B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6955/2013
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______alias B._______ alias C._______, geboren (…),
Pakistan,
alias D._______, Geburtsdatum unbekannt, Bangladesch,
vertreten durch Laura Rossi, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Griechenland (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 25. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. September 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach.
A.b Gemäss einer Abfrage des BFM wurde er in der Eurodac-Daten-
bank am 7. Januar 2008 in Griechenland anlässlich der Einreichung ei-
nes Asylgesuchs unter der Identität "B._______" erfasst.
A.c Am 24. September 2013 fand im EVZ Chiasso eine summarische
Befragung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus
E._______, Region F._______, und spreche (…Muttersprache…), (…),
ein wenig (…) und Griechisch. Er sei im Oktober 2007 in Griechenland
eingetroffen. Da sein pakistanischer Reisepass während seines Aufent-
halts in Griechenland abgelaufen sei, habe er sich von der pakistanischen
Botschaft einen neuen Pass mit einjähriger Gültigkeit ausstellen lassen
sowie eine zehn Jahre gültige Identitätskarte. Den neu beschafften Rei-
sepass habe er in Griechenland zurückgelassen, weil dieser kein Visum
(für die Schweiz) enthalten habe. Die Identitätskarte und die anderen Do-
kumente seien vor Ort geblieben, weil ihm der Schlepper dazu geraten
habe. Er habe am 7. Januar 2008 in Griechenland ein Asylgesuch ge-
stellt, welches aber nicht unter seinem Namen, sondern vielleicht unter
der Identität "G._______" registriert worden. Der griechische Beamte ha-
be ihn jedenfalls in Gegenwart eines Dolmetschers zu den Reisemodali-
täten oberflächlich und nicht zu den Asylgründen befragt. Er könne nicht
sagen, wie das Gesuch ausgegangen sei. Aber Tatsache sei, dass er eine
alle sechs Monate erneuerbare, bräunlich-farbige "Tessera" erhalten ha-
be, die ihm die Bewegungsfreiheit auf dem ganzen Staatsgebiet Grie-
chenlands garantiert habe. Er habe fortan jahrelang als Mitarbeiter einer
Fabrik, die holz- und aluminiumhaltige Produkte (Schränke) hergestellt
habe, legal und regelmässig gearbeitet. Er habe diese Produkte bemalt.
Im Quartier H._______ der Stadt Athen habe er in dieser Zeit mit anderen
Personen aus Pakistan in einer nicht behördlich zugewiesenen Wohnung
als Mieter gelebt. In Griechenland habe er keine Verwandten, nur einige
Freunde. Im September 2013 habe er Griechenland verlassen und sei via
Italien in die Schweiz gelangt. Auf der Reise von Athen bis Mailand habe
er einen benghalischen Reisepass, lautend auf I._______, verwendet. Im
Dokument habe sich ein Dauervisum bis 2019 für bewilligte Aufenthalte in
Griechenland befunden. Das Dokument habe er dem Schlepper zurück-
gegeben. Er sei nicht im Stande, den Schweizer Behörden Reisepapiere
einzureichen.
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Im Rahmen des in der Befragung gewährten rechtlichen Gehörs zu einer
allfälligen Überstellung nach Griechenland brachte er vor, in Griechenland
existiere eine rassistische Partei, die systematisch, gewaltbereit und
menschenverachtend gegen Ausländer vorgehe. Deren Mitglieder seien
Schläger und machten gezielt Jagd auf pakistanische Staatsbürger. Eini-
ge Pakistaner seien von ihnen zu Tode geprügelt worden, ohne dass die
anwesende Polizei eingegriffen hätte. Eines Tages, als er im Begriff ge-
wesen sei, zum Freitagsgebet zu gehen, sei er von Mitgliedern dieser
Partei angegangen worden. Vier von denen hätten ihn grundlos geschla-
gen. Zudem stecke Griechenland in einer Krise, weshalb sich die Grie-
chen alle Ausländer ausser Landes wünschten. Weiter fehle ihm das Ver-
trauen in eine Regierung und eine Polizei, die um die Existenz dieser er-
wähnten Rassisten wisse und nichts dagegen unternehme. Vielleicht ste-
cke die Regierung mit diesen Kriminellen unter einer Decke. Aus diesen
Gründen und trotz Besitzes einer ihn als Asylbewerber ausweisenden ro-
ten Karte (sog. Pink Card) habe er nicht den Mut gehabt, den Überfall bei
der Polizei anzuzeigen, sondern es vorgezogen, Griechenland verlassen.
A.d Am 27. September 2013 stellte das BFM in Anwendung von Art. 21
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), ge-
genüber den zuständigen griechischen Behörden ein Auskunftsbegehren.
Das BFM erkundigte sich, ob der Beschwerdeführer im Besitz der Pink
Card sei, bis wann diese gültig sei, ob er Anspruch auf Verlängerung sei-
nes Aufenthaltsrechts in Griechenland habe, ob er bei einer allfälligen
Rücküberstellung automatisch in Haft genommen würde und wie über
sein Gesuch entschieden worden sei (Anerkennung als Flüchtling oder
Erteilung des subsidiären Schutzes).
Die griechischen Behörden beantworteten diese Anfrage wie folgt: Der
Beschwerdeführer sei ihnen unter den Personalien "C._______" bekannt.
Er habe am (…) 2008 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt, das am 8.
Juli 2008 erstinstanzlich abgelehnt worden sei. Eine dagegen erhobene
Beschwerde vom 7. Januar 2009 sei noch hängig. Der Beschwerdeführer
sei im Besitz der ihn als Asylbewerber ausweisenden Pink Card, welche
bis 10. Januar 2014 gültig sei. Sollte er in Anwendung von Dublin-
Bestimmungen nach Griechenland überstellt werden, würde er nicht in
Haft genommen und das Beschwerdeverfahren, dessen Ausgang offen
sei, würde weitergeführt.
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A.e Das vom BFM am 6. November 2013 in Anwendung von Art. 16
Abs. 1 Bst. c der Dublin-II-VO an die griechischen Behörden gestellte Er-
suchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (sog. Take back-
Verfahren) blieb unbeantwortet.
A.f Das Bundesamt ging infolge Ablaufs der Antwortfrist von der still-
schweigenden Zustimmung Griechenlands zur Behandlung des Asylge-
suchs aus und ersuchte Griechenland am 21. November 2013 um Mittei-
lung der gewünschten Rückführungsmodalitäten.
B.
Mit Verfügung vom 25. November 2013 – eröffnet am 3. Dezember 2013 –
trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ver-
fügte seine Wegweisung nach Griechenland, ordnete den Vollzug an und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung der Zulässigkeit der Wegweisung führte die Vorinstanz
aus, der Beschwerdeführer besitze eine bis 10. Januar 2014 gültige Auf-
enthaltsbewilligung, habe im (…) 2008 in Griechenland ein Asylgesuch
gestellt und sich dort bis 2013 aufgehalten. Die griechischen Behörden
hätten bestätigt, dass er bei einer Rückkehr im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens nicht inhaftiert werde. Sein in Griechenland hängiges Asylver-
fahren würde weitergeführt. Da die griechischen Behörden zum Ersuchen
um Übernahme des Beschwerdeführers vom 6. November 2013 keine
Stellung bezogen hätten, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO am 21. November 2013 an Griechenland übergegan-
gen. Die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – habe bis spätestens am 21. Mai
2014 an Griechenland zu erfolgen.
Das BFM bezog sich auf einen Leitentscheid des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) und führte weiter aus, gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht von einer generellen Unzuläs-
sigkeit der Überstellung Asylsuchender nach Griechenland im Rahmen
des Dublin-Verfahrens auszugehen. Vielmehr gebe es Ausnahmefälle, bei
denen es die spezifischen Einzelheiten des Falles erlauben würden, von
einer Zulässigkeit des Vollzugs auszugehen. Eine Überstellung könne
dann zulässig sei, wenn die betroffene Person ein Aufenthaltsrecht in
Griechenland besitze und bei ihrer Ankunft keine Inhaftierung oder sofor-
tige Abschiebung in den Heimatstaat zu befürchten habe. Zudem sei zu
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prüfen, ob nicht humanitäre Gründe einer Überstellung entgegenstehen
würden. Dies sei namentlich bei verletzlichen Personen – namentlich
minderjährige, alte, traumatisierte und kranke Personen, allein reisende
Frauen, Familien mit Kindern – geboten. In casu sei der Vollzug der
Wegweisung nach Griechenland zulässig.
Auch gebe es keine Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der Wegwei-
sung nach Griechenland sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer
in Griechenland eine feste Arbeitsstelle gehabt und mit anderen Personen
in einer Mietwohnung gelebt habe. Auch wenn aufgrund der aktuellen
wirtschaftlichen Situation der Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland
erschwert sei, dürfte es ihm wiederum gelingen, seinen Lebensunterhalt
in Griechenland selbständig und legal zu bestreiten, ohne in eine existen-
zielle Notlage zu geraten.
Der Aussage des Beschwerdeführers, er fürchte sich vor der rassisti-
schen Partei und habe deswegen bereits Probleme gehabt, hielt das BFM
entgegen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierenden poli-
zeilichen Behörden sei und sich der Beschwerdeführer bei Übergriffen
Dritter schutzsuchend an die Sicherheitsbehörden wenden und Strafan-
zeige stellen könne, wobei ihm erforderlichenfalls auch der Schritt an die
nächsthöhere Instanz zuzumuten sei.
C.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein
Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylge-
such für zuständig zu erklären. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vollzugshin-
dernde vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu
verzichten, die unentgeltliche Verbeiständung anzuordnen und eine Par-
teientschädigung auszurichten.
Unter Hinweis auf diverse Berichte und europäische Gerichtsentscheide
wurde in der Beschwerde geltend gemacht, es bestehe nach wie vor die
Gefahr, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückweisung nach Grie-
chenland eine völkerrechtswidrige Behandlung, namentlich Inhaftierung
und Rückschaffung in seinen Heimatstaat, drohe. Im Weiteren verletze
das Asylverfahren in Griechenland fundamentale Garantien. Die individu-
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elle Situation sei vom BFM nicht genügend abgeklärt worden. So stehe
nicht einmal fest, ob die Pink Card, mithin das bis 10. Januar 2014 gültige
Aufenthaltsrecht, über dieses Datum hinaus verlängert werden könne
oder ob er danach verhaftet und ausgeschafft werden könnte. Schliess-
lich greife der Hinweis des BFM zu kurz, er solle sich im Falle eines (wei-
teren) Übergriffs aus rassistischen Motiven an die griechischen Behörden
wenden. Daher habe das BFM den Selbsteintritt zu erklären und das
Asylverfahren in der Schweiz materiell zu behandeln.
Der Beschwerde lagen bei: eine Vollmacht vom 5. Dezember 2013, eine
Fürsorgebestätigung vom 6. Dezember 2013, eine Honorarnote vom 10. De-
zember 2013 über den Betrag von Fr. 1864.40 sowie Kopien der Anfrage
des BFM vom 27. September 2013, der Antwort der griechischen Behör-
de vom 6. November 2013 und der angefochtenen Verfügung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2013 erkannte das Bundes-
verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, hiess
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin III-VO), sind auf das vorlie-
gende Verfahren die Kriterien nach Dublin II-VO anzuwenden.
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit de-
nen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bun-
desverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das
BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE
2007/8 E. 2.1, m.w.H.).
2.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Hei-
mat einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bil-
det nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen
Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder Unzumutbar-
keit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG ist im Falle von Dublin-
Verfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645).
Zu prüfen ist hingegen, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte Gebrauch machen müssen.
3.
3.1 Gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG – auf welche
sich die angefochtene Verfügung stützt – wird auf Asylgesuche in der Re-
gel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
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Seite 8
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
Nachdem der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz be-
reits seit (…) 2008 in Griechenland als Asylsuchender registriert ist und
sich dort mit einer bis Januar 2014 gültigen Aufenthaltsbewilligung für
Asylsuchende in Griechenland aufgehalten hat, ist gemäss den einschlä-
gigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – neben der Dublin-II-VO
namentlich die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2.
September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO
Dublin) und das DAA – grundsätzlich dieser Staat für die Prüfung seines
Asylantrages zuständig. Die griechischen Behörden haben das Ersuchen
der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers in-
nert zweier Wochen nicht beantwortet, womit die Zuständigkeit Griechen-
lands gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten
Verfristung als akzeptiert gilt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) und
die Voraussetzungen für ein Nichteintreten in Anwendung von Art. 34 Abs.
2 Bst. d AsylG grundsätzlich erfüllt sind.
4.
4.1 Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO – auf welche
sich der Beschwerdeführer sinngemäss beruft – kann die Schweiz jedoch
ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den einschlägigen Krite-
rien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht).
Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Ver-
bindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Ver-
stoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine
zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch
auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2.; vgl.
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl.,
Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass
durch die Überstellung nach den Bestimmungen zur Dublin-II-VO das Re-
foulement-Verbot nach Art. 33 FK oder die Garantien nach der EMRK,
des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-
Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden,
so muss vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden.
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Seite 9
4.2 Vor dem Hintergrund der manifesten Probleme der griechischen Be-
hörden bei der Behandlung von Asylsuchenden (vgl. dazu das Urteil des
EGMR Nr. 30696/09 i.S. M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom
21. Januar 2011) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zuläs-
sigkeit von Rücküberstellungen nach Griechenland einer eingehenden
Prüfung unterzogen. Dabei hat sich bestätigt, dass Griechenland mit der
Betreuung und Behandlung der grossen Zahl von Asylsuchenden im Land
weitgehend überfordert ist und das griechische Asylsystem erhebliche
Mängel aufweist (vgl. BVGE 2011/35, Urteil vom 16. August 2011). Im
Rahmen der Prüfung wurde vom Gericht namentlich erkannt, dass für
Personen, welche nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nach
Griechenland rücküberstellt werden, vorab das Risiko besteht, direkt nach
ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren beziehungs-
weise mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbarenden Bedingungen in Admi-
nistrativhaft genommen zu werden (vgl. a.a.O. E. 4.1 und E. 4.8). Rück-
überstellte Personen sind im Übrigen – wie die anderen Personen, die
sich im griechischen Asylverfahren befinden – in der Regel auf sich allein
gestellt, da die von den griechischen Behörden zur Verfügung gestellte
Infrastruktur in keinem Verhältnis zur Anzahl der Asylsuchenden steht.
Griechenland ist damit im Regelfall nicht in der Lage, hinreichende Auf-
nahmebedingungen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr besteht das Risi-
ko, dass grundlegende Ansprüche von Asylsuchenden verletzt werden
(vgl. a.a.O. E. 4.3, E. 4.9 und E. 4.10). Schliesslich gestaltet sich für Asyl-
suchende auch der Zugang zum griechischen Asylverfahren als schwie-
rig, und das Verfahren selbst genügt allzu oft grundlegenden Anforderun-
gen nicht. So unterstehen Asylsuchende einer Meldepflicht, welche je-
doch aus faktischen Gründen nur mit grosser Mühe einzuhalten ist. Viele
Asylsuchende rutschen daher in die Illegalität ab (vgl. a.a.O. E. 4.2).
Weiter weist das Asylverfahren selbst erhebliche Mängel auf, indem Asyl-
suchende – mangels Übersetzung und juristischer Unterstützung – häufig
nicht in der Lage sind, ihre Asylgründe tatsächlich einzubringen und im
Falle eines negativen Entscheides von ihrem Beschwerderecht Gebrauch
zu machen. Dabei ist sowohl die erste Instanz, insbesondere aber auch
die zweite Instanz völlig überlastet, was zusätzlich zu überlangen Verfah-
rensdauern führt. Das griechische Asylverfahren weist weitere zum Teil
erhebliche Defizite auf, womit im Resultat die Rechtsweggarantien nach
Art. 13 EMRK sehr oft nicht erfüllt werden (vgl. a.a.O. E. 4.4 und E. 4.7).
Wer sich nicht um eine Registrierung kümmert, oder dazu aufgrund fakti-
scher Erschwernisse nicht in der Lage ist, rutscht in die Illegalität. In die-
sem Falle – unter Umständen aber auch bei noch laufenden Asylverfah-
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Seite 10
ren – droht eine Abschiebung, namentlich in Richtung der Türkei, gege-
benenfalls aber auch direkt in den Heimatstaat (vgl. a.a.O. E. 4.5).
4.3 Aufgrund der vorstehend beschriebenen Umstände – namentlich der
Verletzung internationaler Verpflichtungen durch die griechischen Behör-
den, insbesondere nach Art. 3 und 13 EMRK, aber auch nach Art. 33 FK –
ist das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil am 16. August
2011 zum Schluss gelangt, dass im Falle von Griechenland die Vermu-
tung eines konventionsgemässen Verhaltens des Dublin-Vertragsstaates,
welches im Falle von Verfahren nach den Bestimmungen zur Dublin-II-VO
vorausgesetzt wird, nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Die im Sommer 2011 vorgenommene Analyse der Situation in Griechen-
land und Festlegung der schweizerischen Praxis ist weiterhin gültig, auch
wenn sich seither – durch die Umsetzung des von der griechischen Re-
gierung 2010 vorgelegten Nationalen Aktionsplans und durch die vielfälti-
ge Unterstützung der Reform des griechischen Asylsystems durch einzel-
ne EU-Staaten, die EU-Kommission und das UNHCR – in einzelnen Be-
reichen gewisse Verbesserungen ergeben haben. Allerdings bleibt in die-
sem Zusammenhang festzuhalten, dass auch vor dem Hintergrund der
Unzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems nicht von einer generel-
len Unzulässigkeit von Rückführungen nach Griechenland auszugehen
ist. Vielmehr ist den individuellen besonderen Umständen Rechnung zu
tragen, mit der Folge dass im Einzelfall – wenn günstige Voraussetzun-
gen vorliegen – eine Rückführung nach Griechenland erfolgen kann (vgl.
a.a.O. E. 4.13, m.w.H.): So ist eine Rückführung nach Griechenland aus-
nahmsweise möglich, wenn die asylsuchende Person voraussichtlich
nicht in Haft genommen wird und das Risiko des direkten oder indirekten
Refoulements ausgeschlossen werden kann – was insbesondere dann
der Fall ist, wenn die betroffene Person über ein dauerndes Aufenthalts-
recht verfügt. Im Urteil BVGE 2011/36 vom 17. Oktober 2011 (E. 6.4)
wurde die Rückführung eines Beschwerdeführers nach Griechenland im
Sinne einer Ausnahme als zulässig erklärt. Als Begründung wurde einer-
seits aufgeführt, er habe sich während mehrerer Jahre mit Bewilligung in
Griechenland aufgehalten und dort legal gearbeitet, und er könne bei
Rückkehr mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen
Asylverfahren rechnen, da die griechischen Behörden der Rückführung
ausdrücklich zugestimmt und bestätigt hätten, dass sein Asylgesuch re-
gistriert sei. Anderseits habe er keine individuelle Gefährdung in Grie-
chenland geltend gemacht, sondern sich lediglich auf die schlechte Si-
cherheitslage und die unbefriedigende wirtschaftliche Situation berufen.
E-6955/2013
Seite 11
4.4 Es stellt sich somit die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Aus-
nahmekonstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtspraxis vorliegt.
4.4.1 Vorliegend spricht für die Überstellung nach Griechenland, dass die
griechischen Behörden – obwohl sie seiner Rückübernahme (noch) nicht
formell und ausdrücklich zugestimmt haben – schriftlich klargestellt ha-
ben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung gestützt auf die
Dubblin-II-VO nicht in Administrativhaft genommen und sein in zweiter In-
stanz hängiges Asylverfahren fortgeführt werde. Aus dem griechischen
Schreiben vom 6. November 2013 geht zudem hervor, dass er im Besitz
einer Aufenthaltsberechtigung bis 10. Januar 2014 ist. Weiter hat er selbst
angegeben, im Januar 2008, mithin vor sechs Jahren, in Griechenland
ein Asylgesuch gestellt und in der Folge mit Aufenthaltsbewilligungen
(inkl. einer Bewegungserlaubnis für das ganze Staatsgebiet) bis zu seiner
Ausreise im September 2013 im Raum Athen als (Mit-)Mieter einer Woh-
nung gelebt und in einer Fabrik legal und regelmässig gearbeitet zu ha-
ben. Zudem habe er in den Jahren seiner Anwesenheit Griechischkennt-
nisse erworben.
4.4.2 Gegen die Überstellung nach Griechenland sprechen die nachfol-
genden Gründe:
4.4.2.1 Der Besitz einer Pink Card und ein längerer Aufenthalt in Grie-
chenland sind gemäss dem mehrfach zitierten Urteil BVGE 2011/35 (vgl.
E. 4.5, 4.9 und 4.10 2. Abs.) keine ausreichenden Kriterien für eine Ab-
weichung von der bestehenden Praxis. Zwar ist der Antwort der griechi-
schen Behörden vom 6. November 2013 zu entnehmen, dass die Pink
Card des Beschwerdeführers, der in Griechenland in zweiter Instanz ein
Asylverfahren hängig habe, bis 10. Januar 2014 gültig sei. Die griechi-
schen Behörden schwiegen sich aber aus zur ausdrücklichen Frage des
BFM, ob der Beschwerdeführer das Recht habe, seine Aufenthaltsbewilli-
gung in Griechenland zu verlängern (vgl. A9 S. 2). Aus dem Antwortver-
halten muss geschlossen werden, dass er keinen Anspruch auf Verlänge-
rung seiner Aufenthaltsberechtigung haben dürfte. Dies geht auch aus
der nationalen Regelung für die vor dem 7. Juni 2013 in Griechenland
eingereichten Asylgesuche hervor: Gemäss Art. 25 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 [a]
des Presidential Decree (PD) Nummer 114 vom 22. November 2010 wird
bei Anhängigmachung eines Rechtsmittels gegen einen abschlägigen
Asylentscheid eine neue Pink Card herausgegeben, deren Gültigkeits-
dauer auf sechs Monate beschränkt ist (PD 114 am 8. Januar 2013 abge-
rufen ab: ) – dies im Unter-
E-6955/2013
Seite 12
schied zur Regelung für die nach diesem Stichtag eingereichten Asylge-
suche, wonach die Pink Card bis zum endgültigen Entscheid erneuert
werden kann; vgl. Art. 8 Abs. 1 [d] PD 113, zitiert in EDAL [European Da-
tabase of Asylum Law] Country Overview – Greece, Ziff. IV.3 letzter Abs.;
am 3. Januar 2014 abgerufen ab:
content/edal-country-overview-greece). Gemäss BVGE 2011/35 sind Pink
Cards für Asylbewerber zwar erhältlich, angesichts des grossen Andrangs
und der ungenügenden Organisation ist aber sowohl der Erhalt wie auch
die Verlängerung in der Praxis mit besonderen Schwierigkeiten verbun-
den. Es bleibt mithin unklar, ob dem Beschwerdeführer nach dem 10. Ja-
nuar 2014 eine legale Anwesenheitsberechtigung zusteht beziehungs-
weise ob und unter welchen Umständen er sich eine Erneuerung/Ver-
längerung seiner Pink Card beschaffen kann. Dazu kommt, dass seine
Überstellung nach Griechenland erst nach dem Ablaufdatum seines Aus-
weises erfolgen wird. Damit weicht der vorliegende Fall erheblich von der
Ausnahmekonstellation gemäss BVGE 2011/35 E. 4.13, 2. Abs., ab, weil
dort u.a. von einer eigentlichen Aufenthaltsberechtigung, die den Rück-
kehrer vor Haft und Refoulement schützt, die Rede war.
4.4.2.2 Der Beschwerdeführer erklärte, in Griechenland zu den eigenen
Asylgründen nicht befragt worden zu sein. Gleichwohl sei ein erstinstanz-
licher Entscheid ergangen. Gegen diesen habe er am 7. Januar 2009 ei-
ne Beschwerde eingereicht. Mit der knappen Antwort der griechischen
Behörden, wonach sein Asylgesuch von der ersten Instanz in der Sache
("on the merits") behandelt und abgewiesen worden sei und er ein Be-
schwerdeverfahren in der zweiten Instanz hängig habe, und der darauf
basierenden dürftigen vorinstanzlichen Argumentation lassen sich die
vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift vorgebrachten Einwände
und die gerichtsnotorischen Bedenken bezüglich der Ordnungsmässig-
keit, Rechtsstaatlichkeit und Völkerrechtskonformität des griechischen
Asylverfahrens nicht ausräumen.
4.4.2.3 Im Gegensatz zum Beschwerdeführer im Fall BVGE 2011/36,
welcher keine individuelle Gefährdung geltend gemacht, sondern sich nur
auf die sicherheitsmässige und ökonomisch schlechte Lage berufen hat
und wo ausnahmsweise die Zulässigkeit einer Rücküberstellung nach
Griechenland bejaht worden ist, hat vorliegend der Beschwerdeführer in
durchaus substantiierter Weise eine individuelle (religiöse) Verfolgung
geltend gemacht. Mithin kann ihn betreffend angesichts der bekannten
Mängel im griechischen Asylsystem und der verschwindend geringen
Gutheissungsquote der griechischen Asylbehörden nicht (wie in BVGE
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2011/36 E. 6.4, 2. Abs.) gesagt werden, dass die Gefahr einer Verletzung
des Non-Refoulement-Grundsatzes durch Griechenland nicht besteht.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu beispielsweise
das Urteil E-694/2013 vom 3. Juni 2013 E. 6, m.w.H.) gilt nach wie vor die
Umkehr der Beweislast bezüglich des Nachweises des völkerrechtskon-
formen Verhaltens der griechischen Behörden im vorliegenden Fall. Die-
ser Nachweis wurde im vorliegenden Fall vom BFM nicht erbracht.
4.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als mithin als unzulässig.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Vorinstanz
ist anzuweisen, den Selbsteintritt der Schweiz wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Griechenland auszuüben, auf das Asylge-
such einzutreten und danach das Asylverfahren des Beschwerdeführers
in der Schweiz durchzuführen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
6.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in der Honorarnote vom 10. Dezember 2013 ausge-
wiesene Aufwand der Rechtsvertreterin von sieben Stunden, der Stun-
denansatz und die Spesen erscheinen angemessen und entsprechen den
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Die vom BFM
auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1864.40 (inklu-
sive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6955/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, das
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfah-
ren zuständig zu erklären.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1864.40
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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