B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6953/2017
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 10. Februar 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl. Anlässlich der Befragung zur
Person vom 27. Februar 2015 und der Anhörung vom 30. März 2015 gab
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei chinesische Staatsan-
gehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Ge-
meinde C._______ (phon.), Bezirk D._______, Präfektur E._______. Sie
habe dort mit ihrer Familie gelebt und sei nie zur Schule gegangen. Sie
habe sich um ihre kranke Mutter gekümmert und den Haushalt geführt. Am
14. Oktober 2014 habe sie mit drei weiteren Personen in F._______ (auch
G._______ genannt) für die Menschenrechte und die Rückkehr des Dalai
Lama nach Tibet demonstriert. Dabei habe sie einem chinesischen Solda-
ten ein Bild des Dalai Lama über den Kopf gehauen. Am nächsten Tag sei
sie deswegen nach Nepal geflüchtet.
B.
Am 14. März 2017 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag
der Vorinstanz ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Im
Bericht „Evaluation des Alltagswissens“ vom 19. April 2017 (Lingua-Be-
richt) gelangte der Experte zum Schluss, die Beschwerdeführerin verfüge
nicht über das Alltagswissen der von ihr angegebenen Region, welches
von einer Person, die 23 Jahre dort gelebt habe, erwartet werden dürfe.
Sie weise beim Nachfragen oft überraschende Lücken auf, die durch ihre
Biografie nicht erklärbar seien. Sie habe falsche Angaben gemacht, ihre
Begründungen seien nicht plausibel gewesen und sie habe Wörter, die in
Tibet Teil des Alltags seien, falsch ausgesprochen. Ihre chinesischen
Sprachkenntnisse würden nicht den Erwartungen an eine junge Tibeterin,
die jahrelang in der Region Lhasa gelebt habe, entsprechen. Die Wahr-
scheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im angegebenen geographi-
schen Raum gelebt habe, sei klein.
C.
Am 10. Mai 2017 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zum Ergebnis des Lingua-Berichts.
D.
Mit Verfügung vom 1. November 2017 (eröffnet am 8. November 2017)
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China –
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Seite 3
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
E.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, der angefochtene
Entscheid der Vorinstanz vom 1. November 2017 sei aufzuheben und die
Sache sei neu zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive
Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb eine vorläufige Aufnahme als Flücht-
ling infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen sei.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumut-
bar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die
Beschwerdeführerin in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 4. März 2013, einen Bericht über „Education in Tibet“,
eine Karte von Tibet mit der Abbildung des Flusses Reting, ein Foto einer
Teeverpackung sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung, einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 4
1.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz
hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
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SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine
Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
4.
4.1 Im Lingua-Bericht vom 19. April 2017 wurde eine Evaluation des All-
tagswissens der Beschwerdeführerin durchgeführt.
Befragt über die Regionen wusste die Beschwerdeführerin den Namen des
grössten Flusses in der Lhasa Region nicht, kannte nicht alle Nachbarge-
meinden, gab die Gehzeit zwischen dem von ihr erwähnten Dorf I._______
und dem Gemeindehauptort falsch an, bezeichnete die Kreise J._______
und F._______ fälschlicherweise als Gemeinden und konnte keine be-
nachbarten Kreise nennen. Der Lingua-Bericht stufte diese Wissenslücken
der Beschwerdeführerin für eine Person, die 23 Jahre im Kreis F._______
gelebt hat, als erstaunlich ein.
Bezüglich des Ackerbaus und der Viehwirtschaft machte die Beschwerde-
führerin zwar korrekte Angaben zum Landbesitz und zu den Anbauproduk-
ten (Gerste, Raps, Erbsen), verneinte allerdings den Anbau der üblichen
Gartenprodukte Zwiebeln und Knoblauch und gab den Zeitpunkt der Aus-
saat und der Ernte falsch an. Zudem wusste sie die tibetische Bezeichnung
für den Mähdrescher nicht, kannte den korrekten Namen, die Dauer und
den Ablauf eines bekannten Landwirtschaftsfests in der Lhasa-Region
nicht, wusste nicht, dass eine Kreuzung der Tiere Yak und Kuh möglich ist
und wie das Ergebnis dieser Kreuzung heisst und hatte Wissenslücken be-
treffend der Herstellung von Kleidern aus Schafwolle. Die fehlenden Kennt-
nisse über den Ackerbau und die Viehwirtschaft wurden im Lingua-Bericht
als ungewöhnlich bezeichnet, da die Beschwerdeführerin nebenbei als
Bäuerin tätig war.
Hinsichtlich der Lebensmittel verneinte die Beschwerdeführerin fälschli-
cherweise die Verwendung von Gewürzen (z.B. Salz) beim Kochen,
machte falsche Angaben zur Verpackung von Bier und Tee und verwen-
dete unübliche Namen für zwei beliebte, allgemein bekannte Süssgetränke
in Tibet. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, sie hätten zu Hause we-
gen Geldmangels keinen Strom gehabt; gemäss Lingua-Bericht ist es un-
vorstellbar, dass ein Haushalt in der Region Lhasa heutzutage ohne Strom
sei, und die Stromkosten seien angesichts des Einkommens ihres Vaters
erschwinglich. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin kann ein
Personalausweis nur in Kreishauptstädten und nicht in Gemeindehauptor-
ten ausgestellt werden lassen.
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Seite 6
Bezüglich Chinesischkenntnisse kam der Lingua-Bericht zum Schluss, die
Beschwerdeführerin verfüge nicht über die Chinesischkenntnisse, welche
von einer Tibeterin, die 23 Jahre lang in der Region Lhasa gewohnt habe,
zu erwarten wären. Üblicherweise würden Dorfbewohner dieser Region
auch ohne Schulbildung fliessend Chinesisch sprechen. Insbesondere
eine junge Person wie die Beschwerdeführerin müsste die chinesische
Sprache gut beherrschen. Sie kenne indes lediglich die chinesische Be-
zeichnung für ein paar Lebensmittel, welche sie zudem meistens falsch
ausgesprochen habe. Einfache Fragen habe sie nicht beantworten kön-
nen.
Der Lingua-Bericht kommt letztlich zum Schluss, die Beschwerdeführerin
verfüge nicht über das Alltagswissen der von ihr angegebenen Region,
welches von einer Person, die 23 Jahre dort gelebt habe, erwartet werden
dürfe. Sie weise beim Nachfragen oft überraschende Lücken auf, die durch
ihre Biografie nicht erklärbar seien. Sie habe falsche Angaben gemacht,
ihre Begründungen seien nicht plausibel gewesen und sie habe Wörter, die
in Tibet Teil des Alltags seien, falsch ausgesprochen. Ihre chinesischen
Sprachkenntnisse würden nicht den Erwartungen an eine junge Tibeterin,
die jahrelang in der Region Lhasa gelebt habe, entsprechen. Die Wahr-
scheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im angegebenen geographi-
schen Raum gelebt habe, sei klein.
4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit dem Verweis auf den Lin-
gua-Bericht und der Feststellung, dass die Ausführungen der Beschwerde-
führerin zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts nicht überzeugt hätten
und die Ergebnisse folglich nicht in Frage stellten. Ihr sei es deshalb nicht
gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe
glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.
Da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufent-
halt in einem Drittstaat dargelegt habe, sei davon auszugehen, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden.
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie spreche kein Chinesisch, weil
sie keine Schule besucht und die chinesische Sprache im Alltag nie benö-
tigt habe. Sie habe angegeben, dass der grösste Fluss in ihrer Gemeinde
Reting Tsangpo heisse; manchmal werde er auch Lhasa Kyichu genannt.
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Der Fussmarsch von ihrem Nachbardorf bis zum Gemeindehauptort dau-
ere 40 Minuten und nicht fünf Minuten; eventuell gehe die Vorinstanz von
einem anderen Ort aus. Ihre Angaben zur Aussaat- und Erntezeit seien
korrekt. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sie den
richtigen Namen für den Mähdrescher, Trulkhor, angegeben. Sie habe das
bekannteste Landwirtschaftsfest, Chökhor Dhüchen, genannt. Das Fest
dauere einen Tag und nicht drei Tage wie von der Vorinstanz behauptet.
Die Kreuzung zwischen Yaks und Kühen habe sie beim Telefoninterview
wegen ihrer Nervosität nicht nennen können. Sie habe dies anlässlich des
rechtlichen Gehörs nachgeholt. Den Herstellungsprozess der Kleider habe
sie richtig erläutert. Sie habe aufgrund der Krankheit ihrer Mutter beim Ko-
chen keine Gewürze verwendet. Das eingereichte Foto belege, dass der
Tee nicht in Schachteln verpackt werde. Sie hätten wegen finanzieller
Schwierigkeiten keinen Strom gehabt; die Medizin ihrer Mutter habe eini-
ges gekostet und nur der Vater habe entgeltlich gearbeitet. Sie habe nie
gesagt, dass sie den Personalausweis im Gemeindehauptort habe ausstel-
len lassen, sondern dass sie dort die für die Ausstellung nötigen Doku-
mente eingereicht habe. Sie besitze die chinesische Staatsbürgerschaft.
Es sei daher ihre flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Bezug auf ihr
Heimatland Tibet beziehungsweise China zu prüfen. Durch ihre illegale
Ausreise aus Tibet habe sie eine künftige Verfolgung durch die chinesi-
schen Behörden zu befürchten, womit subjektive Nachfluchtgründe vorlie-
gen würden.
5.
5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Un-
tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel be-
dient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet
(Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspa-
piere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und
die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeich-
nen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometri-
schen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Beschwerdefüh-
rerin hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wä-
ren, etwas zur Klärung ihrer Identität beziehungsweise Herkunft beizutra-
gen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Ver-
letzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf
die sie die Vorinstanz anlässlich der Befragung explizit hinwies (vgl. A5/12
S. 2). Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asyl-
suchende Person über ihre Identität getäuscht hat. Die Herkunftsanalysen
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Seite 8
der Fachstelle LINGUA stellen einen solchen zulässigen „Nachweis“ dar
(vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; so bereits Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a).
5.2 Die Fachstelle LINGUA hat eine Evaluation des Alltagswissens durch-
geführt, wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähi-
gung verfügt. Bei einem solchen Lingua-Bericht handelt es sich zwar nicht
um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl.
hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine
schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG.
Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen Lingua-Analysen dennoch er-
höhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten
sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind,
denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. Urteil des BVGer
D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzun-
gen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende Analyse ist fundiert und
mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die
zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen
Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel (A21/1). Somit
wird dem vorliegenden Lingua-Bericht erhöhter Beweiswert beigemessen
und von dessen inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen.
6.
6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich
begründet und stützt sich auf einen fundierten Lingua-Bericht. Auch wenn
Ausführungen zu einzelnen Umständen und Gegebenheiten in der Rechts-
mitteleingabe nachvollziehbar erscheinen, vermögen sie die Ergebnisse
des Lingua-Berichts nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin er-
klärte ihre fehlenden Chinesischkenntnisse hauptsächlich mit der fehlen-
den Schulbildung. Im Lingua-Bericht wurde diese Tatsache ausdrücklich
berücksichtigt (vgl. A19/5 S. 5). Ebenso ergeben sich aus den Protokollen
der Befragung und den Anhörungen keine Hinweise darauf, dass die Be-
schwerdeführerin unter einer erhöhten Nervosität gelitten hat, welche sie
am korrekten Beantworten der Fragen gehindert haben könnte. Den Na-
men des grössten Flusses in der Region Lhasa, Lasa Gyi Chu oder Lhasa
Tsangpo, nannte die Beschwerdeführerin weder in den Anhörungen noch
in der Beschwerdeschrift korrekt. Sie wurde ausdrücklich zur Gehzeit zwi-
schen dem von ihr erwähnten Ort I._______ und dem Gemeindehauptort
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Seite 9
befragt; die richtige Antwort wäre fünf Gehminuten und nicht 40 Gehminu-
ten gewesen. Anlässlich des rechtlichen Gehörs konnte die Beschwerde-
führerin zwar die richtige Bezeichnung für den Mähdrescher, das Landwirt-
schaftsfest und die Kreuzung von Yaks und Kühen nennen, angesichts der
Tatsache, dass sie beim Telefoninterview keine oder falsche Bezeichnun-
gen angab und ausführte, andere Namen für das Fest gebe es nicht und
eine Kreuzung von Yaks und Kühen sei unmöglich, ist aber nicht ausge-
schlossen, dass sie sich im Nachhinein darüber informiert hat. Zum Ablauf
des Fests konnte sie auch nach dem Telefoninterview keine zutreffenden
Angaben machen. Aus dem eingereichten Foto einer Verpackung ist weder
der Inhalt – angeblich Tee – noch die Herkunft der Verpackung ersichtlich.
Das Foto ist daher nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführerin
betreffend Teeverpackung zu belegen. Anlässlich des Telefoninterviews
gab sie an, sie habe ihren Personalausweis im Gemeindehauptort ausstel-
len lassen. Es gibt keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Protokollierung
zu zweifeln.
6.2 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörig-
keit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt.
Ihr Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwir-
kungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verun-
möglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen effektiven Status
sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Es ist indes mit der Vor-
instanz davon auszugehen, dass sie vor der Ankunft in der Schweiz nicht
in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt
hat. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern
oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10
und 6.). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.3 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, sie sei als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Durch ihre illegale Ausreise erfülle sie aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, da sie in China
deswegen eine künftige Verfolgung zu befürchten hätte. Wie vorstehend
dargelegt, vermag sie weder die Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Her-
kunft noch ihre legale oder illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei die-
ser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen
gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Zudem hat die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen.
E-6953/2017
Seite 10
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK
2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon
auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestän-
den. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibeti-
scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Ab-
klärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien
innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheim-
lichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Berücksichti-
gung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten.
8.4 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
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Seite 11
vollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefoch-
tenen Verfügung – auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls eine Re-
foulement-Verletzung droht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, wes-
halb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer all-
fälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
10.3 Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend
Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an das Heimat- oder
Herkunftsland ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6953/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner