Abtei lung V
E-6952/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, Irak,
vertreten durch Andreas Bandi, Fürsprecher und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), ehemals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. November 2001 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6952/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens, verliess seinen Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge am 15. März 1998 und gelangte über den Iran
und die Türkei am 9. Oktober 1998 in die Schweiz, wo er gleichentags
in der Empfangsstelle in Genf um Asyl nachsuchte. Am 27. Oktober
1998 wurde er im Transitzentrum Altstätten summarisch zu seinem
Reiseweg und den Ausreisegründen befragt. Am 19. Januar 1999 wur-
de er von den zuständigen kantonalen Behörden ausführlich zu seinen
Fluchtgründen angehört.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei
seit dem 1. April 1994 Mitglied der kommunistischen Arbeiterpartei des
Iraks und habe in der Parteiorganisation mitgewirkt, Anlässe organi-
siert und in seinem eigenen Fotogeschäft für die Partei Drucksachen
und Kopien erstellt. Seine beiden Brüder B._______ und C._______
seien ebenfalls für die Partei aktiv gewesen. Im Dezember 1997 habe
B._______ in einem Theaterstück mitgewirkt, welches den Unterschied
zwischen der islamischen und christlichen Religion, die
Menschenrechte und die Emanzipation der Frauen thematisiert habe.
Daraufhin habe die islamische Bewegung einen Haftbefehl gegen
B._______ veröffentlicht. Am 10. Januar 1998 habe der
Beschwerdeführer von F._______, einem Führer der Partei, drei Fotos
erhalten, auf welchen vier von den Islamisten umgebrachte Personen
abgebildet gewesen und die Islamisten für ihre Ermordung
verantwortlich gemacht worden seien. Man habe ihn beauftragt, diese
Fotos zu vergrössern und davon je fünfhundert Exemplare zu drucken.
Am 25. Januar 1998 habe D._______, der Vorsitzende des
Organisationskomitees, zehn Parteianhänger beauftragt, diese Fotos
zu verteilen. Damit habe man die Bevölkerung auf die terroristischen
Aktionen der Islamisten aufmerksam machen wollen. Bei einer dieser
zehn Personen habe es sich jedoch um eine von den Islamisten ein-
geschleuste Person gehandelt, welche die Fotos dem Vorsitzenden der
islamischen Bewegung übergeben habe. Am 27. Januar 1998 sei
D._______ von den Islamisten festgenommen worden, was der
Beschwerdeführer von F._______ noch am gleichen Tag erfahren
habe. Am 15. Februar 1998 habe die Partei die Leiche von D._______
in (...), 40 km von Suleimaniya entfernt, gefunden. Da während dieser
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Zeit weitere fünf Mitglieder der kommunistischen Partei terrorisiert
worden seien, hätten er und seine beiden Brüder B._______ und
C._______, welche ebenfalls für die Partei politisch aktiv seien, das
Haus nicht mehr verlassen können. Am 25. Februar 1998 hätten die
Islamisten einen Anschlag auf sein Haus verübt, wobei sein Bruder
B._______ ums Leben gekommen und C._______ sowie die
Schwester E._______ verletzt worden seien. C._______ sei seither
schwer behindert. Er selbst habe sich rechtzeitig in Sicherheit bringen
können und sei zu seinem Onkel nach (...) geflohen. Die in
Suleimaniya herrschende Patriotische Union Kurdistans (PUK) hätte
ihn gegen die Übergriffe der Islamisten nicht schützen können.
Deshalb habe die Partei ihm zur Ausreise geraten.
Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel zu den Ak-
ten, darunter Bestätigungen der Worker-communist Party of Iraq
(WCPI) in der Schweiz vom 8. Februar 1999 und 13. März 1999, eine
Bestätigung der International Federation of Iraqi Refugees in Helsinki
vom 21. Juni 1999, Identitätspapiere von seinen Eltern und von sich
selbst, eine Bestätigung der kommunistischen Arbeiterpartei des Iraks
vom 1. Dezember 1998, einen Mitgliederausweis der Iraqi Worker
Communist Partei, verschiedene Fotos betreffend den Anschlag auf
seine Familie und die Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz,
einen „Haftbefehl“ der Islamisten vom 8. März 1998, Telefaxkopien von
Publikationen, welche er vervielfältigt habe, eine Todesbescheinigung
betreffend den Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25. Mai
2000, einen Brief des Bruders (ohne Datum).
B.
Am 23. Januar 2001 hörte das BFF den Beschwerdeführer ergänzend
an. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die früheren Vorbringen und
erklärte, er und seine Brüder hätten nach der Festnahme von
D._______ ein weiteres Problem gehabt, weil der Bruder C._______
im Dezember 1997 ein Büchlein antiislamischen Inhalts heraus-
gegeben habe. In der Folge sei von den Islamisten eine Fatwa gegen
den Herausgeber und den Autoren erlassen worden. D._______ habe
davon gewusst. Er selbst habe 750 Exemplare davon gedruckt und
eine Kopie davon zu den Akten gereicht. Nach der Festnahme von
D._______ seien fünf weitere Parteimitglieder umgebracht worden.
Zudem sei bekannt geworden, dass er und sein Bruder das besagte
antiislamische Büchlein herausgegeben hätten. Mit dem Tod von
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D._______ und den fünf weiteren Parteimitgliedern sei klar gewesen,
dass auch er und seine Brüder gefährdet seien. Sie hätten sich
daraufhin versteckt, seien jedoch einige Tage vor dem 25. Februar
1998 nach Hause zurückgekehrt, um sich dort noch einmal mit der
Familie zu treffen, bevor er mit seinen Brüdern C._______ und
B._______ zusammen das Land habe verlassen wollen. Sie hätten
damals bereits Kontakt mit dem Schlepper gehabt. Die Ausreise der
beiden Brüder sei durch den Angriff der Islamisten vom 25. Februar
1998 verhindert worden. Im Januar 1999 habe ihm sein Bruder
geschrieben, dass sein Vater von der PUK aufgefordert worden sei,
250'000 irakische Dinar Schutzgeld zu bezahlen.
C.
Am 13. September 2001 wurde der Beschwerdeführer Vater eines Kin-
des, welches aus der Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin ent-
stammt.
D.
Mit Verfügung vom 28. November 2001 verneinte das BFF die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch
ab. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug in den kurdisch
kontrollierten Teil des Nordirak als zulässig, zumutbar und möglich.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, die Vorbringen
des Beschwerdeführer seien unglaubhaft, weil sie Widersprüche ent-
hielten, tatsachenwidrig, nicht nachvollziehbar und zu wenig differen-
ziert seien. Auf die Begründung des Entscheides wird, soweit wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2001 an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer mittels seiner da-
maligen Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung erheben und beantragen, es sei die Verfügung aufzuheben und
dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Ver-
fügung aufzuheben und zwecks ergänzender Abklärungen und Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzu-
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stellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Weiter
wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei Einsicht in seine Asylak-
ten unter Einschluss der eigenen Eingaben und eine Frist zur Be-
schwerdeergänzung zu gewähren. Des weiteren sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2002 verwies die ARK das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege in den Endentscheid und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wur-
de der Rechtsvertretung Einsicht in die Akten A5/1, A6/1, A8/2, A10/3,
A11/2 und A24/3 gewährt. Das Gesuch um Einsicht in die Akten
A27/2, A28/1 und A37/1 wurde abgewiesen. Der Rechtsvertretung
wurde eine Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung und
einer Fürsorgebestätigung gewährt.
G.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2002 wurde die Fürsorgebestätigung ein-
gereicht und an den Vorbringen in der Beschwerdeschrift festgehalten.
H.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. April 2002 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Am (...) anerkannte der Beschwerdeführer sein Kind und heiratete
gleichzeitig dessen Mutter. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer
vom Kanton (...) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am (...) erfolgte die
gerichtliche Trennung des Beschwerdeführers. Das Kind wurde unter
die Obhut der Mutter gestellt. (...). Am (...) verstarb die Ehefrau des
Beschwerdeführers. In der Folge verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. November 2006 die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und verfügte
dessen Wegweisung, stellte jedoch fest, dass diese wegen
Unzumutbarkeit nicht vollzogen werde und verfügte die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers. Die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 21. November 2006 beim damals zu-
ständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
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wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Abteilung III) vom 19.
November 2007 abgewiesen.
J.
Mit Verfügung vom 8. November 2006 ersuchte die ARK den Be-
schwerdeführer um Mitteilung, ob er angesichts der gewährten vorläu-
figen Aufnahme an seiner Beschwerde im Asylpunkt und bezüglich An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft festhalten wolle.
K.
Mit Eingabe vom 17. November 2006 liess der Beschwerdeführer
durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter an seinen Begehren
festhalten. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
L.
Mit Verfügung vom 21. November 2006 wies die ARK das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und verwies das erneut ge-
stellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten in den Endentscheid.
M.
Am 6. März 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007, so-
fern es zuständig ist, die Beurteilung der am 30. Dezember 2006 bei
der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG) wie auch das revidierte Asylgesetz (Abs. 1 der Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG)
sind anwendbar.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft sind die Vorbringen
eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend subs-
tanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
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scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, stei-
gert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im
Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. Art. 7 AsylG sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190f.,
1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263, Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bun-
desamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer im Laufe des
Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben ge-
macht habe:
4.1.1 So habe er in der Empfangsstelle geschildert, er habe von den
drei erhaltenen Fotos von Märtyrern 500 vergrösserte Exemplare ge-
druckt, bei der Anhörung durch das BFF habe er jedoch vorgebracht,
insgesamt 1500 Exemplare hergestellt zu haben.
4.1.2 Sodann habe er sich bezüglich der Weitergabe dieser Vergösse-
rungen widersprochen, indem er in der Empfangsstelle erklärt habe, er
habe die Fotos von F._______ erhalten, habe die Exemplare dann
hergestellt und diese wieder dem besagten F._______ gegeben. Am
25. Januar 1998 habe dann D._______ die Vergrösserungen erhalten.
Beim BFF habe er demgegenüber zuerst geschildert, er habe diese
Exemplare am 15. Januar 1998 in Anwesenheit von F._______ dem
Abdulrahmen Hamarahim übergeben, auf die Frage, ob D._______ am
selben Tag in sein Geschäft gekommen sei, habe er geantwortet, er
sei nicht sicher und könne sich nicht mehr erinnern. Bei der
Rückübersetzung habe er dann erklärt, er habe diese Dokumente
Bahaaddin Ahmed gegeben, dieser habe sie weiter an D._______
geleitet. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der
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Beschwerdeführer bezüglich dieses kernhaften Elementes seines
Asylantrages stimmige Aussagen mache.
4.1.3 Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er befürch-
te auch Verfolgungsmassnahmen seitens der Islamisten, weil er eine
den Koran betreffende kritische Schrift seines Bruders gedruckt habe.
Beim BFF habe er hierzu geltend gemacht, es sei eine Fatwa erlassen
worden, wonach der Herausgeber und der Drucker getötet werden
sollten. Später, auf die Frage, warum sein Bruder im Irak geblieben
sei, wenn eine Fatwa gegen ihn ausgesprochen worden sei, habe er
geantwortet, es sei gegen den Bruder keine Fatwa ausgesprochen
worden. Ein drittes Mal auf die Fatwa angesprochen, habe er diese
wieder bestätigt.
4.1.4 An der Anhörung beim BFF habe der Beschwerdeführer geltend
gemacht, er habe sich nach der Entführung von D._______ versteckt;
er sei etwa eine Woche zu Hause gewesen, dann sei er zu seinem
Onkel im Quartier (...) gegangen. An der Empfangsstelle habe er
demgegenüber erklärt, er habe als Folge der Ermordung von
D._______ nicht mehr aus dem Haus gehen können.
4.1.5 Sodann habe er an der kantonalen Anhörung die Frage, ob er
nicht zur PUK habe gehen können, damit diese ihn vor den Islamisten
schütze, verneint und erklärt, diese könne und wolle ihn nicht schüt-
zen. Demgegenüber habe er an der Anhörung beim BFF gesagt, die
Polizei sei nach dem angeblichen Überfall der Terroristen am 25. Feb-
ruar 1998 gekommen, habe das Haus angeschaut und nichts gemacht.
4.1.6 Ferner habe er an der kantonalen Anhörung geltend gemacht,
die PUK habe 100'000 Dinar von seinem Vater beschlagnahmt, weil
sie eine reiche Familie seien. Beim BFF habe er dagegen vorgebracht,
die PUK habe seinen Vater aufgefordert, 250'000 Dinar zu bezahlen.
4.1.7 Schliesslich habe der Beschwerdeführer zwar für die kommunis-
tische Arbeiterpartei Iraks aktiv gewesen sein wollen, indessen habe
er grundsätzliche Fragen zu dieser Partei nicht beantworten können.
4.1.8 Bezüglich des eingereichten Haftbefehls der Islamisten sei fest-
zuhalten, dass dieses Dokument grundsätzlich unbestimmter Authenti-
zität sei und aus ihm keine Beweiskraft abgeleitet werden könne.
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4.2 Auf Beschwerdeebene wird vorerst auf die protokollierten Anhö-
rungen verwiesen. Ergänzend wird deponiert, dass nach der Entfüh-
rung von D._______, die einige Tage nach der Sitzung vom 25. Januar
1998 zur Organisation der Verteilung der Bilder stattgefunden habe,
sich alle Teilnehmer dieser Sitzung zurückgemeldet hätten, ausser
G._______, auf welchen deshalb der Verdacht des Verrats gefallen sei.
F._______ habe daraufhin dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern
geraten, sich zu verstecken, da einerseits die Gefahr bestünde, dass
C._______ als Verfasser der Kritikschrift über den Koran vom De-
zember 1997 erkannt würde, andererseits würden alle Beteiligten der
WCPI, die mit der Verteilung der Bilder etwas zu tun gehabt hätten, in
grosser Gefahr schweben. Die Brüder des Beschwerdeführers hätten
sich noch gleichentags bei einer Tante in (...) versteckt, der Be-
schwerdeführer sei vorerst zu Hause geblieben, bis er erfahren habe,
dass fünf Mitglieder der WCPI, welche mit der Verteilung der Bilder zu
tun gehabt hätten, bei sich zu Hause von Islamisten aufgesucht und
mitgenommen worden seien. Daraufhin habe er sich entschlossen zu
seinem Onkel nach (...) zu gehen und sich dort zu verstecken.
Nachdem etwa am 15. Februar 1998 die Leiche von D._______
gefunden worden sei, habe der Beschwerdeführer mit seinen Brüdern
die Flucht aus dem Irak beschlossen und einen Schlepper organisiert.
Am 25. Februar 1998 als sie nach Hause gekommen seien, um sich
von der Familie zu verabschieden, sei der Anschlag auf ihr Haus
geschehen. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht zum Onkel
gelungen, wo er dann erfahren habe, dass ein Bruder gestorben, der
andere sowie seine Schwester verletzt worden seien. Da sein Bruder
nicht mehr reisefähig gewesen sei, habe er allein seine Heimat verlas-
sen. Im Jahre 1999 habe er von seinem Bruder einen Brief bekommen,
in welchem ihm dieser mitgeteilt habe, dass die PUK von seinem Vater
250'000 Dinar Schutzgeld gefordert habe. Als der Vater nicht gezahlt
habe, habe die PUK 100'000 Dinar Schutzgeld beschlagnahmt. Zudem
habe der Beschwerdeführer telefonisch von seinem Vater erfahren,
dass ein Bekannter der Familie, der bei den Islamisten tätig gewesen
sei, einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer gesehen habe. Der
Vater habe danach über diesen Bekannten eine Kopie dieses Haftbe-
fehls beschaffen können. Ausserdem habe der Beschwerdeführer von
seinem Vater erfahren, dass die WCPI in Suleimaniya aufgelöst wor-
den sei und der Bruder nun unbekannten Aufenthalts sei.
Hinsichtlich des vom BFF aufgeführten Widerspruchs betreffend die
Anzahl kopierter Fotos wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den Be-
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schwerdeführer falsch zitiert und nicht nachgerechnet: der Beschwer-
deführer habe auch in der Empfangsstelle erklärt, dass er von diesen
drei Fotos je 500 Exemplare gedruckt habe. Rechne man dies mal
drei, so ergebe dies 1500, was wiederum klar mit seiner Aussage an
der Anhörung beim BFF übereinstimme. Beim Widerspruch bezüglich
der Weitergabe der Vergrösserungen habe der Beschwerdeführer so-
wohl bei der Empfangstellenbefragung wie auch anlässlich der kanto-
nalen Befragung gleich ausgesagt, nämlich, dass er den Auftrag von
F._______ erhalten und sodann die Exemplare an diesen wei-
tergegeben habe. Diese seien dann an D._______ übergeben worden.
Dass er sich bei der anschliessenden Frage bei der Anhörung beim
BFF nicht mehr ganz sicher gewesen sei, ob D._______ noch am
gleichen Tag zu ihm ins Geschäft gekommen sei und F._______ ihm
die Exemplare gegeben habe, falle nicht so ins Gewicht, habe er doch
anlässlich der Rückübersetzung klar gemacht, das F._______ die
Exemplare an D._______ übergeben habe. Zwischen den ersten
beiden Anhörungen und der BFF-Anhörung hätten zwei Jahre gelegen.
Daher sei absolut nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich nicht mehr alle Details im Kopf gehabt habe, zumal er
beide Personen bereits seit längerer Zeit gekannt und oftmals zu ihnen
Kontakt gepflegt habe. Zudem sei dies der einzige Widerspruch des
Beschwerdeführers, alle nachfolgend angeführten Widersprüche seien
auf die Unaufmerksamkeit der Vorinstanz bei der Entscheidfindung
zurückzuführen. So habe sich der Beschwerdeführer bezüglich der
erlassenen Fatwa kein einziges Mal widersprochen, zumal bis zur
Festnahme von D._______ die Autoren des Büchleins nicht bekannt
gewesen seien. Auch bezüglich der Aufenthaltsorte sei kein
Widerspruch vorhanden. Zum Einen habe der Beschwerdeführer in der
Empfangsstelle ausgesagt, dass sie nicht mehr aus dem Hause hätten
gehen können, aus welchem Hause sei jedoch gar kein Thema
gewesen. Zum Anderen habe er anlässlich der Anhörung beim BFF
detailliert über die Art und Weise der Verstecke ausgesagt, nämlich,
dass er ca. eine Woche zu Hause gewesen sei und sich danach bei
seinem Onkel in (...) versteckt habe, was keinen Widerspruch darstelle.
Bezüglich der Schutzsuche bei der PUK habe das BFF nicht einmal
ausgeführt, wo der Widerspruch sei. Es sei nicht widersprüchlich,
wenn der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass die Polizei nach
dem Anschlag das Haus zwar angeschaut habe, die PUK ihn jedoch
weder schützen könne noch wolle. Bezüglich der erwähnten
Schutzgeldforderung existiere bei genauem Lesen auch kein
Widerspruch. An der kantonalen Anhörung habe der
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Beschwerdeführer ausgesagt, dass die PUK von seinem Vater 100'000
Dinar beschlagnahmt habe. An der Anhörung beim BFF habe er
angegeben, dass die PUK seinen Vater aufgefordert habe, 250'000
Dinar zu bezahlen. Dies sei kein Widerspruch, sondern eine detaillierte
Erklärung, denn die Aussage an der Empfangsstelle decke sich mit
derjenigen beim BFF. Ursprünglich sei die Summe von 250'000 Dinar
verlangt worden und dann sei der Vater gezwungen worden 100'000
Dinar zu bezahlen. Die Vorinstanz impliziere zu Unrecht, dass der im
Irak zurückgebliebene Bruder und der Rest der Familie keine Probleme
habe. Die Islamisten hätten mit der Tötung des einen Bruders und mit
der Verletzung des anderen ihr Ziel erreicht. Ferner habe der
Beschwerdeführer, entgegen der Behauptung der Vorinstanz,
ausführlich, detailliert, substantiiert und fundiert Fragen zu seiner
Partei beantwortet. Einzig die Zahl der Mitglieder habe er nicht nennen
können, was klar sei, da diese nicht bekannt sei. Schliesslich sei zu
den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Haftbefehl keine
Beweiskraft entfalte, anzumerken, dass jegliche Dokumente aus dem
Irak, nach 1991 ausgestellt, wohl kaum von klarer Authentizität seien.
Die Ausführung des BFF, wonach es sich um ein reines Gefälligkeits-
schreiben handle, sei eine reine Parteibehauptung und die Vorinstanz
müsste konsequenterweise auf die Aufforderung der Beschaffung von
Beweismitteln aus dem Irak verzichten. Als Fazit sei festzuhalten, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft seien, weshalb sie
auf ihre Asylrelevanz zu prüfen seien. Der Beschwerdeführer werde
nach wie vor von den Islamisten gesucht und die PUK sei weder wil-
lens noch fähig ihn zu schützen, weshalb die Verfolgung seitens der Is-
lamisten als mittelabare staatliche Verfolgung zu qualifizieren sei. Die
PUK habe in den letzten Jahren Mitglieder der WCPI verfolgt, mittler-
weile sei diese Partei sogar verboten worden.
In der Stellungnahme vom 17. November 2006 weist der neue Rechs-
vertreter darauf hin, dass die Bedrohung von Verfolgung sich in den
letzten Jahren nicht gebessert habe, im Gegenteil gehe aus den tägli-
chen Berichten hervor, dass extremistische Islamisten im Zentral- und
Nordirak Massaker verübten und der Beschwerdeführer bei heutiger
Rückkehr keinesfalls sicher vor Verfolgung und Ermordung sein könne.
5.
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5.1 Nach sorgfältiger Durchsicht sämtlicher Akten ist festzustellen,
dass die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ver-
grösserungen der Märtyrerfotos, zu seiner politischen Tätigkeit und
derjenigen seines Bruders sowie zu den Umständen unmittelbar vor
seiner Ausreise zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt hat. Die aufge-
führten Widersprüche wurden in der Beschwerde plausibel widerlegt.
Der Beschwerdeführer hat sowohl die politischen Aktivitäten wie die
Ereignisse vor der Ausreise realitätsnah und detailliert geschildert.
Entgegen der Argumentation der Vorinstanz konnte der Beschwerde-
führer grundsätzliche Fragen zur kommunistischen Partei beantworten
und er zeigte gerade an den von der Vorinstanz beanstandeten Proto-
kollstellen (A4, S. 8; A9, S. 3, [recte: A 19, S. 3, eines von mehreren in
der Verfügung falsch angeführten Zitaten]) ein fundiertes und umfang-
reiches Wissen sowohl über die Struktur und das Programm der WCPI
als auch über ihre Mitglieder. Einzig die Frage nach der Mitgliederzahl
konnte er nicht beantworten, was er jedoch plausibel zu erklären
vermochte, nämlich dass nur Mitglieder des Politbüros die genaue Mit-
gliederzahl kennen würden.
5.2 In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde ist
demnach festzuhalten, dass angesichts der detaillierten, substantiier-
ten und nachvollziehbaren Äusserungen die Vorbringen als überwie-
gend glaubhaft erscheinen. Gewisse Unklarheiten, wie die nicht ganz
eindeutigen Umstände der Weitergabe der Märtyrerfotos, d.h. ob er sie
zuerst an F._______ gegeben habe und dieser sie dann weiter an
D._______ weitergegeben habe oder ob er sie in Anwesenheit von
F._______ direkt an D._______ übergeben habe, bleiben bestehen.
Diese Unklarheiten nehmen sich jedoch im Vergleich mit den
zahlreichen Glaubhaftigkeitsindizien marginal aus, wobei es zu
bedenken gilt, dass bei der Glaubhaftmachung - anders als beim Be-
weis - lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt
wird und nicht alle Zweifel ausgeräumt sein müssen.
5.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht es nach Abwägung der dafür und
dagegen sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung als
glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der kom-
munistischen Partei (WCPI) gewesen ist, als Fotograf ein Druckge-
schäft hatte und verschiedene Flugblätter und Poster für die Partei
druckte. Im Jahre 1997 hat er eine von seinem Bruder C._______ ano-
nym verfasste Kritik am Koran vervielfältigt. Im Jahre 1998 hat er Mär-
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tyrerfotos vervielfältigt, von denen einige durch einen eingeschleusten
Spion dem Vorsitzenden der islamischen Bewegung zugespielt worden
sind. Gleichzeitig erfuhr dieser Vorsitzende die Namen des Bruders als
Verfasser der erwähnten Kritikschrift sowie des Beschwerdeführers,
der sie gedruckt und vervielfältigt hat. Als der Vorsitzende der kommu-
nistischen Partei, in dessen Auftrag der Beschwerdeführer die Märtyr-
erfotos vervielfältigt hat, am 27. Januar 1998 von den Islamisten ent-
führt und am 15. Februar 2008 tot aufgefunden wurde sowie auch fünf
weitere Mitglieder der kommunistischen Partei getötet worden sind,
entschloss sich der Beschwerdeführer mit seinen Brüdern auszurei-
sen. Als sie sich am 25. Februar 1998 noch zu Hause haben verab-
schieden wollen, kamen die Islamisten und haben auf sein Haus einen
Anschlag verübt, bei welchem der Bruder B._______ getötet, der
Bruder C._______ und die Schwester E._______ derart schwer
verletzt wurden, dass sie nun invalide sind. Dem Beschwerdeführer
gelang noch vor dem Anschlag die Flucht. Da die PUK, die in
Suleimaniya die Kontrolle ausübt, ihn nicht vor den Islamisten hat
schützen können, hat er das Land verlassen.
5.4 Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit dieser Sachverhalt in
asylrechtlicher Hinsicht relevant ist, mithin die Voraussetzungen von
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind.
5.5 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde in der
Zwischenzeit (seit der vorliegend angefochtenen BFF-Verfügung ) im
schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der Zurechenbarkeits-
theorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Dergemäss kann
heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flücht-
lingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingsei-
genschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter asyl-
rechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Ver-
folgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch
den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung
besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau –
beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf
individuell-privater Basis – wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu
beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.).
In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass sich die
Frage der mittelbaren Verfolgung durch die PUK-Behörden durch Billi-
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gung der Verfolgung durch private Dritte (in casu Islamisten) – wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht – erübrigt, da nicht mehr unter-
sucht werden muss, ob das private Verhalten allenfalls den staatlichen
Strukturen zuzurechnen ist; massgebend ist einzig, ob der Beschwer-
deführer vor einer drohenden privaten Verfolgung beim Staat Schutz
finden kann.
Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von
Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann ge-
mäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige
Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische
Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz
des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem
Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit
und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktio-
nierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei
in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie
an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen inner-
staatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv
zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder
von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit);
andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zu-
mutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Be-
troffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer
(oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über
diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfall-
prüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu
entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen
Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivi-
tät des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzu-
klären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 S.
203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.6 Auch in tatsächlicher Hinsicht hat sich die Lage seit dem erstins-
tanzlichen Entscheid grundlegend verändert. Im Nordirak kann nicht
mehr von zwei von der PUK beziehungsweise der KDP kontrollierten
Quasi-Staaten ausgegangen werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 und
EMARK 2002 Nr. 16). Angesichts der Beteiligung beider Parteien an
der irakischen Regierung trifft die Charakterisierung der Quasi-Staat-
lichkeit nicht mehr zu. Von der KDP oder der PUK beziehungsweise ih-
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ren Machtträgern und Behördenvertretern ausgehende Verfolgung
wäre entsprechend als staatliche Verfolgung zu betrachten (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2 S. 208 f.; zu den staatlichen Strukturen im
Nordirak vgl. die folgende Ausführung in E. 5.9).
5.7 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK
1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
5.8 Nach dem Gesagten wird im Folgenden der Frage nachzugehen
sein, ob der Beschwerdeführer durch gezielt gegen ihn gerichtete Ver-
folgungshandlungen und aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmotivs ernsthafte Nachteile erlitten hat oder er eine be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. In die-
sem Zusammenhang ist die Frage zu beantworten, ob die nordira-
kisch-kurdischen Behörden willens und fähig sind, effektiven Schutz
vor Verfolgung zu gewähren.
5.9 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6 bezüglich der
Lage in Irak unter anderem festgehalten, dass sich in den drei nordira-
kischen Provinzen, Dohuk, Erbil und Suleimaniya, die seit 1992 die
Autonome Region Kurdistan bilden und vorwiegend durch die beiden
grossen kurdischen Parteien Kurdistan Democratic Party (KDP) und
Patriotic Union of Kurdistan (PUK) dominiert werden, die Sicherheitsla-
ge um einiges stabiler und ruhiger darstellt als im Rest des Landes.
Angesichts der schwierigen Situation im Lande ergibt sich für den
Nordirak insgesamt das Bild von vergleichsweise gut funktionierenden
staatlichen Institutionen (Regierung und Parlament). Für die Sicherheit
in den drei Provinzen ist eine um die 100 000 Mitglieder zählende,
sehr gut ausgebildete und organisierte Peschmerga (Milizen der kurdi-
schen Parteien) verantwortlich, die auf ihrem Gebiet strenge Sicher-
heitsvorkehrungen (permanente Checkpoints) eingerichtet hat. Neben
der Peschmerga unterhalten die kurdischen Parteien eigene Polizei-
korps (sog. Asiash) und Geheimdienste (KDP: Parastin, PUK: Zaniary),
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welche nicht denselben ethnischen Spannungen ausgesetzt sind wie
die vergleichbaren Institutionen im Zentralirak. Das Rechts- und Justiz-
system ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die tradi-
tionelle Stammesjustiz konkurrenziert; trotzdem kann davon ausge-
gangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt
werden können. Demnach sind die nordirakischen Sicherheitsbehör-
den grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen
und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Diese verhalten posi-
tive Bestandesaufnahme soll aber nicht von zahlreichen Unzuläng-
lichkeiten ablenken, die insbesondere gegenüber Personen manifest
werden, die von der durch die PUK und KDP definierten politischen
Hauptrichtung abweichen (vgl. dazu sogleich).
5.10 Politische Oppositionelle, vor allem Anhänger von extremistisch-
islamistischen Gruppierungen, sind wegen Verdachts der Verstrickung
in terroristische Handlungen besonders im Visier der kurdischen Be-
hörden. Den herrschenden Parteien (wie auch schon dem Saddam-
Regime) steht auch die in Kurdistan domizilierte Worker Communist
Party of Iraq (WCPI) kritisch gegenüber, die von der PUK wie auch von
der KDP als illegal erklärt wurde. Die WCPI stellt sich auf politischer
Ebene inbesondere gegen den (rückschrittlichen) kurdischen Nationa-
lismus sowie gegen die US-Invasion. Weiter macht sie sich stark ge-
gen Ehrenmorde und für die Gleichstellung der Frauen und kritisiert
den Koran und die islamische Glaubenslehre insgesamt, was viele Is-
lamisten verärgert hat (UK-Home Office, Country of Origin Information
Report – Iraq, 30. April 2007, S. 212). In den letzten Jahren kam es
vereinzelt zu Verhaftungen und Mordanschlägen gegen aktive WCPI-
Anhänger. Von der WCPI zu unterscheiden ist die Kurdistan Commu-
nist Party (KCP-I), welche 2005 zusammen mit der Iraqi Communist
Party an den Wahlen teilgenommen hat.
Unter Hinweis auf die ausführliche Länderanalyse im erwähnten Urteil
BVGE E-6982/2006 ist demnach davon auszugehen, dass die kurdi-
schen Behörden grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei
nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewäh-
ren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden
Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann
nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Si-
cherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstruktu-
ren zu eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind.
Nichts anderes kann natürlich gelten, wenn eine allfällige Gefährdung
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direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen sind insbe-
sondere kritische Medienschaffende, oppositionelle Politiker, Islamis-
ten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische
Männer sowie allenfalls Angehörige von ethnischen oder religiösen
Minderheiten, die sich gegen den kurdischen Machtanspruch stellen,
ausgesetzt. Von einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch die
beiden Mehrheitsparteien ist im vorliegenden Fall zwar nicht auszuge-
hen; allerdings wurde die Familie des Beschwerdeführers zumindest
insofern behelligt, dass der Vater zu Schutzgeldzahlungen an die PUK
gezwungen wurde.
5.11 Vom Beschwerdeführer wird eine Verfolgung seitens der Islamis-
ten, die insbesondere im Grenzgebiet zu Iran tätig waren und für zahl-
reiche Anschläge im Nordirak verantwortlich gemacht wurden, geltend
gemacht. Wie schon in EMARK 2002 Nr. 16 E. 5c festgehalten wurde,
ging die PUK massiv gegen die Islamisten vor. Auch neuere Quellen
bestätigen, dass Dutzende von islamistischen Kämpfern in Gefängnis-
sen der PUK in Suleimaniya festgehalten werden. Die kurdischen Be-
hörden wurden in ihrem Kampf gegen die Islamisten von den US-ame-
rikanischen Truppen nach deren Einmarsch in den Irak unterstützt.
Den kurdischen Behörden und Sicherheitskräften ist es allem An-
schein nach jedoch nicht gelungen, die Extremisten ganz aus den
Nordprovinzen in den Süden oder über die Grenze in den Iran zu ver-
treiben oder sie andersweitig auszuschalten. Aufgrund der Spreng-
stoffanschläge, die gegen Parteilokale der PUK und KDP verübt wur-
den, ist immer noch von der, wenn auch punktuellen, Aktionsfähigkeit
der islamistischen Gruppierungen auszugehen. Sofern die Extremis-
ten, deren Aktivitäten unberechenbar sind, von der Rückkehr oder An-
wesenheit des Beschwerdeführers, den sie haben töten wollen, erfah-
ren würden, ist ein erneuter Übergriff gegen ihn jedenfalls nicht von
vornherein auszuschliessen. Dass die Islamisten die Verwandten, ins-
besondere den seit dem Anschlag vom 25. Februar 1998 schwer be-
hinderten Bruder und die seither beinamputierte Schwester nicht wei-
ter behelligen, vermag zu keiner anderen Sicht der Lage zu führen.
5.12 Im vorliegenden Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr wieder ins Visier
der Isalmisten geraten würde. Es kann überdies nicht mit ausreichen-
der Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdefüh-
rer in einem solchen Fall durch die kurdischen Behörden angemesse-
ner Schutz vor einer Verfolgung durch die Islamisten geboten würde.
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Gegen eine adäquate Schutzgewährung spricht insbesondere seine
Parteizugehörigkeit zur irakischen kommunistischen Partei WCPI, zu-
mal diese wesentlich vom politischen Kurs der Mehrheitsparteien PUK
und der KDP, die für sich in Anspruch nehmen, die Politik im Nordirak
umfassend zu bestimmen, und den andersartigen Meinungen biswei-
len intolerant gegenüber stehen, abweicht und deren Politik auch offen
kritisiert. So steht beispielsweise deren Ziel zur Errichtung eines de-
mokratischen Systems, deren Einsatz für die Rechte der Arbeiter und
Gleichberechtigung von Frauen im Gegensatz zu den geltenden hier-
archisch-feudalistischen Machtstrukturen. Als Kurde mit einem kom-
munistischen Hintergrund gehört der Beschwerdeführer daher zu einer
Minderheit im Nordirak, die nicht mit derselben Schutzgewährung
rechnen kann wie ein Anhänger der etablierten machthabenden Par-
teien.
5.13 Eine alternative Schutzsuche kommt im vorliegenden Einzelfall
für den aus Suleimaniya stammenden Beschwerdeführer in den nordi-
rakischen Provinzen Erbil oder Dohuk nicht in Frage. Es bestehen kei-
ne Anhaltspunkte dafür, dass ihm die KDP-Behörden in Erbil und Do-
huk umfassenderen Schutz gewähren könnten und wollten, als dies
durch die PUK in Suleimaniya der Fall ist. Gemäss glaubhaften Aussa-
gen des Beschwerdeführers wollten ihn die Islamisten töten. Der Be-
schwerdeführer könnte sich folglich auch in den beiden anderen Pro-
vinzen vor Übergriffen der Islamisten nicht sicher fühlen. Ausserdem
könnte er weder auf die Unterstützung noch den Schutz durch seine
Angehörigen zählen, die alle in der Provinz Suleimaniya niedergelas-
sen und teilweise schwer invalid sind. Dieser Umstand erschwert zu-
dem die Einreise in die Nachbarprovinzen sowie den Zugang zu be-
stimmten Grunddienstleistungen sowie zum Arbeits- und Wohnungs-
markt (vgl. UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the Internatio-
nal Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 171ff.).
5.14 Angesichts der Situation weitverbreiteter Gewalt und des Unver-
mögens der irakischen Behörden, im Zentral- oder Südirak Schutz zu
gewähren, braucht eine allfällige Schutzsuche des Beschwerdeführers
in diesen Gebieten nicht weiter geprüft zu werden.
5.15 Aufgrund des Vorstehenden kommt das Bundesverwaltungsge-
richt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr in den Irak Verfolgung durch Islamisten zu be-
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fürchten hat, welche von ihrer Intensität her als ernsthafter Nachteil im
Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen wäre. Die bereits erfolgte Verfol-
gungshandlung (Anschlag auf sein Haus, Tötung eines Bruders und
Verletzung zweier Geschwister) und die in Zukunft zu befürchtenden
Übergriffe richteten sich gezielt gegen den Beschwerdeführer. Seine
Furcht vor einem Übergriff durch die Islamisten war sowohl sachlich
als auch zeitlich kausal für seine Ausreise. Im konkreten Fall kann
nicht von einer angemessenen Schutzgewährung durch die kurdischen
Behörden ausgegangen werden. Ob es den Behörden am Schutzwillen
oder an der Schutzfähigkeit mangelt, ist heute – nach dem Wechsel
von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie (s. dazu oben E. 5.6) –
bedeutungslos geworden. Eine alternative Schutzgewährung ist weder
in den kurdischen Nachbarprovinzen noch im Zentral- oder Südirak er-
sichtlich.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Er ist als Flüchtling
anzuerkennen.
6.
Den Akten ist nichts zu entnehmen, was die Gewährung von Asyl aus-
schliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Ver-
fügung des BFF vom 28. November 2001 aufzuheben. Das BFM ist an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird somit gegenstandslos.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der aktuelle Rechtsvertreter weist in sei-
ner Kostennote vom 6. März 2008 einen Aufwand von insgesamt
Fr. 1'738.30 aus. Der Aufwand der vorherigen Rechtsvertreterin wird
vom Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE auf
Fr. 2'000.-- geschätzt.
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Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung (inkl. Aus-
lagen und MwSt) wird demgemäss auf Fr. 3'738.-- festgesetzt (Art. 14
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 28. November 2001 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 3'738.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, in Ko-
pie, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
-
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Blanka Fankhauser
Versand:
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