B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6953/2014
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Yanick Felley,
Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
2. B._______, geboren (…),
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
alle aus Syrien, derzeit in Beirut, Libanon,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2014 / N (…).
E-6953/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 5. September 2012 bat der Beschwerdeführer 1 bei
der Schweizer Botschaft in Beirut für sich und seine Familie um Asyl.
A.b Am 12. November 2014 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu
ihren Asylgründen befragt. Sie machten im Wesentlichen geltend, an ihrem
letzten Wohnsitz in E._______, Anfang 2012 wegen ihrer Zugehörigkeit zur
christlichen Gemeinschaft von Privatpersonen anderer Glaubensgemein-
schaften (ehemaligen Kunden des im Oktober 2011 eröffneten und im März
2012 wieder geschlossenen Restaurants des Beschwerdeführers 1) be-
droht worden zu sein. Auch der Cousin des Beschwerdeführers 1 und ihr
Nachbar seien von solchen Personen attackiert worden. Weil sie Angst ge-
habt hätten, dass die Kinder entführt werden könnten, und aufgrund der
allgemeinen Bedrohungslage für Christen in Syrien seien sie im Mai 2012
in den Libanon gereist. Im September 2013 sei zudem der Vater der Be-
schwerdeführerin 2 in Syrien entführt worden und nur gegen Lösegeldzah-
lung wieder freigekommen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien
ihrer Identitätskarten, des Familienbüchleins und des "UNHCR Registra-
tion Certificate" ein.
A.c Mit Verfügung vom 24. September 2014 verweigerte das BFM (heute:
SEM) den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre
Asylgesuche ab.
B.
Mit Beschwerde (der Botschaft am 19. November 2014 übergeben; Ein-
gang beim Gericht: 28. November 2014) beantragte der Beschwerdeführer
1 sinngemäss, es sei ihnen in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen.
C.
Mit Schreiben vom 22. April 2015 übermittelte die Botschaft dem Gericht
einen internen E-Mail-Verkehr ihrer Mitarbeitenden vom 21./22. April 2015.
Der Cousin des Beschwerdeführers 1, F._______ (N (…)), habe der
Botschaft anlässlich der Ausstellung der Einreisebewilligung mitgeteilt,
seine eigenen Eltern (Onkel und Tante des Beschwerdeführers 1), die
Eltern der Beschwerdeführenden 1 und 2 und die Familie des Bruders des
Beschwerdeführers 1 seien am 23. Februar 2015 entführt worden.
E-6953/2014
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden durch
die Schweizer Botschaft in Beirut gemäss der unterzeichneten und retour-
nierten Empfangsbestätigung am 21. Oktober 2014 eröffnet, so dass die
bei der Botschaft am 19. November 2014 persönlich eingereichte und beim
Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2014 eingegangene, franzö-
sisch verfasste Rechtsmitteleingabe rechtzeitig erfolgte.
1.3 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht (Art. 33a
Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2015/2]).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1
VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung ei-
nes Schriftenwechsels verzichtet.
E-6953/2014
Seite 4
4.
4.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor Inkrafttreten des re-
vidierten Gesetzes gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art.
52 und 68 in der alten Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
4.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweize-
rischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel mit
der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, ist
die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzulegen (Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung übermittelt nach aArt. 20 Abs.
1 AsylG das Gesuch sowie einen allfälligen ergänzenden Bericht an das
BFM (heute: SEM).
4.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden von der Schweizer Bot-
schaft in Beirut zu ihren Asylgründen befragt. Der entscheidwesentliche
Sachverhalt erscheint erstellt. Das Bundesamt hat den verfahrensrechtli-
chen Anforderungen damit Genüge getan.
5.
5.1 Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG).
5.2 Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende
Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind
Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
ten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.3 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
E-6953/2014
Seite 5
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
5.4 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem BFM/SEM
kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach einer Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht
vollumfänglich überprüfbar (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3 und E. 7.3.
6.
6.1 Das BFM führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung im We-
sentlichen aus, den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die
darauf schliessen liessen, dass es sich bei den geltend gemachten Vor-
kommnissen um eine konkrete und gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gehandelt habe. Es bedaure die geschilderten Vorfälle und Nach-
teile, welche die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Religionszugehörig-
keit in Syrien hätten erleiden müssen. Diese Nachteile könnten jedoch nicht
als gezielte Verfolgung im Sine von Art. 3 AsylG eingestuft werden, und die
Drohungen den Beschwerdeführenden gegenüber seien zu wenig intensiv,
um einreiserelevante Nachteile darzustellen. Schliesslich seien die geltend
gemachten Drohungen zu wenig konkret, zu wenig detailliert und zu wenig
substantiiert dargelegt worden. Den Akten seien beispielsweise keine An-
haltspunkte zu entnehmen, die darauf hinweisen würden, dass bei der Po-
lizei Anzeige erstattet worden sei. Folglich sei die Schutzbedürftigkeit im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht gegeben, weshalb ihre Asylgesuche abgelehnt
und die Einreise nicht bewilligt werde.
6.2 Die Beschwerdeführenden hielten diesen Erwägungen im Wesentli-
chen entgegen, angesichts des seit über drei Jahre dauernden Bürgerkrie-
ges und der Unmöglichkeit ihrer Rückkehr dorthin sei die Einschätzung der
Vorinstanz, dass sie in Syrien nicht gefährdet seien, unbillig.
6.3 Die Frage, ob die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden dar-
gelegten Fluchtgründe unter Berücksichtigung der Informationen zu den
Entführungen gemäss der Botschaftsmitteilung vom 22. April 2015 zu
Recht als nicht asylrelevant qualifiziert hat, kann vorliegend offen bleiben.
Wie nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 7) ist den Beschwerdeführenden näm-
lich der weitere Verbleib im Libanon – ihrem derzeitigen Aufenthaltsort – im
Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten.
E-6953/2014
Seite 6
7.
7.1 Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung
trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland
der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt
werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt
hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon aus-
zugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz
vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch an-
zunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise
sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch
sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruch-
nahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb
zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung
gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der
asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaa-
tes und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden
kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme
in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit
einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu
prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es
gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewäh-
ren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa).
7.2 Die Beschwerdeführenden halten sich eigenen Angaben zufolge seit
Mai 2012 im Libanon auf. Gemäss ihren Aussagen im Rahmen der Anhö-
rung durch die Botschaft vom 12. November 2013 lebe die ganze Familie
in einem sehr kleinen Zimmer (drei auf drei Meter) und bezahle dafür einen
hohen Mietzins (USD 400). Der Beschwerdeführer 1 arbeite in einem Res-
taurant, die Beschwerdeführerin verrichte nebst der Kinderbetreuung gele-
gentlich für zwei bis drei Stunden (für USD 3.50/h) Reinigungsarbeiten in
ihrem Wohngebäude. Ihr Verdienst sei gering; zusammen würden sie pro
Monat etwa USD 500 bis 700 verdienen. Am Anfang hätten sie Hilfe vom
UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) in Form einer
einmaligen Verteilung von Lebensmitteln erhalten. Die assyrische Kirche
habe ihnen zudem in den ersten zwei Monaten die Schulgebühren für die
Privatschule erlassen. Derzeit könnten die Kinder indes nicht mehr zur
Schule, da sie die Schulgebühren für die Privatschule nicht zahlen könnten
E-6953/2014
Seite 7
und für die öffentliche Schule nach Auskunft der Behörden ein Stempel des
Aussenministeriums notwendig wäre. Sie seien am Anfang auch vom
Schwager des Beschwerdeführers 1 unterstützt worden. Die Aufenthalts-
bewilligung der Beschwerdeführenden sei nur bis am 19. November 2013
gültig, sie hätten indes Angst zur Grenze zu gehen, um diese erneuern zu
lassen.
Die Beschwerdeführenden waren mithin in jenem Zeitpunkt (Anfang No-
vember 2013) beim UNHCR registriert, haben sich legal mit einer noch
kurze Zeit gültigen Aufenthaltsbewilligung im Libanon aufgehalten und
konnten arbeiten, was ihnen ermöglichte, eine Wohnung zu mieten und
sich eine minimale Existenzgrundlage zu schaffen. Sorge bereitete den Be-
schwerdeführenden, dass die Kinder keine Schule besuchen konnten. An-
haltspunkte für eine substantielle Notlage, eine unmittelbare Gefährdung
oder eine drohenden Ausschaffung nach Syrien lagen nicht vor.
7.3 In der Beschwerde vom 19. November 2014 wird dargelegt, der Be-
schwerdeführer 1 sei nunmehr aus diversen Gründen arbeitslos geworden:
So hätten ihn bestimmte Angestellte, mit welchen er zusammengearbeitet
habe und welche das syrische Regime unterstützt hätten, als "trompeur"
(hier allenfalls gemeint als Renegat) betrachtet, da er Syrien verlassen
habe. Es sei deshalb zu Konflikten gekommen an seinem Arbeitsplatz, und
diese Personen hätten angefangen, ihm mit dem Tod beziehungsweise mit
der Verzeigung beim syrischen Geheimdienst zu drohen. Letzteres hätte
auch eine Bedrohung für seine in Syrien verbliebenen Eltern dargestellt.
Zudem sei es zu Tätlichkeiten und wiederholten verbalen Misshandlungen
gegen ihn gekommen. Diese Vorkommnisse könne er leider nicht belegen.
Seine Ehefrau sei des Weiteren depressiv geworden, da ihr Onkel von Ter-
roristen umgebracht worden sei. Er sei also aktuell arbeitslos, habe (ge-
meint ist wohl: zusammen mit seiner Familie) die Wohnung verlassen und
lebe nun bei seinem Cousin und dessen Kinder in einer Einzimmerwoh-
nung. Sie könnten dort nicht für länger bleiben und wüssten nicht, wie es
weitergehen solle. Sie hätten lediglich während dreier Jahre Hilfe von den
Vereinten Nationen (gemeint ist wohl: vom UNHCR) erhalten. Der Bot-
schaftsmitteilung vom 22. April 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwer-
deführenden nicht arbeiten würden und seit 2011 beim UNHCR registriert
seien, aber von diesen keine finanzielle Unterstützung erhalten hätten. Sie
würden aufgrund der Unterstützung durch die Caritas und die assyrische
Kirche überleben.
E-6953/2014
Seite 8
Die Lage der Beschwerdeführenden hat sich mithin gemäss ihren eigenen
(unbelegten) Angaben in den letzten eineinhalb Jahren dahingehend ver-
schlechtert, dass sie nicht mehr arbeiten und sich somit auch keine eigene
Wohnung mehr leisten können. Indes ist ihren Angaben nicht zu entneh-
men, seit wann der Beschwerdeführer 1 nicht mehr arbeite, und ob die Be-
schwerdeführerin 2 ihre Tätigkeit als Reinigungskraft weiterhin ausübe,
und wenn ja in welchem Ausmass. Gemäss diesen Angaben ist auch un-
klar, ob es sich bei dem in der Beschwerde erwähnten Cousin um dieselbe
Person handelt, die in der Mitteilung der Botschaft vom 22. April 2015 er-
wähnt wurde, oder ob noch weitere Verwandte (neben der Schwester und
dem Schwager des Beschwerdeführers 1) derzeit im Libanon leben, wel-
che sie unterstützen können. Schliesslich ist auch unklar, ob sie noch über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügen und ob die Kinder die Schule nun be-
suchen können. Hingegen ist ihren Angaben zu entnehmen, dass sie Un-
terstützung vom UNHCR erhalten haben und nach wie vor unterstützt wer-
den von der Caritas und der assyrischen Kirche. Substantiierte Gründe da-
für, dass sie sich in einer existentiellen Notlage befinden würden und ihnen
mithin ein Verbleib im Libanon objektiv nicht beziehungsweise nicht mehr
zumutbar wäre, werden damit nicht dargelegt. Es bestehen zudem weiter-
hin keine Hinweise dafür, dass ihnen im Libanon eine Ausschaffung nach
Syrien drohe. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der ver-
änderten Migrationspolitik der libanesischen Regierung seit Januar 2015
zwar verschärfte Einreisebedingungen für syrische Staatsangehörige gel-
ten (vgl. British Broadcasting Corporation [BBC], Syrians entering Lebanon
face new restrictions, 5. Januar 2015,
ddle-east-30657003), die bereits Eingereisten hingegen nicht von Abwehr-
mechanismen betroffen sind. Im Gegenteil: Bereits im September 2014 lan-
cierte die "General Security" eine Legalisierungskampagne für legal einge-
reiste syrische Staatsangehörige und Personen, die gegen die Niederlas-
sungsgesetze verstossen hatten, indem sie bis Ende 2014 eine auf sechs
Monate beschränkte und erneuerbare Niederlassungsbewilligung erhält-
lich machen konnten. Illegal Eingereiste konnten immerhin ihren Status re-
gularisieren lassen und eine auf sechs Monate beschränkte, aber nicht er-
neuerbare Bewilligung erhalten (vgl.
/news_det.aspx?d=169). Sollten die von den Beschwerdefüh-
renden erwähnten, bis 19. November 2013 gültig gewesenen Aufenthalts-
bewilligungen zwischenzeitlich abgelaufen beziehungsweise – aus wel-
chen Gründen auch immer – nicht erneuert worden sein, hätten sie dem-
nach zumindest bis Ende 2014 von der erwähnten Regelung Gebrauch
machen können.
E-6953/2014
Seite 9
7.4 Selbst wenn der Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Libanon nicht
mehr geregelt sein sollte respektive sie tatsächlich keine Erwerbstätigkeit
mehr ausüben sollten, lässt sich aus der generellen Situation syrischer
Flüchtlinge im Libanon nicht auf eine Unzumutbarkeit ihres Verbleibs
schliessen. Wohl ist die allgemeine Lage der syrischen Flüchtlinge im Li-
banon schwierig. Über 1,1 Millionen Personen haben von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, sich beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu las-
sen. Diese Registrierung verschafft ihnen zwar keine Aufenthaltsbewilli-
gung, ermöglicht ihnen aber einen beschränkten rechtlichen Schutz und
Zugang zu gewissen Dienstleistungen. Der Staat Libanon hat die Flücht-
lingskonvention nicht ratifiziert, und syrische Flüchtlinge werden nicht offi-
ziell als Flüchtlinge oder Asylsuchende anerkannt. Der libanesische Staat
stellt auch keine zentralen Flüchtlingslager mit entsprechender Infrastruk-
tur und Erfüllung der grundlegendsten Bedürfnisse zur Verfügung. Rund 40
% der Flüchtlinge im Libanon leben deshalb unter prekären Umständen,
zum Beispiel in unfertigen Bauten oder in inoffiziellen Zeltlagern (vgl.
ARANKI/KALIS, Limited Legal Status for Refugees from Syria in Lebanon,
September 2014; Center for Middle Eastern Strategic Studies [ORSAM],
The Situation of Syrian Refugees in the Neighboring Countries: Findings,
Conclusions and Recommendations, April 2014; UNHCR Lebanon, Shelter
Update, Dezember 2014). Bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 handelt
es sich indes um ein Ehepaar, dem es im Zeitpunkt der Einreichung ihrer
Asylgesuche möglich war, im Libanon zu wohnen, zu arbeiten und ein aus-
reichendes Einkommen für die Familie zu generieren. Auch wenn sich ihre
Lage dergestalt verändert haben sollte, dass ihnen dies zurzeit nicht mehr
möglich wäre, ist davon auszugehen, dass sie im Libanon über ein Bezie-
hungsnetz verfügen und nicht auf sich allein gestellt sind, befinden sich
doch zumindest die Schwester des Beschwerdeführers 1 und deren Ehe-
mann im Land. Zudem erhalten sie offenbar Hilfe von der syrischen Kirche
und der Caritas. Daraus ist zu schliessen, dass ihnen die zur Existenzsi-
cherung erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Ausserdem
gibt es Hinweise auf Anstrengungen der libanesischen Behörden, den
rechtlichen Status tausender syrischer Flüchtlinge zu regeln. Beispiels-
weise eröffnete gemäss Zeitungsberichten im Februar 2015 die "General
Security" in der Stadt Arsal ein Büro zwecks Regelung des Aufenthalts sy-
rischer Flüchtlinge. Schliesslich ist bekannt, dass Libanon, obwohl nicht
Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, das flüchtlingsrechtliche Non-Re-
foulement-Prinzip im Sinne des völkergewohnheitsrechtlichen ius cogens
grundsätzlich einhält. Die Beschwerdeführenden machen denn auch nicht
geltend, persönlich und konkret von einer Rückschaffung nach Syrien be-
droht zu sein.
E-6953/2014
Seite 10
7.5 Letztlich fehlt es auch an einer beachtlichen Beziehungsnähe der Be-
schwerdeführenden zur Schweiz, welche in einer Abwägung der Gesamt-
umstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihnen
den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Daran vermag auch die dem
Cousin des Beschwerdeführenden 1, F._______, erteilte Einreisebewilli-
gung – dem einzigen Anknüpfungspunkt der Beschwerdeführenden zur
Schweiz – nichts zu ändern, zumal der Ausgang dessen Asylverfahrens
offen ist.
7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die Zumutbarkeit
ihres weiteren Aufenthalts im Libanon zu verneinen wäre. Die Vorinstanz
hat ihnen demnach im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz ver-
weigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6953/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die
Schweizer Vertretung in Beirut.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: