B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-695/2018
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Roswita Petry;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz im Dorf F._______ (Distrikt G._______, H._______)
verliessen eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am (…) 2015 in Richtung
Türkei. Anschliessend reiste der Beschwerdeführer von Istanbul aus allein
über die Balkanroute nach Deutschland und die Beschwerdeführerin reiste
dorthin später mit den Kindern nach. Nach einem Aufenthalt von eineinhalb
Monaten in Deutschland reisten sie unter Umgehung der Grenzkontrolle
am 22. November 2015 in die Schweiz ein, wo sie am darauffolgenden Tag
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten.
Am 2. Dezember 2015 fand eine summarische Befragung zur Person und
Ausreise sowie zu den Asylgründen (BzP) statt. Dabei wurde ihnen mitge-
teilt, dass mutmasslich Slowenien, Deutschland oder Österreich für die
Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Dazu
antworteten sie, dass es ihnen „egal" sei, sie würden lediglich nach Syrien
nicht mehr zurückkehren wollen. Zur Untermauerung der Asylvorbringen
wurden verschiedene Beweismittel, insbesondere eine Mobilisierungsan-
kündigung eingereicht.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 wurde das Dublinverfahren
beendet.
C.
Am (…) wurde E._______ geboren.
D.
Am 23. März 2017 wurden die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asyl-
gründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe von (…) den Wehrdienst absolviert. Am (…) 2015 habe er
über den Dorfvorsteher die Aufforderung erhalten, als Reservist den Dienst
zu leisten. Er hätte in zehn Tagen antreten beziehungsweise sich noch am
gleichen Tag beim Aushebungsamt in I._______ melden sollen. Er sei die-
ser Aufforderung nicht nachgekommen und habe sich danach bis zur Aus-
reise entweder in seinem Dorf oder im Nachbarsdorf aufgehalten, wo man
keine Strassenkontrollen habe passieren müssen. Sein Dorf hätten die
Apoci-Leute (PKK) unter Kontrolle, I._______ werde vom Regime und den
Apoci-Leuten verwaltet. In dieser Zeit habe sein Vater, der in I._______
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gearbeitet habe, seine Ausreise organisiert. Er (der Beschwerdeführer)
habe ansonsten weder mit den syrischen Behörden noch mit den kurdi-
schen Organisationen Probleme gehabt und sei nie Mitglied einer Partei
gewesen. Am (…) 2016, als er sich bereits nicht mehr in Syrien aufgehalten
habe, sei nochmals eine Aufforderung gekommen, die erneut via Dorfvor-
steher seiner Mutter ausgehändigt worden sei.
Die Beschwerdeführerin sei wegen des Krieges ausgereist und weil ihr
Ehemann die Aufforderung zum Reservistendienst erhalten habe. Persön-
lich habe sie keine Probleme gehabt.
E.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den
Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf.
F.
Mittels Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. Februar 2018 er-
hoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 1. Oktober
2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde bean-
tragt, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden sei festzustellen und es sei ihnen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
(SR 142.31) Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Erlass der Verfahrenskosten ersucht. Zum Nachweis der Mittellosigkeit
wurde eine Fürsorgebestätigung vom 16. Januar 2018 eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig bot es dem SEM die Gelegenheit, bis zum 23. Februar 2018
eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2018 hielt das SEM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Den Be-
schwerdeführenden wurde dazu mit Schreiben vom 11. April 2018 die Ge-
legenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 28. April 2018 geboten. Mit
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Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. April 2018 äusserten sich die Be-
schwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist
nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden
und ihre Kinder zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufgenommen hat.
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM hielt in seinen Erwägungen vom 4. Januar 2018 fest, der Be-
schwerdeführer habe seine Aufforderung zum Reservedienst widersprüch-
lich geschildert. So habe er bei der summarischen Befragung erklärt, er
habe das Aufgebot am (…) 2015 erhalten, ungefähr zehn Tage vor dem
Antritt (vgl. SEM-Akte A4/12 Ziff. 7.01). Bei der Anhörung habe er hingegen
zuerst angegeben, er habe die Aufforderung am (…) 2015 erhalten und
hätte sich noch gleichentags melden müssen (vgl. A40/18 F61 und 81). Auf
diese widersprüchlichen Angaben angesprochen, habe er erklärt, er hätte
sich am (…) 2015 melden müssen, die Aufforderung habe er zehn Tage
zuvor erhalten (vgl. A40/18 F111 ff.). Er habe keine plausible Erklärung für
diese Widersprüche geben können. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer
Anhörung angegeben, ihr Ehemann habe sich am (…) 2015 melden müs-
sen und das Aufgebot sei ungefähr zehn Tage vor diesem Datum überreicht
worden (vgl. A41/12 F31 ff. und F52 ff).
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Im Weiteren seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Besuch
des Dorfvorstehers äusserst vage, nicht detailliert und nicht erlebnisge-
prägt ausgefallen (vgl. A41/12 F30 und F40 ff.). Auch die Ausführung des
Beschwerdeführers, er sei nicht zu Hause gewesen, sei als stereotyp zu
bezeichnen.
Entgegen der Behauptung, die vom Dorfvorsteher abgegebene (…) sei
eine Aufforderung als Reservist (vgl. A40/18 F71 f.) beziehungsweise ein
militärisches Aufgebot (vgl. A41/12 F30 ff.), handle es sich dabei um eine
Reservistenkarte, welche darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer
nach Abschluss des Grundwehrdienstes in den passiven Reservedienst
eingeteilt worden sei.
Betreffend die eingereichte Kopie des geltend gemachten militärischen
Aufgebots vom (…) 2016 sei festzuhalten, dass eine Kopie über keinen
Beweiswert verfüge. Vorliegend würde auch einem Original kaum Beweis-
wert zukommen. Zum einen enthalte die Kopie des Dokuments keinen Hin-
weis auf eine Einberufung, zum anderen komme generell den syrischen
Dokumenten kaum Beweiswert zu, da sie in Syrien sowie in Drittstaaten
käuflich erhältlich seien (vgl. Urteil des BVGer D-149/2014 vom 18. De-
zember 2015). Schliesslich könne auf der Webseite des Verteidigungsmi-
nisteriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausge-
druckt werden.
Ferner könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Dorf, das sich im
Bezirk I._______ befinde, im (…) 2015 und erneut am (…) 2016 für den
Militärdienst aufgeboten worden wäre, da seine Herkunftsregion bereits im
Sommer 2012 mehr und mehr unter Kontrolle der kurdischen Partei der
Demokratischen Union (PYD) gelangt sei.
Das SEM vertrat im Weiteren die Auffassung, dass sich aus dem in Syrien
herrschenden Bürgerkrieg sowie aufgrund der Diskriminierung als Kurden
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten liesse.
4.2 Die Beschwerdeführenden halten insbesondere an der Glaubhaftigkeit
der Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst fest. Die
Beschwerdeführerin habe die Aussagen ihres Mannes bezüglich des Auf-
forderungsbefehls bestätigt und ihre Aussagen seien keineswegs als ste-
reotyp zu beurteilen. Sodann müsse der Beschwerdeführer aufgrund der
Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 5. November 2015 sehr
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wohl befürchten, vom syrischen Regime rekrutiert zu werden, da die PYD-
Verwaltung von der syrischen Regierung unterstützt werde. Schliesslich
werde der Beschwerdeführer wegen seiner Wehrdienstverweigerung als
Oppositioneller eingestuft und sei daher einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgung ausgesetzt.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM – unter Hinweis auf verschie-
dene Urteile des BVGer – daran fest, dass unwahrscheinlich erscheine, die
Sicherheitskräfte des syrischen Regimes würden Rekrutierungsmassnah-
men im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchführen. Sodann
stellte das SEM fest, dass es nicht an der Absolvierung des Militärdienstes
des Beschwerdeführers gezweifelt habe. Er sei jedoch im Jahre (…) gebo-
ren und (…) ordentlich aus dem Militärdienst entlassen worden, weshalb
er nicht zur Gruppe von Personen gehöre, die aufgrund ihrer Ausreise nach
absolviertem Dienst Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsse.
4.4 In ihrer Stellungnahme wiederholten die Beschwerdeführenden unter
Hinweis auf eine neuere Schnellrecherche der SFH vom 26. Februar 2016,
dass die PYD in der H._______ die syrischen Behörden bei der Rekrutie-
rung unterstützen würde. Zudem sei dem Bruder des Beschwerdeführers,
J._______, am (…) 2015 in der Schweiz Asyl gewährt worden, weshalb er
als Bruder eines Deserteurs der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt
sei.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, als Reservist zum
Militärdienst aufgeboten worden zu sein, weshalb er bei einer Rückkehr
nach Syrien Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Hierzu stellte
die Vorinstanz zu Recht fest, die Beschwerdeführenden hätten sich wider-
sprüchlich und unsubstanziiert geäussert. Die Ausführungen in der Be-
schwerde vermögen die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten
nicht zu beseitigen. Zu Recht stellte das SEM auch fest, dass es sich im
Übrigen bei der (…) um einen Einteilungsschein in den passiven Reserve-
dienst nach Absolvierung des ordentlichen Militärdienstes handle, nicht
aber um einen Marschbefehl. In Bezug auf die eingereichte Mobilisierungs-
ankündigung, welche eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die
syrischen Streitkräfte belegen soll, ist sodann festzustellen, dass Kopien
grundsätzlich ein geringer Beweiswert zukommt und Dokumente im syri-
schen Kontext eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuflich
erwerbbar sind (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6413/2015 vom 21. Februar
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2018 E. 6.1.4, E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.1.4). Die Darle-
gungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrach-
tungsweise zu führen. Zudem stellte das SEM zutreffend fest, dass das
Dokument keinen Hinweis auf eine tatsächliche Einberufung des Be-
schwerdeführers enthält. Vielmehr beinhaltet es die Mitteilung, bei Auffor-
derung habe der Beschwerdeführer sich beim Rekrutierungsbüro zu mel-
den.
Darüber hinaus scheint eine Rekrutierung in den Reservedienst im Jahre
2015/2016 auch aus folgendem Grund unplausibel und damit unglaubhaft:
Zu diesem Zeitpunkt stand nämlich die dortige Region der H._______
schon seit längerer Zeit nicht mehr unter Kontrolle der syrischen Sicher-
heitskräfte. Vielmehr wurde sie – wie auch heute noch – von den kurdi-
schen Kräften kontrolliert. Dem Gericht liegen zur Rekrutierungs- und Mo-
bilisierungspraxis in der H._______ verschiedene Quellen vor, nach wel-
chen die syrische Regierung in den kurdisch-kontrollierten Gebieten keine
Wehrpflichtigen mehr in den Militärdienst einberufe. Es gebe – wie auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht – zwar tatsächlich verschiedene Hin-
weise auf eine gewisse Zusammenarbeit der syrischen Regierung und der
kurdischen Behörden Nordsyriens. Diese Zusammenarbeit betreffe aber
nie den Bereich der Rekrutierung von Männern für die syrische Armee (vgl.
FABRICE BALANCHE / Staatssekretariat für Migration [SEM], Note Syrie: La
situation dans la province d’al-Hassake – Entretien avec le Dr Fabrice Ba-
lanche [Hoover Institution, Washington D.C.], 13. September 2017). Das
Carnegie Middle East Center, das die Lage in Syrien beobachtet, und Mili-
tärberater der Commission of Inquiry erklärten, dass die Regierung im Zu-
sammenhang mit der Übernahme der Kontrolle durch die YPG Mitte 2012
prinzipiell aufgehört habe, Personen zum Militärdienst einzuberufen (vgl.
Lifos [Migrationsverket], Förhållanden i syriska områden under PYD-kon-
troll, 20. Mai 2015). Der Danish Immigration Service (DIS) zeichnet hierzu
folgendes Lagebild: "The Syrian government has made some attempts in
the Kurdish areas in recent years to recruit Kurds, but it has failed in doing
so as it faced severe resistance from the Kurdish forces present in the
area." Es wird in diesem Zusammenhang ein Vorfall von Oktober/Novem-
ber 2014 erwähnt, als die syrischen Militärbehörden in Qamishli 40 Kurden
inhaftiert hätten beim Versuch, sie zu rekrutieren; dies habe die sofortige
Reaktion der kurdischen Sicherheitskräfte (Assayish) nach sich gezogen,
die ihrerseits im Gegenzug mehrere syrische Offiziere gekidnappt hätten.
Der Vorfall habe in der gegenseitigen Freilassung der gefangen genomme-
nen Männer geendet, was auch das Ende der Rekrutierungsbemühungen
seitens der syrischen Regierung im betroffenen Gebiet bedeutet habe (vgl.
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DIS, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment
to the YPG, 26. Februar 2015). Im aufdatierten Bericht, den der DIS in
Zusammenarbeit mit dem Danish Refugee Council (DRC) im September
2015 publizierte, heisst es: „All the sources agreed that the Syrian authori-
ties do not recruit people to the Syrian army in the area controlled by the
Kurdish Self-administration.“ Weiter schreiben DIS und DRC: “The govern-
ment only recruits people in the areas under its control.” (vgl. DIS / DRC,
Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Re-
cruitment to the YPG, September 2015). Bestätigt wird das vorstehende
Bild durch die Ausführungen des Politgeografen Dr. Fabrice Balanche:
„(…) Par conséquent, l’armée syrienne ne peut plus recruter à al-Mali-
kiyya/I._______, Tall Gamal ou d’autres endroits qu’elle ne contrôle plus.
Pour une personne qui reste exclusivement dans la zone kurde, le risque
d’y être enrôlé par l’armée syrienne est nul.” (vgl. BALANCHE / SEM, a.a.O.,
13. September 2017).
Es kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden, dass er im
(…) 2015 und (…) 2016 von der syrischen Armee als Reservist aufgeboten
worden ist.
5.2 Zum vorgebrachten Einwand, der Beschwerdeführer habe wegen sei-
nes Bruders eine Reflexverfolgung zu befürchten, ist festzuhalten, dass er
zwar in der BzP unter der Rubrik „Beziehungen“ anführte, sein Bruder
J._______ befinde sich in der Schweiz, er aber anlässlich der beiden Be-
fragungen keine weiteren Angaben über ihn gemacht, geschweige denn
vorgebracht hat, wegen seines Bruders Behelligungen durch die syrischen
Behörden befürchten zu müssen. Da dem Bruder am (…) 2015 in der
Schweiz Asyl erteilt wurde, also fast einen Monat vor der BzP des Be-
schwerdeführers, hätte dieser eine allfällige Furcht, wegen seines Bruders
verfolgt zu werden, bereits zu diesem Zeitpunkt erwähnen müssen. Daher
muss diese erst in der Replik geäusserte Furcht vor Reflexverfolgung als
konstruiert und nachgeschoben bezeichnet werden.
5.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise
aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungs-
weise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatten. Gleichzeitig
ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle ei-
ner Wiedereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit einer allfälligen
Zwangsrekrutierung durch die syrischen Streitkräfte eine asylrelevante
Verfolgung zu befürchten hätte.
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5.4 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz
hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 4. Januar 2018 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass aus den angestellten Erwägungen nicht etwa
zu schliessen ist, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt
angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Hei-
matstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im
Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Sy-
rien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die
Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) im Rahmen der An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung – wie bereits erwähnt – berücksichtigt wurde.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 7. Februar 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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verzichtet wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die
finanzielle Lage der Beschwerdeführenden seither wesentlich verändert
hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: