B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6958/2019
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 / N (…).
E-6958/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (…) Oktober 2019 illegal in die Schweiz
einreiste, dabei von der Polizei aufgehalten und inhaftiert wurde,
dass ein am (…) Oktober 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der
Beschwerdeführer am 30. November 2015, am 3. April 2018, am 13. Juli
2018, am 11. Oktober 2018, am 17. Januar 2019 und am 3. Juli 2019 in
Belgien sowie am 2. August 2019 in Frankreich Asylgesuche eingereicht
hatte,
dass die Direktion für Sicherheit der Stadt B._______ im Auftrag des SEM
dem Beschwerdeführer am (…) Oktober 2019 das rechtliche Gehör zur
Wegweisung sowie zur allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer am (…) Oktober 2019 im Rahmen des Straf-
verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrations-
gesetz (AIG, SR 142.20) vom Eidgenössischen Grenzwachtkorps GKW
einvernommen und ihm das rechtliche Gehör zur Wegweisung sowie zur
allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt wurde,
dass die Vorinstanz am 1. November 2019 die belgischen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die belgischen Behörden dieses Gesuch am 6. November 2019 gut-
hiessen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. November 2019 Versand tags
darauf gestützt auf Art. 64a AIG die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz nach Belgien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer am (…) November 2019 aus der Haft in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass am 13. November 2019 dem Beschwerdeführer schriftlich das recht-
liche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Belgien gewährt
wurde,
E-6958/2019
Seite 3
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2019 neben
seinen Fluchtgründen im Wesentlichen ausführte, seine Asylgesuche in
Belgien seien abgelehnt worden, woraus er schliesse, dass Belgien ihn
nicht aufnehmen wolle,
dass der Beschwerdeführer am (…) November 2019 mit der Anordnung
sich in das Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zu begeben aus der Haft
entlassen wurde,
dass er sich am selben Tag beim BAZ B._______ meldete, worauf die
C._______ seine Vertretung übernahm,
dass am 26. November 2019 die Personalienaufnahme (PA) stattfand und
der Rechtsvertretung eine Nachfrist zur Stellungnahme zur Nachreichung
allfälliger Eingaben gewährt wurde,
dass die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 aus-
führte, die Vorinstanz habe das Recht des Beschwerdeführers auf eine un-
entgeltliche Beratung und Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1
AsylG (SR 142.31) verletzt, da ihm die Vertretung bis zum Übertritt von der
Haftanstalt in das BAZ B._______ verwehrt geblieben sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 eröffnet am
20. Dezember 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bel-
gien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es zum Vorwurf der Verletzung von Art. 102f Abs. 1 AsylG ausführte,
dass für Asylgesuche von Personen, die sich in Haft oder im Strafvollzug
befänden, gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylV1 die kantonalen Behörden zuständig
seien und nicht ausdrücklich ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz
vorgesehen sei, da es sich dabei um ein Verfahren sui generis handle,
dass die Rechtsvertretung ihr Mandat mit Schreiben vom 23. Dezember
2019 niederlegte,
E-6958/2019
Seite 4
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM vom 18. Dezember
2019 sei vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asyl-
gesuch einzutreten,
dass er ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragte,
dass er weiter um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
31. Dezember 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109
Abs. Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Verfügung
vom 31. Dezember 2019 den Vollzug der Überstellung einstweilen aus-
setzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel und auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
E-6958/2019
Seite 5
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung seines An-
spruchs auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f AsylG
geltend macht und sich dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5705/2019 vom 25. November 2019 beruft,
dass gemäss Art. 102f AsylG asylsuchende Personen, deren Gesuch in
einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche
Beratung und Rechtsvertretung haben,
dass im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil dem Betroffenen bis zur Fäl-
lung des Asylentscheids durch das SEM keine Rechtsvertretung zugewie-
sen worden war,
dass im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer indessen unmittelbar
nach Eintritt in das BAZ B._______ eine Rechtsvertretung zugewiesen
worden ist, welche er am 26. November 2019 mit der Wahrung seiner In-
teressen betraute,
dass der hiesige Fall folglich nicht mit demjenigen des vom Beschwerde-
führer zitierten Urteils D-5705/2019 vergleichbar ist,
dass im vorliegenden Fall die Vorgaben von Art. 102f Abs. 1 AslyG einge-
halten wurden,
dass dem Rechtsvertreter eine Nachfrist bis zum 5. Dezember 2019 zur
Einreichung allfälliger Eingaben gewährt wurde,
dass es der Rechtsvertreter indessen unterliess, zur Zuständigkeit Belgi-
ens betreffend die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
E-6958/2019
Seite 6
und zum beabsichtigten Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie zur Weg-
weisung nach Belgien Stellung zu nehmen, und lediglich eine Verletzung
von Art. 102f AsylG geltend machte,
dass aufgrund der klaren Sachlage und der geringen Komplexität des Ver-
fahrens vom Rechtsvertreter erwartet werden durfte, innerhalb einer Nach-
frist von wenigen Tagen eine Stellungnahme einzureichen,
dass der Beschwerdeführer insgesamt vier Mal Gelegenheit erhielt, zur Zu-
ständigkeit von und der Wegweisung nach Belgien Stellung zu beziehen,
dass folglich in casu keine Verletzung von Art. 102f AsylG ersichtlich ist und
kein Anlass dazu besteht, die Sache zur Wiederholung des Verfahrens an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
E-6958/2019
Seite 7
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss die-
ser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann,
wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 30. November 2015, am 3. April
2018, am 13. Juli 2018, am 11. Oktober 2018, am 17. Januar 2019 und am
3. Juli 2019 in Belgien sowie am 2. August 2019 in Frankreich Asylgesuche
eingereicht hatte,
dass das SEM die belgischen Behörden am 1. November 2019 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die belgischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. Novem-
ber 2019 zustimmten, womit die Zuständigkeit Belgiens gegeben ist,
E-6958/2019
Seite 8
dass dem Beschwerdeführer (mit Nachfrist für den Rechtsvertreter) das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur
Möglichkeit einer Überstellung nach Belgien gewährt wurde, er es jedoch
unterliess, dazu Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, die belgi-
schen Behörden hätten sein Asylgesuch sehr oberflächlich behandelt und
ihm verweigert, seine Flüchtlingseigenschaft angemessen darzulegen,
ausserdem würden sie ihn nach Afghanistan ausschaffen, wo sein Leben
in Gefahr wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen (befürchtete Kettenab-
schiebung durch die belgischen Behörden) implizit die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
E-6958/2019
Seite 9
dass Belgien gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auch nach Ab-
schluss des Asylverfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug
oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, und keine be-
gründeten Hinweise vorliegen, dass die belgischen Behörden ihren völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass aus dem erhobenen Einwand nicht auf ein konkretes und ernsthaftes
Risiko geschlossen werden kann, die belgischen Behörden hätten sich ge-
weigert, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass auch nichts darauf hindeutet, Belgien würde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten (oder hätte diesen missach-
tet) und ihn zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er
Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den,
dass der Beschwerdeführer sodann auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan hat, Belgien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthal-
ten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nö-
tigenfalls an die belgischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
E-6958/2019
Seite 10
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6958/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Versand: