B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6956/2011
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Türkei,
beide vertreten durch lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. November 2011 / N (…).
E-6956/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Kurden mit letztem Wohnsitz in C._______,
Provinz Kahramanmaras − reisten gemäss ihrer Darstellung am 17. No-
vember 2009 zusammen mit der Ehefrau des Beschwerdeführers 1
(nachfolgend A._______; vgl. Beschwerdeverfahren E-6934/2011) illegal
in die Schweiz ein und stellten am 19. November 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch.
B.
Mit Eingabe vom 18. November 2009 zeigte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden die Übernahme des Vertretungsmandats an und
reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten.
C.
Am 24. November 2008 fand eine Befragung zur Person des Beschwer-
deführers 1 und am 28. Dezember 2009 eine Anhörung zu den Asylgrün-
den gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) statt.
D.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 rügte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden, die Sprachkenntnisse der Dolmetscherin, die an
der Anhörung vom 28. Dezember 2009 mitgewirkt habe, seien mangelhaft
gewesen, was zu Missverständnissen geführt habe und einen falschen
Eindruck der Fähigkeit des Beschwerdeführers 1, sich auszudrücken,
vermittle. Zudem hätten aufgrund der Umstände der Befragung nicht alle
wichtigen Fragen geklärt werden können.
E.
Am 10. Mai 2011 fand eine weitere einlässliche Anhörung des Beschwer-
deführers 1 statt.
F.
Der Beschwerdeführer 1 brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei im Jahre 2002 anlässlich einer (…)-Kundgebung
in C._______ festgenommen und unter dem Vorwurf, die Demonstrati-
onsteilnehmer aufgewiegelt zu haben, während zwölf Stunden auf dem
Posten der Gendarmerie in D._______ verhört und geschlagen worden;
dabei sei ihm ein Knöchel gebrochen worden. Im Jahre 2005 sei er ein-
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mal während acht bis zehn Stunden festgehalten worden, wobei ihm vor-
geworfen worden sei, Flugblätter verbotenen Inhalts verteilt zu haben.
Seit dem Jahr 2008 habe er zusammen mit seiner Ehefrau in C._______
die wöchentlich erscheinende Lokalzeitung "(…)" herausgegeben. Sie
hätten je ein Redaktionsbüro in C._______ und in E._______ gehabt.
Aufgrund ihrer kritischen Berichterstattung sowie weil mehrere Familien-
angehörige seiner Ehefrau gesucht würden, seien sie Repressalien durch
die Behörden ausgesetzt gewesen. (…) 2008 sei ihr Büro in E._______
von der Polizei nach bestimmten Dokumenten durchsucht worden. Eben-
falls (…) 2008 hätten zwei Polizisten von ihm verlangt, bestimmte Mel-
dungen in ihrer Zeitung zu veröffentlichen, was er jedoch verweigert ha-
be. In der Folge hätten sie jede Zeitungsausgabe vor der Veröffentlichung
der Staatsanwaltschaft in D._______ zur Genehmigung und zur Zensur
vorlegen müssen. Zudem seien ihre Redaktionsräumlichkeiten in
E._______ und C._______ und ihre Autos wiederholt durchsucht worden.
Er sei (…) Mal von der Polizei festgenommen, jeweils während zehn bis
zwölf Stunden festgehalten, bedroht und misshandelt worden. Die letzte
Ausgabe ihrer Zeitung sei am (…) 2009 erschienen. Am selben Tag seien
seine Ehefrau und er während dreier Stunden verhört worden; der
Staatsanwalt habe ihnen die Publikation ihrer Zeitung während (…) un-
tersagt, weil ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Aus Angst
vor weiteren Repressalien hätten sie nach Ablauf dieser Sperre keine
weiteren Zeitungsausgaben publiziert, sondern seien nach E._______
umgezogen und hätten ihre Ausreise in die Wege geleitet. Im (…) 2009
sei es zu einem Vorfall gekommen, bei welchem Polizisten sich bei seiner
Mutter nach dem Verbleib von ihm und seiner Ehefrau erkundigt hätten.
Sie hätten dabei seine ebenfalls anwesende (…) so grob behandelt, dass
diese (…) erlitten habe. Am (…) November 2009 seien sie legal mit ihrem
Reisepass sowie einem vom Schlepper besorgten Visum per Flugzeug
nach Italien gereist, von wo sie per Auto in die Schweiz gebracht worden
seien. Der Schlepper habe ihnen in Italien ihre Reisepässe abgenommen.
Nach Auskunft seines Anwalts in der Türkei habe die Staatsanwaltschaft
eine Untersuchung gegen sie eingeleitet und sie würden deshalb ge-
sucht.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zahlrei-
che Beweismittel zu den Akten (Identitätskarten, Familienbüchlein, Aus-
gaben der "(…)" vom 4. August 2008 und 3. August 2009, sieben Artikel
aus der "(…)", Ausgaben der Zeitung "(…)" vom 27. und 28. März 2008 in
Kopie, mit von A._______ verfassten Artikeln, Presseausweis von
E-6956/2011
Seite 4
A._______, Steuerbescheid betreffend die Zeitung "(…)", Bescheinigung
der Schuldenfreiheit des Beschwerdeführers 1, Identitätsdokumente der
Brüder F._______ und G._______ von A._______ in Kopie, einen Fahn-
dungs- und Haftbefehl vom (…) 2001 betreffend den Bruder H._______
von A._______, Dokumente betreffend die Ermordung der Schwägerin
I._______ im Jahre 1991, mehrere Presseerklärungen des Kurdistan In-
formations-Zentrums aus dem Jahr 1996, einen Zeitungsartikel aus dem
Jahr 2001 betreffend die Repression gegen die HADEP, Schreiben des
Rechtsanwalts J._______, D._______, vom 10. Mai 2004 betreffend den
Bruder H._______).
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2011 reichte der Be-
schwerdeführer 1 einen Bericht der Allgemeinpsychiatrie Region
K._______ vom 25. Mai 2011 zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer 1 einen Brief
seiner Schwiegermutter vom 23. Mai 2011 (Poststempel) sowie ein
Schreiben des Rechtsanwalts L._______, D._______, vom 20. Juni 2011,
beide inklusive Übersetzung und Zustellcouverts, ein.
I.
Mit separaten Verfügungen vom 23. November 2011 – eröffnet je am
24. November 2011 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführen-
den und ihre Angehörigen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen wür-
den, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit separaten Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Dezember 2011 an
das Bundesverwaltungsgericht reichten die Beschwerdeführenden Be-
schwerden gegen die Verfügungen des BFM ein und beantragten, diese
seien aufzuheben und es sei ihnen das Asyl zu gewähren, eventualiter
der Vollzug der Wegweisung aufzuschieben. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesent-
lich – in den Erwägungen eingegangen. Zum Beleg ihrer Vorbringen
reichten die Beschwerdeführenden ein Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 9. Januar 2008 betreffend die Schwägerin des Beschwerde-
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Seite 5
führers 1 und deren Familie, einen Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe zur Situation der Kurden in der Türkei vom 20. Dezember 2010,
zwei Bestätigungen der Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an Deutsch-
kursen vom 11. Juni 2010 und 8. April 2011, ein Arbeitszeugnis vom
13. August 2010 sowie eine Abrechnung betreffend Unterstützungsleis-
tungen der Sozialregion (…) vom 1. Dezember 2011 zu den Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2012 hiess der vormals zuständi-
ge Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurden die
Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist einen ärztlichen Bericht
sowie eine Erklärung der Entbindung der behandelnden Ärzte von der
Schweigepflicht einzureichen,
Am 9. Februar 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der
Allgemeinpsychiatrie Region K._______ vom 26. Januar 2012 betreffend
den Beschwerdeführer 1 sowie eine Erklärung der Entbindung der be-
handelnden Ärzte von der Schweigepflicht vom 13. Januar 2012 ein.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 hielt die Vorinstanz an ih-
rer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Replik vom 13. März 2012 machten die Beschwerdeführenden von
dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2012 eingeräumten
Recht zur Stellungnahme Gebrauch und bekräftigten ihre Beschwerde-
vorbringen.
N.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 22. April 2013 reichten die Be-
schwerdeführenden zwei Teilnahmebestätigungen betreffend vom Be-
schwerdeführer 1 besuchten Sprachkursen, ein Zertifikat eines Deutsch-
tests sowie ein Arbeitszeugnis in Kopie zu den Akten.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2013 forderte der Instruktionsrich-
ter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen aktuellen Bericht
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Seite 6
betreffend die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 ein-
zureichen.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer 1 einen Not-
fallbericht von Dr. med. L._______, Kantonsspital K._______, vom
15. Mai 2013 zu den Akten.
Am 10. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer 1 einen psychiatrischen
Bericht von Dres. med. M._______ und N._______, Psychiatrische
Dienste K._______, vom 7. Juni 2013 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
E-6956/2011
Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den
Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zu seinen angebli-
chen Problemen mit den Behörden wegen seiner verlegerischen und jour-
nalistischen Tätigkeit seien in wesentlichen Punkten tatsachenwidrig und
widersprüchlich ausgefallen und daher als unglaubhaft zu erachten.
Mit der am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessord-
nung und des Strafrechts der Türkei seien die Rechte verdächtigter und
angeschuldigter Personen stark verbessert worden. So würden entgegen
der Darstellung des Beschwerdeführers 1 keine Hausdurchsuchungen
mehr ohne Durchsuchungsbefehl stattfinden. Die geschilderten mehrfa-
chen Hausdurchsuchungen würden überdies keinen Sinn ergeben, da im
Falle der Entdeckung verdächtigen Materials ein Strafverfahren eingelei-
tet worden wäre. Es könne nicht geglaubt werden, dass die Einstellung
der Publikation der Zeitung ohne schriftliche Verfügung angeordnet wor-
den sei, und zudem sei nicht denkbar, dass der Beschwerdeführer 1 an-
E-6956/2011
Seite 8
lässlich der Verhöre nicht über seine Rechte aufgeklärt worden und ihm
nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, einen Anwalt beizuziehen.
Im Falle des Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes wür-
den die türkischen Behörden rigoros Strafverfahren einleiten, welche
entweder zur Anklage oder Einstellung des Verfahrens führen würden. In
beiden Fällen wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer 1 entspre-
chende Gerichtsdokumente einreichen könnte. Trotz entsprechender Auf-
forderung habe er aber keine beweistauglichen Dokumente betreffend
das Vorgehen der Behörden gegen ihn und seine Ehefrau zu den Akten
gereicht. Im Weiteren habe er widersprüchliche Aussagen dazu gemacht,
ob ihm aufgrund seiner Tätigkeit für die Zeitung eine Busse auferlegt
worden sei.
Im Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 zu den
Umständen der Festnahme und Misshandlung im Jahre 2002 wenig kon-
kret und differenziert ausgefallen, so dass der Eindruck entstehe, er habe
das Geschilderte nicht selbst erlebt. Nach dem Gesagten sei auch der
angebliche Übergriff von Sicherheitskräften auf die (…) als unglaubhaft zu
erachten. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich auch die Vorbrin-
gen seiner Ehefrau als unglaubhaft erwiesen hätten.
Im Übrigen würden sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen
lassen, dass dem Beschwerdeführer 1 im Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, und weder
die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimat-
staat sprechen. Eine Behandlung der mit Arztbericht belegten psychi-
schen Erkrankung des Beschwerdeführers 1 sei in der Türkei grundsätz-
lich möglich.
4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer 1
zunächst aus, der gerügte Widerspruch bezüglich der Auferlegung einer
Busse beruhe möglicherweise auf einer unkorrekten Übersetzung. Jeden-
falls sei von ihm und seiner Ehefrau bei ihren wöchentlichen Vorsprachen
bei der Staatsanwaltschaft immer wieder die Bezahlung von Beste-
chungssummen gefordert worden. Die Darstellung der Vorinstanz betref-
fend die Rechtssicherheit in der Türkei sei unzutreffend. Theorie und
Realität würden nach wie vor auseinanderklaffen, würden doch regimekri-
tische Personen immer noch verfolgt und kurdische Zeitungen verboten.
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Seite 9
Folter und unmenschliche Behandlung seien immer noch verbreitet. Die
diesbezüglichen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
betreffend seine Schwägerin O._______ (vgl. Urteil D-6861/6862/2006
des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2008), auf welches er
ausdrücklich hingewiesen habe, seien nicht gewürdigt worden. Ferner sei
zu berücksichtigen, dass die beigezogenen Dolmetscher nicht über ge-
nügende Sprachkenntnisse verfügt hätten um eine fehlerfreie Überset-
zung zu gewährleisten. Dadurch entstandene Ungenauigkeiten und Feh-
ler dürften ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Unrechtmässige Übergriffe seitens der Behörden könnten kaum bewiesen
werden, da solche naturgemäss nicht dokumentiert oder gar bestätigt
würden. Es werde aber auf die Untersuchung der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation der Kurden in der Türkei verwiesen,
welche sich neben eigenen Wahrnehmungen des Autors auch auf Berich-
te anerkannter internationaler Organisationen stütze.
Die Sicherheitskräfte würden sich nach wie vor bei seiner Schwiegermut-
ter nach dem Verbleib ihrer ins Ausland geflüchteten Familienangehöri-
gen erkundigen. Die Familie seiner Ehefrau stehe, wie das Bundesver-
waltungsgericht in seinem Urteil betreffend O._______ festgestellt habe,
unter dem Generalverdacht, die kurdische Guerilla zu unterstützen.
Seine Erkrankung beruhe auf den Gewalterfahrungen in der Türkei und
der Furcht vor weiteren staatlichen Übergriffen, weshalb eine erfolgreiche
Behandlung in seinem Heimatland nicht möglich sei. Er benötige zur Ge-
sundung ein sicheres Umfeld.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Anhörung zu den
Asylgründen sei wiederholt worden und dabei sei ein Dolmetscher beige-
zogen worden, welcher über einen ausgezeichneten deutschen Wort-
schatz verfüge und das volle Vertrauen des BFM geniesse. Der neu ein-
gereichte ärztliche Bericht sei nicht geeignet, zu einer anderen Einschät-
zung zu führen, da die gemäss diesem notwendige medizinische Behand-
lung auch in der Türkei möglich sei.
4.4 In seiner Replik erklärte der Beschwerdeführer 1, er könne die Quali-
tät des zur zweiten Anhörung beigezogenen Dolmetschers nicht überprü-
fen. Dies müsse durch das BFM belegt werden. Seine gesundheitlichen
Probleme stünden im Zusammenhang mit den Erlebnissen in der Heimat
E-6956/2011
Seite 10
und sie hätten sich nach dem negativen Entscheid der Vorinstanz ver-
schlechtert.
5.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer 1 an der Qualität der Übersetzun-
gen anlässlich der Anhörungen erhobenen Zweifel ist zunächst Folgen-
des festzustellen: Nachdem die bei der Anhörung vom 1. Februar 2010
anwesend gewesene Hilfswerkvertreterin sowie die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden gerügt hatten, die Sprachkenntnisse der Dolmet-
scherin seien mangelhaft gewesen und es sei deshalb zu Missverständ-
nissen gekommen, führte das BFM am 10. Mai 2011 eine zweite Anhö-
rung durch, bei welcher ein anderer Dolmetscher beigezogen wurde.
Dem Protokoll dieser zweiten einlässlichen Befragung lassen sich keine
Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es dabei zu sprachlichen Verstän-
digungsschwierigkeiten oder Übersetzungsfehlern gekommen wäre, und
auch die anwesende Hilfswerkvertreterin erhob keine derartigen Einwän-
de. Zudem wurden in der Beschwerdeeingabe keine konkreten Mängel
der zweiten einlässlichen Anhörung behauptet. Es besteht demnach kein
Grund zur Annahme, die Anhörung vom 10. Mai 2011 sei nicht korrekt
durchgeführt wurde. Das BFM hat mit der Durchführung einer zweiten
Anhörung der gerügten Mangelhaftigkeit der ersten Befragung gebührend
Rechnung getragen und es kann demnach davon ausgegangen werden,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt erhoben hat.
6.
6.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht
ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die
für oder gegen die Vorbringen der asylsuchenden Person sprechen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von
Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen
den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit
der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen
Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität,
Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung
der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaf-
tigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden, sowie aufgeblähte Schilderungen und nachge-
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Seite 11
schobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann,
wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht
aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdar-
stellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Hand-
bücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568,
Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An das Glaubhaftmachen
dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, und die Argumen-
tation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder
allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Be-
weismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Ge-
suchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5
S. 4 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen).
6.2 Die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 ist als erstellt
zu erachten, aufgrund der von ihm eingereichten Zeitungen, in welchen er
als Herausgeber der Zeitung "(…)" genannt wird. Den eingereichten
Übersetzungen mehrerer Artikel ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die-
se offensichtlich regimekritische oder oppositionelle Äusserungen enthal-
ten würden, welche ein erhebliches Verfolgungsinteresse der Behörden
zu rechtfertigen vermöchten. Die vom Beschwerdeführer 1 geschilderten
massiven Einschüchterungs- und Zensurmassnahmen gegen ihn und
seine Ehefrau aufgrund ihrer journalistischen Tätigkeit erscheinen aus
diesem Grund unplausibel und nicht nachvollziehbar.
Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darlegungen des Beschwerdefüh-
rers 1 dadurch verstärkt, dass er sich widersprüchlich dazu geäussert hat,
ob ihm aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit eine Busse auferlegt
worden sei oder nicht. Der Verweis auf eine unkorrekte Übersetzung
vermag nicht zu überzeugen, da sich den betreffenden Befragungsproto-
kollen keine entsprechenden Hinweise entnehmen lassen. Im Weiteren
hat der Beschwerdeführer 1 trotz ausdrücklicher Aufforderung keine be-
weiskräftigen Dokumente zum Beleg der angeblichen behördlichen
Massnahmen zu den Akten gereicht. Das Argument, bei politisch motivier-
ten Verfahren würden von den Behörden keine Dokumente ausgehändigt,
ist nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend und stellt
demnach keine überzeugende Rechtfertigung für diese Unterlassung dar.
E-6956/2011
Seite 12
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Gericht davon aus, dass,
falls tatsächlich Gerichtsverfahren gegen ihn oder seine Ehefrau eingelei-
tet worden wären, sie in der Lage sein müssten, mithilfe des in der Türkei
mandatierten Rechtsanwalts diesbezügliche schriftliche Gerichtsdoku-
mente (z. B. Anklageschriften, polizeiliche Untersuchungsberichte, Befra-
gungsprotokolle, Gerichtsurteile) beizubringen (vgl. etwa Foreign and
Commonwealth Office, Korrespondenz vom 12. Mai 2009, zitiert in UK
Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, Ziff. 11.05
S. 60).
6.3 Ferner stellen die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Festnah-
men und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte in den Jahren 2002
und 2005 − ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit − keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG dar, da diese behördlichen Massnahmen im
Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Jahre zurücklagen und aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers zu 1 schliessen ist, dass sie für
seine Ausreise nicht kausal waren.
6.4 Im heute vom gleichen Spruchgremium gefällten Urteil E-6934/2011
des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Ehefrau des Beschwerde-
führers 1 wird festgestellt, jene habe keine begründete Furcht vor Reflex-
verfolgungsmassnahmen aufgrund ihres familiären Hintergrundes und
könne insbesondere aus dem Urteil D-6861/6862/2006 des Bundesver-
waltungsgerichts vom 9. Januar 2008 betreffend ihre Schwester
O._______ nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteil E-6934/2011
E. 8). Diese Feststellungen gelten demnach analog für die Beschwerde-
führenden des vorliegenden Verfahrens.
6.5 Schliesslich können die Beschwerdeführenden, nachdem sie keine
individuelle Verfolgungssituation glaubhaft zu machen vermögen, auch
nichts aus den Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei in
den von ihnen zitierten Gerichtsurteilen beziehungsweise Länderberich-
ten zu ihren Gunsten ableiten.
6.6 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im
Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen
oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge
zu Recht abgewiesen.
E-6956/2011
Seite 13
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Mit Urteil E-6934/2011 vom heutigen Tag heisst das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 und
des gemeinsamen Kindes betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me gut und weist das BFM an, die Angehörigen infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24) sind die Beschwerdefüh-
renden praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme ihrer nächsten Angehö-
rigen einzubeziehen, nachdem aus den Verfahrensakten keine Hinweise
auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG ersichtlich sind. In die-
sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beziehung zwi-
schen der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Stiefmutter P._______ unter
den asylrechtlichen Familienbegriff (Art. 51 Abs. 1 AsylG, Art. 44 Abs. 1
AsylG) fällt, zumal sie zusammenleben und aufgrund der Akten von einer
familiären Beziehung auszugehen ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 22).
8.3 Praxisgemäss kann bei diesem Verfahrensgang offen bleiben, ob die
individuelle Wegweisung der Beschwerdeführenden durchführbar gewe-
sen wäre.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegwei-
sung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vor-
instanzlichen Verfügung vom 23. November 2011 sind aufzuheben. Im
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Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, die
Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und
Art. 83 Abs. 4 AuG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte zu reduzie-
renden Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 10. Januar
2012 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt worden war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich
ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, sind jedoch keine
Kosten zu erheben.
11.
Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres teil-
weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge-
mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kosten-
note zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt
sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf
die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung demnach von
Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen- und Mehr-
wertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. No-
vember 2011 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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