B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6953/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 1),
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 2),
C._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Bettina Surber, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 7. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Nachdem den Beschwerdeführerinnen am 15. März 2011 die Einreise in
die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens bewilligt wurde,
gelangten sie am 27. Mai 2011 auf dem Luftweg von Addis Abeba über
Amsterdam in die Schweiz, wo sie am 30. Mai 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten. Am 7. Juni
2011 fanden in D._______ die Empfangsstellenbefragungen statt, und am
21. Juni 2011 erfolgten die Anhörungen der Beschwerdeführerinnen zu ih-
ren Asylgründen durch das BFM.
Die Beschwerdeführerin 1 (Mutter der Beschwerdeführerin 2) machte da-
bei im Wesentlichen geltend, sie sei somalische Staatsangehörige aus
E._______ und habe bis zu ihrer Ausreise nach Addis Abeba in
F._______ gelebt. Einer ihrer Söhne (N […]) sei in die Schweiz geflüchtet,
wo er als anerkannter Flüchtling Asyl erhalten habe. Nach der Flucht die-
ses Sohnes sei sie von dessen Verfolgern, den Al-Shabab-Milizen, terro-
risiert worden. Im Mai 2009 seien in der Nacht bewaffnete Männer in ihr
Haus eingedrungen, die nach ihrem Ehemann gefragt hätten. Da dieser
nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie ihre Tochter mitnehmen wollen,
was ihr Sohn O. zu verhindern versucht habe, weswegen er erschossen
worden sei. Ende Oktober 2009 sei sie zu Hause erneut von bewaffneten
Männern aufgesucht worden, welche ihren Ehemann erschossen hätten.
Von Nachbarn habe sie erfahren, dass diese Leute auch sie umbringen
wollten, weshalb sie wenige Tage nach diesem Vorfall zusammen mit ih-
ren (…) Kindern nach Äthiopien geflüchtet sei. Aus finanziellen Gründen
habe sie die (…) jüngeren Kinder in Obhut von (…) nach Südsomalia zu-
rückschicken müssen, während sie zusammen mit (…) (Beschwerdefüh-
rerin 2) auf der Schweizer Botschaft in Addis Abeba um Asyl und um Ein-
reisebewilligung in die Schweiz ersucht habe.
Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits im Wesentlichen geltend,
dass eines Nachts bewaffnete Männer in das Haus ihrer Familie einge-
drungen seien, die sie hätten mitnehmen und vergewaltigen wollen. Weil
ihr Bruder dies zu verhindern versucht habe, sei er erschossen worden,
woraufhin die Eindringlinge aus dem Haus geflüchtet seien. Ein paar Mo-
nate nach diesem Vorfall sei ihr Vater von unbekannten Männern bei ih-
nen zu Hause umgebracht worden, woraufhin ihre Mutter beschlossen
habe, Somalia zu verlassen. Gemeinsam mit ihrer Mutter sei sie nach
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Äthiopien geflüchtet und habe auf der Schweizer Botschaft in Addis Abe-
ba um Asyl und um Einreisebewilligung in die Schweiz ersucht.
Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwie-
sen werden.
Als Beweismittel ihrer Identitäten legten die Beschwerdeführerinnen ihre
Einreisevisa in Kopie zu den Akten.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie im Rahmen ihres Auslandge-
suches ein fremdsprachiges Dokument ("Vorhaben: Urteilsvollzug") eines
islamischen Gerichts der Shabab der Sadt Banadir vom 25. Dezember
2010 mit deutscher Übersetzung ein. Daraus geht hervor, dass die Be-
schwerdeführerinnen von den Al-Shabab-Milizen zum Tode verurteilt wor-
den seien, da sie trotz mehrerer Warnungen gegen die Gesetze des Mu-
jahidins verstossen hätten.
B.
Mit am 8. November 2013 eröffneter Verfügung vom 7. November 2013
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 liessen die Beschwerdeführerinnen
durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragten
sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu
gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, ihnen sei
die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung zu gewäh-
ren und es sei ihnen eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung zu gewähren. Ferner seien ihnen die Verfahrens-
akten des Sohnes respektive des Bruders (N […]), welcher in der
Schweiz als asylberechtigter Flüchtling lebe, zuzustellen, und dazu das
rechtliche Gehör zu gewähren. Zudem sei ihnen Frist zur Einholung einer
beglaubigten Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments des islami-
schen Gerichts der Shabab der Sadt Banadir vom 25. Dezember 2010 zu
setzen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 verwies die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab,
verzichtete auf einen Kostenvorschuss und forderte die Beschwerdefüh-
rerinnen auf, innert Frist eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzurei-
chen. Gleichzeitig wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewäh-
rung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um
Beizug der Verfahrensakten N (…) und um Einholung einer beglaubigten
Übersetzung des Schreibens des islamischen Gerichts der Shabab der
Sadt Banadir vom 25. Dezember 2010 ab.
E.
Am 23. Januar 2014 gebar die Beschwerdeführerin 2 die Tochter
C._______, welche in das vorliegende Verfahren aufgenommen wird.
F.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 liessen die Beschwerdeführerinnen
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich-
tet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seinem ablehnenden Asylentscheid kam das BFM zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erfüllten die Anforderungen an
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das Glaubhaftmachen nicht, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz
verzichtet werden könne. Dazu führte es im Wesentlichen aus, die Be-
schwerdeführerin 1 habe in Bezug auf den Überfall der Al-Shabab-Milizen
vom Mai 2009 realitätsfremde Angaben gemacht, weil sie nicht habe er-
klären können, weshalb ihre Familienmitglieder nichts bemerkt hätten, als
die Männer ins Haus eingedrungen seien. Angesichts der Behauptung, ihr
Ehemann sei ständigen Drohungen ausgesetzt gewesen, und der Tatsa-
che, dass dieser zu diesem Zeitpunkt nicht im Haus gewesen sei, sei
verwunderlich, dass sie das Haus nicht abgeschlossen habe. Indem die
Beschwerdeführerin 1 angegeben habe, die Eindringlinge hätten nach ih-
rem Mann gesucht und nach ihm gefragt, während die Beschwerdeführe-
rin 2 im Gegensatz dazu auf mehrmaliges Nachfragen hin behauptet ha-
be, dass die Männer kein Wort gesagt hätten, seien die Angaben zu den
Ereignissen in dieser Nacht widersprüchlich ausgefallen. Der Erklärungs-
versuch der Beschwerdeführerin 2, sie wisse nicht, was ihre Mutter ge-
sagt habe, es könne sein, dass die Männer nach ihrem Vater gefragt hät-
ten, sei nicht geeignet, um diesen Widerspruch zu erklären. Ebenso wi-
dersprüchlich ausgefallen seien die Aussagen der Beschwerdeführerin 1
zu den Gründen der Ermordung ihres Ehemannes, zumal sie einerseits
deponiert habe, die Al-Shabab-Milizen hätten gewollt, dass ihr Ehemann
ihren Sohn, der sich in der Schweiz aufhalte, ausliefere, um später dazu
anzugeben, die Milizen hätten ihren Mann zum sunnitischen Glauben und
zum Beitritt in die Al-Shabab zwingen wollen. Indem die Beschwerdefüh-
rerin 1 anlässlich der Befragung ferner vorgebracht habe, sie habe einen
Tag nach der Ermordung ihres Ehemannes von Nachbarn erfahren, dass
man auch sie ermorden werde, und im Rahmen der Anhörung zu Proto-
koll gegeben habe, Nachbarn hätten ihr lediglich geraten, wegzuziehen,
bevor auch sie ermordet würde, seien auch ihre Aussagen zum Grund
des Verlassens F._______ unplausibel und widersprüchlich. Auf Nachfra-
ge hin habe sie diese Angaben bestätigt und ergänzt, sie wisse nicht, ob
die Al-Shabab sie tatsächlich umbringen wolle. Weiter habe sie auf die
Frage, weshalb sie F._______ verlassen habe, obwohl alle erwachsenen
Männer ihrer Familie weg oder tot gewesen seien und somit die Al-
Shabab eigentlich kein Interesse an ihrer Person mehr haben müsste, le-
diglich dargelegt, dass sie trotzdem Angst gehabt habe.
Ferner seien die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zum Aufenthalt ih-
rer minderjährigen Tochter H._______, die in der Nacht des Überfalls von
Ende Oktober 2009 verschwunden sei, widersprüchlich, da sie sowohl
anlässlich der Befragung als auch im Rahmen der Anhörung im Gegen-
satz zur Beschwerdeführerin 2 vorgebracht habe, erst später erfahren zu
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haben, dass sich ihre Tochter H._______ in K._______ aufhalte. Unab-
hängig von diesem Widerspruch seien diese Aussagen auch realitäts-
fremd, da der Logik des allgemeinen Handelns widerspreche, dass ihre
minderjährige Tochter H._______, sollte sie tatsächlich in einen dermas-
sen verzweifelten Zustand verfallen gewesen sein, keine Betreuung durch
die Familie oder zumindest durch die Nachbarn erhalten hätte und ein-
fach verschwunden sein soll.
Die Aussage der Beschwerdeführerin 1, wonach sie (…) der (…) Kinder,
die zusammen mit ihr nach Äthiopien geflüchtet und somit in Sicherheit
gewesen seien, zurück zu ihrer (...) nach E._______ geschickt habe, sei
realitätsfremd, da diese Provinz zu jenem Zeitpunkt durch die Al-Shabab
kontrolliert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund könne die geltend ge-
machte Verfolgung durch die Al-Shabab nicht geglaubt werden.
Aufgrund dieser unglaubhaften Vorbringen sei davon auszugehen, dass
die eingereichte Kopie des Schreibens vom 25. Dezember 2010, bei wel-
chem es sich angeblich um ein Todesurteil eines islamischen Gerichts
gegen die Beschwerdeführerinnen handle, gefälscht sei. Es sei allgemein
bekannt, dass solche Dokumente in ihrem Heimatstaat ohne weiteres un-
rechtmässig erworben werden könnten, weshalb dem Schreiben ein re-
duzierter Beweiswert zukomme und im Gesamtkontext des Gesuchs be-
urteilt werden müsse. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
müsse es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handeln. Zudem
habe die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung weder den Inhalt
noch den Grund dieses Urteils erklären können und auch nicht gewusst,
in welchem Zusammenhang das Urteil überhaupt ausgestellt worden sei.
5.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen in ihrer Beschwerdeschrift vor,
das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen ge-
schlossen und damit Bundesrecht verletzt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Über-
einstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass es den Beschwerdeführe-
rinnen nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimat-
staat glaubhaft zu machen. Mit dem BFM ist festzustellen, dass die Aus-
sagen der Beschwerdeführerinnen in mehreren Punkten widersprüchlich,
realitätsfremd und teilweise der Logik des allgemeinen Handelns wider-
sprechend ausgefallen sind.
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Zwar führen die Beschwerdeführerinnen eingangs ihrer Rechtsmittelein-
gabe mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5431/2012 vom 4. Dezember 2012 zu Recht aus, dass Familienange-
hörige in totalitären Gefügen häufig unter Druck gesetzt und verfolgt wür-
den, um an Informationen über den Verbleib von gesuchten Personen zu
gelangen. Die Situation in diesem Urteil, die zur Bejahung einer Reflex-
verfolgung von Angehörigen eines Familienmitglieds, dem in der Schweiz
Asyl gewährt worden ist, stellt sich hingegen anders dar als vorliegend. In
jenem Urteil konnten die betroffenen Familienmitglieder glaubhaft darle-
gen, dass sie wiederholt von Mitgliedern der militanten Organisation Al-
Shabab aufgesucht, bedroht und misshandelt worden sind, um den Auf-
enthaltsort des in der Schweiz lebenden Familienmitglieds ausfindig zu
machen, was vorliegend nicht der Fall ist. Demnach vermögen die Be-
schwerdeführerinnen aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten abzulei-
ten.
Hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den
Überfall der Al-Shabab-Milizen im Jahre 2009, zum Verschwinden und
dem Aufenthaltsort von H._______ sowie der Ausführung, wonach sie
(…) ihrer (…) Kinder aus finanziellen Gründen zu ihrer (…) zurückge-
schickt habe, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Beschwerdeführerinnen vermögen der vorinstanzlichen Argumentati-
on nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, sondern beschränken sich le-
diglich auf hypothetische Aussagen und beharren auf der Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen. Ferner geht die Vorinstanz entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerinnen auch bezüglich des Widerspruchs der Be-
schwerdeführerin 1 zum Grund der Ermordung ihres Ehemannes durch
die Al-Shabab durchaus Recht in der Annahme, dass diese anlässlich der
Befragung im Vergleich zur Anhörung widersprüchliche Angaben gemacht
hat. Indem sie in ihrer Rechtsmitteleingabe einzig die betreffende Aussa-
ge anlässlich der Befragung (vgl. Akten BFM B8 S. 6) aufführen und die-
ser eine zu ihren Gunsten ausfallende Interpretation beizumessen versu-
chen, vermögen sie die zutreffende vorinstanzliche Argumentation nicht
zu entkräften. Die Auffassung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin
1 habe anlässlich der Anhörung lediglich ihre Aussage der Befragung hin-
sichtlich der Aussagen der Nachbarn präzisiert, weshalb kein Wider-
spruch vorliege, ist nicht stichhaltig. Wie dem Befragungsprotokoll näm-
lich zu entnehmen ist, hat sie dort zu Protokoll gegeben, sie habe von
Nachbarn erfahren, dass die Al-Shabab auch sie umbringen wollten (vgl.
B8 S. 6), um im Wiederspruch dazu im Rahmen der Anhörung auszusa-
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gen, Nachbarn hätten ihr gesagt, "geh weg, bevor du auch getötet wirst"
(vgl. B16 S. 6 A: 71), was nicht eine blosse Präzisierung darstellt. In die-
sem Zusammenhang gilt auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
1 eigenen Aussagen gemäss nicht zu wissen glaubt, ob die Al-Shabab-
Milizen noch ein Interesse an ihr hätten, weil alle erwachsenen Männer
ihrer Familie tot beziehungsweise nicht mehr in Somalia seien (vgl. B16
S. 8). Bezüglich der eingereichten Kopie eines angeblichen Todesurteils
eines islamischen Gerichts der Al-Shabab vom 25. Dezember 2010 ist auf
die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. In der Beschwerde wird
darauf nicht eingegangen, weshalb das Gericht, wie zuvor das BFM, ins-
gesamt zum Schluss kommt, dass die Echtheit des Dokuments in Frage
steht. Aus den Akten ist nichts Gegenteiliges ersichtlich.
5.3 Nach dem Gesagten hat das BFM die Asylgesuche der Beschwerde-
führerinnen zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Mit Entscheid vom 7. November 2013 wurden die Beschwerdeführer-
innen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz
vorläufig aufgenommen. Weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegwei-
sung erübrigen sich demnach.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 10
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die gestellten Rechtsbegeh-
ren aufgrund vorstehender Erwägungen nicht als aussichtslos erweisen
und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen ausgewiesen ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches
bisher nicht entschieden worden ist, gutzuheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6953/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: