Abtei lung V
E-6958/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 26. Juli 2002 i.S. Asyl und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6958/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – A._______mit letztem Wohnsitz in
C._______ – verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 25. März
1991. Er hielt sich sechs Jahre lang in B._______ und etwa ein Jahr
lang in D._______ auf, bevor er am 23. Dezember 1998 in die Schweiz
gelangte. Am 28. Dezember 1998 stellte der Beschwerdeführer in
Chiasso ein Asylgesuch. Im Empfangszentrum (vormals: Emp-
fangsstelle) Chiasso wurde er am 8. Januar 1999 erstmals summa-
risch befragt. Hierbei führte er als Asylgründe an, er sei vom iraki-
schen Staat als Verräter angeklagt worden, weil er H._______
teilgenommen habe. Zuvor sei er im F._______ in G._______
festgenommen worden und bis H._______ in G._______ im Gefängnis
gewesen. Er sei von den Aufständischen befreit worden. Etwa zwanzig
Tage nach seiner Freilassung habe er den Irak verlassen und sich
nach B._______ begeben. Nachdem er erfahren habe, dass seine
Ehefrau in D._______ sei, sei er dorthin gereist, habe sie jedoch trotz
langer Suche nicht gefunden. Nach einem Jahr sei er in die Schweiz
gelangt.
A.b Für die Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer
mit Zuweisungsentscheid vom 8. Januar 1999 dem Kanton E._______
zugewiesen.
A.c Zwischen dem 1. Februar 1999 und dem 3. Februar 1999 war der
Beschwerdeführer im I._______ hospitalisiert. Die Diagnose lautete
auf unklare Bewusstlosigkeit bei psychosozialer Belastungssituation
(Austrittsbericht vom 3. Februar 1999).
A.d Am 23. April 1999 sollte der Beschwerdeführer durch die zustän-
dige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen befragt werden. Die
Befragung musste abgebrochen werden, nachdem der Beschwerde-
führer bereits zu Beginn mit Suizid drohte und ein Messer hervorholte.
Dieses konnte vom Befrager weggenommen werden. Der Beschwerde-
führer sprach in der Folge von den erlittenen Misshandlungen und den
Auswirkungen für seine Gesundheit. Während seinen Ausführungen
glitt er vom Stuhl und blieb bewegungslos und unansprechbar liegen.
Der herbeigerufene Notfallpsychiater liess ihn in J._______ einweisen.
Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor in
psychiatrischer Behandlung gewesen und es ihm am Tag der
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Anhörung nicht gut gegangen war. Die kantonale Befragung wurde
nach diesem Vorfall auf unbestimmte Zeit verschoben.
A.e Die Medizinverantwortliche K._______ teilte der Vorinstanz am 3.
Juni 1999 mit, beim Beschwerdeführer würden psychosomatische Er-
scheinungen vorliegen. Eine Befragung könne unter gewissen
Voraussetzungen durchgeführt werden. Bei einer nächsten Anhörung
werde der Beschwerdeführer von einer Bezugsperson aus L._______
begleitet.
A.f Am 17. Juni 1999 führte das Bundesamt eine Direktanhörung
durch. Bereits zu Beginn führte der Beschwerdeführer aus, er könne
der Anhörung aus gesundheitlichen Gründen nicht folgen. Er verwei-
gerte daraufhin die Antwort auf einen grossen Teil der Fragen und be-
rief sich wiederholt auf seine schlechte Gesundheit.
A.g In der Folge holte das Bundesamt beim behandelnden Facharzt
Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein.
Der entsprechende ärztliche Bericht datiert vom 5. Juli 1999.
Nachdem der Beschwerdeführer sein schriftliches Einverständnis zu
weiteren medizinischen Abklärungen gegeben hatte (Entbindung von
der ärztlichen Schweigepflicht), versuchte die Vorinstanz beim
K._______ weitere Abklärungen durchzuführen (Schreiben vom 30.
Juli 1999), wobei Auskünfte ausblieben.
Am 15. September 1999 wurde der Vorinstanz ein Schreiben des Be-
schwerdeführers übermittelt, worin dieser ankündigte, sich am
24. September 1999 das Leben nehmen zu wollen. Der Beschwerde-
führer wurde in der Folge von Fachpersonen eines spezialisierten
Zentrums im Rahmen einer Gesprächstherapie betreut. Am 1. Oktober
1999 wurde er notfallmässig in M._______eingewiesen, nachdem er
sich ein Messer an die Brust gesetzt und sich geritzt hatte.
Mit Schreiben vom 11. November 1999 sowie vom 21. Juni 2000 führte
das Bundesamt weitere Abklärungen betreffend den gesundheitlichen
Zustand des Beschwerdeführers durch. Die Antwortschreiben von
N._______ datieren vom 3. Januar 2000 und vom 26. Juni 2000.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 (Datum Übersetzung) liess der Be-
schwerdeführer ein Bestätigungsschreiben L._______ zu den Akten
reichen.
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A.h Am 23. Juli 2000 sowie am 14. August 2000 (Daten der Überset-
zung) reichte der Beschwerdeführer zwei selber verfasste Schreiben
zu den Akten. Unter anderem führte er darin aus, sein Vater sei im
Jahr _______ hingerichtet worden. Ebenfalls im Jahr _______ sei das
Haus der Familie niedergebrannt worden. Er sei zusammen mit seinem
Bruder im ._______ verhaftet worden. Der Bruder sei hingerichtet
worden, er selbst sei im Gefängnis geblieben, bis er H._______ durch
Aufständische befreit worden sei. Nach der Freilassung habe er sich
etwa 20 Tage lang in G._______ aufgehalten, danach sei er nach
B._______ gegangen. Dort sei er erneut in einem Gefängnis fest-
gehalten worden. Im Jahr _______ sei er durch R._______ gereist; im
gleichen Jahr sei er D._______ gelangt, nachdem er in B._______
zufällig vernommen habe, dass sich seine Familie dort aufhalte. Auch
hier sei er inhaftiert worden. Nach der Haftentlassung habe er seine
Familie D._______erfolglos gesucht. Nachdem er bis _______ seine
Familie erfolglos gesucht habe, habe er D._______ verlassen und sei
in ein europäisches Land gereist. Er habe stets versucht, seine
Vergangenheit zu verdrängen. Dies sei ihm nicht gelungen, wobei er
nicht wahrgenommen habe, dass er zuweilen seine psychische
Selbstkontrolle verloren habe. Eigentlich wünsche er die sofortige
Rückführung in den Irak, da er nicht mit einer Lüge weiterleben wolle,
zumal er dringend Geldmittel für O._______ benötige. Der Grund,
weshalb er noch nicht freiwillig heimgekehrt sei, liege in seiner Angst
vor einer Festnahme begründet.
A.i Abklärungen vom 28. September 2000 des BFM beim Hochkom-
missariat für Flüchtlinge (UNHCR) über dessen allfällige Kenntnis über
den Verbleib der Angehörigen des Beschwerdeführers in D._______
oder in B._______ verliefen erfolglos (Schreiben des UNHCR vom 20.
Oktober 2000).
A.j Am 20. Juni 2001 ging beim BFM ein anonymes Denunziations-
schreiben ein.
A.k Am 22. August 2001 liess die Vorinstanz erneut über den aktuel-
len Gesundheitszustand Informationen einholen. Der entsprechende
ärztliche Bericht P._______ datiert vom 26. September 2001.
A.l Mit Schreiben vom 10. Januar 2002 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer die Vorinstanz um Hilfestellung bezüglich seiner Ehefrau und der
drei Kinder, von denen er zwischenzeitlich erfahren habe, dass sie nun
in B._______ lebten. Seine Angehörigen hätten versucht, in die
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Schweiz zu gelangen, seien aber am Flughafen in B._______
aufgehalten worden. Er befürchte, dass seine Familie in den Irak
zurückgeschafft werde, was ihm grosse Sorgen bereite, zumal
O._______ leide.
A.m Am 22. Februar 2002 ersuchte der Beschwerdeführer darum,
eine Anhörung im Beisein seiner langjährigen Betreuerin Q._______
durchzuführen.
A.n Am 18. April 2002 liess das BFM den eingereichten Identitätsaus-
weis _______ amtsintern auf seine Echtheit hin überprüfen. Der Ex-
perte kam dabei zum Schluss, das Dokument weise verschiedene Fäl-
schungsmerkmale auf.
A.o Am 23. April 2002 (Datum Übersetzung) gelangte ein zweites
anonymes Schreiben zu den Akten.
A.p Am 29. April 2002 führte die Vorinstanz im Beisein einer Hilfs-
werkvertreterin eine weitere Befragung mit dem Beschwerdeführer
durch. Gemäss den protokollierten Angaben ist der Beschwerdeführer
in R._______ geboren. Ende der 1960er-Jahre sei die Familie nach
G._______ in den Irak zurückgekehrt. Im Jahr _______ habe er
geheiratet und bis _______ in C._______ gelebt. Im H._______ habe
er den Irak verlassen.
Seine Sippe X._______ sei vom tyrannischen Regime von Saddam
Hussein stets unterdrückt worden. Im Jahr _______ seien die
Familiengüter konfisziert und der Vater sei unter dem Vorwurf, zur
S._______ zu gehören, hingerichtet worden. Sein Vater habe ein
vertrauliches Dossier dieser Partei in Händen gehabt. Dieses habe der
irakische Geheimdienst zu behändigen versucht. Der Vater habe das
Dossier kurz vor seiner Festnahme dem Bruder übergeben, welcher
dem Beschwerdeführer kurz vor der Festnahme das Versteck der
Dokumente verraten und ihn angewiesen habe, diese nach B._______
zu bringen. Im _______ sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit
seinem Bruder in G._______ vor ihrem Haus festgenommen worden.
Ihnen seien von vier Geheimdienstleuten die Augen verbunden und
der Beschwerdeführer sei an einen unbekannten Ort geführt worden.
Ihm seien Kontakte zur S._______, der Besitz eines vertraulichen
Dossiers dieser Partei, Kontakte zum Iran sowie seine Zugehörigkeit
T._______ vorgeworfen und er sei immer wieder verhört und
misshandelt worden. Da er dennoch die Aussage verweigert, na-
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mentlich den Standort des besagten Dossiers nicht verraten habe, sei
seine Ehefrau geholt und vor seinen Augen misshandelt worden. Da-
nach hätten sie die Kinder geholt und den ältesten Sohn geschlagen;
dieser habe einen Hörschaden davongetragen. In der Folge habe man
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Bruder sei unmittelbar nach der
Festnahme hingerichtet, er selber zu lebenslanger Haft verurteilt wor-
den. Nach wie vor habe der Beschwerdeführer nichts über den Ver-
bleib des Dossiers verraten. Er sei nur deshalb nicht getötet worden,
weil die Geheimdienstleute nur hätten vermuten können, dass er et-
was über das Dossier wisse, zumal bekannt gewesen sei, dass er mit
der S._______ nichts zu tun gehabt habe.
Der Gefängnisaufenthalt - an einem ihm bis zur Befreiung unbekann-
ten Ort - sei geprägt gewesen von täglichen Misshandlungen und De-
mütigungen. Der Beschwerdeführer sei jeweils mit zusammengebun-
denen Händen in einen Raum geführt und dort von mehreren Perso-
nen mit einem Stock geschlagen worden. H._______ sei er von Auf-
ständischen befreit worden; er sei damals krank gewesen und habe
aus dem Gefängnis getragen werden müssen. Er sei in der Folge eini-
ge Tage zu Hause geblieben, bevor er einen Bekannten kontaktiert
habe, welcher ihm dringend die Ausreise geraten habe. Aus diesem
Grund sei er H._______ aus dem Irak in Richtung B._______ ausge-
reist. Er habe sich bis 1997 in B._______ sowie ein Jahr lang in
D._______ aufgehalten.
In politischer Hinsicht führte der Beschwerdeführer aus, jede Partei
unterstützt zu haben, die gegen das Regime von Saddam Hussein ge-
wesen sei. Er habe zu verschiedenen Oppositionsparteien Beziehun-
gen gefestigt, ohne sich jedoch aktiv zu beteiligen. Hingegen habe er
viel über diese Organisationen gelesen, Informationen gesammelt und
Berichte verfasst. Er würde aber nicht einer Partei beitreten. Er habe
auch U._______.
Während der Rückübersetzung des Protokolls wurde dem Beschwer-
deführer erlaubt, eine Beruhigungstablette einzunehmen, zumal er
wiederholt erklärt hatte, sich nach der Anhörung umzubringen. Nach
Beendigung der Anhörung verliess er das Zimmer schwankend und er-
klärte, er habe 20 weitere Tabletten eingenommen. Der Beschwerde-
führer wurde daraufhin in die Intensivstation V._______ eingeliefert,
wo er bis zum 1. Mai 2002 medizinisch versorgt wurde. Anschliessend
wurde er in P._______ überwiesen.
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A.q Am 5. Juli 2002 liess die Vorinstanz die eingereichten Identitäts-
ausweise der Familienangehörigen des Beschwerdeführers amtsintern
auf deren Echtheit hin überprüfen. Der Experte kam auch hierbei zum
Schluss, die Dokumente würden verschiedene Fälschungsmerkmale
aufweisen. Im Rahmen des dazu gewährten rechtlichen Gehörs führte
der Beschwerdeführer aus, er habe bereits bei der Anhörung darge-
legt, dass alle Dokumente aus dem Irak gefälscht seien; dies betreffe
auch seinen eigenen Identitätsausweis. Als Gegner des Regimes von
Saddam Hussein erhalte er keine amtlichen Dokumente. Seine Mutter
habe diese Dokumente daher gekauft.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2002 - eröffnet am 29. Juli 2002 - stellte die
Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachver-
haltes nicht stand, weshalb die Überprüfung der asylrechtlichen Rele-
vanz unterbleiben könne. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegwei-
sung, ordnete aber zufolge Unzumutbarkeit deren Vollzugs die vorläufi-
ge Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
C.
Mit Beschwerde vom 28. August 2002 an die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei er als Flücht-
ling anzuerkennen. Es sei ihm vollständige Akteneinsicht sowie die un-
entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters
als amtlicher Anwalt zu gewähren. Auf die Begründung der Rechtsbe-
gehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Mit der Beschwerdeschrift wurden folgende Beweismittel eingereicht:
Auszüge aus drei verschiedenen Zeitungen (_______) je in eine
Amtssprache übersetzt, Übersetzung von Vorwort und Umschlagtext
_______, Nationalitätenausweis und eine Fotografie der Mutter (je im
Original) sowie Kopien eines Kurzaustrittsberichts des Spitals
I._______ vom 3. Februar 1999, eines Arztberichts von V._______,
eines Austrittsberichts M._______7. Dezember 1999, zweier
Arztberichte N._______ vom 3. Januar und 26. Juni 2000, eines
Arztberichts P._______ vom 26. September 2001, zweier Lohnab-
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rechnungen vom Mai und Juni 2002, eines Schreibens der Arbeitslo-
senkasse des Kantons E._______ vom 14. August 2002 und eines
Kontoauszugs.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung des Instruktionsrichters vom
12. September 2002 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgelehnt. Ebenfalls ab-
gelehnt wurde das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands sowie der Antrag, es sei von Amtes wegen ein Folter-
gutachten zu erstellen. Dem Gesuch um Akteneinsicht wurde entspro-
chen sowie Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergän-
zung angesetzt.
E.
Mit Schreiben vom 25. September 2002 verzichtete der Beschwerde-
führer auf eine Beschwerdeergänzung, rügte die Abweisung seines
Beweisantrages auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens und
bestand darauf, im Falle eines negativen Entscheides sei ihm unter
Ansetzen einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, ein Partei-
gutachen erstellen zu lassen. Sodann sei der Entscheid auf Abwei-
sung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung in Wiedererwägung zu ziehen.
F.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2002 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 23. Oktober
2002 zur Kenntnis gebracht sowie ihm Gelegenheit gegeben, seine all-
fälligen Gegenäusserungen innert Frist zu den Akten zu reichen.
Der Beschwerdeführer liess am 8. November 2002 seine Replik frist-
gerecht einreichen. Mit der Stellungnahme wurden weitere Beweismit-
tel (ein Telefaxschreiben vom 7. November 2002 vom Y._______, ein
Schreiben Z._______ vom 4. November 2002 sowie einen vom
Beschwerdeführer verfassten _______) ins Recht gelegt.
G.
Am 12. November 2002 übermittelte Ä._______der ARK weitere,
versehentlich an sie adressierte Unterlagen zu den Akten.
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H.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel ein: sechs Fotografien, einen ______vom ________,
einen U._______ des Beschwerdeführers, _______, sowie ein
U._______ des Beschwerdeführers, publiziert in _______.
I.
Am 20. März 2003 versuchte der Beschwerdeführer im Empfangszent-
rum Kreuzlingen ein zweites Asylgesuch zu stellen. Er gab dabei eine
andere Identität an und erklärte, am 2. Juli 1989 geboren (mithin
14 Jahre alt) zu sein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärte er,
weder seinen Jahrgang, seine Nationalität noch seinen Namen zu ken-
nen; weitere Aussagen verweigerte er.
J.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer der ver-
suchten Nötigung für schuldig befunden und zu einem Monat Gefäng-
nis bedingt auf zwei Jahre Probezeit verurteilt; der Anklage der fal-
schen Anschuldigung, der Fälschung von Ausweisen und der versuch-
ten Anstiftung zur Falschaussage wurde keine Folge gegeben respek-
tive der Beschwerdeführer für nicht schuldig befunden.
K.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 teilte der Rechtsanwalt des Beschwer-
deführers mit, dass er sein Mandat niederlege und den Rekurrenten
damit ab sofort nicht mehr vertrete.
L.
Mit Schreiben vom 19. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer mit-
geteilt, dass das hängige Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundes-
verwaltungsgericht übernommen worden sei. Von der Mandatsnieder-
legung des Rechtsvertreters wurde Kenntnis genommen und der Be-
schwerdeführer dazu aufgefordert, einen ausführlichen ärztlichen Be-
richt zu den Akten zu reichen. Der Beschwerdeführer liess die ihm da-
für vom Instruktionsrichter gesetzte Frist ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 25. September 2002
um Wiedererwägung der Instruktionsverfügung vom 12. September
2002 ersucht hat, ist dieses Begehren abzuweisen, nachdem keine
Gründe dargetan worden sind, welche zu einer Anpassung der Ent-
scheidung des Instruktionsrichters führen müssten. Dieser hatte das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hin-
weis auf die fehlende Prozessarmut abgewiesen; in diesem Zusam-
menhang bleibt ergänzend festzuhalten, dass der hier alleine lebende
Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Informationen in der
Schweiz bisher an sieben verschiedenen Arbeitsstellen insgesamt
mehrere Jahre lang erwerbstätig war. Für ein Zurückkommen auf den
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Entscheid des Instruktionsrichters, kein Foltergutachten in Auftrag zu
geben und den Beschwerdeführer erneut anzuhören, besteht ebenso
wenig Veranlassung wie für die beantragte Fristansetzung zur Einrei-
chung eines privaten Foltergutachtens (vgl. Eingabe vom 25. Septem-
ber 2002, S. 1 f.); dies umso weniger, als der Beschwerdeführer die
ihm mit Verfügung vom 19. März 2007 angesetzte Frist zur Nachrei-
chung eines ärztlichen Berichts ohne Grundangabe nicht genutzt hat.
Der rechtserhebliche Sachverhalt ist, wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, hinreichend erstellt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdefüh-
rer habe während des Asylverfahrens alles Mögliche unternommen,
um sich einer eingehenden Anhörung zu entziehen; sowohl die Befra-
gung im Kanton als auch die ergänzende Bundesanhörung hätten ab-
gebrochen werden müssen. Weiter beurteilte das Bundesamt die dar-
gelegten Ausreisegründe des Beschwerdeführers teils als in wesentli-
chen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns wi-
dersprechend, teils als wenig konkret, detailliert und differenziert. So
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seien die Aussagen des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet
sehr generell gehalten und würden nicht den Eindruck persönlicher Er-
lebnisse vermitteln. Hinsichtlich der verschiedenen eingereichten Be-
weismittel führte die Vorinstanz aus, diese würden einerseits keinen
Bezug zu den geltend gemachten Asylgründen beinhalten, anderer-
seits aufgrund der nicht feststehenden Identität des Beschwerdefüh-
rers keine genügende Beweiskraft entfalten. Weiter seien die Schrei-
ben der S._______, Z._______ und L._______ nicht geeignet, die
angeblich erlittene Verfolgung durch die irakische Regierung zu
belegen.
Der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätsauswei-
se eingereicht. Die aktenkundigen Identitätsausweise von ihm und sei-
ner Familie wie auch Ö._______ mit Foto des Beschwerdeführers
würden jeweils klare Fälschungsmerkmale aufweisen. Diese Fakten
bestärkten die Feststellung bezüglich der als unglaubhaft beurteilten
Verfolgungsvorbringen.
Nach dem Gesagten könne zwischen den gesundheitlichen Problemen
des Beschwerdeführers – welche durch verschiedene ärztliche Zeug-
nisse dokumentiert seien – und den Asylvorbringen kein Zusammen-
hang bestehen.
Insgesamt genügten die Vorbringen den Anforderungen an das Glaub-
haftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht, weshalb ihre
flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse.
5.2 In der Beschwerde wird vorweg festgehalten, es seien verschiede-
ne ärztliche Berichte und Zeugnisse aktenkundig, welche erhebliche
psychische Störungen beim Beschwerdeführer diagnostizierten. Die-
sen Berichten sei auch zu entnehmen, dass die Aussagefähigkeit des
Beschwerdeführers eingeschränkt sei. Vor diesem Hintergrund seien
die Ausführungen nicht angebracht, wonach der Beschwerdeführer im
Verfahren alles Mögliche unternommen habe, um sich einer
eingehenden Anhörung zu entziehen.
5.2.1 Hinsichtlich des heiklen S._______-Dossiers habe der
Beschwerdeführer stets gesagt, er habe über die Aktivitäten des
Vaters, Onkels und des Bruders für S._______ nichts gewusst. Erst
kurz vor der Festnahme habe er dann von der Existenz dieses
Dossiers erfahren. Der Beschwerdeführer habe hier nur wiederge-
geben, was er durch seinen Bruder erfahren habe. Es sei zudem zu
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bedenken, dass S._______ illegal sei und daher über kein Parteilokal
verfüge, in dem die Unterlagen hätten aufbewahrt werden können.
Damit sei es zwingend gewesen, ein solches Dossiers in privaten
Räumen aufzubewahren; diese Schilderungen seien durchaus
glaubhaft. Sodann habe der Beschwerdeführer den Auftrag bezüglich
dieses ihm anvertrauten Dossiers ernst genommen, zumal er selber
wenig zu verlieren gehabt habe. Dabei sei er der einzige gewesen, der
das Versteck gekannt habe; die Behörden seien folglich auf ihn
angewiesen gewesen, und der Beschwerdeführer habe daher ohne
weiteres "auf Zeit" spielen können. Auch diese Aussagen seien
nachvollziehbar und realitätskonform.
5.2.2 Soweit die Vorinstanz unterstelle, die Schilderungen des Be-
schwerdeführers würden den Eindruck erwecken, er habe das Erzählte
nicht selber erlebt, sei zunächst daran zu erinnern, dass die medizini-
schen Fachpersonen wiederholt auf die eingeschränkte Aussagefähig-
keit des Beschwerdeführers hingewiesen hätten. Diese Tatsache habe
die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Darüber hinaus sei es unter ande-
rem auf die Art der Befragung zurückzuführen, wenn der Beschwerde-
führer seine Ausführungen nicht besser habe substanziieren können.
So sei dieser von der Befragerin stets unterbrochen worden, als er sei-
ne Asylgründe - namentlich die gegen ihn gerichteten Vorwürfe der Zu-
gehörigkeit S._______ und der Arbeit zugunsten Ü._______, die
Umstände seiner Festnahme und die Haftbedingungen - ausführlich
habe schildern wollen. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe mit
seiner schlechten psychischen Verfassung detaillierte Antworten zu
umgehen versucht, sei vor dem Hintergrund der ärztlichen Berichte
nicht haltbar, zumal im Protokoll die Angaben zu Haft, Haftbedingun-
gen und Freilassung auf über sieben Seiten festgehalten seien.
5.2.3 Sodann habe die Vorinstanz sämtliche eingereichten Beweismit-
tel als untauglich bezeichnet; die diesbezügliche Begründung laufe
darauf hinaus, dass ein Beweismittel dann als untauglich gelte, wenn
die vorgebrachten Fluchtgründe nicht geglaubt würden. Der Beschwer-
deführer halte jedoch an der angegebenen Identität ebenso fest wie
daran, dass er in _______ zusammen mit dem Vater und dem Bruder
erwähnt werde. Ebenso treffe zu, dass er selber verschiedene
U._______ für oppositionelle Zeitungen verfasst und in B._______ im
Jahr _______ einen U._______ veröffentlicht habe. Namentlich zu
letzterem führe die Vorinstanz lapidar aus, die U._______ seien nicht
geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen.
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Hinsichtlich der Identität könne der Beschwerdeführer den Nationalitä-
tenausweis seiner Mutter sowie eine Fotografie seiner Mutter, die dar-
auf ihrerseits ein Bild des Beschwerdeführers halte, einreichen. Der
persönliche Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers sei beim
Aufstand _______ verbrannt.
5.2.4 Zur allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwer-
deführers sei noch grundsätzlich festzuhalten, dass die Vorinstanz in
Kenntnis sämtlicher aktenkundiger ärztlicher Berichte und Zeugnisse
gewesen sei. Vor diesem Hintergrund die Aussagen des Beschwerde-
führers wegen angeblicher Realitätsferne als unglaubhaft zu beurteilen
und zu behaupten, die belegten gesundheitlichen Probleme würden in
keinem Zusammenhang mit den Asylvorbringen stehen, da diese nicht
glaubhaft seien, sei eine an Willkür kaum zu überbietende Begrün-
dung, die zudem den ärztlichen Beurteilungen diametral entgegenste-
he. Damit habe das Bundesamt auch den rechtserheblichen Sachver-
halt ungenügend erstellt. Die Vorinstanz hätte vorliegend ein ergän-
zendes Gutachten einholen müssen; dies sei jedenfalls auf Beschwer-
deebene nachträglich einzuholen. Dass der Beschwerdeführer trauma-
tisiert sei, sei zudem bereits während den Anhörungen erkennbar ge-
wesen, jedoch vom Bundesamt nicht beachtet worden. Die Befragerin
der Bundesanhörung habe sich nicht an die ärztliche Empfehlung ge-
halten, mit der nötigen Behutsamkeit die Befragung, namentlich be-
züglich der Traumatisierung im Irak, durchzuführen. Damit stelle sich
die Frage, ob das Anhörungsprotokoll vom 29. April 2002 überhaupt zu
Ungunsten des Beschwerdeführers herangezogen werden dürfe.
5.2.5 Insgesamt seien die Asylvorbringen glaubhaft, diese müssten
daher unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz geprüft werden. Die
geschilderten Ereignisse würden zwar zeitlich relativ weit zurücklie-
gen, doch würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
wie vor der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt werden, weshalb die-
ser als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
Die Vorinstanz habe es ausserdem unterlassen, das Vorliegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe zu prüfen. So sei allein die illegale Ausreise
aus dem Irak als solcher zu beurteilen. Zudem habe sich der Be-
schwerdeführer nach der Ausreise mehrmals und unverblümt öffentlich
regimekritisch geäussert.
6.
Vorweg ist hinsichtlich der Frage, ob das Protokoll der Anhörung vom
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29. April 2002 überhaupt als Entscheidgrundlage verwendet werden
dürfe, Folgendes festzuhalten: In der Beschwerdeschrift wird zutref-
fend ausgeführt, dass die Vorinstanz die Befragung in Kenntnis der ak-
tenkundigen ärztlichen Berichte durchgeführt hat. Dabei ist aufgrund
der Akten einerseits ersichtlich, dass die Durchführung einer dritten
Befragung sich für die Beurteilung der Fluchtgründe des Beschwerde-
führers als unerlässlich erwies; dies namentlich aufgrund der Tatsache,
dass die kantonale Befragung vom 23. April 1999 abgebrochen wer-
den musste und die Aussagen des Beschwerdeführers bei der nach-
folgenden Direktanhörung vom 17. Juni 1999 eine abschliessende Be-
urteilung seiner Asylvorbringen nicht zuliess, zumal er bei dieser Be-
fragung die Antworten auf einen grossen Teil der Fragen unter Beru-
fung auf seine schlechte gesundheitliche Verfassung verweigerte. Die
Vorinstanz führte in der Folge Abklärungen hinsichtlich des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers durch; die entsprechenden
ärztlichen Berichte datieren vom 3. Januar 2000, 26. Juni 2000 und
26. September 2001. Namentlich im letzten Bericht vom 21. September
2001 wurde attestiert, dass der Beschwerdeführer keine Gedächtnis-
störungen habe und mit der notwendigen Behutsamkeit namentlich be-
züglich des Themenkreises der früheren Erlebnisse im Irak eine Befra-
gung durchführbar sei. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer sei extrem kränkbar und reagiere mit einer verminderten Frustrati-
onstoleranz. Zudem wurde im Bericht empfohlen, die Befragung durch
eine Frau führen zu lassen, allenfalls sei die Begleitung durch eine
Fachperson von Vorteil. Schliesslich wurde festgehalten, die aktuelle
medikamentöse Behandlung beeinträchtige das Erinnerungsvermögen
des Beschwerdeführers nicht.
Nachdem der Beschwerdeführer seinerseits mit Schreiben vom
22. Februar 2002 an die Vorinstanz ausdrücklich um eine weitere Be-
fragung ersucht und dabei die Begleitung einer namentlich genannten
Fachperson von sich aus erwähnt hatte, legte die Vorinstanz den Be-
fragungstermin auf den 29. April 2002 fest. Am 22. April 2002 führte
die Vorinstanz mit der vom Beschwerdeführer genannten medizini-
schen Fachfrau ein Telefongespräch und teilte ihr mit, sie könne an der
Befragung teilnehmen. Dabei stellte sich heraus, dass der Beschwer-
deführer seine Betreuerin über den Befragungstermin nicht in Kenntnis
gesetzt hatte. Diese bestätigte aber ebenfalls, eine Anhörung sei mög-
lich.
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Die Befragung wurde in der Folge am festgesetzten Tag wie empfohlen
mit einer Befragerin sowie in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin
durchgeführt. Die Befragerin stellte in der Folge anhand der Aussagen
des Beschwerdeführers wiederholt und korrekt ergänzende Fragen
oder wiederholte ihre Fragen, wenn ihr dies angebracht erschien und
führte das Gespräch wiederholt auf den Themenkreis der individuellen
Fluchtgründe zurück, wenn der Beschwerdeführer sich in allgemeinen
Schilderungen zu "verlieren" drohte. Das Protokoll vermittelt nicht den
Eindruck, die Befragung sei unter Nichtbeachtung der gesundheitli-
chen Situation des Beschwerdeführers oder aus sonstigen Gründen
nicht korrekt durchgeführt worden, zumal auch die anwesende Vertre-
terin des Hilfswerks diesbezüglich keine Beanstandungen vermerkt
hat.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Befragungsproto-
koll vom 29. April 2002 unter Berücksichtigung der vorliegend zu
beachtenden Vorgaben und Empfehlungen erstellt worden ist und
daher zur Entscheidfindung vollumfänglich herangezogen werden
kann.
7.
7.1 Aus den Akten ergeben sich in der Tat zahlreiche Hinweise auf die
Unglaubhaftigkeit der angegebenen Fluchtgründe.
So hat der Beschwerdeführer bei der summarischen Erstbefragung
noch ausgeführt, das irakische Regime habe ihn als Verräter ange-
klagt, weil er am H._______ teilgenommen habe (vgl. Protokoll
Empfangsstelle S. 5). Dieser angebliche Vorwurf hat der
Beschwerdeführer bei seinen späteren (mündlichen und schriftlichen)
Asylbegründungen mit keinem Wort mehr erwähnt. Vielmehr hat er
ausgesagt, er sei wegen des besagten Dossiers der S._______
inhaftiert und anlässlich des H._______ befreit worden. Auch ist nicht
glaubhaft, dass – namentlich nach der Hinrichtung des Vaters im Jahr
_______ – das brisante und gefährliche Dossier weiterhin innerhalb
der nun in den Augen der Behörden angeblich verdächtigen Familie
verblieben sein soll. Dass S._______ nach dem Tod des Vaters dieses
Dossier weiterhin bei derselben Familie versteckt habe, ist in keiner
Weise plausibel und entspricht offensichtlich nicht dem Verhalten einer
im Versteckten agierenden Organisation. Weiter ist schwer vorstellbar,
dass der Beschwerdeführer den Standort dieses Dossiers auch dann
nicht bekannt gegeben haben will, als die Peiniger die Ehefrau vor
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seinen Augen vergewaltigt und danach noch mindestens eines seiner
Kinder misshandelt hätten. Ein solches Verhalten ist einerseits um so
weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer von den
diesbezüglichen Verstrickungen des Vaters und des Bruders bis kurz
vor der eigenen Festnahme keine Kenntnisse gehabt haben will (vgl.
Protokoll Bundesamt S. 15 und 16); andererseits will sich der
Beschwerdeführer zwar mit Oppositionsparteien des Regimes von
Saddam Hussein befasst, sich aber nie aktiv betätigt haben, zumal er
sich für Sport interessiert und ohnehin keine Zeit für solche Aktivitäten
gehabt hätte.
Die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe den
Inhalt dieses brisanten Dossiers nicht gekannt und daher nicht ein-
schätzen können, ob die Preisgabe des Verstecks ihn nicht noch mehr
gefährden könnte, andererseits habe er nichts zu verlieren gehabt,
vermögen nach dem oben Gesagten jedenfalls nicht zu überzeugen.
Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von seinem Bru-
der zumindest über den wesentlichen Inhalt des Dossiers in Kenntnis
gesetzt worden sein muss, da er gemäss seinen Angaben zum Inhaf-
tierungszeitpunkt Ende _______ gewusst habe, dass in diesem
Dossier Namen verschiedener Personen enthalten seien (vgl. Protokoll
Bundesamt S. 16).
Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vorwürfen, welche
die Grundlage der Festnahme im _______ gebildet haben sollen, sind
ungereimt und widersprüchlich ausgefallen. Einerseits führte er hierzu
aus, ihm sei die Zugehörigkeit zu den Reihen S._______ sowie
Zusammenarbeit mit Ü._______ vorgeworfen worden; andererseits
liess er wiederholt festhalten, die Behörden hätten ihm klar gemacht,
dass sie ihn nicht in Zusammenhang mit S._______ bringen würden,
sondern darüber im Bild seien, dass er keine Beziehungen zu
S._______ pflege (vgl. Protokoll Bundesamt, S. 26, S. 19 und 20).
Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seinen
schriftlichen Asylbegründungen vom 23. Juli und 14. August 2000
dieses sich angeblich in den Händen seiner Familie befindliche
Dossier der S._______ mit keinem Wort erwähnt hat.
7.2 Die Asylgewährung soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfol-
gung bieten. Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist daher, wer
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Entscheidend ist indessen,
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ob die Verfolgung im Entscheidzeitpunkt heute noch andauert oder die
Furcht vor Verfolgung aktuell begründet erscheint. Vor diesem Hinter-
grund ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situa-
tion im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen. Für die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ist dabei erforderlich, dass die
asylsuchende Person ernsthafte, gezielte, aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive ausgegangene und von bestimmter Intensität geprägte
Nachteile erlitten hat oder solche bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
befürchten muss. Dabei liegt eine begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Ver-
folgung hätte sich, aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise, mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit verwirklicht und werde auch noch aus heuti-
ger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
eintreffen. (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a und b S. 20 f., 1996
Nr. 18 E. 3d.aa S. 170 ff. und 1994 Nr. 24 E. 8a S. 177, welcher Praxis
sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst).
Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der gemäss eigenen Angaben
zwischen _______ und _______ erlebten Inhaftierung weitere
Nachteile befürchtet, sind diese subjektiven Befürchtungen vor dem
Hintergrund der Veränderungen der Situation im Irak objektiv weder
nachvollziehbar noch begründbar. Das alte Baath-Regime um Saddam
Hussein und der damit verbundene frühere Sicherheitsapparat des
Diktators ist seit der im März 2003 begonnenen militärische Inter-
vention der USA und ihrer Alliierten nicht mehr an der Macht.
Diese Schlussfolgerung gilt namentlich auch für die allfällig entfalteten
Aktivitäten - namentlich die genannte Veröffentlichung regimekritischer
U._______ - während seines langjährigen Aufenthaltes in B._______
zwischen _______ und _______, mithin wäre die Frage des Vorliegens
allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe im heutigen Zeitpunkt ebenfalls
offensichtlich zu verneinen. Ohnehin könnten aufgrund der bis heute
nicht definitiv belegten Identität des Beschwerdeführers – der die ein-
gereichten Identitätsausweise selber als Fälschungen bezeichnet – die
vorgelegten U._______ zum Beleg seiner Aktivitäten nicht ab-
schliessend beurteilt werden. Der Vollständigkeit halber sei an dieser
Stelle angefügt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
der Umschreibung seines irakischen Führerausweises in der Schweiz
seinerseits eine allfällige Kontaktnahme mit der irakischen Vertretung
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in der Schweiz offenbar zumindest in Betracht gezogen hat (vgl. die
diesbezügliche Eingabe an das Bundesamt vom 22. November 2004),
was ebenfalls nicht auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
künftiger Verfolgung schliessen lässt (vielmehr wäre eine solche Kon-
taktaufnahme vor dem Hintergrund der Bestimmungen über den Asyl-
widerruf im Sinne von Art. 63 AsylG zu prüfen gewesen).
Sodann liegt der Umstand, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom
28. Juli 2002 die Frage nach dem Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak offen gelassen hat, einerseits
in ihrer Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen be-
gründet; andererseits ist dieses Vorgehen namentlich vor dem Hinter-
grund dessen, dass auch vergangene Verfolgung nach dem Wegfall
der Verfolgungsgefahr in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht
mehr zu begründen vermag, nicht zu beanstanden. Wäre der Be-
schwerdeführer im Jahr _______ aus D._______ nicht in die Schweiz,
sondern in den Irak zurückgereist – beispielsweise in den autonomen
kurdischen Nordteil des Landes –, hätte er nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit befürchten müssen, flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Durch den siebenjährigen
Aufenthalt des Beschwerdeführers in B._______ und in D._______ ist
der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen einer
allfälligen früher erlittenen staatlichen Verfolgung und der Ausreise
vorliegend offensichtlich unterbrochen worden (vgl. auch Art. 52
AsylG).
7.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdedeführer na-
mentlich angesichts der insgesamt siebenjährigen Auslandaufenthalte
in Drittstaaten auch keine überzeugenden Gründe dafür geltend ma-
chen konnte, die gegen eine Rückkehr in D._______ oder namentlich
nach B._______ oder gegen einen erneuten weiteren Aufenthalt in
diesen Staaten sprechen würden. Diese Feststellung wird
insbesondere durch die Angaben des Beschwerdeführers erhärtet,
gemäss denen sich seine Kernfamilie offenbar seit längerer Zeit in
B._______ aufhält (vgl. Protokoll Bundesamt S. 8, Schreiben des
Beschwerdeführers vom 18. Februar 2005, Urteil des Bezirksgerichts
E._______ vom 24. Oktober 2005 S. 19).
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich in den Aussagen
des Beschwerdeführers zahlreiche Hinweise ergeben, die auf Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen lassen. Auch seine Identi-
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tät steht bis zum heutigen Zeitpunkt nicht mit absoluter Sicherheit fest.
Sodann sind die Vorbringen im massgebenden heutigen Entscheidzeit-
punkt flüchtlingsrechtlich ohnehin nicht relevant. Die zu den Akten ge-
reichten Beweismittel vermögen an diesen Feststellungen nichts zu
ändern.
Die Arztberichte, gemäss denen sich unter anderem Hinweise auf eine
posttraumatische Belastungsstörung ergeben, vermögen ebenfalls
nicht zu einem anderen Schluss zu führen, zumal diese ihre Ursache
nach dem oben Gesagten in Vorkommnissen haben muss, die im vor-
liegenden Asylverfahren nicht offen gelegt worden oder dafür nicht re-
levant sind. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
betreffen bei dieser Sachlage die Frage der Wegweisung respektive
deren Vollzugs; vorliegend wurde ihnen durch die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme Rechnung getragen.
Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers damit zu
Recht abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz ihrer oder sei-
ner Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzu-
mutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
Seite 20
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 26. Juli 2002 den Be-
schwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erübrigen sich im heuti-
gen Zeitpunkt praxisgemäss weitere Erwägungen zur Wegweisung
oder zur Durchführbarkeit deren Vollzugs. Mit dem vorliegenden Ent-
scheid erwächst die vorläufige Aufnahme in Rechtskraft (vgl. Disposi-
tivziffer 5 der angefochtenen Verfügung).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein, Gedichtband, Nationalitätenausweis der Mutter)
Seite 21
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- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (N_______)
- E._______ ad 1'408'925
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
Seite 22