Abtei lung V
E-6961/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard,
Richterin Regula Schenker Senn
Gerichtsschreiber Nicholas Swain
A._______, geboren _______, Syrien, dessen Ehefrau
B._______, geboren _______, Libanon, sowie deren
gemeinsame Kinder C._______, geboren _______,
Syrien, D._______, geboren _______, Syrien, und
E._______, geboren _______, Syrien,
vertreten durch Didier Nobs, Avocat, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. No-
vember 2002 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6961/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben den Libanon
am 10. November 1998 und reisten am 27. Januar 1999 zusammen
mit ihren beiden älteren Kindern sowie mehreren Geschwistern des
Beschwerdeführers (F._______ und dessen Familie [N _______],
G._______ [N _______], H._______ [N _______] und I._______
[N _______ ]) illegal in die Schweiz ein, wo sie am 28. Januar 1999 im
Empfangszentrum in Chiasso ein Asylgesuch stellten. Nach den Kurz-
befragungen vom 4. Februar 1999 wurden sie für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton Y._______ zugeteilt. Die Befragungen durch den
X._______ des Kantons Y._______ fanden am 10. Juni 1999 bezie-
hungsweise 16. Juli 1999 statt. Am 6. September 2000 führte das
Bundesamt zusätzliche Anhörungen durch.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, sei aber in Z._______, Libanon geboren worden. Als Kind sei
er mit seiner Familie nach Syrien zurückgekehrt. Anlässlich der
Anmeldung zum Militärdienst sei er grundlos für drei Tage
festgenommen worden. Im Militärdienst, den er von 1987 bis Ende
1989 absolviert habe, sei er ebenfalls wegen seiner Zugehörigkeit zur
kurdischen Ethnie diskriminiert und erniedrigt worden. Unter anderem
sei er zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden, weil er mit
anderen Soldaten eine Newroz-Feier veranstaltet habe. Nach
Beendigung des Militärdienstes sei er infolge der Verhaftung seiner
Schwester G._______ vom nationalen Sicherheitsdienst belästigt und
unter Druck gesetzt worden, als Spitzel tätig zu sein. Da er nicht mit
dem Sicherheitsdienst habe zusammenarbeiten wollen, sei er im Jahre
1990 nach Z._______, Libanon umgezogen. Dort hätten er und seine
Geschwister G._______, F._______ und I._______ mit einer Person
namens J._______ zusammengearbeitet, welcher den K._______
gegründet und eine wöchentliche politische Zeitung herausgegeben
habe. Er selber habe jeweils die Zeitungen verteilt und Unterkünfte
sowie Arbeit für andere Kurden organisiert. Im Jahre (...) sei das Büro
von J._______ geschlossen worden, weil sich herausgestellt habe,
dass dieser ein Agent des syrischen Geheimdienstes gewesen sei.
J._______ habe sich an seiner Familie rächen wollen, weil G._______
dessen Kollaboration mit dem Geheimdienst offengelegt habe. Er habe
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aus diesem Grund zunächst Anzeige gegen seinen in Syrien
verbliebenen Bruder L._______ erstattet und die Beschlagnahmung
von dessen Haus veranlasst. Darauf habe J._______ auch seine
Geschwister F._______, G._______ und M._______ wegen Diebstahls
angezeigt und habe ihn, den Beschwerdeführer, verpflichten wollen,
als Zeuge gegen seine Familienangehörigen auszusagen. Am (...) sei
er vom syrischen Geheimdienst verhaftet und einen Monat
festgehalten und gefoltert worden. Sie hätten von ihm den
Aufenthaltsort seiner Schwester G._______, welche in dieser Zeit
untergetaucht gewesen sei, erfahren wollen. Nachdem er sich unter
diesem Druck zur Kooperation bereit erklärt habe, sei er wieder
freigelassen worden. In der Folge sei ihm bis zur Ausreise nichts mehr
zugestossen (A2/9, S. 5), beziehungsweise er sei etwa eine Woche
nach der Freilassung erneut verhaftet und etwa eine Woche
festgehalten und kurz darauf ein drittes Mal für 2-3 Tage in Haft
gewesen (A6/22, S. 10 f. ; A13/16, S. 10), weil er die versprochenen
Informationen nicht geliefert habe, respektive er sei nach der
einmonatigen Haft nur noch ein Mal - für zwei Tage - in Haft gewesen
(A6/22, S. 13 f.). Seine Ehefrau sei ebenfalls von den
Sicherheitskräften für zwei Tage festgenommen worden (A6/22, S. 11)
respektive nur befragt worden (A13/16, S. 9). Aus diesen Gründen sei
er mit seiner Familie in die Baqâ'a-Region geflüchtet, wo sie sich zwei
oder drei Monate aufgehalten hätten und danach wieder nach
Z._______ zurückgekehrt seien. Schliesslich hätten er und seine
Geschwister sich zur Ausreise entschlossen. Sie seien mit Hilfe von
Schleppern auf dem Landweg über Syrien, Türkei und weitere, ihm
unbekannte Länder in die Schweiz gereist.
B.b Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab zu Protokoll, dass sie liba-
nesische Staatsangehörige sei. Zur Begründung ihres Asylgesuchs
verwies sie im wesentlichen auf die Asylvorbringen ihres Ehemannes.
Ausserdem brachte sie vor, sie sei während der Inhaftierung ihres
Ehemannes im Jahre 1997 mehrmals vom Sicherheitsdienst gesucht
worden und habe sich deshalb bei ihrem Bruder sowie bei einer Nach-
barin versteckt. Einmal sei sie vom Sicherheitsdienst auf den Posten
N._______ mitgenommen und verhört, aber auf Intervention ihres
Bruders wieder freigelassen worden.
B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer fol-
gende Dokumente in Kopie ein: Identitätskarten des Beschwerdefüh-
rers und der Beschwerdeführerin, Todesurkunde des Vaters des Be-
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schwerdeführers, Bericht des syrischen Innenministeriums betreffend
den Tod des Vaters, ausgestellt am 19. Juni 1998, Arztbericht über den
Tod des Vaters mit Stempel des Gesundheitsministeriums, ausgestellt
am 8. August 1998, notarielle Bestätigung über eine hinterlegte Geld-
summe.
C.
Am 2. Oktober 2000 wurde die Tochter E._______ der
Beschwerdeführer geboren und in das Verfahren ihrer Eltern
einbezogen.
D.
Mit Verfügung vom 5. November 2002 - eröffnet am 7. November 2002
- lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führ-
te es aus, dass ihre Vorbringen teilweise den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und teilweise den Anforderungen an die Asylrele-
vanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem
sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf
die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2002
erhoben die Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz
und beantragten deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei ihnen die
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragten
sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird -
soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur
Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer Arztzeugnis-
se von Dr. med. O._______, vom 6. Dezember 2002, sowie von Dr.
med. P._______, vom 2. und 3. Dezember 2002 sowie einen Bericht
von Amnesty International zu Handen des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf, vom 19. August 2002 zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2002 ging ein Gutachten betreffend
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die Beschwerdeführer von Amnesty International, Sektion Schweiz,
vom 5. Dezember 2002 ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2002 verwies der zuständi-
ge Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege in den Endentscheid und forderte die Beschwerde-
führer dazu auf, bis am 30. Dezember 2002 entweder ihre Mittellosig-
keit zu belegen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzah-
len.
H.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 reichten die Beschwerdeführer
eine Fürsorgebestätigung der Sozialdienste R._______ vom 6.
Dezember 2002 nach.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2003 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
J.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 (Poststempel) nahm Amnesty Interna-
tional, Schweizer Sektion, Stellung zu den Ausführungen in der vor-
instanzlichen Vernehmlassung und insbesondere zu der am Gutachten
vom 6. Dezember 2002 geäusserten Kritik.
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juli 2003 äusserten sich die
Beschwerdeführer im Rahmen der ihnen von der Kommission gewähr-
ten Möglichkeit zur Replik zu der Vernehmlassung der Vorinstanz und
hielten an ihren Beschwerdeanträgen fest.
L.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2004 nahmen die Beschwerdeführer zur
Frage der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Syrien oder in den Libanon Stellung und wiesen auf die grosse
Belastung durch die lange Verfahrensdauer hin.
M.
Mit der ARK in Kopie zugestelltem Schreiben vom 15. Juni 2005 entzo-
Seite 5
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gen die Beschwerdeführer ihrem damaligen Rechtsvertreter das Ver-
tretungsmandat.
N.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2005 (Poststempel: 5. Juli 2005) reichten die
Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: einen Bericht
von Amnesty International über die Lage der Kurden in Syrien nach
den Ereignissen im März 2004, vom 10. März 2005, einen Bericht von
Amnesty International über die Verhaftung eines jungen Kurden vom
20. Juni 2005, zwei Schreiben der Kinder C._______ und D._______,
das Szenario des Films "S._______", in welchem die Geschichte der
Schwester G._______ des Beschwerdeführers thematisiert wird, sowie
zwei Zeitungsausschnitte betreffend diesen Film.
O.
Mit Eingabe vom 21. November 2005 teilte Fürsprecher T._______ mit,
dass er von den Beschwerdeführern mit deren Vertretung mandatiert
worden sei, erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und ersuchte
um Zustellung eines aktualisierten Aktenverzeichnisses.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2005 wurde dem Aktenein-
sichtsgesuch entsprochen.
Q.
Mit Schreiben vom 20. April 2006 ersuchte der zuständige Instrukti-
onsrichter die Schweizerische Botschaft in Libanon um Abklärung der
Frage, ob die Beschwerdeführer die Möglichkeit hätten, im Libanon
wieder eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten und wie gross der
Einfluss der syrischen Behörden, insbesondere des syrischen
Geheimdienstes, im Libanon derzeit sei.
In der Botschaftsantwort vom 16. August 2006 wurde im Wesentlichen
dargelegt, dass syrische Staatsbürger sowie Ehegatten von libanesi-
schen Staatsangehörigen eine libanesische Aufenthaltsbewilligung
erlangen könnten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (Arbeits-
bewilligung, Bankguthaben, verwandtschaftliche Beziehung zu einer
Person libanesischer Staatsangehörigkeit) erfüllt seien. Die syrischen
Geheimdienste hätten aktuell fast keinen Einfluss im Libanon. Für eine
genaue Beurteilung müssten aber die oppositionellen Aktivitäten
genauer erläutert werden. Personen die sich gegen Syrien engagieren
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würden, könnten Probleme mit der Hizbollah und ihren Alliierten
haben.
R.
Mit Schreiben vom 15. August 2006 wiesen die Beschwerdeführer
darauf hin, dass eine Rückkehr in den Libanon nicht möglich sei, da
ihnen die libanesischen Behörden mangels libanesischer Identitätspa-
piere kein Laissez-passer ausstellen würden. Ferner bestehe die
Gefahr, von den libanesischen Behörden nach Syrien ausgeliefert zu
werden. Schliesslich seien ihre Kinder als staatenlos zu betrachten, da
sie über keine Identitätspapiere verfügen würden.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2006 wurde den Beschwer-
deführern Gelegenheit gegeben, zu den Ergebnissen der Botschafts-
abklärung Stellung zu nehmen.
T.
Mit Schreiben vom 12. September 2006 teilte Fürsprecher T._______.
mit, dass ihm die Beschwerdeführer das Vertretungsmandat entzogen
hätten.
U.
Mit Eingabe vom 18. September 2006 teilte der derzeitige Rechtsver-
treter der Beschwerdeführer die Übernahme des Vertretungsmandats
mit und nahm zur Botschaftsabklärung Stellung. In der Beilage wurde
eine persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführer eingereicht.
V.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Mai 2007 ersuchten die
Beschwerdeführer um beförderliche Behandlung ihrer Beschwerde
und wiesen auf ihre Ausführungen zur Frage der Rückkehr in den Liba-
non in der Eingabe vom 18. September 2006 sowie ihre fortgeschritte-
ne Integration in der Schweiz hin.
W.
Am 5. September 2007 überwies der Instruktionsrichter die Verfah-
rensakten an die Vorinstanz für einen zweiten Schriftenwechsel.
X.
Mit Verfügung vom 17. September 2007 hob das BFM die Ziffern 4 und
5 seiner Verfügung vom 5. November 2002 wiedererwägungsweise auf
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und gewährte den Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Y.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2007 wurde den
Beschwerdeführern mitgeteilt, dass ihre Beschwerde gegenstandslos
geworden sei, soweit die Frage des Vollzugs der Wegweisung betref-
fend und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu neh-
men, ob sie an ihrer Beschwerde betreffend ihre Begehren bezüglich
Flüchtlingseigenschaft und Asyl festhalten oder diese zurückziehen
wollen.
Z.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2007 sowie eigen-
händigem Schreiben vom 27. Oktober 2007 teilten die Beschwerdefüh-
rer mit, dass sie an ihrem Begehren um Gewährung des Asyls festhal-
ten würden.
AA.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 - vorab per Telefax - reichte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf telefonische Aufforderung
des Instruktionsrichters hin eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
Seite 8
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SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit
am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Nachdem die Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom
17. September 2007 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen
wurden, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos gewor-
den. Beschwerdegegenstand bildet mithin die Frage, ob die Vorinstanz
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint,
das Asylgesuch abgewiesen und ihre Wegweisung aus der Schweiz
angeordnet hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
Seite 9
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass
die von den Beschwerdeführern geschilderten Verfolgungserlebnisse
im Jahre 1997 als unglaubhaft zu erachten seien, da sie zu wesentli-
chen Punkten widersprüchliche Aussagen gemacht hätten. So habe
der Beschwerdeführer bei der Empfangsstellenbefragung zu Protokoll
gegeben, es sei ihm nach der einmonatigen Inhaftierung durch den
syrischen Geheimdienst bis zur Ausreise nichts mehr zugestossen.
Hingegen habe er anlässlich der weiteren Befragungen ausgesagt, er
sei danach noch ein beziehungsweise zwei Mal für kurze Zeit inhaftiert
worden. Ferner habe er auch unterschiedliche Angaben zu den von
seiner Ehefrau erlittenen Behelligungen gemacht. Ebenso habe die
Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen zu Anzahl und Dauer
der Inhaftierungen ihres Ehemannes sowie zu ihren eigenen Proble-
men mit dem syrischen Geheimdienst gemacht. Schliesslich würden
sich die Aussagen der Beschwerdeführer dazu, unter welchen
Umständen der Beschwerdeführer am (...) verhaftet worden sei und
zum Zeitpunkt der Befragungen der Beschwerdeführerin untereinander
widersprechen. Angesichts der Anzahl und Gewichtigkeit der
Widersprüche sei von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen.
Im Übrigen seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Repressa-
lien, welche er in seiner Studienzeit beziehungsweise während dem in
den Jahren 1987 bis 1990 absolvierten Militärdienst erlebt habe, als
nicht asylrelevant zu erachten, da es an einem genügend engen Kau-
salzusammenhang mit der im Jahre 1998 erfolgten Ausreise fehle.
5.2 Die Beschwerdeführer rügten in ihrer Beschwerdeeingabe
zunächst, dass die Feststellung der Vorinstanz, ihre Vorbringen seien
aufgrund von Widersprüchen unglaubhaft, auf einer ungenügenden
Sachverhaltsabklärung beruhe. Bei genauer Betrachtung der Befra-
gungsprotokolle liessen sich die Widersprüche auflösen. Ihre Vorbrin-
gen seien in den wesentlichen Punkten schlüssig und substanziiert
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und würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung, welche
gewisse Zweifel zulasse, genügen. Die vorhandenen Unstimmigkeiten
seien in erster Linie auf ihre gesundheitlichen Probleme zurückzufüh-
ren, welchen von der Vorinstanz nicht Rechnung getragen worden sei.
Der Beschwerdeführer sei wegen einer posttraumatischen Belastungs-
störung sowie einer reaktiven Depression mit suizidalen Impulsen in
psychiatrischer Behandlung. Ferner müsse berücksichtigt werden,
dass vier Geschwistern des Beschwerdeführers mit zum Teil über-
schneidenden Vorbringen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Die
von ihnen erlittenen Übergriffe durch den syrischen Geheimdienst
seien von hinreichender Intensität, um von einer begründeten Furcht
vor Verfolgung auszugehen. Zudem sei zu beachten, dass sie sich erst
durch die Flucht den Nachstellungen durch den syrischen Geheim-
dienst hätten entziehen können, und dass sie mit Reflexverfolgung
rechnen müssten, da dies in Syrien zur gängigen Praxis der Behörden
gehöre. Die syrische Regierung diskriminiere die kurdische Bevölke-
rung auf vielfältige Weise. Da sie von staatlicher Seite verfolgt würden,
stehe ihnen keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Zudem stelle auch der Libanon keine Alternative dar, da der syrische
Geheimdienst dort stark präsent sei, namentlich auch an den Grenz-
übergängen, und volle Handlungsfreiheit geniesse. Somit falle eine
Drittstaatswegweisung gestützt auf Art. 52 Abs. 1 AsylG nicht in
Betracht. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der ihnen
drohenden Gefährdung als unzulässig und unzumutbar einzustufen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2003 führte die Vorinstanz
namentlich aus, dass Vorbehalte gegen das Gutachten von Amnesty
International gemacht werden müssten, da dessen Verfasserin die
Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vertreten habe und
ähnlich lautende Gutachten in vielen Fällen von syrischen Asylsuchen-
den eingereicht worden seien. Es werde daran festgehalten, dass
abgewiesene syrische Asylsuchende, die meist keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG hätten glaubhaft machen können, keine erheb-
lichen Probleme zu befürchten hätten. Der Umstand der Asylge-
suchseinreichung im Ausland als solcher werde von den syrischen
Behörden nicht als regimefeindlicher Akt betrachtet. Diese Einschät-
zung decke sich mit der Praxis anderer europäischer Staaten. Bei den
im Gutachten angeführten Beispielen von Verhaftungen bei der Einrei-
se nach Syrien handle es sich um spezifische Einzelfälle. Eine begrün-
dete Furcht der Beschwerdeführer vor zukünftiger Reflexverfolgung
bestehe nicht, da sie nicht hätten glaubhaft machen können, vor der
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Ausreise einer Verfolgung wegen der Aktivitäten ihrer Familienangehö-
rigen ausgesetzt gewesen zu sein. Bezüglich der von den Beschwer-
deführern vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sei festzustellen,
dass aus dem Vorhandensein bestimmter psychischer Symptome nicht
ohne Weiteres auf das Bestehen eines Traumas geschlossen werden
könne. Zudem sei eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführer
sowohl in Syrien als auch im Libanon gewährleistet.
5.4 In ihrer Replikeingabe vom 7. Juli 2003 hielten die Beschwerde-
führer an ihren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe fest. Nament-
lich widerspreche die Argumentation, dass eine posttraumatische
Belastungsstörung nur diagnostiziert werden könne, wenn ein Trauma
nachgewiesen sei, gesichertem medizinischem Fachwissen. Zudem
sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer nach Anga-
ben des behandelnden Arztes unverändert schlecht gehe. Die Vorhalte
gegen das Gutachten von Amnesty International seien nicht geeignet,
dessen Aussagen zu entkräften. Schliesslich habe es die Vorinstanz
bisher unterlassen, ihre Situation individuell zu prüfen und insbeson-
dere ihre Aussagen mit den Ausführungen im Gutachten von Amnesty
International sowie den Vorbringen ihrer Angehörigen, welche bereits
als Flüchtlinge anerkannt worden seien, in Verbindung zu setzen.
6.
Vorab ist festzustellen, dass im Zuge der mit Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 beschlossenen und am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Revision des Asylgesetzes (vgl. AS 2006 4745, 2007 5573,
BBl 2002 6845) die Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 aAsylG, welche
vorsah, dass einer sich in der Schweiz befindenden Person in der
Regel kein Asyl gewährt wurde, wenn sie sich vor ihrer Einreise einige
Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hatte, in den sie zurückkehren
konnte oder wenn sie in einen Drittstaat ausreisen konnte, in dem
nahe Angehörige leben, gestrichen wurde. In Art. 34 Abs. 2 AsylG des
revidierten Asylgesetzes ist indessen neu vorgesehen, dass auf ein
Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die betroffenen Asylsuchen-
den in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b
zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Buchstabe a), in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem
sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz
vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht (Buchstabe b), in
einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besit-
zen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Buchstabe c),
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in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Buchstabe d), oder in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem
Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Ange-
hörige leben (Buchstabe e). Gemäss Absatz 3 von Art. 34 AsylG findet
Absatz 2 indessen keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die
Asylsuchenden enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige in
der Schweiz leben (Buchstabe a), wenn die Asylsuchenden die Flücht-
lingseigenschaft nach Artikel 3 erfüllen (Buchstabe b), oder wenn Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht (Buchstabe c). Vorlie-
gend ist zumindest der Ausnahmetatbestand von Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG erfüllt, da mehrere Geschwister des Beschwerdeführers als
Flüchtlinge in der Schweiz leben. Zudem dürfte auch die Vorausset-
zung der in Buchstaben c definierten Ausnahmebestimmung gegeben
sein, da angesichts des immer noch bestehenden Einflusses der syri-
schen Behörden im Libanon das Bestehen eines effektiven Schutzes
vor Rückschiebung nach Syrien zweifelhaft erscheint. Aus diesen
Gründen ist zu schliessen, dass der langjährige Aufenthalt der Be-
schwerdeführer im Drittstaat Libanon vor ihrer Einreise in die Schweiz
das Nichteintreten auf ihr Asylgesuch gestützt auf den neu eingeführ-
ten Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2 AsylG nicht zu recht-
fertigen vermöchte und somit die materielle Prüfung der Asylvorbring-
en der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz auch mit dem revidier-
ten Asylgesetz vereinbar ist. Nachdem ein Drittstaatsaufenthalt keinen
Asylausschlussgrund mehr darstellt, kann im Weiteren darauf verzich-
tet werden, zu prüfen, ob die Beschwerdeführer wiederum Aufnahme
im Libanon finden könnten.
7.
7.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inne-
ren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4
ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen
gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in
blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöp-
fen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung
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besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdi-
gung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen,
1993 Nr. 21 S. 134 ff., 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
7.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben übereinstimmend
in allen Befragungen ausgesagt, dass der Beschwerdeführer am
(...) vom syrischen Geheimdienst in Z._______ verhaftet, für einen
Monat festgehalten und dabei misshandelt worden sei. Die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers über die Umstände dieser Haft und
namentlich die von ihm während dieser erlittenen Misshandlungen
weisen einen erheblichen Detaillierungsgrad aus und sind wider-
spruchsfrei und durchaus lebensnah ausgefallen, weshalb sie keine
vernünftigen Zweifel daran zu wecken vermögen, dass der Beschwer-
deführer das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. Andererseits ist
aber in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die
Beschwerdeführer zum Teil massiv widersprüchliche Aussagen zu den
Umständen unter denen der Beschwerdeführer am (...) festgenommen
worden sei, zu den angeblichen weiteren, nach seiner Entlassung aus
der einmonatigen Haft erlittenen Festnahmen sowie zu den von der
Beschwerdeführerin ihrerseits erlittenen Behelligungen gemacht
haben. Für die Einzelheiten kann auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe, mit welchen die Beschwerdeführer die genann-
ten klaren Widersprüche zu entkräften suchen, sind nicht geeignet,
diese auszuräumen und es ergeben sich aus den Befragungsprotokol-
len keine Hinweise für eine Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit
der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen. Die Punkte zu
welchen die Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen machten,
erscheinen aber insgesamt nicht derart zentral, dass dadurch ihre Vor-
bringen vollumfänglich als unglaubhaft qualifiziert werden können.
Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer am (...) vom syrischen Geheimdienst verhaftet und für einen
Monat festgehalten wurde, die Beschwerdeführer danach aber bis zu
ihrer Ausreise aus dem Libanon keine weiteren Repressalien erlitten
haben. Ob die von den Beschwerdeführern vor ihrer Ausreise erlebten
Vorkommnisse für sich alleine betrachtet eine genügend intensive
Verfolgung darstellen würden, um die Voraussetzungen von Art. 3
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E-6961/2006
AsylG für die Asylgewährung zu erfüllen, kann indessen mit Blick auf
die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben; die Beschwerdeführer
machen nämlich geltend, sie müssten aufgrund ihrer Verwandtschaft
mit politisch aktiven Personen befürchten, Opfer von Reflexverfolgung
zu werden.
7.3
7.3.1 Aus den Aussagen der Beschwerdeführer, sowie den beigezoge-
nen Verfahrensakten der in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten
Geschwister des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser aus einer
Familie stammt, welche aufgrund ihres oppositionellen Profils in der
Vergangenheit erheblichen Repressalien durch die syrischen Behör-
den ausgesetzt war. Der Vater des Beschwerdeführers war Mitglied der
U._______ Partei und hatte deshalb wiederholt Probleme mit den
syrischen Behörden. Er verstarb im Jahre (...) unter dubiosen
Umständen. Die Schwester G._______ (N _______) des Beschwerde-
führers, welcher die Vorinstanz mit Verfügung vom (...) Asyl gewährte,
wurde im Jahre (...) aufgrund des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der
_______ festgenommen und verbrachte ein Jahr in Haft, wobei sie
schwer misshandelt wurde. Im Libanon war sie als Journalistin für eine
kurdische Zeitung und danach für die Vertretung des K._______ tätig.
In den Jahren (...) bis (...) wurde sie wiederholt von den syrischen
Behörden verhaftet. Auch im Libanon geriet sie aufgrund ihres Enga-
gements für die kurdische Sache unter Druck des syrischen Geheim-
dienstes und war von März bis Juni (...) wiederum in Haft. Die
Geschwister F._______ (N _______) und M._______ (N _______),
welchen mit Verfügungen vom _______ beziehungsweise _______
erstinstanzlich Asyl gewährt wurde, arbeiteten im Büro des K._______
mit. F._______ wurde in den Jahren (...) und (...) jeweils wegen der
Teilnahme an einem Newroz-Fest verhört und misshandelt. Ab (...)
wurde er vom militärischen Geheimdienst gesucht und von diesem
mehrmals verhört und misshandelt. Im März (...) wurden er und
M._______ vom syrischen Geheimdienst in Z._______ festgenommen
und misshandelt, um sie zur Kooperation und Übergabe der Schwester
G._______ zu zwingen. Der Bruder L._______ (N _______) wurde in
den Jahren (...) bis (...) ebenfalls mehrmals vom syrischen Geheim-
dienst festgenommen und misshandelt. Im Zusammenhang mit dem
vom Leiter des K._______-Büros in Z._______, J._______, gegen
seine Geschwister angestrengten Verfahrens wurde sein Haus enteig-
net und er wurde gezwungen, als Zeuge gegen seine Geschwister
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auszusagen. Ihm wurde am _______ in der Schweiz erstinstanzlich
Asyl gewährt. Die Mutter des Beschwerdeführers, W._______ (N
_______) sowie seine Schwester M._______ und deren Ehemann
wurden vom UNHCR im Libanon als Flüchtlinge anerkannt, bevor sie
aufgrund des auf die Familie ausgeübten Drucks ebenfalls ausreisten.
Schliesslich sind auch die Geschwister H.________ (N _______) und
I._______ (N _______) des Beschwerdeführers aufgrund der
Befürchtung, Opfer von Reflexverfolgung zu werden, aus dem Libanon
ausgereist und haben in der Schweiz um Asyl ersucht.
Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Beschwerde erhobene
Rüge, das BFM habe dem familiären Umfeld der Beschwerdeführer
nicht ausreichend Beachtung geschenkt, und die von ihnen geltend
gemachte Reflexverfolgung bei der Prüfung des Asylgesuchs zu wenig
berücksichtigt, als berechtigt. Im Folgenden geht es vor allem darum
zu untersuchen, ob für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
nach Syrien eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung besteht.
7.3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Ver-
folgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei
genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder
Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen
könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche
Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrach-
tungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunk-
te für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Men-
schen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestim-
mung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypo-
thetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden wür-
de. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das
von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für
eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der in der Vergan-
genheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK
1994 Nr. 24 E. 8b, 1993 Nr. 11 E. 4c). Die subjektive Furcht ist dies-
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falls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der glei-
chen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber
trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit
weiteren Hinweisen).
7.3.3 In einem in EMARK 2005 Nr. 7 publizierten Entscheid zur
Verfolgungssituation in Syrien kam die ARK zum Schluss, dass nahe
Angehörige besonders verdächtiger Personen, welche sich ins Aus-
land abgesetzt hätten oder anderweitig untergetaucht seien, zumin-
dest intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst
befürchten müssten und dass auch Beispiele sippenhaftartiger Verfol-
gungsmassnahmen zu verzeichnen seien. Die Menschenrechtssitua-
tion in Syrien hat sich seither nicht wesentlich verändert. Gemäss Be-
richten verschiedener Menschenrechtsorganisationen kommt es wei-
terhin zu willkürlichen Festnahmen von Personen, welche das syrische
Regime und dessen Vorgehen kritisieren (vgl. UK Home Office, Coun-
try of Origin Information Report, Syria, 10. Oktober 2007, Ziff. 8.07, mit
weiteren Hinweisen; Human Rights Watch World Report 2007, Country
Summary Syria, Januar 2007). Ausserdem werden nach verschiede-
nen Berichten nach wie vor Angehörige von inhaftierten oder flüchti-
gen Regimegegnern verhaftet oder bedroht, um Geständnisse zu er-
zwingen oder Flüchtige zur Aufgabe zu bewegen (vgl. US Department
of State, Country Reports on Human Rights Practices: Syria, 2006,
Section 1, [d]; SUSANNE BACHMANN, Syrien, Update der Entwicklung vom
Mai 2004 bis September 2006, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern,
2. Oktober 2006, S. 4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
dass die von der ARK im oben zitierten Entscheid getroffene Ein-
schätzung nach wie vor zutreffend ist.
7.3.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdefüh-
rer aus einer Familie stammt, welche in der Vergangenheit massiven
Repressalien durch die syrischen Behörden ausgesetzt war. Insbeson-
dere seine Schwester G._______ hat sich durch ihre journalistische
Tätigkeit und ihr Engagement für die kurdische Sache erheblich expo-
niert. Auch mehrere Geschwister des Beschwerdeführers gerieten im
Zusammenhang mit dem Streit mit J._______ und dem Vorgehen
gegen Schwester G._______ ins Visier der syrischen Geheimdienste.
Auch wenn der Beschwerdeführer selber sich nur in geringem Masse
für den K._______engagiert hat und vor der Ausreise längere Zeit
nicht mehr behelligt worden war, ist davon auszugehen, dass er im
Falle der Rückkehr nach Syrien einem nicht unerheblichen Risiko von
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Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Zunächst ist zu beachten, dass
sämtliche Familienangehörigen des Beschwerdeführers zwischenzeit-
lich Syrien beziehungsweise den Libanon verlassen haben und in
Westeuropa (Schweiz, Deutschland) leben. Der Schwester G._______,
welche primär von den syrischen Behörden verfolgt wurde, sowie den
Geschwistern L._______, F._______ und M._______, die in intensi-
verer Weise behelligt wurden als der Beschwerdeführer, wurde in der
Schweiz das Asyl gewährt. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht
ausgeschlossen, dass die syrischen Behörden nach wie vor ein
Interesse daran haben, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
nach Syrien über seine verschwundenen Geschwister zu befragen.
Diese Annahme erscheint umso nahe liegender, als die syrischen
Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in Kontakt zu seinen hier
als Flüchtlinge anerkannten Brüdern und Schwestern gestanden ist.
Zudem ist zu beachten, dass er glaubhaft dargetan hat, in der
Vergangenheit (1990 und 1997) bereits gewisse Repressalien
aufgrund der Aktivitäten seiner Schwester G._______ erlitten zu
haben, sowie dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers und
mehrerer seiner Geschwister die Familienangehörigen, welche vorerst
noch im Libanon verblieben (Mutter und Schwester M._______), in der
Tat verstärkten Behelligungen durch den syrischen Geheimdienst
ausgesetzt waren.
7.3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtli-
cher Vorbringen und insbesondere auch der Verfahrensakten der
Geschwister, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur
Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat
und damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Unter diesen Umständen haben auch die Ehefrau und die minderjähri-
gen Kinder des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge, zumal keine besonderen
Umstände vorliegen, welche gegen den Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers sprechen würden.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllen und keine Asylausschluss-
gründe gegeben sind. Unter diesen Umständen ist die Verfügung der
Vorinstanz vom 5. November 2002 - soweit nicht gegenstandslos
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geworden - in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und den
Beschwerdeführern und ihren Kindern Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird bei dieser Sachlage gegenstands-
los.
10.
Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführern angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Par-
teikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als
angemessen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters vom
22. Februar 2008 auf Fr. 672.– (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. November 2002 wird - soweit nicht
gegenstandslos geworden - aufgehoben und die Vorinstanz wird ange-
wiesen, den Beschwerdeführern und ihren Kindern in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 672.– (inklusive Auslagen und Mehrtwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten, Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den X._______ des Kantons Y._______ ad _______ (in Kopie;
Beilage: Identitätskarte Nr. _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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