B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6955/2019
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Esma Tastan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. November 2019 / N (…).
E-6955/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 9. April 2016 in der Schweiz ein Asylge-
such. Am 20. Mai 2016 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu
seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 13. Oktober
2017 fand die eingehende Anhörung statt. Am 9. Oktober 2018 ersuchte er
in Frankreich um Asyl. Gemäss der Zuständigkeit der Schweiz für die Prü-
fung des Asylgesuches wurde er nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 von der Schweiz rückübernommen.
A.a Anlässlich der BzP legte der Beschwerdeführer zu seinem persönli-
chen Hintergrund dar, er sei somalischer Ethnie und gehöre der Clanfamilie
Isaaq und dem Subclan Habar Yunis an. Er sei in B._______ geboren wor-
den, dort aufgewachsen und bis zum Antritt seiner Ausreise aus seinem
Heimatland vom 10. November 2015 dort wohnhaft gewesen. Zu seinem
Asylgesuch brachte er vor, er habe sein Heimatland einzig aus dem Grund
verlassen, da es an der Möglichkeit zur Ausbildung und der Aussicht auf
Arbeit gemangelt habe. Ansonsten sei ihm nichts widerfahren. Er habe le-
diglich vier Monate eine private Schule besucht, die dann jedoch geschlos-
sen worden sei. Er habe in seinem Heimatland weder mit Drittpersonen
noch mit staatlichen Behörden Probleme gehabt.
A.b Anlässlich der vertieften Anhörung machte er im Wesentlichen geltend,
im Juli oder August 2014 seien er und ein Freund von zwei Anhängern der
Al-Shabaab auf kämpferischen Widerstand eingeschworen worden. Sie
hätten ihm und seinem Freund versprochen, sie mit Schusswaffen auszu-
statten, um ihre Angehörigen des Minderheitsclans Habar Yunis verteidi-
gen zu können. Zu diesem Zweck hätten die beiden Al-Shabaab-Leute sie
nach Mogadischu gebracht. Nachdem ihm und seinem Freund jedoch be-
wusst geworden sei, dass sie zu gewalttätigen Handlungen für die Al-
Shabaab und gar zu Selbstmordattentaten gezwungen werden sollten, hät-
ten sie sich nach B._______ zurück abgesetzt. Die beiden Al-Shabaab-
Leute, die vom mächtigen Clan Habar Jeela stammen würden, hätten diese
Widersetzung nicht geduldet. In B._______ sei fälschlicherweise verbreitet
worden, er und sein Freund würden einen Anschlag in B._______ beab-
sichtigen. Es sei vorgesehen worden, ihn und seinen Freund zu beseitigen.
Im September 2014 seien sie von Leuten des Clans Habar Jeela festge-
nommen worden. Man habe sofort herausgefunden, dass er und sein
Freund Angehörige des Minderheitsclans seien, die verachtet würden. Er
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habe dann seinen Onkel väterlicherseits bestellt. Anlässlich einer Clan-Ge-
richtsverhandlung hätten er und sein Freund dem Gericht erklärt, dass sie
von den beiden Al-Shabaab-Leuten beeinflusst worden seien, und hätten
die Wahrheit erzählt, wie alles zustande gekommen sei. Darauf seien sie
auf freien Fuss gesetzt und nach zirka dreieinhalb Monaten Gefängnis frei-
gelassen worden. In der Folge seien sie seitens der beiden Al-Shabaab-
Leute mehrmals telefonisch bedroht worden, wonach sie entweder hier ihr
Leben verlieren würden oder aus diesem Gebiet verschwinden müssten.
Von seinen Clanangehörigen habe er keinen Schutz erwarten können, da
diese (in diesem Gebiet) verachtet würden. Sein Freund sei eines Nachts
von einem Angreifer durch Pistolenschüsse in den Oberschenkel verletzt
worden. Aufgrund dieses Vorfalls habe er (der Beschwerdeführer) um sein
Leben gefürchtet, und da sowohl die Angehörigen der Al-Shabaab als auch
die Vertreter der Regierung in B._______ vom Clan Habar Jeela stammen
würden, welcher mit seinem Clan Habar Yunis verfeindet sei, habe er sich
zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschlossen und das Land zirka im
Juli 2015 verlassen.
Angesprochen auf die unterschiedlichen beziehungsweise unterlassenen
Vorbringen zu seinen Asylgründen anlässlich der BzP erklärte der Be-
schwerdeführer, in der damaligen Zeit sei er krank sowie noch immer be-
lastet und erschöpft von der Fluchtreise gewesen. Zudem habe er das hie-
sige System nicht gekannt und befürchtet, im Gefängnis zu landen, wenn
er seine Probleme den Schweizer Behörden erzähle.
B.
Mit Verfügung vom 29. November 2019 (eröffnet am 2. Dezember 2019)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
30. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. November 2019 sei vollum-
fänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Verfügung der Vorinstanz vom 29. November 2019 vollumfänglich aufzu-
heben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei zu Gunsten des Beschwerdeführers die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit ihr diese
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nicht von Gesetzes wegen zukomme, und festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten
dürfe. Es sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren und an-
gemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und zum
Nachreichen von Beweismitteln anzusetzen. Es sei dem Beschwerdefüh-
rer die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unter-
zeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ge-
währen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die mit der Beschwerde eingereichten Beilagen ist, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen einzugehen.
D.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen ak-
tuellen Kontoauszug sowie ein ausgefülltes Formulargesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege zu den Akten.
E.
Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Ja-
nuar 2020 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters zu behandeln (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.
Der Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(Art. 55 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer konnte den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG).
5.
Das Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu ge-
währen, bleibt in der Rechtsschrift – wohl zu Recht – gänzlich unbegründet.
Es ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen
Verfügung die editionspflichtigen Asylakten inklusive Kopie des Aktenver-
zeichnisses vom SEM als Beilage zugestellt wurden. Es wird in der Be-
schwerde nicht angeführt, welche Aktenstücke zusätzlich zu edieren gewe-
sen wären. Es ist demnach nicht weiter auf das Begehren einzugehen.
Ebenso wird das Rechtsbegehren um Ansetzung einer angemessenen
Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und zum Nach-
reichen von Beweismitteln nicht begründet. Es werden auch keine Beweis-
mittel bezeichnet, die nachzureichen wären. Der entsprechende Antrag ist
abzuweisen.
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Seite 6
6.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrags, die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 29. November 2019 sei zwecks Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, das SEM habe in
verschiedener Hinsicht den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig fest-
gestellt. Wie aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich wird, ist die
entsprechende Rüge unbegründet.
Insoweit in der Beschwerde teilweise die Frage der Erstellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und der hinreichenden Erfüllung der Begrün-
dungspflicht mit der Frage der korrekten Beurteilung des dargelegten
Sachverhaltes vermengt oder zumindest nicht klar getrennt werden, be-
schlägt dies die materielle Würdigung und ist nicht unter verfahrensrechtli-
chen Aspekten zu prüfen.
7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
führten Beweismittel. Das SEM hat anlässlich der BzP und der vertieften
Anhörung dem Beschwerdeführer gesetzeskonform Gelegenheit geboten,
den ihm wesentlichen Sachverhalt vorzutragen. Aufgrund der Aktenlage
können die Befragungen als strukturiert und insgesamt umfassend be-
zeichnet werden. Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM der notwendige
Raum geboten, sich zu jedem Aspekt seiner Gesuchsgründe zu äussern.
Er wurde auch hinreichend aufgeklärt, dass er sich im Rahmen seiner Mit-
wirkungspflicht zu allen ihm für sein Asylgesuch wesentlich erscheinenden
Aktivitäten und Ereignissen umfassend mitzuteilen hat. Auch hat das SEM
die ihm angebotenen Beweismittel entgegengenommen. Dass das SEM in
formeller Hinsicht eine pflichtgemässe Sacherhebung verletzt haben sollte,
ist nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird der Einwand erhoben, das
SEM habe der ernstzunehmenden Krankheit, an der der Beschwerdeführer
bei der Einreise in die Schweiz gelitten habe ([…] und […]), bei der Beur-
teilung für das Nichtvortragen der wahren Asylgründe anlässlich der BzP
überhaupt nicht Rechnung getragen und somit den Sachverhalt nicht rich-
tig festgestellt. Dabei wird verkannt, dass der entsprechende Sachverhalt
erstellt und somit aktenkundig gemacht wurde und es sich nicht um einen
formellen Mangel des Erhebens eines allenfalls rechtserheblichen Sach-
verhaltes handeln kann.
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Im Weiteren geht in diesem Zusammenhang die Rüge, das SEM habe den
Beschwerdeführer nichts zu den geltend gemachten Haftumständen ge-
fragt, in dem Sinne fehl, als dies nicht die Frage der Verletzung der Unter-
suchungspflicht in formeller Hinsicht tangiert, sondern in materieller Hin-
sicht zu würdigen ist.
7.2 Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im
Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche
es seinem Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamt-
würdigung der wesentlichen Vorbringen und Eingaben des Beschwerde-
führers nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich lei-
ten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend ausei-
nandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt ist zur
hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Die-
ser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache,
welche eine umfassende Würdigung der wesentlichen vorgebrachten Ge-
suchsgründe beinhalten, gerecht geworden.
7.3 Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus for-
mellen Gründen aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren um Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz ist demnach abzuweisen und das Gericht hat in der Sache
zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
8.4 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe
nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wie-
dergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charak-
ters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe
nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müs-
sen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aus-
sagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge-
nannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt
werden. Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung Asylgründe an-
führte, die er bei der BzP auch nicht ansatzweise erwähnte. Dies wird in
der Beschwerde zu Recht auch nicht bestritten. Von Asylsuchenden, die
trotz Hinweises auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der BzP
Asylgründe verschweigen und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt nen-
nen, sind besondere Anstrengungen notwendig, diese nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen, da die Glaubhaftigkeit von nachgescho-
benen Asylgründen grundsätzlich zu bezweifeln ist (vgl. Urteile des BVGer
D-3222/2016 vom 10. November 2016 E. 5.4.1 und D-3028/2016 vom
30. September 2016 E. 6.4).
9.
9.1 Anlässlich der vertieften Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, in der BzP keine der nachträglich
vorgetragenen Ausreisemotive auch nur ansatzweise erwähnt zu haben.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in für das Gericht überzeu-
gender Weise dargelegt, dass kein plausibler Grund ersichtlich ist, der es
dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP verwehrt hätte, seine erst im
Rahmen der vertieften Anhörung geltend gemachten angeblich wahren
Motive für die Ausreise aus seinem Heimatland vorzutragen. Das SEM hat
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auch alle wesentlichen Elemente zur Begründung dieses Schlusses be-
rücksichtigt. Insbesondere ist der Einwand in der Beschwerde, das SEM
habe den Krankheiten, an denen der Beschwerdeführer bei der Einreise in
die Schweiz gelitten habe, in diesem Zusammenhang überhaupt nicht
Rechnung getragen, nicht nachvollziehbar. Das SEM ging explizit auf die-
sen Umstand ein und hielt nach ausgewogener Prüfung zu Recht fest, dass
nicht ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer sein Gesundheitszu-
stand knapp sechs Wochen nach Ankunft in der Schweiz die Schilderung
der tatsächlichen Asylgründe verunmöglicht haben sollte. Das SEM erwog
ebenso zutreffend, dass dem Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte zu
entnehmen sind, welche auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Be-
zug auf die Befragung hinweisen würden. Zudem gab der Beschwerdefüh-
rer in der BzP auf seine Gesundheit konkret angesprochen zu Protokoll,
aktuell gehe es ihm besser, er sei in eine sechsmonatige Therapie einge-
bunden, sei vom 11. April 2016 bis 4. Mai 2016 im Spital behandelt worden,
sei von (…) geheilt und habe keine anderen Gesundheitsprobleme (Akten
SEM A12/12, Pt. 8.02). Auch ist die Einschätzung des SEM nicht zu bean-
standen, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, bei Of-
fenlegung der in der vertieften Anhörung genannten Asylgründe mit Ge-
fängnis in der Schweiz rechnen zu müssen, da ihm das Schweizer System
und die Arbeitsweise der schweizerischen Behörden noch nicht bekannt
gewesen seien, nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer wurde im
Rahmen der BzP einleitend ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und
die Konsequenzen aufmerksam gemacht, falls er nicht die tatsächlichen
Motive zu seinem Asylgesuch benennen sollte (A12/12, S. 2). Auf die di-
rekten Fragen in der BzP, ob er jemals Probleme mit Drittpersonen oder
Behörden in seinem Heimatland zu beklagen gehabt habe, antwortete er
mit "No, mai." (A12/12, Pt. 7.02). Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass
der Beschwerdeführer spätestens bei dieser Gelegenheit allfällige entspre-
chende Erlebnisse zumindest summarisch hätte erwähnen müssen. Es ist
generell nicht einzusehen und vorliegend auch in persönlicher Hinsicht
nicht plausibel gemacht, dass der Beschwerdeführer bei der Behörde in
dem Land, in dem er sich in Sicherheit wähnen darf und in dem er um
Schutz vor Bedrohungen an Leib, Leben und Freiheit ersucht, diese nicht
von Anfang an zumindest in den Grundzügen erwähnt, wenn davon aus-
gegangen werden könnte, er habe diese tatsächlich erdulden müssen. Vor
diesem Hintergrund vermögen die in der Beschwerde geltend gemachten
Einwände – im Wesentlichen: der Beschwerdeführer habe sich im Zeit-
punkt der BzP in einem gesundheitlich kritischen Zustand befunden und er
habe befürchtet, bezüglich des Kontaktes zur Al-Shabaab falsch verstan-
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den und wegen allfälliger Mitgliedschaft zu einer Terror-Organisation inhaf-
tiert zu werden, wobei das Zusammentreffen dieser Umstände bei ihm
massive Ängste ausgelöst habe – keine überzeugenden Gründe zu bilden,
die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht haben sollten, die in der ver-
tieften Anhörung vorgebrachten Ausreisemotive in der BzP den schweize-
rischen Behörden zumindest ansatzweise zu äussern.
9.2 Bei dieser Sachlage widersprechen sich die Angaben des Beschwer-
deführers zu seinem Asylgesuch aus nicht plausibel gemachten Gründen
diametral, womit die in der vertieften Anhörung geltend gemachten Motive
für seine Ausreise aus dem Heimatland grundsätzlich als nachgeschoben
und demnach konstruiert und auf die Anhörung hin ausgedacht zu beurtei-
len sind. Da dennoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass
der Beschwerdeführer aus unerklärlichen Gründen seinen Sachvortrag
zum Asylgesuch bewusst an der BzP nicht darlegte – was zumindest im
Rahmen des ersuchten Asyls der Annahme seiner persönlichen Ernsthaf-
tigkeit und Glaubwürdigkeit nicht dienlich erscheint – sind die anlässlich
der vertieften Anhörung geltend gemachten Vorbringen einer Prüfung zu
unterziehen.
9.3 In der Beschwerdeschrift wird gegen die angefochtene Verfügung im
Wesentlichen eingewendet, die befragende Person anlässlich der vertief-
ten Anhörung sei nach der freien Schilderung des Beschwerdeführers zu
seinen Asylgründen nicht auf sämtliche relevanten Punkte durch genauere
Folgefragen näher eingegangen, was jedoch notwendig gewesen wäre,
um gerade die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages zu überprüfen. Die somit
fehlenden Informationen dürften nicht dem Beschwerdeführer zur Last ge-
legt werden. So sei etwa zu den Haftumständen überhaupt nichts nachge-
fragt worden und es könne vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden,
dass er in seiner freien Rede alles bis ins kleinste Detail berichte. Dadurch
sei der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich ermittelt und damit Bundesrecht
verletzt worden.
Abgesehen davon seien die Vorbringen im Zusammenhang der geltend
gemachten Drohungen von Seiten der Anhänger der Al-Shabaab in den
wesentlichen Punkten detailliert und widerspruchsfrei ausgefallen und die
Angst des Beschwerdeführers vor Repressalien bei einer Rückkehr nach
Somalia sei begründet und zumindest glaubhaft dargetan. Der aktuelle
Bürgerkrieg in Somalia sei vor allem religiösen Ursprungs und Personen,
welche sich dem "Gotteskrieg" nicht anschliessen würden, seien bedroht.
Auch der Beschwerdeführer weigere sich, in den Krieg zu ziehen, und nach
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der misslungenen Rekrutierung sei er besonders bedroht. Daraus ergebe
sich eine zumindest glaubhaft gemachte begründete Furcht des Beschwer-
deführers, einem erheblichen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer
Rückkehr nach Somalia ausgesetzt zu werden.
9.4 Dieser von Seiten des Beschwerdeführers vertretenen Ansicht kann
das Gericht nicht folgen. Demgegenüber ist die Einschätzung in der ange-
fochtenen Verfügung zu stützen, wonach die Vorbringen des Beschwerde-
führers – in einer Gesamtbetrachtung – den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen.
9.4.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung auf ei-
nem rechtserheblich hinreichend erstellten Sachverhalt basiert. Wie bereits
festgestellt, kann die vertiefte Anhörung als strukturiert und insgesamt um-
fassend bezeichnet werden und dem Beschwerdeführer wurde vom SEM
der notwendige Raum geboten, sich zu jedem Aspekt seiner Gesuchs-
gründe zu äussern. Der in diesem Zusammenhang konkret erhobenen
Rüge, es sei im Nachgang zur vom Beschwerdeführer angesprochenen
Haft zu den Haftumständen überhaupt nichts nachgefragt worden, kann in
Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen kein entscheidrelevan-
tes Gewicht beigemessen werden. Es handelt sich in Berücksichtigung des
Gesamtkontextes nicht um ein zwingendes Element, ohne dessen nähere
Abklärung und Abhandlung eine sachlich nachvollziehbare Einschätzung
und Begründung des vorliegenden Asylgesuches nicht möglich gewesen
wäre. Es ist im Weiteren auch nicht ersichtlich, zu welchen anderen Aspek-
ten genauere zusätzliche Folgefragen in der Form unablässig gewesen
wären, um den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend zu erfassen.
Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht gegeben.
9.4.2 Als Kernvorbringen zur Begründung seines Asylgesuches machte
der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend, er und sein Freund
seien von den beiden Al-Shabaab-Leuten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu
einem verachteten Minderheitsclan zur Rekrutierung angeworben worden.
Weiter führte er im Verlaufe seiner freien Rede aus, nach ihrer Festnahme
und Überführung ins Gefängnis habe man sofort herausgefunden, dass sie
(der Beschwerdeführer und sein Freund) Angehörige eines Minder-
heitsclans seien und verachtet würden. Gegen die nach der Freilassung
aus dem Gefängnis folgenden Bedrohungen durch die Al-Shabaab-Leute
hätten ihn seine Clanangehörigen nicht schützen können; diese seien ver-
achtet worden (zum Ganzen A25/19, F58).
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Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der BzP, er gehöre der Clanfa-
milie Isaaq und dem Subclan Habar Yunis an. Er sei in B._______ (Anmer-
kung Gericht: Somaliland) geboren worden, dort aufgewachsen und bis
zum Antritt seiner Ausreise aus seinem Heimatland dort wohnhaft gewe-
sen. Im Rahmen der vertieften Anhörung wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör gewährt, wonach gemäss Informationen des SEM die
Habar Yunis der wichtigste Clan von B._______ und er demnach nicht be-
nachteiligt sei. Hierzu erwiderte der Beschwerdeführer, die Probleme, mit
denen er konfrontiert gewesen sei und die er in der Anhörung angegeben
habe, hätten ihren Grund in seiner Clanzugehörigkeit (A25/19, F105).
Der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung ist zu folgen,
wonach nicht nachvollziehbar erscheint, der Beschwerdeführer wäre als
Angehöriger der Habar Yunis in B._______ wegen seiner Clanzugehörig-
keit in der von ihm geltend gemachten Form benachteiligt und nachhaltig
diskriminiert worden. Das SEM leitet daraus zu Recht weitere Zweifel an
der Glaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrages ab. Gemäss länderspezifi-
schen Erkenntnissen wird die Clanfamilie Isaaq als einflussreichster Mehr-
heitsclan in Somaliland eingestuft und der Subclan Habar Yunis zählt in der
Tat zu den wichtigsten Clans in Somaliland und auch in B._______. Von
einer Verachtung des Clans und deren Angehörigen in B._______ kann
demnach nicht gesprochen werden. In der Beschwerde wird in diesem Zu-
sammenhang vorgebracht, die Widersprüche bezüglich der Clan-Angehö-
rigkeit seien von untergeordneter Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer
konkret aufgrund der ernstzunehmenden Drohungen der Al-Shabaab ge-
flüchtet sei und nicht wegen seiner Clanzugehörigkeit. Damit wird verkannt,
dass mit den vom Beschwerdeführer diametral widersprüchlichen Angaben
zu den tatsächlichen clanspezifischen Gegebenheiten in Somaliland und
im Speziellen in B._______ der Begründung des Beschwerdeführers zu
seinen Kernvorbringen seines Asylgesuchs die wesentliche Substanz ent-
zogen wird, da der angeblichen Motivation der Rekrutierung und der dar-
aus angeblich folgenden Bedrohungssituation die Basis entzogen wird. Da-
mit entfällt den gesamten Kernvorbringen zum Asylgesuch eine glaubhafte
Grundlage. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die
weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Entgegnun-
gen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen.
9.4.3 Anzumerken bleibt, dass der Hinweis in der Beschwerde, gemäss In-
formationen des eidgenössischen auswärtigen Amtes (recte: Eidgenössi-
sches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA]) werde von Rei-
sen nach Somalia abgeraten, in asylrechtlicher Hinsicht und insbesondere
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Seite 13
auch vorliegend keine entscheidrelevante Bedeutung zukommen kann, zu-
mal die in den entsprechenden Reisehinweisen erhobenen Einschätzun-
gen keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen.
9.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon
auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine
asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben und eine Furcht vor Verfol-
gung auch zum heutigen Zeitpunkt objektiv nicht begründet erscheint. Es
erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben
im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung der
Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
E-6955/2019
Seite 14
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der
Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-6955/2019
Seite 15
11.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus,
dass der Vollzug der Wegweisung in den zentralen und südlichen Teil von
Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher in die nördliche Landes-
teile (Somaliland und Puntland) jedoch unter Umständen erfolgen kann
(vgl. Urteil des BVGer D-4321/2018 vom 6. September 2018 u.H.a. BVGE
2014/27 E. 6.5; wobei sich die Rechtsprechung von BVGE 2017/14 nur
bedingt auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt, zumal es sich
vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalterna-
tive handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüng-
liche Herkunftsregion).
11.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus Somaliland und gehört dem
Subclan Habar Yunis, Clanfamilie Isaaq an und ist, wie das SEM zutreffend
feststellte, Teil eines in der fraglichen Region etablierten Clans. Er ist in
B._______ aufgewachsen, lebte dort bis zum Antritt der Ausreise aus sei-
nem Heimatland und hat somit eine enge Vertrautheit mit dieser Stadt und
der Region. Gemäss eigenen Angaben hat er zwar lediglich vier Monate
die Schule besucht. Er hat seiner Mutter seit seinem siebten Lebensjahr
aber bei (…) geholfen und verfügt damit zumindest über längere Arbeitser-
fahrung. Zwar würde seine Mutter und seine Schwestern nicht mehr in
B._______ leben, aber ein Onkel väterlicherseits mit seiner Familie in der
Nähe von B._______ (A12/12, Pt. 3.01). Es ist dem Beschwerdeführer zu-
zumuten, den Kontakt zum Onkel und dessen Familie wiederaufzunehmen
(vgl. A25/19, F21-F23) und es ist damit davon ausgehend, dass er in seiner
Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, das ihn
nach einer Rückkehr zumindest anfänglich in sozialer und wirtschaftlicher
Hinsicht unterstützen können wird. Der Einwand in der Beschwerde, es sei
ungewiss, ob dieser Onkel heute noch in B._______ lebe, und es werde
dies auch nie herausgefunden werden können, da der Beschwerdeführer
keinerlei Kontakt nach Somalia habe, wirkt aufgesetzt und vermag nicht zu
überzeugen. Abgesehen davon wäre es dem Beschwerdeführer möglich
und zumutbar, sich falls notwendig bei seinen Clanangehörigen die nötige
Unterstützung für eine adäquate Eingliederung zu sichern.
Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte gegeben, die einen Voll-
zug der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar erschei-
nen lassen würden. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer
an, es gehe ihm gesundheitlich allgemein gut, habe jedoch immer wieder
Kopfbeschwerden und es werde ihm plötzlich schwindlig, wobei er sich in
ärztliche Behandlung begeben habe (A25/19, F115-F117). Praxisgemäss
ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen
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Seite 16
nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drasti-
sche und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands
nach sich zöge. Diese Schwelle ist beim Beschwerdeführer entgegen der
in der Beschwerde anderweitig vertretenen Meinung aufgrund der Akten-
lage offenkundig nicht dargetan. Es ist auch festzustellen, dass mit der Be-
schwerde kein ärztliches Attest zu den Akten gereicht oder in Aussicht ge-
stellt wurde. Der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des BVGer
E-4435/2006 vom 13. November 2007 ist für die vorliegende Beurteilung
nicht dienlich und die dort zugrundeliegende medizinische Situation ist ent-
gegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht vergleichbar mit
jener des Beschwerdeführers.
Insgesamt ist nicht davon auszugehen, er werde bei seiner Rückkehr in
eine existenzbedrohende Situation geraten. Schliesslich ist auf die Mög-
lichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. auch Art. 73 ff. AsylG)
zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Soma-
liland erleichtern könnte (vgl. anstelle vieler etwa Urteil des BVGer
D-1596/2019 vom 16. Dezember 2019).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). So ist der Beschwerdeführer denn auch bereits bei der
Botschaft seines Heimatlandes in Genf persönlich vorstellig geworden und
hat sich am 11. Dezember 2017 von dieser ein "Certificat de naissance"
ausstellen lassen (A26). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich
zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 17
13.
13.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde in
Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Nachachtung der vorlie-
gend massgeblichen gefestigten Rechtsprechung als aussichtslos erwie-
sen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und aArt. 110a AsylG abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht der Er-
hebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger