Abtei lung V
E-6952/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______,
B._______,
C._______,
Türkei,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. Juli 2008 (E-4344/2006) / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6952/2008
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchsteller stellten am 1. Oktober 2003 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2005 abwies.
Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 10. Juli 2008 ab. Darauf wurde den Gesuchstellern
vom BFM eine Frist bis 14. August 2008 zum Verlassen der Schweiz
eingeräumt.
B.
Mit Eingabe vom 13. August 2008 gelangten die Gesuchsteller an das
BFM. Unter Hinweis insbesondere auf einen am (Datum) in der
Zeitung Yeni Özgür Politika erschienenen Artikel über die Gesuchstel-
ler und deren politische Aktivitäten in der Türkei und in der Schweiz
und die daraus folgende Verfolgungsgefahr durch die türkischen Be-
hörden stellten sie ein zweites Asylgesuch. Als weitere Beweismittel
lagen der Eingabe Zeitungsausschnitte vom Februar und Mai 2008 bei.
Das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers wurde zudem mit
mehreren Bestätigungsschreiben von Ende Juli 2008 dokumentiert.
Die exilpolitischen Aktivitäten seien dem früheren Rechtsvertreter be-
kannt gewesen, seien aber in grober Unterlassung den Asylbehörden
nicht mitgeteilt worden.
Der Tod dreier PKK-Aktivisten und früherer Weggefährten des Gesuch-
stellers am 1. Mai 2007 habe dazu geführt, dass sich sein seit langem
prekärer Gesundheitszustand noch deutlich verschlechtert habe und
er sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Seit
März 2008 sei er in intensiver Behandlung im Ambulatorium für Folter-
und Kriegsopfer SRK (AFK). Gemäss Bericht des Ambulatoriums vom
23. Juli 2008 leidet der Gesuchsteller an einer schweren posttraumati-
schen Belastungsstörung nach einem Foltertrauma. In der Folge sei
auch die Gesuchstellerin an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gelangt
und habe im März 2008 notfallmässig hospitalisiert werden müssen.
Auch der Sohn der Gesuchsteller zeige psychische Auffälligkeiten und
sei in psychiatrisch-psychologischer Behandlung. Am AFK habe am
11. August 2008 eine erste Abklärung stattgefunden. Auch bezüglich
der gesundheitlichen Probleme – die alle mit Dokumenten belegt wur-
den – aller Familienmitglieder wurde festgehalten, diese seien dem frü-
heren Rechtsvertreter bekannt gewesen, aber den Asylbehörden leider
nicht zugetragen worden.
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Falls die Eingabe nicht als neues Asylgesuch behandelt werde, so sei
sie mit Blick auf die Gesundheitslage der Gesuchsteller – die sich mit
dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli
2008 noch einmal massiv verschlechtert habe – als Wiedererwägungs-
gesuch entgegenzunehmen und die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen.
Ausserdem ersuchten die Gesuchsteller darum, das Migrationsamt des
Kantons (...) sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzu-
weisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihnen zu erlauben,
sich während des Verfahrens weiterhin in der Schweiz aufzuhalten.
C.
Mit Schreiben vom 18. August 2008 wies das BFM die zuständigen
Behörden an, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen.
D.
Mit Eingabe vom 22. August 2008 reichten die Gesuchsteller einen Be-
richt des AFK vom 21. August 2008 ein, wonach der Sohn der Gesuch-
steller an einer sekundären Traumatisierung leide und eine psychothe-
rapeutische Behandlung angezeigt sei.
E.
Mit Schreiben vom 3. November 2008 überwies das BFM die bisheri-
gen Eingaben der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht mit
der Bemerkung, es würden keine neuen Gründe angeführt, die erstin-
stanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines er-
neuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Die Vorbringen bezögen
sich vielmehr auf Ereignisse, die sich bereits vor dem Ergehen des Ur-
teils des BVGer vom 10. Juli 2008 abgespielt hätten. Somit falle die
Eingabe nicht in die Zuständigkeit des Bundesamts.
F.
Mit Telefax vom 4. November 2008 wies das BVGer die zuständigen
Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, von Vollzugs-
handlungen abzusehen.
G.
Mit Eingabe vom 10. November 2008 reichten die Gesuchsteller eine
Einladung des AFK für ihren Sohn zur ersten Sitzung der Gruppenpsy-
chotherapie für Flüchtlingskinder zu den Akten.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2008 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- auf.
I.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zustän-
dig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchsteller machen sinngemäss den Revisionsgrund neuer
erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)
geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbe-
gehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-
mittel auffindet, die sie in ihrem früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG).
3.2 Revisionsrechtlich von Belang sind vorliegend die Vorbringen, die
Gesuchsteller seien schon vor dem Ergehen des Urteils vom 10. Juli
2008 exilpolitisch aktiv gewesen; ebenso hätten die gesundheitlichen
Probleme schon vorbestanden. Beide Tatsachen seien aber – wegen
Unterlassung des vorigen Rechtsvertreters – im Beschwerdeverfahren
nicht mitberücksichtigt worden.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zum Schluss,
dass die Gesuchsteller von den nun angeführten Vorbringen (Exilpoli-
tik und gesundheitliche Probleme) nicht erst nach Urteilseröffnung er-
fahren haben, sondern dass beide Tatsachen schon während des Be-
schwerdeverfahrens bekannt waren. Im Übrigen wird von den Gesuch-
stellern auch nichts anderes behauptet. Dass ihr ursprünglicher
Rechtsvertreter diese Tatsachen nicht vorgebracht hatte, müssen sie
sich selber anrechnen lassen. Eine Revision vermögen diese Vorbrin-
gen nicht zu begründen. Einige der Beweismittel (Zeitungsausschnitte
von Februar und Mai 2008) hätten überdies schon während des Be-
schwerdeverfahrens eingereicht werden können. Auch die Beweismit-
tel, die erst nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgericht vom
10. Juli 2008 entstanden sind (Artikel vom [...] in Yeni Özgür Politika;
Bestätigungsschreiben von Ende Juli 2008), entfalten aus dem
genannten Grund keine revisionsrechtliche Erheblichkeit; weitere
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Ausführungen dazu, was eine sinngemässe Geltung von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG namentlich in Asylverfahren, in denen das Bundesverwal-
tungsgericht letztinstanzlich entscheidet, beinhalte, können vorliegend
unterbleiben.
Im Ergebnis erkennt das Bundesverwaltungsgericht in den Eingaben
der Gesuchsteller keine im revisionsrechtlichen Sinne neuen oder er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Revision des Urteils
vom 10. Juli 2008 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch ist da-
her abzuweisen.
4.
Schon mit Zwischenverfügung vom 21. November 2008 hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass die sich mit der Eröffnung des
Urteils vom 10. Juli 2008 verschärften Gesundheitsprobleme der
Gesuchsteller nach Abschluss des vorliegenden Revisionsverfahrens
vom Bundesamt – allenfalls in einem Wiedererwägungsverfahren –
geprüft werden müssen.
Die Eingaben vom 13. August 2008 und vom 10. November 2008 (inkl.
Beilage) gehen daher in Kopie – zusammen mit den übrigen Akten der
Vorinstanz – zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch zurück an
die Vorinstanz.
Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zu einem anderslautenden
Entscheid der Vorinstanz ausgesetzt.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.--
den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Eingaben vom 13. August und 10. November 2008 (inkl. Beilage)
gehen in Kopie – zusammen mit den übrigen Akten des BFM – zur Be-
handlung als Wiedererwägungsgesuch zurück ans BFM.
3.
Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zu einem anderslautenden Ent-
scheid der Vorinstanz ausgesetzt.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ und unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 2
und 3 (per Kurier; in Kopie)
- (Kanton) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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