Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6960/2009
Urteil vom 15. März 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. November 2009 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger aus und
mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 1. Februar 2008 verliess, über den Sudan nach Libyen und
auf dem Seeweg am 29. April 2008 nach Italien gelangte, wo er sich
während zehn Monaten aufhielt, bevor er am 3. / 4. Februar 2009 in
einem Personenwagen in die Schweiz reiste und am 7. Februar 2009 um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Februar 2009 (…)
die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, dass er infolge der
Unsicherheit und des Krieges in seiner Heimat nicht habe eingeschult
werden können,
dass er ausserdem, als er eines Tages von der Schule (sic) heimgekehrt
sei, alle Bewohner seines Viertels habe fliehen sehen, da eine Granate
eine seinem Elternhaus benachbarte Liegenschaft zerstört habe,
dass er auf diese Weise seine Familie aus den Augen verloren und
während der folgenden Tage auch nicht wiedergefunden habe, worauf er
sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am
29. April 2008 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist und er am
7. Juli 2008 dort um Asyl nachgesucht hat,
dass ihm mit Schreiben vom 3. August 2009 zu diesem Sachverhalt im
Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör
gewährt wurde,
dass er in seiner Stellungnahme vom 13. August 2009 – entgegen den
vorstehend dargestellten daktyloskopischen Erhebungen sowie entgegen
seinen Angaben anlässlich der Kurzbefragung – ausführte, er habe in
Italien keine Möglichkeit gehabt, ein Asylgesuch zu stellen, zudem sei er
erst Ende Dezember 2008 dort angekommen,
dass er überdies nun schon seit einem halben Jahr in der Schweiz lebe
und sich hier gut integriert habe, weshalb eine Wegweisung nach Italien
eine unnötige Entwurzelung mit sich bringen würde,
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dass das BFM am 6. August 2009 die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis zum
21. August 2009 keine Antwort auf das Ersuchen einging,
dass das BFM mit vom 2. November 2009 datierender Verfügung in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 7. Februar 2009 nicht
eintrat, den Beschwerdeführer nach Italien wegwies und ihn aufforderte,
die Schweiz sofort zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, der vormalige Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Italien respektive sein dortiges Asylersuchen sei
durch die Eurodac-Treffer vom 29. April 2008 und vom 7. Juli 2008
belegt,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie
auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Italien für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass das BFM auf das entsprechende Übernahmeersuchen vom
6. August 2009 von den italienischen Behörden bis am 21. August 2009
keine Antwort erhalten habe, weshalb davon auszugehen sei, Italien habe
dem Gesuch stillschweigend zugestimmt,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung bis spätestens am 21. Februar 2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend gemacht
habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien entgegenstünden,
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dass Italien das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine Hinweise
einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rücküberstellung bestehen würden,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
9. November 2009 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller
Hinsicht beantragen liess, es sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht
auszuüben,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verbunden mit dem Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt
der Beschwerde entschieden hat,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die stellvertretende Instruktionsrichterin mit prozessleitender
Verfügung vom 9. November 2009 per Telefax im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme bis zum definitiven Entscheid über die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung den Vollzug der Wegweisung
aussetzte,
dass ferner mit Zwischenverfügung vom 11. November 2009 die Gesuche
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – letzteres vorbehältlich der
Einreichung einer Fürsorgebestätigung – gutgeheissen wurden,
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dass dabei unter anderem festgestellt wurde, dass es sich beim
Beschwerdeführer unbestrittenermassen um eine minderjährige Person
handle und sich das BFM – in Verletzung seiner Begründungspflicht – mit
diesem Aspekt in keiner Weise auseinandergesetzt habe,
dass zudem der massgebliche Sachverhalt insoweit unvollständig
festgestellt worden sei, als den Akten nicht eindeutig entnommen werden
könne, ob das in Italien angestrebte Asylverfahren noch hängig oder
bereits abgeschlossen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2009 eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
22. Januar 2010 replizieren und dabei vortragen liess, zwar sei der
Beschwerdeführer nunmehr volljährig, weshalb sich die Frage des
Kindeswohls nicht mehr stelle, jedoch sei notorisch, dass Italien
systematisch gegen das völkerrechtliche Gebot des Non-refoulement
verstosse,
dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts infolge eines Versehens mit
prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2011 – unter dem Hinweis
auf die vorliegend unerhebliche Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) betreffend die Überstellung
von Asylsuchenden nach Griechenland – ein zweiter Schriftenwechsel
angeordnet wurde,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2011 – unter
Hinweis auf den vorgenannten Irrtum – erneut die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
dass dem Beschwerdeführer durch diesen Irrtum seitens des
Bundesverwaltungsgerichts kein Rechtsnachteil erwachsen ist, weshalb
hierauf nicht weiter einzugehen ist und auf die Herausgabe des
entsprechenden Schriftenwechsels verzichtet werden kann,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105
AsylG, Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Fallkonstellationen "take
charge" (Aufnahme, Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 17 bis 19 der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist [Dublin-
II-VO]) – bei welcher sich der Asylbewerber lediglich in einem anderen
Mitgliedstaat aufgehalten hat – und "take back" (Wiederaufnahme, Art. 16
Abs. 1 Bst. c, d und e i.V.m. Art. 20 Dublin-II-VO) – bei welcher derselbe
in einem anderen Mitgliedstaat um Asyl nachgesucht hat – zu
unterscheiden sind,
dass das BFM seine Anfrage an die italienischen Behörden auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO – wobei es sich um eine Variante der
Konstellation "take back" (Wiederaufnahme eines Asylbewerbers, der
sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt in einem anderen
Mitgliedstaat aufhält) handelt – abstützte,
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
29. April 2008 und am 7. Juli 2008 in Italien daktyloskopisch erfasst
worden ist,
dass die anderslautenden Beteuerungen des Beschwerdeführers in der
Stellungnahme vom 13. August 2009 diese Feststellung nicht
umzustossen vermögen, zumal sie auch mit seinen Angaben bei der
Kurzbefragung vom 11. Februar 2009 in keiner Weise zu vereinbaren
sind,
dass zwar – wie in der Zwischenverfügung vom 11. November 2009
festgestellt wurde – aus den Akten nicht hervorgeht, ob das italienische
Asylverfahren allenfalls abgeschlossen wurde, in welchem Fall Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO (Wiederaufnahme eines Asylbewerbers, der
sich nach Ablehnung seines Antrags unerlaubt in einem anderen
Mitgliedstaat aufhält) zur Anwendung gelangen würde,
dass diese Frage jedoch offenbleiben kann, da es sich sowohl bei 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO als auch bei 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um
Varianten der Konstellation "take back" handelt, sich mithin die
Zuständigkeit aus Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO – worin die
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Verfristung im Rahmen sämtlicher "take back"-Verfahren geregelt ist –
ergibt,
dass sich demgemäss die mit vorgenannter Zwischenverfügung gerügte
unvollständige Feststellung des Sachverhalts seitens des BFM im
Ergebnis als unerheblich erweist,
dass das vorliegende Gesuch um Wiederaufnahme vom 6. August 2009
gestützt auf Angaben aus dem Eurodac-System erfolgte, weshalb die
Zuständigkeit in jedem Fall nach ungenutztem Ablauf von zwei Wochen
am 21. August 2009 auf Italien übergegangen ist (Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO i.V.m. aus Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO),
dass zu prüfen bleibt, ob die Zuständigkeit allenfalls infolge Ablaufs der
Überstellungsfrist zwischenzeitlich wiederum auf die Schweiz
übergegangen sein könnte,
dass nämlich gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO die Überstellung
grundsätzlich spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme zu erfolgen hat,
dass jedoch eine Ausnahme vorgesehen ist für den Fall, dass der
Rechtsbehelf (vorliegend: Beschwerde vom 9. November 2009), über den
zu entscheiden ist, aufschiebende Wirkung hat,
dass ein Rechtsbehelf dann aufschiebende Wirkung hat, wenn gemäss
den nationalen Vorschriften die Durchführung des
Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird (vgl. Urteil des Europäischen
Gerichtshofes [EuGH] vom 29. Januar 2009 i.S. Migrationsverket
[Schweden] / Petrosian,
C-19/08),
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall den Vollzug der
Wegweisung und damit die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat
mit Verfügung vom 9. November 2009 im Sinne von Art. 56 VwVG
ausgesetzt und zudem mit Zwischenverfügung vom 11. November 2009
der Beschwerde ausdrücklich aufschiebende Wirkung gewährt hat, was
gemäss Dublin-II-VO zu einer Unterbrechung der regulären Vollzugsfrist
führt,
dass die Vollzugsbehörde die Überstellung während Hängigkeit des
Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung nicht vollziehen darf (vgl. auch
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
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2010/27, E. 7.2.1), mithin eine Überstellung an den zuständigen Drittstaat
innerhalb der Überstellungsfrist aufgrund desselben Rechtsbehelfs
vorliegend nicht möglich war,
dass sich im Übrigen auch keinerlei Anzeichen dafür ergeben, die
italienischen Behörden würden sich nicht mehr als zuständig erachten,
dass diesen Erwägungen gemäss die Zuständigkeit nicht aufgrund des
Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Schweiz übergegangen ist und die
sechsmonatige Frist vielmehr ab Urteilsdatum neu zu laufen beginnt,
dass der Beschwerdeführer weiter keine Gründe geltend macht, welche
in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien
sprechen, und sich ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO aus
humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art.
29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) nicht aufdrängt,
dass der Beschwerdeführer – wie er selber in seiner Replik vom
22. Januar 2010 einräumte – bereits seit dem 1. Januar 2010 volljährig
ist, weshalb die spezifischen Bestimmungen zum Schutze des
Kindeswohls der Dublin-II-VO und die Normen der schweizerischen
Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige im vorliegenden
Asylverfahren nicht zur Anwendung gelangen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Italien keine
Möglichkeit gehabt habe, ein Asylgesuch zu stellen, dem gegenteiligen
Eintrag in der Datenbank Eurodac zuwiderläuft und zudem davon
auszugehen ist, dass sein dort offenkundig gestellter Asylantrag in einem
rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft wird respektive wurde,
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dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein gesamtes
Leben in B._______ verbracht hat (vgl. A5 S. 1), womit sich das
Vorbringen, wonach eine Wegweisung nach Italien eine unnötige
Entwurzelung mit sich bringen würde, als abwegig erweist,
dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen
Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien
festzuhalten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können,
dass aber entscheidend ist, dass Italien – wie oben dargelegt – unter
anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im
vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1.
Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse
Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehender konkreter
Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme besteht, der
Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr nach Italien infolge
Obdachlosigkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009, E-
6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die
das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs.
2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorstehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflegegemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit prozessleitender
Verfügung vom 11. November 2009 aufgrund der damaligen
Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde gutgeheissen wurde und auch
noch immer von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
ist, keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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