B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6952/2019
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Markus König (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
amtlich verbeiständet durch MLaw Michèle Angst,
(…),
Bundesasylzentrum B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am (…) November
2019 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag hier um Asyl nach.
Am 8. November 2019 fand die Personalienaufnahme im BAZ Region
B._______ und am 3. Dezember 2019 eine Erstbefragung (nach Art. 26
Abs. 3 AsylG; SR 142.31) respektive seine Anhörung (nach Art. 29 AsylG)
statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei beruflich für die Organisation "Jamayet-ud-Dava"
als Spendensammler tätig gewesen. Zufälligerweise habe er einen
Waffentransport dieser Organisation beobachtet, was in ihm den Verdacht
geweckt habe, dass sie in illegale Machenschaften verwickelt sei. Er habe
hierüber mit seinem ebenfalls für die "Jamayet-ud-Dava" tätigen Bekann-
ten C._______ gesprochen, welcher seinen Verdacht bestätigt habe. Aus
diesem Grund hätten sie dann zusammen (…) Vorgesetzten aufgesucht
und diesen darüber informiert, dass sie nicht weiter für diese Organisation
tätig sein wollten. Dieser habe ihnen aber mit dem Tod gedroht, für den
Fall, dass sie ihre Arbeitsstelle verlassen würden. Er (Beschwerdeführer)
habe noch zwei weitere Tage für die Organisation gearbeitet und dann
seine Arbeit eingestellt. Sein Freund C._______ habe die Polizei über
seine Vermutung, dass die "Jamayet-ud-Dava" terroristische Aktivitäten
ausführe, informieren wollen. Zwei Tage später sei er tot aufgefunden wor-
den, und in der Folge sei auch C._______ Familie entführt worden. Aus
diesem Grund sei er selber mit seiner Familie zunächst in ein etwa 40 Ki-
lometer entferntes Dorf in Pakistan geflohen. Während ihres dortigen Auf-
enthaltes hätten sie erfahren, dass Leute der "Jamayet-ud-Dava" ihr Haus
aufgesucht hätten. Daraufhin habe sein Vater seien Ausreise in die Wege
geleitet.
C.
C.a Am 12. Dezember 2019 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur
Stellungnahme.
C.b Mit Eingaben vom 12. Dezember 2019 und 16. Dezember 2019 nahm
die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich
Stellung. Dabei wurde namentlich vorgebracht, der Beschwerdeführer
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habe bei der Besprechung des Entscheidentwurfs einen psychischen Zu-
sammenbruch erlitten, so dass eine Notfallpsychiaterin habe aufgeboten
werden müssen. Aus dem von dieser erstellen Einweisungsformular gehe
hervor, dass ein hochgradiger Verdacht auf eine Posttraumatische Belas-
tungsstörung (PTBS) mit Todesangst vorliege sowie eine schwere depres-
sive Episode mit suizidalen Absichten. Aus diesen Gründen habe der Ent-
scheidentwurf nicht mit dem Beschwerdeführer besprochen werden kön-
nen. Ein ursprünglich geplanter freiwilliger Eintritt in die Psychiatrische Uni-
versitätsklinik (PUK) sei schliesslich nicht erfolgt, weil die Vorstellung einer
Trennung von dem ihn begleitenden Freund für den Beschwerdeführer un-
erträglich gewesen sei. Es sei aber ein Termin beim Ambulatorium (…) ver-
einbart worden. Ein diesbezügliches Schreiben der PUK sowie ein detail-
lierter psychiatrischer Bericht seien zwingend abzuwarten. Vertiefte Abklä-
rungen zum medizinischen Sachverhalt seien erforderlich, weil diese Vo-
raussetzung für die Prüfung der Aussagefähigkeit sowie allfälliger Wegwei-
sungshindernisse seien. Der Beschwerdeführer sei deshalb dem erweiter-
ten Verfahren zuzuteilen.
D.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 – eröffnet am gleichen Tag − stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-
instanz und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur
vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
31. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2019 bestätigte der Instruktions-
richter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als offensicht-
lich begründet zu qualifizieren. Das Urteil ist unter diesen Umständen nur
summarisch zu begründen.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht zu genügen, da sie nicht die Qualität aufweisen
würde, die bei einer Schilderung realer Erlebnisse zu erwarten wären.
Seine Schilderungen betreffend die Entdeckung des Waffentransports und
das Gespräch mit seinem Vorgesetzten sowie seine Angaben über die Or-
ganisation "Jamayet-ud-Dava" seien oberflächlich und stereotyp. Zudem
habe er seine Reaktion auf die angebliche Bedrohungssituation nicht
schlüssig zu schildern vermocht. Die Ausführungen in den Stellungnahmen
der Rechtsvertretung vom 12. und 16. Dezember 2019 vermöchten keine
andere Einschätzung zu rechtfertigen. Namentlich bestehe aufgrund der
Aktenlage kein Anlass, die psychische Gesundheit und Aussagefähigkeit
des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anhörung in Frage zu stellen.
Angesichts dessen, dass er auf eigenen Wunsch nicht stationär behandelt
worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass sich sein psychi-
scher Zustand in der Zwischenzeit stabilisiert habe. Psychische Beschwer-
den seien in Pakistan im Übrigen grundsätzlich behandelbar und würden
kein Wegweisungshindernis darstellen. Der medizinische Sachverhalt
werde als erstellt erachtet, weshalb darauf verzichtet werden könne, die in
Aussicht gestellten medizinischen Dokumente abzuwarten. Diese würden
ohnehin zu keinem anderen Schluss führen.
In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte
die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und un-
stimmige Angaben zu seinem Beziehungsnetz im Heimatstaat, seiner be-
ruflichen Tätigkeit sowie zur Finanzierung seiner Ausreise gemacht. Es ent-
stehe der Eindruck, er verheimliche seine tatsächlichen Lebensumstände
in Pakistan, was als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu taxieren sei.
Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass eine Behandlung der
sich aus den Akten ergebenden gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers, falls erforderlich, in Pakistan möglich sei.
4.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt,
der Sachverhalt habe nicht vollständig abgeklärt werden können. Der Be-
schwerdeführer sei seiner Verpflichtung, seine gesundheitlichen Probleme
geltend zu machen, nachgekommen. Ein Bedarf nach einer weitergehen-
den ärztlichen Abklärung sei bereits in dem F2-Formular vom 27. Novem-
ber 2019 festgestellt und auch im Anhörungsprotokoll vom 3. Dezember
2019 festgehalten worden. Es sei augenscheinlich gewesen und ergebe
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Seite 6
sich auch aus dem Protokoll, dass der Beschwerdeführer bei der Befra-
gung psychisch erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Glaubhaft gemacht
worden seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen spätestens mit dem
Einweisungsformular der Notfallpsychiaterin vom 12. Dezember 2019.
Es sei auch in den Stellungnahmen der Rechtsvertretung mehrmals darauf
hingewiesen worden, dass ein detaillierter psychiatrischer Bericht abge-
wartet werden müsse, zumal ein Arzttermin geplant gewesen sei. Spätes-
tens in diesem Zeitpunkt hätte eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren er-
folgen müssen. Die Mutmassungen der Vorinstanz hinsichtlich des Ge-
sundheitszustands des Beschwerdeführers würden aufzeigen, dass der
Sachverhalt diesbezüglich nur lückenhaft erstellt sei. Zur vollständigen
Sachverhaltsfeststellung seien weitere medizinische Abklärungen drin-
gend angezeigt. Diese könnten Aufschluss über die Aussagefähigkeit des
Beschwerdeführers geben, und müssten bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit seiner Asylvorbringen berücksichtigt werden. Es müsse geklärt wer-
den, ob er im Zeitpunkt der Anhörung überhaupt einvernahmefähig gewe-
sen sei. Im Weiteren sei die medizinische Situation auch für die Prüfung
von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen, namentlich der Behand-
lungsmöglichkeiten in Pakistan, massgeblich. Im Übrigen habe der kon-
krete Inhalt des Entscheidentwurfs mit dem Beschwerdeführer aufgrund
seines Gesundheitszustands bisher nicht besprochen werden können. Da
er keine Stellungnahme habe abgeben können, liege auch eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
6.
6.1 Im Verwaltungsverfahren und namentlich im Asylverfahren gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sie muss die für das Verfahren notwendigen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände
abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise
durch die Einholung eines Gutachtens). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest-
stellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs-
maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn
nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt
wurden. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die
Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn auf-
grund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734
m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
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6.2 Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass nicht alle notwendi-
gen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor-
genommen worden sind und eine abschliessende Beurteilung des vorlie-
genden Falles aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht möglich ist.
6.2.1 Die infolge des Zusammenbruchs des Beschwerdeführers beim Ge-
spräch mit seiner Rechtsvertretung am 12. Dezember 2019 aufgebotene
Notfallpsychiaterin stellte bei ihm einen hochgradigen Verdacht auf eine
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine schwere depres-
sive Episode mit suizidalen Absichten fest (vgl. Formular "Fürsorgerische
Unterbringung durch Ärztin/Arzt" vom 12. Dezember 2019). Sie hielt auf
dem Formular zudem ausdrücklich fest, der Patient habe sich höchst wahr-
scheinlich nicht detailliert äussern können, durch Verdrängungsreaktionen
im Rahmen der PTBS. Den erstinstanzlichen Akten lassen sich zudem An-
haltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vorher
in schlechter psychischer Verfassung war. So wurden gemäss Arztbericht
vom 27. November 2019 bei ihm unter anderem Reaktionen auf schwere
Belastungen und Anpassungsstörungen (F43) diagnostiziert (vgl. SEM-Ak-
ten […]-17/3). Im Rahmen der Anhörung beklagte er sich zudem über ge-
sundheitliche Probleme, die auf eine erhebliche psychische Belastung
schliessen lassen (vgl. Protokoll Anhörung SEM-Akten […]-18/24 S. 12 f.
F90 ff.).
6.2.2 Die vom SEM vertretene Auffassung, den Akten seien keine konkre-
ten Hinweise auf eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des
Beschwerdeführers zu entnehmen, ist unzutreffend. Es kann auch nicht
ausgeschlossen werden, dass die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine
Asylgründe im Rahmen der Anhörung substanziiert darzulegen, durch ge-
sundheitliche Probleme eingeschränkt war. Die Vorinstanz – die den Asyl-
entscheid hauptsächlich mit der Unsubstanziiertheit der Vorbringen be-
gründete – hat diese Umstände bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner
Asylvorbringen nicht berücksichtigt.
6.2.3 In der Beschwerdeeingabe wurde ferner zu Recht darauf hingewie-
sen, dass eine vertiefte Würdigung der gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers sich auch im Rahmen einer allfälligen Prüfung des Vorlie-
gens von Wegweisungsvollzugshindernisse als notwendig erweist.
Namentlich stellen sie die Fragen, welche medizinische Behandlung gege-
benenfalls erforderlich ist, ob diese im Heimatstaat verfügbar wäre, sowie
ob, sollte dies nicht der Fall sein, von einer existenziellen Gefährdung im
Falle einer Rückkehr auszugehen wäre.
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Seite 9
6.2.4 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundes-
verwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid zum Schluss
gekommen ist, in Pakistan sei der Zugang zu einer adäquaten Gesund-
heitsversorgung für psychisch erkrankte Personen erheblich erschwert
(vgl. Urteil des BVGer E-3207/2019 vom 12. August 2019 E. 7.4). Die Vor-
instanz hat sich in der angefochtenen Verfügung auch mit solchen Fragen
nicht ernsthaft auseinandergesetzt, sondern sich im Wesentlichen auf die
pauschale Feststellung beschränkt, allfällige psychische Leiden wären in
Pakistan behandelbar.
6.2.5 Zum heutigen Zeitpunkt liegen weder eine definitive und fundierte Di-
agnose hinsichtlich der zu vermutenden psychiatrischen Erkrankung des
Beschwerdeführers vor, noch Aussagen zur notwendigen Behandlung und
Prognose. Die sich betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sowie
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellenden Fragen lassen sich
demnach aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend beurtei-
len.
6.3 Das SEM wäre nach dem Gesagten angesichts der ihm vorliegenden
Informationen gehalten gewesen, den medizinischen Sachverhalt vor sei-
nem Entscheid weiter abzuklären. Indem es dies nicht getan hat, hat es
nicht nur den Sachverhalt unvollständig festgestellt, sondern insoweit auch
den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers respektive
seine Begründungspflicht verletzt.
6.4 Die kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren entbinden die Vor-
instanz nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären
(vgl. Urteil des BVGer D-3333/2019 vom 12. Juli 2019 E. 6.5). Steht nach
der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des
beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Ab-
klärungen erforderlich sind, hat die Zuteilung in das erweiterte Verfahren
zu erfolgen (Art. 26d AsylG).
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E-6952/2019
Seite 10
7.2 Im vorliegenden Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, zumal die Abklärung des medizinischen Sachverhalts und die sich
daraus ergebenden Fragen weiterer Abklärungen bedürfen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5).
7.3 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinan-
dersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6952/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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