B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6952/2017
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Annina Gegenschatz,
Gegenschatz Partner, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. De-
zember 2015, der Nachbefragung und der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs vom 12. Januar 2016 sowie der Anhörung vom 25. Oktober 2017 im
Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara und in Qom,
Iran, geboren. Als er ungefähr drei Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater
getötet worden und sein Onkel väterlicherseits habe sich in Afghanistan um
ihn und seine drei Geschwister gekümmert. Seine Mutter sei im Iran zu-
rückgeblieben. Bis zum zehnten Lebensjahr habe er in B._______, Provinz
Ghazni, gelebt und sei danach fünf bis sechs Jahre lang in Kabul wohnhaft
gewesen. Beziehungsweise habe er immer im Dorf C._______,
B._______, Provinz Ghazni, gelebt und sei lediglich anlässlich seiner Aus-
reise in Kabul gewesen. Die Schule habe er fünf beziehungsweise sechs
Jahre lang besucht. Danach habe er arbeiten müssen. Sein Onkel habe
ihn schlecht behandelt und er habe jeweils draussen in der Kälte bei wilden
Tieren schlafen müssen, wenn er kein Geld habe nach Hause bringen kön-
nen. Mit der mittleren Tochter seines Onkels (D._______) habe er eine in-
time aussereheliche Beziehung gehabt, wovon sein Onkel im November
2015 erfahren habe. D._______ sei deshalb eingesperrt und geschlagen
worden. Er selbst sei von deren Schwester rechtzeitig während der Arbeit
gewarnt worden. Die Taliban hätten diese Region kontrolliert, weshalb er
und seine Freundin getötet worden wären, wenn diese von der ausserehe-
lichen intimen Beziehung erfahren hätten. Wegen seines Onkels und der
Taliban sei er sofort nach Kabul geflüchtet und habe dort einen Schlepper
kontaktiert. Zudem lebe seine Mutter in der Schweiz. Er sei in den Iran
ausgereist und von dort über die Türkei auf dem Landweg in die Schweiz
gelangt.
B.
Anlässlich der BzP machte der Beschwerdeführer geltend, minderjährig zu
sein. Aus den Aussagen seiner im Jahre 2012 in die Schweiz eingereisten
Mutter, E._______ (N […]), ging hingegen hervor, dass er zum Zeitpunkt
seiner Gesuchstellung bereits volljährig gewesen sei. Die Vorinstanz ge-
währte ihm deshalb am 12. Januar 2016 zu seinem Alter das rechtliche
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Gehör. Auf die Widersprüche zu den Aussagen seiner Mutter angespro-
chen, erklärte er sich mit der Änderung seines Geburtsdatums einverstan-
den und wurde fortan als volljährig behandelt.
C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017, eröffnet am 7. November 2017, ver-
neinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din. Die vorinstanzlichen Akten aus dem Asylverfahren der Mutter (N [...])
seien beizuziehen und ihm zur Einsicht zuzustellen, unter Ansetzung einer
Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
und amtliche Rechtsverbeiständung hiess es gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertrete-
rin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Das Gesuch um Gewährung der Ein-
sicht in die Akten der Mutter überwies es zuständigkeitshalber dem SEM
und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 15 Tagen ab deren Erhalt
zur Beschwerdeergänzung.
F.
Der Beschwerdeführer gab dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Januar
2018 Kenntnis seines gleichentags verfassten Schreibens an das SEM.
Am 2. Februar 2018 reichte er eine Beschwerdeergänzung ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Einsicht in die N-Akten seiner Mutter.
Die Vorinstanz wies ihn darauf hin, dass ihm aus datenschutzrechtlichen
Gründen ohne Einverständniserklärung seiner Mutter keine Einsicht ge-
währt werden könne. Im Schreiben an das SEM vom 18. Januar 2018
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führte er aus, die Einholung einer solchen Erklärung wäre mit einem erheb-
lichen zeitlichen Aufwand verbunden und die Vorinstanz müsse ihm die Ak-
teneinsicht gewähren, ansonsten sein rechtliches Gehör verletzt werde.
Die Behörde darf die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn we-
sentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs.
1 Bst. b VwVG). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Einsicht in Akten
von Drittpersonen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur mit deren Zu-
stimmung erfolgen darf. Der Beschwerdeführer unterliess es, eine entspre-
chende Erklärung seiner Mutter beizubringen. Das Argument, dies wäre mit
einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden, verfängt nicht. In seiner
Beschwerdeergänzung führt er aus, er habe vom Rechtsvertreter seiner
Mutter Einsicht in deren BzP, die Anhörung und den Asylentscheid erhal-
ten. Die Vorinstanz bezieht sich in der angefochtenen Verfügung lediglich
auf die Aktenstücke A7 (BzP) und A21 (Anhörung) des Verfahrens N (...)
und nicht auf sämtliche Akten. Es ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer Kenntnis aller wesentlichen Akten erhielt und gestützt da-
rauf eine Beschwerdeergänzung verfassen konnte. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich.
5.
Der Beschwerdeführer stellt im Fliesstext seiner Beschwerde die Anträge,
seine Mutter sei anzuhören und bezüglich seines Alters sei eine Handkno-
chenanalyse vorzunehmen. Die Aussagen seiner Mutter liegen dem Ge-
richt vor, weshalb es sich erübrigt, diese erneut anzuhören. Der Beschwer-
deführer bestätigte sodann im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor der Vo-
rinstanz seine Volljährigkeit und diese verzichtete zutreffend auf die Bei-
ordnung einer Vertrauensperson. Unabhängig davon war er zum Zeitpunkt
des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung auch gemäss seinen eigenen
Altersangaben volljährig und es erübrigt sich auch deshalb, eine Handkno-
chenanalyse durchführen zu lassen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Er habe sich widersprüchlich zu seinem Aufenthalt in Afgha-
nistan geäussert. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, fünf oder sechs
Jahre in F._______, Kabul, gelebt zu haben. Bei der Anhörung bestritt er,
je in Kabul wohnhaft gewesen zu sein. Angeblich sei ihm vor der BzP von
anderen Personen geraten worden, anzugeben aus Kabul zu stammen,
um so seine Chancen auf Asyl zu verbessern. Diese Erklärung sei jedoch
als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Zu seinen Eltern und
seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen habe er keine substanziierten
Angaben machen können. Seine Behauptung, sein Vater stamme aus
B._______, Provinz Ghazni, stimme nicht mit den Angaben seiner Mutter
überein, wonach sein Vater aus dem Dorf G._______, Provinz Uruzgan,
herkomme. Seine Mutter habe sodann ausgesagt, er und seine Geschwis-
ter würden bei einem Onkel namens H._______ in Kabul leben. Der Be-
schwerdeführer selbst habe angegeben, bei seinem Onkel I._______ ge-
wohnt zu haben. Zum Alter seines Bruders J._______ führte seine Mutter
aus, dieser sei zwei Jahre älter als der Beschwerdeführer. Gemäss seinen
Altersangaben wäre J._______ somit im Alter von (…) Jahren zurück in
den Iran geflüchtet. Auch die Dauer seines Schulbesuchs habe er nicht
konstant gleich angegeben. Sodann habe er versucht, über sein Alter zu
täuschen. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu seinem Aufenthalt
und zu seinen familiären Verhältnissen würden auch seine geltend ge-
machten Lebensumstände in Frage gestellt. Die Misshandlungen durch
seinen Onkel seien nicht glaubhaft; ebenso wenig, dass er die ganze Zeit
vom (…) bis (…) Lebensjahr ohne Essen habe draussen verbringen müs-
sen. Seine Ausführungen zur Liebesbeziehung mit der Tochter seines On-
kels seien oberflächlich ausgefallen und würden nicht den Eindruck von
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real Erlebtem erwecken. Seine Schilderung, er wisse nicht, ob seine Freun-
din noch lebe, sei ohne jegliche persönliche Betroffenheit ausgefallen, was
auf eine erfundene Geschichte schliessen lasse.
7.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer, er
habe anlässlich der Anhörung seine falsche Aussage bezüglich seiner Auf-
enthaltsorte in Afghanistan korrigiert. Der Vorinstanz könne nicht gefolgt
werden, dass es sich bei der Korrektur um eine Schutzbehauptung handle,
da er aus keiner der beiden Aussagen einen Vorteil für sich hätte ableiten
können. Von seiner Mutter sei er getrennt worden, als er noch sehr klein
gewesen sei. Sie seien danach nur in sporadischem Kontakt gestanden.
Weshalb die Aussagen seiner Mutter als glaubhafter gewertet worden
seien als seine eigenen und sie zu den Widersprüchen nicht befragt wor-
den sei, könne nicht nachvollzogen werden. An seinen Vater habe er keine
respektive fast keine Erinnerungen, da er bei dessen Tod noch sehr klein
gewesen sei. Entsprechend habe er keine zuverlässigen Kenntnisse über
dessen Herkunft. Er sei beim Bruder des Vaters in Ghazni aufgewachsen,
weshalb er davon ausgehe, auch sein Vater stamme von dort. Seine Gros-
seltern habe er nie kennengelernt beziehungsweise könne sich nicht an
diese erinnern. Seine Mutter habe seit Jahren keinen nennenswerten Kon-
takt zu ihren Kindern und der Familie ihres verstorbenen Ehemannes ge-
habt und habe angenommen, die Kinder würden in Kabul bei einem ande-
ren Onkel leben. Bezüglich des Alters seines Bruders vermische die Vo-
rinstanz die Aussagen seiner Mutter mit seinen eigenen. Beide hätten die
Fragen der Vorinstanz nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet,
jedoch sei ihr Wissensstand zufolge des Altersunterschieds und der unab-
hängig voneinander verbrachten Leben unterschiedlich. Der genaue Zeit-
punkt der Trennung von der Mutter und das exakte Alter der vier Kinder
seien nicht belegt und könnten nur geschätzt werden. Auch über das Alter
seines Bruders bei dessen Rückkehr zur Mutter könne nur gemutmasst
werden. Die Schule habe für ihn eine untergeordnete Rolle gespielt und so
sei es für ihn kaum möglich gewesen, diesbezüglich genaue Zeitangaben
zu machen. Er habe lediglich während fünf bis sechs Jahren die Schule
besucht und keine Ausbildung absolviert. Aus den Akten ergebe sich, dass
er in ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen sei. Die Vorinstanz habe die
Aussagen seiner Mutter als glaubhaft beurteilt, habe jedoch nicht berück-
sichtigt, dass sie sich selbst ihrem Schwager entzogen und ihre Kinder zu-
rückgelassen habe. Es könne deshalb nicht geschlossen werden, die Kin-
der hätten beim Onkel ein gutes Leben geführt. Bei der Befragung zu sei-
ner Beziehung zu D._______ sei er beschämt gewesen und habe sich nicht
getraut, genaue Ausführungen zu machen oder die Beziehung exakt zu
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schildern. Dies sei auf seinen kulturellen Hintergrund sowie sein Alter zu-
rückzuführen. Zufolge seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara
sowie wegen seiner ausserehelichen Beziehung sei er der Gefahr ausge-
setzt, durch die Taliban und seinen Onkel bei einer Rückkehr nach Afgha-
nistan getötet zu werden. Der Staat könne ihm keinen adäquaten Schutz
gewähren.
7.3 In seiner Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer vor, die
Vorinstanz habe zu Unrecht sämtliche Aussagen seiner Mutter als glaub-
hafter als seine eigenen befunden. Bezüglich der Flucht ihres Sohnes
J._______ zu ihr in den Iran habe sie anlässlich der BzP (er sei gar nie
vom Onkel weggebracht worden) und der Anhörung (er sei nach einigen
Jahren zu ihr zurückgekehrt) widersprüchliche Ausführungen gemacht.
Seine Mutter habe sodann ihr eigenes Geburtsdatum ebenfalls nicht ge-
kannt, was seine Angaben zu seinem Geburtsdatum stütze. Sie habe keine
genauen Zeitangaben, sondern jeweils Schätzungen gemacht. Deshalb
seien auch ihre Altersangaben zu ihren Kindern ungenau. Er sei zum Zeit-
punkt der Einreichung seines Asylgesuchs (…) Jahre alt und somit minder-
jährig gewesen. Sein Alter habe er lediglich korrigiert, um „kein Drama zu
machen“ und habe nicht versucht, die Vorinstanz über dieses zu täuschen.
Die Vor-instanz habe weiter nicht substanziiert dargelegt, weshalb sie
seine geltend gemachten Lebensumstände für unglaubhaft befunden
habe. Seine Mutter habe überdies ebenfalls ausgeführt, ihre Kinder würden
in sehr schwierigen Verhältnissen leben, was die Vorinstanz nicht berück-
sichtigt habe. Die Ausführungen der Mutter würden im Wesentlichen seine
eigenen bestätigen. Kleine Unterschiede würden auf unterschiedlichen
Wahrnehmungen und Erinnerungen beruhen.
8.
8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur ausserehelichen Be-
ziehung und zu seinem Wohnort würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht genügen. Obwohl es sich bei der Entdeckung der ausser-
ehelichen Beziehung zu D._______ um das fluchtauslösende Ereignis
handelte, erwähnte er diese an der BzP nicht. Seine diesbezüglichen Aus-
führungen an der Anhörung fielen zudem nur oberflächlich aus. Wider-
sprüchlich sind seine Angaben zu seinem Wohnort. So führte er an der BzP
erst aus, vor seiner Ausreise fünf bis sechs Jahre in F._______, Kabul, ge-
lebt zu haben. Diese Aussage revidierte er an der Anhörung. Seine Be-
gründung, er habe sich bessere Chancen mit einem Wohnort in Kabul aus-
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gerechnet, überzeugt nicht. Seine Mutter selbst gibt als Wohnort ihrer Kin-
der ebenfalls F._______, Kabul, an (vgl. N [...] A7 S. 6). Vor dem Hinter-
grund, dass er nicht einfach Kabul als Wohnort genannt, sondern diesen
spezifiziert hat, ist davon auszugehen, dass er die letzten Jahre vor seiner
Ausreise nicht in B._______, Ghazni, sondern in F._______, Kabul, gelebt
hat.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erscheint es hingegen glaubhaft, dass
die Lebensbedingungen bei seinem Onkel schwierig gewesen sind und er
schlecht behandelt worden ist. Seine diesbezüglichen Ausführungen finden
ihre Stütze in den Aussagen der Mutter, welche angab, ihre Kinder würden
vom Onkel geschlagen und müssten jeweils bei den Nachbarn schlafen,
wenn er sie rauswerfe und ihnen nichts zu essen gebe (vgl. Akten N [...]
A21 S. 4). Der Beschwerdeführer selbst erwähnte keine Nachbarn, führte
jedoch aus, er hätte jeweils im Stall von anderen schlafen müssen, wenn
er kein Geld nach Hause gebracht habe (vgl. A18 S. 7). Die schlechte Be-
handlung durch seinen Onkel und die damit einhergehenden prekären Le-
bensumstände genügen jedoch nicht, um von einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung auszugehen. Auch die Zugehörigkeit zur Ethnie der
Hazara ist als solche nicht asylrelevant.
8.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
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Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Die Vorinstanz erachtete zufolge des Nichtbestehens der Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers den Grundsatz der Nichtrückschie-
bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG als nicht anwendbar. Aus den Akten wür-
den sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rück-
kehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Er habe weder zu
seinem Aufenthaltsort noch zu seinen Lebensumständen und verwandt-
schaftlichen Beziehungsnetz glaubhafte Aussagen machen können. Seine
Ausführungen hätten sodann denjenigen seiner Mutter widersprochen.
Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er die Asylbehörden ver-
sucht habe zu täuschen, um sich Vorteile zu verschaffen. Zufolge der man-
gelhaften Angaben sei es nicht möglich, die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu prüfen. Aufgrund der in seiner Herkunftskultur bekannt-
lich starken familiären Bindung sei zwingend davon auszugehen, dass er
an seinem tatsächlichen Herkunftsort über ein tragfähiges Familiennetz
verfüge. Auch seine Mutter könne ihm von der Schweiz aus Unterstützung
zukommen lassen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zumutbar,
technisch möglich und praktisch durchführbar.
10.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, zum Zeitpunkt seiner Gesuchs-
einreichung minderjährig gewesen zu sein, weshalb die Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwingend unter Berücksichtigung
des Kindswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte der
Kinder (KRK, SR 0.107) zu erfolgen habe. Entgegen der Ansicht der Vor-
instanz, habe er Ausführungen zu seinem Aufenthaltsort in Afghanistan ge-
macht und nicht versucht, die Asylbehörden zu täuschen. Bis zu seiner
Ausreise habe er in der Region Ghazni gelebt, welche gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Regionen zähle, die als fra-
gil zu bezeichnen seien. Die Schule habe er lediglich einige Jahre besucht
und verfüge über keine Ausbildung. Er habe faktisch auf der Strasse gelebt
und von klein auf kaum Essen und warme Kleidung erhalten. Es würden
keine Hinweise auf ein tragfähiges soziales Netzwerk vorliegen. Selbst bei
Annahme, er habe in Kabul gelebt, seien die Voraussetzungen für eine
Rückkehr dorthin nicht erfüllt. Entgegen der Annahme der Vorinstanz
könne seine Mutter ihn nicht von der Schweiz aus unterstützen. Sie habe
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Seite 11
lediglich eine vorläufige Aufnahme und sei kaum in der Lage, eine Arbeit
zu finden. Der Wegweisungsvollzug sowohl nach Kabul als auch nach
Ghazni erweise sich als unzumutbar.
10.4 Vorab ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers vorliegend die KRK nicht zur Anwendung kommt, da er bei Erlass
der vorinstanzlichen Verfügung (auch nach seinen Angaben) bereits voll-
jährig war.
10.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
10.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil
publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt,
dass sich seit seinem letzten Länderurteil von 2011 (vgl. BVGE 2011/7) in
allen Regionen eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage erge-
ben habe. Es bestünden in weiten Teilen Afghanistans derart schwierige
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Seite 12
humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug
sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststel-
lung könne im Falle der Hauptstadt Kabul abgewichen werden, falls beson-
ders begünstigende Faktoren gegeben seien. Würden solche positive Um-
stände vorliegen, was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Män-
nern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Siche-
rung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall
sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (Urteil
D-5800/2016 E. 8.4).
Wie unter E. 8.1 erläutert, ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen
der Mutter und des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er zuletzt
einige Jahre in F._______, Kabul, gelebt hat. Das Vorliegen besonders be-
günstigender Umstände im vorstehend dargelegten Sinne ist jedoch zu
verneinen. Der Beschwerdeführer wuchs bei einem Onkel väterlicherseits
auf und wurde von diesem schlecht behandelt. Er besuchte die Schule nur
wenige Jahre und verfügt über keine Ausbildung. Es ist nicht von einem
tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenz-
minimums und einer gesicherten Wohnsituation bei einer Rückkehr nach
Kabul auszugehen.
10.7 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht als
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten
keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinne der
vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen ist. Die Dispositivziffern
4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2017 werden auf-
gehoben.
12.
12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüg-
lich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
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Gewährung des Asyls unterlegen. Bezüglich des Eventualantrages auf An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme hat er insofern obsiegt, als er mit die-
sem Urteil die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwirkt hat. Praxisgemäss bedeutet
dies ein hälftiges Obsiegen. Im gleichen Verhältnis ist auch sein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Beiord-
nung einer amtlichen Rechtsbeiständin zu würdigen.
12.2 Die Verfahrenskosten wären somit entsprechend anzupassen. Indes-
sen ist aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung in der Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 8. Januar 2018 auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
12.3 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten sind deshalb – soweit der Beschwerdeführer zur Hälfte unter-
legen ist – durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl.
Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich
bestellte Rechtsvertretende mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von
Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Bei der Bemessung des zu entrichtenden amtlichen Honorars gilt, dass nur
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Es wurde keine Kos-
tennote eingereicht und die notwendigen Parteikosten sind aufgrund der
Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechts-
beiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von ins-
gesamt Fr. 750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hat der Beschwerdeführer ob-
siegt, womit diesbezüglich eine hälftige Parteientschädigung zu entrichten
ist. Das SEM ist anzuweisen, der Rechtsvertreterin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
total Fr. 750.– auszurichten.
E-6952/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
antragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge-
hoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 750.– festgesetzt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
5.
Das SEM wird angewiesen, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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