B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6954/2017
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober
2015 in die Schweiz ein und suchte am 11. Oktober 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am 26. Oktober 2015
wurde der seit seiner Geburt an Gehörlosigkeit leidende Beschwerdeführer
schriftlich zu seiner Person befragt. Am 21. Juni 2017 hörte ihn das SEM
mithilfe von C._______ einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus D._______, Provinz Do-
huk, wo er bis zu seiner Ausreise am 25. August 2015 zusammen mit seiner
verwitweten Mutter gelebt habe. Er habe während acht Jahren die Schule
in Dohuk besucht, diese 1999 jedoch abgebrochen. Danach habe er gele-
gentlich ein Zentrum für Menschen mit Beeinträchtigungen in Dohuk be-
sucht, wo er unter anderem einen Schreinerkurs absolviert habe. Die
meiste Zeit habe er jedoch zu Hause verbracht. Er habe den Irak verlassen,
weil es ihm dort nicht gut gegangen sei. So sei er aufgrund seiner Gehör-
losigkeit von seinen Kollegen und Mitmenschen ständigen Schikanen aus-
gesetzt gewesen. Er habe aus demselben Grund keine Arbeit gefunden
und kein Blut für die Peschmerga spenden dürfen. Auch habe er kein Fahr-
zeug lenken dürfen, weshalb er einmal ein Polizeiauto mit Steinen bewor-
fen habe und deswegen drei Tage inhaftiert worden sei. Es sei ihm auch
wirtschaftlich nicht gut gegangen. Seine Mutter habe zwar vom Staat eine
Witwenrente erhalten und auch er sei mit einer staatlichen Rente unter-
stützt worden. Die Renten seien jedoch unregelmässig ausbezahlt worden
und hätten kaum gereicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe
sich gelegentlich als Tagelöhner etwas dazuverdient, indem er Maler- und
Gipserarbeiten ausgeführt habe. Seine Geschwister – er habe sechs Brü-
der und zwei Schwestern – hätten sich nicht mehr beziehungsweise nicht
mehr genügend um ihn gekümmert, da sie inzwischen alle geheiratet hät-
ten und nunmehr um ihre eigenen Familien besorgt seien. Nachdem die
Familie ein Landstück verkauft und der Gewinn unter den Geschwistern
aufgeteilt worden sei, habe er sich dazu entschieden, mit seinem Anteil
seine Ausreise aus dem Irak zu finanzieren. Der Beschwerdeführer merkte
schliesslich an, dass ihn auch die unsichere Sicherheitslage im Nordirak
zur Ausreise bewogen habe.
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Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte und seinen irakischen Nationalitätenausweis sowie ein Dip-
lom zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. November 2017 – eröffnet am 10. November 2017 –
stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. Dezember 2017 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
an. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung.
D.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer ein
Schreiben des Beschäftigungs- und Förderprogramms "(…)", datiert vom
5. Dezember 2016, einreichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 wies die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.–
einzuzahlen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides erwog die Vorin-
stanz, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, aufgrund seiner Ge-
hörlosigkeit ständigen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein,
könne daraus keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
abgeleitet werden. Insbesondere würden keine staatlichen oder nicht-
staatlichen Massnahmen vorliegen, welche dem Beschwerdeführer auf-
grund der Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben in seiner Hei-
matregion verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren wür-
den und ihn dazu gezwungen hätten, die Flucht ins Ausland zu ergreifen.
Soweit der Beschwerdeführer sodann die allgemeine Sicherheitslage im
Nordirak für seine Ausreise geltend mache, sei davon die gesamte lokale
Bevölkerung betroffen, weshalb dies ebenfalls keine Verfolgung aus einem
der in Art. 3 AsylG genannten Motiv zu begründen und demnach keine
Asylrelevanz zu entfalten vermöge.
Betreffend den Vollzug der Wegweisung gelangte die Vorinstanz zum
Schluss, dass dieser vorliegend zumutbar, technisch möglich und praktisch
durchführbar sei. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die Kon-
fliktlage im Irak zwar durch eine grosse Dynamik und Volatilität auszeichne,
womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtlage
rasch ihre Gültigkeit verlieren würden, die Gewalt sich jedoch auf den Zent-
ral- und Südirak konzentriere, während die Autonome Region Kurdistan
(Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]; das KRG-Gebiet
wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleymania sowie
der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) kaum davon be-
troffen sei. Nachdem der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kur-
dischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
stamme, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei der Vollzug
der Wegweisung deshalb grundsätzlich zumutbar. Dagegen würden auch
keine individuellen Gründe sprechen, nachdem der Beschwerdeführer trotz
seiner Gehörlosigkeit in der Lage gewesen sei, ein eigenständiges und
selbstbestimmtes Leben zu führen. Der Beschwerdeführer verfüge über
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Seite 6
eine gesicherte Wohnsituation und ein Beziehungsnetz in seiner Heimat-
region und werde sowohl vom Staat als auch von seiner Familie finanziell
unterstützt. Als Tagelöhner generiere er zudem einen zusätzlichen Ver-
dienst. Insgesamt sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr in den Nordirak in eine existentielle Notlage geraten werde. Fest-
zustellen sei auch, dass in der Heimatregion des Beschwerdeführers ein
gewisses Bestreben der Behörden, den Bedürfnissen von gehörlosen Per-
sonen zu begegnen, existiere. So habe der Beschwerdeführer beispiels-
wiese ein Zentrum für Menschen mit Beeinträchtigungen besuchen und ei-
nen Schreinerkurs machen können.
5.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerdean-
träge im Wesentlichen aus, den Nordirak deshalb verlassen zu haben, weil
ihm das Leben dort schwer gefallen sei. Wegen seiner Gehörlosigkeit sei
er von seinen Mitmenschen diskriminiert und von der Regierung nicht be-
ziehungsweise nicht genügend unterstützt worden. Die Regierung selbst
benachteilige Menschen mit Beeinträchtigungen, indem sie diese bei-
spielsweise vom Zugang zu Bildung, Arbeit und medizinischer Versorgung
ausschliesse. Allgemein herrsche im Nordirak eine schlechte Sicherheits-
und Menschenrechtslage, weshalb es dem Staat unter diesen Umständen
ohnehin nicht möglich sei, gegen entsprechende Diskriminierungen vorzu-
gehen. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz könne ihm deshalb
nicht zugemutet werden, dorthin zurückzukehren.
6.
Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ge-
stützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe aus den nachfolgenden
Gründen zu Recht verneint.
6.1 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen
(Diskriminierungen, Schikanen) ist festzuhalten, dass Angriffe auf die in
Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Rechtsgüter im Sinne eines unerträglichen
psychischen Druckes dann asylrelevant sind, wenn sie derart intensiv er-
scheinen, dass den Betroffenen ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat
objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Ausschlaggebend ist mit an-
deren Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt
hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende
nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist.
Die entsprechenden Handlungen – auch soweit sie durch Dritte und nicht
staatliche Akteure erfolgen – müssen aus einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1
AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
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sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) erfolgen, um
flüchtlingsrechtlich relevant zu sein.
6.1.1 Der Beschwerdeführer könnte allenfalls – wegen seiner körperlichen
Einschränkung – das flüchtlingsrechtlich relevante Merkmal „Angehöriger
einer sozialen Gruppe“ erfüllen. Es können auch diskriminierende oder an-
dere schädigende Handlungen seitens der örtlichen Bevölkerung als Ver-
folgung zu werten sein, wenn solche Handlungen von den Behörden wis-
sentlich geduldet werden oder wenn die Behörden es ablehnen oder sich
ausserstande erweisen, wirksamen Schutz zu bieten.
6.1.2 Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist jedoch nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrach-
ten Benachteiligungen einem unerträglichen psychischen Druck im vorste-
hend ausgeführten Sinn ausgesetzt war. Ohne den Umstand zu verken-
nen, dass Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen in der KRG-Re-
gion Diskriminierungen ausgesetzt sein können und Stigmatisierung erfah-
ren (vgl. dazu Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
SFH, „KRG-Region: Diskriminierung von Menschen mit Behinderung“,
Bericht vom 22. Oktober 2015), ist vorliegend festzustellen, dass die gel-
tend gemachten Benachteiligungen dem Beschwerdeführer ein menschen-
würdiges Leben nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise er-
schwert haben und eine derart unerträgliche psychische Belastung darge-
stellt hätten, dass er sich ihr nur durch Flucht ins Ausland entziehen konnte.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter vorbringt, Ge-
hörlose würden im Irak auch durch den Staat selbst Diskriminierung erfah-
ren, indem sie vom Zugang zu Schule, Arbeit und medizinischer Versor-
gung ausgeschlossen würden, kann dies jedenfalls im vorliegenden Fall
nicht bestätigt werden. So war es dem Beschwerdeführer nach dessen ei-
genen Aussagen doch möglich, während rund acht Jahren die Schule in
Dohuk zu besuchen, danach in einem Zentrum für Menschen mit Beein-
trächtigungen eine Tagesstruktur zu erhalten und überdies einen Schrein-
erkurs zu belegen. Vor dem Hintergrund der schlechten Wirtschaftslage in
der KRG-Region war es ihm – wenn auch nur stundenweise – sodann mög-
lich, sich als Tagelöhner zu betätigen und damit zusätzlich zu seiner Rente,
welche ihm durch die Zentrale Regierung ausbezahlt wurde, einen Ver-
dienst zu generieren. Wenn der irakische Staat sich aufgrund der Gehörlo-
sigkeit des Beschwerdeführers weigert, ihm eine Bewilligung für das Able-
gen der Führerprüfung auszustellen, so ist darin – entgegen den Behaup-
tungen des Beschwerdeführers – jedenfalls noch keine Diskriminierung zu
erblicken, liegt doch vielmehr der Schluss nahe, dass der Staat damit einen
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legitimen Zweck, nämlich den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, verfolgt.
Weitere, konkrete und vom Staat ausgehende Benachteiligungen macht
der Beschwerdeführer nicht geltend.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der allgemeinen Si-
cherheits- und Wirtschaftslage im Nordirak ausgereist zu sein, ist diesbe-
züglich festzuhalten, dass entsprechende Nachteile keine gegen den Be-
schwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus einem in Art. 3
AsylG genannten Motiv darstellen. Vielmehr handelt es sich dabei um
Nachteile, welche auf die allgemein schwierige Lage im Heimatland zu-
rückzuführen sind und von welchen die gesamte Bevölkerung betroffen ist.
Sie sind nicht geeignet, eine Asylrelevanz zu begründen.
6.3 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Die Entgeg-
nungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten
Dokumente, insbesondere das Schreiben des Beschäftigungs- und Förder-
programms "(…)" vom 5. Dezember 2016, sind nicht geeignet, an dieser
Beurteilung etwas zu ändern.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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Seite 9
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die KRG-Re-
gion ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Rückkehr in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen
Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127
m.w.H.). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich aber weder aus den
Akten noch hat der Beschwerdeführer eine ihm allfällig drohende konkrete
Gefahr geltend gemacht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
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Seite 10
der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleima-
niya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Ver-
hältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenom-
mene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist,
wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere
E. 7.5.1 und 7.5.8).
8.3.3 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesver-
waltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
(als Referenzurteil publiziert) wurden die Lage im Nordirak und die Zumut-
barkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Pro-
vinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation all-
gemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An die-
ser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokus-
siert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte
Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die
Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Fak-
toren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungs-
netzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen
durch im Irak intern Vertriebene („Internally Displaced Persons“ [IDPs])
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Seite 11
gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5, vgl. auch die Urteile D-7841/2016 vom
6. September 2017 E. 7.5, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und
D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6).
8.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, einem Dorf in der
Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er verfügt eigenen An-
gaben gemäss über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Heimat-
region (Mutter und mehrere Geschwister); die Familie lebt in gesicherten
Verhältnissen, nachdem seine Mutter eine Witwenrente erhält, seine Brü-
der berufstätig sind und die Familie über Ländereien verfügt. Der Be-
schwerdeführer selbst wurde bis zu seiner Ausreise mit einer staatlichen
Rente unterstützt. Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr
in den Irak weiterhin in den Genuss dieser Rente kommen wird und in sein
bisheriges familiäres Beziehungsnetz zurückkehren kann. Allenfalls ist es
ihm möglich, weiterhin das Zentrum für Menschen mit Beeinträchtigungen
in Dohuk oder aber eine andere Einrichtung zu besuchen, um damit eine
Tagesstruktur zu erhalten und um weitere Kurse zu belegen. Trotz seiner
Gehörlosigkeit kann ihm aufgrund seiner bisherigen Berufserfahrung so-
dann zugemutet werden, sich weiterhin um eine Beschäftigung als Tage-
löhner und damit für den Aufbau einer eigenen Existenz zu bemühen, auch
wenn die wirtschaftliche Lage im Nordirak nach wie vor schwierig ist. Unter
diesen Umständen sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, die den Be-
schwerdeführer aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Art, insbesondere aufgrund seiner Gehörlosigkeit, in eine
existenzielle Notlage bringen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich somit auch als zumutbar.
8.4
8.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.4.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 12
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der bereits in gleicher Höhe erhobene Kostenvorschuss
ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand: