B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6957/2010
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. August 2010 / N (…).
E-6957/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein singhalesischer Volkszugehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, C._______ Province − reiste am 14. März 2009
illegal in die Schweiz ein und stellte am 17. März 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung
im EVZ vom 25. März 2009 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton Bern zugewiesen. Am 7. April 2009 und 23. April 2009 fanden di-
rekte Anhörungen durch das BFM statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei Mitglied der SLFP (Sri Lanka Freedom Party)
und habe seit 2002 als Vertreter derselben der Lokalregierung von
B._______ angehört, zuletzt als Oppositionsführer. Im Jahre 2007 sei es
zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und D._______ − einem Par-
teikollegen und Mitglied des Provinzrats der C._______ Province − ge-
kommen, weil jener reiche Geschäftsleute habe erpressen wollen, und er
(der Beschwerdeführer) damit nicht einverstanden gewesen sei. Er sei
deswegen vom Generalsekretär der SLFP vorgeladen und gerügt wor-
den. Im Rahmen einer in der Folge gegen D._______ eingeleiteten par-
teiinternen Untersuchung habe er sich bereit erklärt, gegen diesen aus-
zusagen. Einige Tage darauf, im November oder Dezember 2007, hätten
seine Probleme begonnen. Er und seine Ehefrau seien regelmässig – an-
fangs täglich, dann ein- bis zweimal pro Woche − telefonisch mit dem Tod
bedroht worden. E._______, ein Bruder des (…), habe ihn aufgefordert,
seine Anschuldigungen gegen D._______ fallen zu lassen und dessen
Anweisungen Folge zu leisten, ansonsten er Probleme bekommen werde.
Er habe wegen dieser Drohungen bei den Polizeibehörden Anzeige er-
stattet; diese habe aber die in dieser Sache eingeleitete Untersuchung
wieder eingestellt. Zudem habe er auch den Staatspräsidenten über sei-
ne Probleme informiert und bei Parteiversammlungen darüber gespro-
chen. Es sei auch in Zeitungen darüber berichtet worden. Im Weiteren sei
im Juni 2006 ein enger Freund namens F._______, dessen Vater Singha-
lese sei, von unbekannten Personen entführt worden, und er sei seither
verschwunden. Er habe die Angehörigen von F._______ bei der Suche
nach diesem unterstützt, indem er zusammen mit dessen Ehefrau bei der
Polizei Anzeige erstattet und sich schriftlich an verschiedene Hilfsorgani-
sationen gewendet habe. Ende Januar 2008 sei er vom CID (Criminal In-
vestigation Department) vorgeladen worden. Der CID habe ihn sieben
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Tage lang festgehalten und am ersten Tag zu seiner Beziehung zu
F._______ verhört. Sie hätten behauptet, F._______ habe Kontakt zu füh-
renden Mitgliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt
und ihm (dem Beschwerdeführer) zum Vorwurf gemacht, diesen unter-
stützt zu haben. Er habe jedoch nichts vom angeblichen Engagement von
F._______ für die LTTE gewusst. Er gehe davon aus, dass mit diesen
Vorwürfen gegen ihn versucht worden sei, ihn wegen den von ihm gegen
D._______ erhobenen Anschuldigungen einzuschüchtern. Ein ihm
freundlich gesinnter Polizeibeamter habe ihn gewarnt, dass beabsichtigt
werde, ihn unter dem Vorwurf der Erhebung falscher Anschuldigungen
festzuhalten. Nach sieben Tagen habe ein hochgestellter Verwandter sei-
ne Freilassung erwirken können, nachdem er auf dessen Geheiss hin ein
leeres Blatt unterschrieben habe. Er habe sich daraufhin versteckt, und
seine Mutter habe seine Ausreise in die Wege geleitet. Er habe am 14.
April 2008 mit einem gefälschten Reisepass Sri Lanka auf dem Luftweg
verlassen und sei nach Italien gereist, von wo er elf Monate später vom
Schlepper in die Schweiz gebracht worden sei. Nach seiner Ausreise ha-
be es weitere Drohanrufe bei ihm zu Hause gegeben. Er befürchte, im
Falle der Rückkehr nach Sri Lanka erneut festgenommen zu werden. Zu-
dem sei er nach seiner Ausreise von D._______ der Unterstützung der
Terroristen bezichtigt worden.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Identi-
tätsdokumenten (Kopien von Identitätskarten und Geburtsregisterauszü-
ge von ihm, seiner Ehefrau und ihren beiden Kindern und einen Ehe-
schein) einen Berufsausweis, zwei Ausweise betreffend sein politisches
Amt, ein Dokument betreffend die Zulassung zu den Lokalwahlen im Jah-
re 2006, eine Vorladung des Polizeipostens B._______ vom 8. Dezember
2009 (inklusive Übersetzung), Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden
der Lokalregierung von B._______ sowie von zwei Parlamentsmitgliedern
des G._______ District und von der United People's Freedom Alliance
(UPFA) sowie einen Zeitungsartikel zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2010 – eröffnet am 26. August 2010 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 4
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. September 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer eine Beschwer-
de gegen die Verfügung des BFM ein und beantragte, diese sei aufzuhe-
ben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfest-
stellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeven-
tualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er
ferner, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ferner sei das
BFM anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Hei-
matstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
und er sei in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolg-
te Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen. Auf die Begründung wird
– soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Als Beilage reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original
sowie diverse Dokumente, jeweils inklusive Übersetzung (Bestätigungen
betreffend den Schulbesuch und die Teilnahme an einem Jugendcamp,
Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers vom 28. Januar 2008, Kündi-
gungsschreiben des Arbeitgebers vom 23. April 2008, Bestätigungs-
schreiben hinsichtlich des Rücktritts des Beschwerdeführers aus der Lo-
kalregierung von B._______ vom 10. November 2008, Bestätigungs-
schreiben der SLFP vom 17. September 2010, Unterstützungsschreiben
des Politikers H._______ vom 11. September 2010, Bestätigungsschrei-
ben des Polizeipostens B._______ vom 16. September 2010 betreffend
eine vom Beschwerdeführer eingereichte Anzeige, Haftbefehl des
B._______ Magistrate Court vom 11. März 2009, schriftliche Aufforderung
des Polizeipostens B._______ an die Ehefrau des Beschwerdeführers,
diesen auszuliefern, vom 10. Januar 2009, Bestätigungsschreiben per Te-
lefax der Anwaltskanzlei […] vom 23. September 2010), einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Dezember 2009 und eine Für-
sorgebestätigung der I._______ vom 8. September 2010 ein.
E.
Mit Verfügung vom 28. September 2010 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe und dass auf die Anträge in der Beschwerde nach Prü-
fung der Akten zurückgekommen werde.
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Seite 5
F.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober
2010 fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeit-
punkt befunden werde, und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Ferner lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2010 hielt das BFM an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. November 2010 machte der
Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 11. No-
vember 2010 eingeräumten Replikrecht Gebrauch und bekräftigte seine
Beschwerdevorbringen.
I.
Mit Eingabe vom 11. September 2012 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen Brief seiner Ehefrau vom 27. Juni 2012, inklusive Übersetzung, zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die frist- und
formgerecht (Art. 108 Abs.1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Schil-
derungen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten − na-
mentlich hinsichtlich des angeblichen Engagements seines Freundes für
die LTTE, des beschriebenen Vorgehens seiner Verfolger, der angebli-
chen Beteiligung eines Bruders des (…) an den Verfolgungsmassnahmen
gegen ihn sowie den Umständen seiner Freilassung aus der Haft − lo-
gisch nicht nachvollziehbar und als unrealistisch zu bewerten. Zudem ha-
be er widersprüchliche Angaben zum Datum seiner Festnahme gemacht
und bis heute seine Identitätspapiere ohne Angabe eines entschuldbaren
Grundes nicht eingereicht. Es sei schliesslich nicht nachvollziehbar, dass
er seine Mutter, mit welcher er telefonisch in Kontakt stehe, nicht nach
dem Verbleib seiner Ehefrau und der Kinder gefragt habe, sowie dass er
erst nach einem Aufenthalt von rund einem Jahr in Italien in die Schweiz
eingereist sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente
betreffend seine politischen Aktivitäten würden lediglich diese bestätigen,
vermöchten aber nicht die von ihm vorgebrachte Verfolgung zu belegen.
Die Bestätigungsschreiben von mehreren Politikern seien als Gefällig-
keitsschreiben ohne Beweiswert zu bewerten. Auch die Polizeianzeige
habe keinen Beweiswert, handle es sich doch um eine Notiz ohne Brief-
kopf und mit unklarem Inhalt. Derartige Dokumente seien leicht käuflich
zu erwerben. Dies gelte auch für den Zeitungsartikel, welcher zudem nur
auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhe. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten demnach den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Im Übrigen würden sich den Akten kei-
ne Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass dem Beschwerdeführer
im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohen würde. Ferner herrsche im Süden und Westen Sri Lankas
keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20), und es würden auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Be-
schwerdeführer sei Singhalese aus der Region Colombo und verfüge
über eine gute Ausbildung sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz.
4.2. Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe zunächst,
das BFM habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt,
sei doch nur die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verfolgung
gefordert. Die Vorinstanz habe zudem keine Gesamtwürdigung seiner
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Vorbringen vorgenommen. Die gegen die Glaubhaftigkeit derselben vor-
gebrachten Argumente seien nicht stichhaltig, denn die ihm in der ange-
fochtenen Verfügung vorgeworfenen Unstimmigkeiten liessen sich auflö-
sen und seine Vorbringen seien unter Berücksichtigung des sri-lanki-
schen Kontexts durchaus realistisch und plausibel. Die divergierenden
Angaben zum Zeitpunkt der Verhaftung seien auf ein Versehen aus Ner-
vosität zurückzuführen. Eine pflichtgemässe Gesamtbeurteilung führe
zum Schluss, dass die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spre-
chenden Elemente klar überwiegen würden. Politiker, welche sich in re-
gierungskritischer Weise äussern würden, müssten in Sri Lanka mit ge-
zielten Repressalien rechnen. Zwischenzeitlich sei von der Polizei ein
Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, und er werde landesweit ge-
sucht, weshalb er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka bei der Ankunft
am Flughafen sofort verhaftet würde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass
er auch nach seiner Ausreise noch Drohanrufe erhalten habe. Er müsse
demnach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch zum heutigen Zeit-
punkt mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen.
Demnach liege eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Ver-
folgung vor. Da die Regierungsbehörden seit dem Ende des Bürgerkriegs
sämtliche Landesteile kontrollieren würden, verfüge er über keine inner-
staatliche Fluchtalternative. In Anbetracht der ihm drohenden Verfolgung
seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug gemäss Art. 44
Abs. 2 AsylG gegeben.
5.
5.1. Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht
ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die
für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen
sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen
Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen La-
ge im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster
etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit
und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit
sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen
politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie
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aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichti-
ge Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas
Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band
VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a
S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen
gestellt werden, und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in
blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöp-
fen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung
besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung
aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen).
5.2. Nach Auffassung des Gerichts vermag die Einschätzung der Vorin-
stanz, der Beschwerdeführer vermöge keine begründete Furcht vor Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, einer pflichtge-
mässen Abwägung aller Argumente in Anwendung des obgenannten
Massstabs standzuhalten.
Aufgrund der Aktenlage ist zwar als erstellt zu erachten, dass er das von
ihm beschriebene politische Amt ausübte. Indessen hat das Bundesamt
die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm an-
geblich erlittenen Drohungen zu Recht und mit zutreffender Begründung
als unglaubhaft bezeichnet. Namentlich erscheint das vom Beschwerde-
führer geschilderte Vorgehen seiner angeblichen Verfolger nicht nachvoll-
ziehbar. Die von ihm genannte Anzahl von Drohanrufen muss als unrea-
listisch hoch bezeichnet werden. Ferner erscheint nicht plausibel, dass
ein Bruder des (…) ihn persönlich unter Offenlegung seiner Identität
drangsaliert haben soll. Zum einen hätte dieser sich mit einem solchen
Vorgehen selber gefährdet. Darüber hinaus hätte D._______ – sollte er
tatsächlich über Beziehungen zu derart hochgestellten Persönlichkeiten
verfügen – durchaus andere, weniger aufsehenerregende Möglichkeiten
gehabt, allfällige missliebige Konsequenzen aus der Auseinandersetzung
mit dem Beschwerdeführer abzuwenden, zumal dessen Einfluss als Lo-
kalpolitiker ohnehin nur gering gewesen sein dürfte. Im Weiteren kann
auch die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner
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Freundschaft mit F._______ der Unterstützung der LTTE beschuldigt
worden, nicht geglaubt werden. Dass F._______, dessen Vater nach An-
gaben des Beschwerdeführers ein Singhalese war, Kontakte mit Füh-
rungspersönlichkeiten der LTTE hatte, erscheint unplausibel. Nachdem
die angeblichen Drohungen durch D._______ und dessen Unterstützern
sich als unglaubhaft erwiesen haben, ist auch der Argumentation, die An-
schuldigungen gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
F._______ seien ein Konstrukt, um ihn einzuschüchtern, die glaubhafte
Grundlage entzogen. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich
nach der Freilassung noch rund zweieinhalb Monate in Sri Lanka aufhielt,
ohne dass er nach seiner Darstellung in dieser Zeit weitere relevante Ver-
folgungsmassnahmen erlitten hat, und dass der zu den Akten gegebene
Haftbefehl und die beiden Schreiben des Polizeipostens B._______ erst
längere Zeit nach seiner Ausreise ausgestellt wurden. In Anbetracht des
rigorosen Vorgehens der sri-lankischen Behörden gegen die Tigers zu je-
ner Zeit muss davon ausgegangen werden, dass im Falle tatsächlich ge-
gen den Beschwerdeführer erhobener derartiger Anschuldigungen ohne
Verzug ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Es erscheint vor
diesem Hintergrund schliesslich auch nicht glaubhaft, dass er nach wie
vor gesucht wird und seine in Sri Lanka verbliebenen Familienangehöri-
gen bedroht werden, zumal davon auszugehen ist, dass seinen Verfol-
gern inzwischen bekannt sein müsste, dass er sich im Ausland aufhält.
5.3. Eine andere Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Dokumente nicht zu rechtfertigen, da ihnen betreffend
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung keine massgebliche
Beweiskraft beigemessen werden kann. Zunächst ist hinsichtlich der vom
Gericht beziehungsweise der Polizei ausgestellten Dokumente in Über-
einstimmung mit dem Bundesamt festzustellen, dass derartige Schriftstü-
cke angesichts der herrschenden Korruption ohne Weiteres käuflich er-
worben werden können und ihnen daher generell nur ein reduzierter Be-
weiswert beigemessen werden kann. Der Haftbefehl vom 11. März 2009
ist ein amtsinternes Dokument. Derartige Dokumente werden den Poli-
zeibehörden ausgehändigt und gelangen grundsätzlich nicht in den Besitz
der betroffenen Person oder deren Angehörigen. Auch Kopien derartiger
Dokumente werden nicht herausgegeben (vgl. UK Home Office, Sri Lan-
ka, Country of Origin Information (COI) Report, 7. März 2012, Rn. 10.17).
Zudem stimmen die im Haftbefehl genannten Straftatbestände nicht mit
den nach Angaben des Beschwerdeführers gegen ihn erhobenen Vorwür-
fen überein. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass dieser im
Auftrag des Beschwerdeführers verfasst wurde und keinen realen Hinter-
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grund hat. Das an die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtete Schrei-
ben des Polizeipostens B._______ vom 10. Januar 2009, gemäss wel-
chem der Beschwerdeführer der Unterstützung tamilischer Terroristen
verdächtigt werde, wurde erst rund ein Jahr nach seiner angeblichen Vor-
ladung und Inhaftierung verfasst, datiert aber vor Erlass des oben er-
wähnten Haftbefehls. Ein glaubhafter Zusammenhang kann aufgrund der
zeitlichen Abfolge mit beiden Elementen nicht hergestellt werden. Diesem
Schriftstück können daher keine fundierten Anhaltspunkte für eine asylre-
levante Gefährdung des Beschwerdeführers entnommen werden. Da das
Schreiben des Polizeipostens B._______ an die Ehefrau des Beschwer-
deführers vom 8. Dezember 2009 weder einen Behördenstempel noch
einen Briefkopf aufweist, ist an dessen Echtheit zu zweifeln. Jedenfalls
wird darin kein Grund für die Anzeige gegen den Beschwerdeführer ge-
nannt und die als Anzeigeerstatterin bezeichnete Person wurde vom Be-
schwerdeführer nie erwähnt. Ein Zusammenhang mit den Asylvorbringen
des Beschwerdeführers ist demnach nicht ersichtlich. Das Schreiben des
Polizeipostens B._______ vom 16. September 2010 bezieht sich auf eine
vom Beschwerdeführer aufgegebene Anzeige wegen Drohungen, hat
aber keinen Beweiswert hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der zur Anzei-
ge gebrachten Umstände. Das im Auftrag des Beschwerdeführers ver-
fasste Schreiben der SLFP vom 17. September 2010 enthält keine Anga-
ben zu den angeblich gegen ihn erfolgten Verfolgungsmassnahmen. Die
im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterstützungsschreiben
enthalten keine über die Ausführungen des Beschwerdeführers hinaus-
gehenden Angaben und sind demnach als blosse Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiswert zu bewerten. Ebenso ist dem Schreiben seiner Ehefrau
die Beweistauglichkeit abzusprechen. Die übrigen Dokumente betreffend
die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, beziehungsweise des-
sen berufliche Tätigkeit und Ausbildung, sowie der Bericht der SFH wei-
sen keinen konkreten Bezug zu den von ihm vorgebrachten Verfolgungs-
handlungen auf und sind daher nicht geeignet, diese zu belegen.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
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Seite 12
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
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Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende
des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den
LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka
wesentlich verbessert (vgl. BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage präsentiert
sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden werden
muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grund-
sätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der
Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter be-
stimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins
sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die üb-
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rigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft
wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in
alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist
grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13).
Der Beschwerdeführer ist singhalesischer Ethnie und stammt aus
B._______ im Grossraum Colombo, wo er ein familiäres Beziehungs-
netz hat, auf dessen Unterstützung er zählen kann. Zudem ergibt sich
aus den Akten, dass er über eine gute Ausbildung und berufliche Er-
fahrung verfügt, und es sind keine gesundheitlichen Probleme akten-
kundig.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu vgl.
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Den Akten zufolge erfolgte bisher keine Weitergabe von Daten des Be-
schwerdeführers an die sri-lankischen Behörden. Die Gesuche um Offen-
legung der Datenweitergabe und um Anweisung der Unterlassung jegli-
cher Datenweitergabe an die Behörden Sri Lankas sind mit vorliegendem
Entscheid gegenstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
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deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Vorbringen
nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden können, die Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers mit Bestätigung der Heilsarmee vom
8. September 2010 belegt wurde und keine Hinweise dafür bestehen,
dass sich seine finanzielle Situation seither wesentlich geändert hätte, ist
indessen das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach
sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach er kennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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