdeführers sei wegen ihres politischen
Engagements von den türkischen Behörden verfolgt und in der Schweiz
als Flüchtling anerkannt worden. Zudem würden auch F._______ und
(…) verfolgt.
Zur Reflexverfolgung im Kontext des kurdischen Widerstands in der
Türkei ist vorab allgemein festzustellen, dass staatliche Repressalien
gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet werden, welche
Behelligungen nach Kenntnis der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus
asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
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1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr.
37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben,
wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die
Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in
engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht
unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale
politische Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21,
worin eine ausführliche Beurteilung der Entwicklungen in der Türkei
vorgenommen wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin
festzuhalten. Insbesondere wird darin betont, dass die Wahrscheinlichkeit
einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten
Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien besonders
diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen
für politisch aktive Verwandte einsetzen würden.
4.6.3. Mit Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2005 wurden O._______,
die (…), sowie P._______ als Flüchtlinge anerkannt. Gleichzeitig wurde
ihnen Asyl in der Schweiz gewährt.
Dem Befragungsprotokoll (…) von O._______ ist zu entnehmen, dass sie
als Funktionärin der I._______ mehrfach inhaftiert und nach ihrer Wahl
zur (…) Anfang 2000 zu einer Freiheitsstrafe von (…) verurteilt wurde.
Infolge einer Gesetzesänderung im Jahr 2001 wurde der Strafvollzug
aufgeschoben, indessen wurde sie in den Folgejahren mehrfach von
Beamten tätlich angegriffen und (…) anlässlich eines
Pressecommuniqués schwer verletzt. Nach ihrer Entlassung aus dem
Krankenhaus kam es zu weiteren Übergriffen, so dass sie sich zur Flucht
veranlasst sah und die Türkei am (…) 2005 gemeinsam mit P._______
verliess.
Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der familiäre Hintergrund
des Beschwerdeführers auch in objektiver Hinsicht ein gewisses
Risikoelement darstellt. Angesichts der exponierten Stellung seiner (…)
innerhalb der kurdischen Opposition sowie der Tatsache, dass er selber
zumindest als deren Sympathisant bereits Ende der Neunzigerjahre ins
Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten sein dürfte, kann ein –
zumindest zum Ausreisezeitpunkt bestehendes – gesteigertes Interesse
der türkischen Behörden an seiner Person nicht gänzlich ausgeschlossen
werden. Die blosse Möglichkeit, dass er deshalb künftig staatliche
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte,
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genügt hingegen nicht. Vielmehr müssen konkrete und tatsächliche
Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung als
realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.)
respektive für den "vernünftigen Dritten" nachvollziehbar erscheinen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
Solche hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG sind vorliegend nicht ersichtlich. Dabei ist
zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens zwar ausführte, seine Familie sei verpönt
("La mia famiglia viene malvista", A1 S. 5), er jedoch die geltend
gemachten Behelligungen ausnahmslos auf sein eigenes Engagement
zurückführte. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er zwischen
der Ausreise seiner (…) am (…) 2005 und seiner eigenen Ausreise am
1. November 2006, mithin während rund (…) Monaten keine
Reflexverfolgungsmassnahmen erlitten hat. Erst auf Beschwerdeebene
wird nun geltend gemacht, das politische Engagement seiner (…) könne
zu einer zukünftigen Reflexverfolgung führen.
Gemäss der vorstehend umrissenen Rechtsprechung der ARK, welche
für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor Gültigkeit hat, hängt im
türkischen Kontext die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und
deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Vorliegend ist festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer aufgrund des Profils seiner (…) Opfer einer
Reflexverfolgung geworden wäre, kurz nach deren Flucht wohl am
grössten war, zumal die türkischen Behörden zu diesem Zeitpunkt nach
ihr gefahndet haben und davon ausgegangen sein dürften, der
Beschwerdeführer stehe mit ihr in Kontakt. Dass der Beschwerdeführer
zu dieser Zeit offenbar nicht nach dem Verbleib seiner (…) gefragt oder
mit Bezugnahme auf ihre Person sonstwie behelligt wurde, ist als
deutliches Indiz zu verstehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer künftigen
Reflexverfolgung
ausserordentlich gering ist. Dies ergibt sich zudem aus der Tatsache,
dass den türkischen Behörden nicht entgangen sein dürfte, dass die (…)
des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in der Schweiz ein
Aufenthaltsrecht erwirkt hat.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, im Einzelnen
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auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da
sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern
vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten ist festzustellen,
dass er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die
Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
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Seite 17
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.5. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer verfügt in C._______
gemäss eigenen Aussagen über ein familiäres Netz (A1 S. 3), aufgrund
seiner beruflichen Stellung als Hochschulabsolvent (…) dürfte es ihm
auch möglich sein, sich in einer der anderen kurdischen Provinzen des
Landes niederzulassen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
am 16. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 16. Februar 2007 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und (…).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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