B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6961/2014
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______,
eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Okto-
ber 2014 / N (…).
E-6961/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 10. Juni 2012 und reiste über Nepal, wo er sich nach seiner Flucht
während knapp drei Monaten aufgehalten haben will, und ihm unbekannte
Länder am 10. September 2012 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. An-
lässlich der Kurzbefragung am 14. September 2012 sowie der einlässli-
chen Anhörung am 8. Mai 2014 trug der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen Folgendes vor:
Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf
B._______ im Bezirk C._______, Provinz D._______, Tibet, wo er vor sei-
ner Flucht zusammen mit seiner verwitweten Mutter und seinen zwei Brü-
dern gelebt habe. Seine Familie habe Handel betrieben. Er selbst habe
sowohl bei Haushaltsarbeiten als auch im Handel geholfen. Die Schule
habe er nur bis zur dritten Klasse besucht. Eines Tages habe ihm der Abt
des Klosters E._______, ein Freund seiner Familie, erzählt, dass sich am
27. Mai 2012 erneut zwei ihrer tibetischen Mitbürger selbst verbrannt hät-
ten. Zuvor habe ihm jeweils auch seine Mutter von ähnlichen Fällen von
Selbstverbrennung berichtet. Der Abt des Klosters habe vorgeschlagen,
aufgrund dieser jüngsten Ereignisse eine Erinnerungsdemonstration in
C._______ durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich damit einver-
standen erklärt, an dieser Demonstration, welche schlussendlich am 31.
Mai 2012 stattgefunden habe und an der ungefähr 25 Personen mitgewirkt
hätten, teilzunehmen. Während ein Teil der Demonstranten ein Erinne-
rungsgebet gesprochen habe, habe der Beschwerdeführer nach Rückspra-
che mit dem Abt des Klosters Flugblätter, die er am 30. Mai 2012 von die-
sem bekommen habe und auf denen vermerkt gewesen sei "Freiheit für
Tibet", "Tibet gehört nicht den Chinesen" und "Wir wollen die ganze Frei-
heit", an den Hauswänden aufgehängt. Nach kurzer Zeit sei plötzlich die
chinesische Polizei erschienen und habe angefangen, die am Gebet mit-
wirkenden Personen festzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei es gelun-
gen, den Polizisten zu entkommen und in sein Dorf zu fliehen. Nachdem er
seiner Mutter davon erzählt habe, habe diese gemeint, dass ihn die chine-
sische Polizei suchen und festnehmen werde, weshalb sie ihm zur Aus-
reise geraten habe. Er sei diesem Rat gefolgt und über F._______ und
Dram aus Tibet ausgereist.
E-6961/2014
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 – am 31. Oktober 2014 eröffnet –
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei sie
den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 AsylG
(SR 142.31) glaubhaft zu machen, dass er in Tibet seine Hauptsozialisa-
tion erfahren habe. Folglich sei davon auszugehen, dass er vor seiner An-
kunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exilti-
betischen Diaspora gelebt habe. So sei er im Rahmen der Prüfung seines
Länderwissens nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zur Umge-
bung seines Heimatdorfes zu machen. Vielmehr habe er diese äusserst
rudimentär beschrieben und lediglich angegeben, sie sei wüstenähnlich,
es gebe Berge rundherum und es habe Nomaden und Personen, die
Ackerbau betrieben. Auf die Frage, weshalb in einer wüstenähnlichen
Landschaft Ackerbau betrieben werden könne, habe er keine Antwort ge-
wusst. Ferner habe er angegeben, in seiner Familie sei die Ware, mit der
sie gehandelt hätten, mit dem Auto transportiert worden. Darauf angespro-
chen, wieviel der Liter Benzin im Sommer 2012 gekostet habe, habe er
geantwortet, nie ein Auto besessen, sondern dieses jeweils nur für die Ein-
käufe gemietet zu haben, weshalb er keine Ahnung vom Benzinpreis habe.
Dem sei – so die Vorinstanz – entgegenzuhalten, dass dem Beschwerde-
führer, selbst wenn das erwähnte Fahrzeug nur gemietet gewesen sei,
hätte bekannt sein müssen, wieviel das Benzin gekostet habe, da auch ein
gemietetes Fahrzeug getankt werden müsse. Auf viele Fragen, wie bei-
spielsweise zum Preis eines Gyama Tsampa, zur chinesischen Verwaltung
im Ort und zu den Steuern, habe der Beschwerdeführer überdies lediglich
zur Antwort gegeben, dass er nichts darüber wisse, weil seine Mutter dies
alles erledigt habe, nachdem sein Vater verstorben sei. Er habe nach Ab-
schluss der Schule lediglich bei der Arbeit im Handel und insbesondere im
Haushalt geholfen. Dazu sei – so die Vorinstanz – festzuhalten, dass es
nicht nachvollziehbar sei, wie eine [über 20] Jahre alte Person, welche ihr
ganzes Leben in Tibet verbracht haben wolle, derart wenig über den Alltag
in ihrem Heimatort wisse. Ausserdem sei es unlogisch, dass ein [über 20
Jahre alter] Mann in Tibet nicht mehr Verantwortung zu übernehmen habe.
Im Übrigen sei davon auszugehen, dass jemand, der sein ganzes Leben
in Tibet verbracht habe, zumindest über rudimentäre Chinesischkenntnisse
verfüge. Dies treffe für den Beschwerdeführer indes nicht zu. Da – wie zu-
vor erwähnt – nicht nachvollziehbar sei, weshalb er in seinem Alter nicht
E-6961/2014
Seite 4
mehr Verantwortung übernommen habe, vermöge seine Erklärung dafür,
dass er keine grossen Kontakte nach Aussen habe pflegen müssen, nicht
zu überzeugen. Auch habe der Beschwerdeführer selbst vorgetragen, dass
er drei Jahre die Schule besucht habe und ab der dritten Klasse Chinesisch
unterrichtet werde, um im Widerspruch dazu und ohne plausible Erklärung
dafür anzugeben, dass er in der Schule nie Chinesisch gelernt habe.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch keinerlei Ausweispapiere zu
den Akten gereicht, welche die behauptete Herkunft belegen könnten. Zu-
dem habe er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, nie einen
Pass oder eine Identitätskarte beantragt zu haben, um bei der einlässlichen
Anhörung vorzutragen, dass er nicht wisse, ob er je solche Dokumente be-
sessen habe, da sich sein Vater und nach dessen Tod seine Mutter um
solche Dinge gekümmert hätten. Dies überzeuge nicht.
Die Zweifel an der geltend gemachten Hauptsozialisation des Beschwer-
deführers in Tibet würden überdies durch die äusserst rudimentäre und un-
substantiierte Schilderung seiner Asylgründe erhärtet. So mangle es sei-
nen Verfolgungsvorbringen an Details. Zudem seien sie äussert ste-reotyp
ausgefallen. Ferner erscheine die Erklärung, weshalb der Beschwerdefüh-
rer auf einmal politisch aktiv geworden sei, nachdem er nach eigenen An-
gaben zuvor in seiner Freizeit meist zu Hause geblieben sei, ebenfalls sehr
stereotyp. Eine persönliche Motivation für seine Aktion sei daraus nicht er-
sichtlich. Nach dem Gesagten seien die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Fluchtgründe als unglaubhaft zu qualifizieren.
Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer mithin weder seine
Hauptsozialisation in der Volksrepublik China noch seine Asylgründe
glaubhaft machen können. Da er auch keine konkreten Hinweise auf einen
längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme die Vo-
rinstanz in Anwendung von BVGE 2014/12 zum Schluss, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den
bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bestünden. Die Vo-
rinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug mithin für zulässig, zumutbar
und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlos-
sen sei.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28.
November 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und in der Sache neu zu beurteilen, es sei eine Herkunftsanalyse durch
E-6961/2014
Seite 5
eine sachverständige Person (unabhängiger Tibet-Experte) anzuordnen,
er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; even-
tualiter sei festzustellen, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen; subeventualiter sei er wegen Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bean-
tragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es nicht zutreffe, dass
er die Angaben über seinen Heimatort gelernt habe. Alle seine Aussagen
bezögen sich auf seine Erfahrungen, die er bis jetzt in seinem Leben ge-
macht habe. Überdies könnten Asylsuchende ohnehin nie im Voraus wis-
sen, welche Fragen ihnen gestellt würden, weshalb das Auswendiglernen
von Antworten nur beschränkt nützlich wäre. Auch habe er ausführlich und
detailliert über seinen Alltag berichtet. Zum Vorhalt der Vor-instanz, er habe
den Benzinpreis nicht gekannt, führte er aus, dass er das Auto, mit dem er
die Ware transportiert habe, jeweils gemietet habe und nie habe tanken
müssen, weshalb er den Preis für den Treibstoff nicht kennen könne. Zum
Dorfleben trug er ferner vor, dass er bestätigen möchte, dass er sehr wenig
über die chinesische Verwaltung und die Höhe der Steuern wisse, da sein
Vater und nach dessen Tod seine Mutter diese Dinge immer erledigt hätten.
Seine Aufgabe habe lediglich darin bestanden, beim Einpacken und Tra-
gen der Ware zu helfen. Seine Mutter habe ihm aus ihm unbekannten
Gründen nie viel Verantwortung übertragen. Bezüglich seiner Chinesisch-
kenntnisse machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Vater ihn nur
bis zur dritten Klasse in die Schule geschickt habe, weil danach chinesisch
unterrichtet werde und er diese Sprache nicht lernen sollte. Er sei somit
insgesamt drei Jahre in die Schule gegangen. Chinesisch werde erst nach
dem dritten oder anders gesagt im vierten Jahr unterrichtet. Dies habe er
schon in den Befragungen so gemeint, sei aber – wie ihm jetzt klar gewor-
den sei – missverstanden worden. Folglich habe er nie chinesisch gelernt.
Dennoch verstehe er einige Wörter. Indes sei er nicht aufgefordert worden,
die ihm bekannten Begriffe zu nennen. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe
nur rudimentäre Landwirtschaftskenntnisse, werde von ihm nicht bestritten.
Dies sei darauf zurückzuführen, dass er vorwiegend Hausarbeiten verrich-
tet habe. Zum Vorhalt der fehlenden Identitätspapiere sei zu erwähnen,
dass er nie gesagt habe, dass er nicht wisse, ob er überhaupt einen Aus-
weis besitze. Hier müsse ein Missverständnis vorliegen. Alles was mit Do-
kumenten und Papieren zu tun gehabt habe, sei aber Sache seines Vaters
E-6961/2014
Seite 6
respektive seiner Mutter gewesen, weshalb er bis heute wenig davon ver-
stehe. Seit seiner Flucht aus Tibet sei es zudem schwierig mit seiner Fa-
milie in Kontakt zu treten, ohne sie zu gefährden, da in Tibet sowohl die
Telefone als auch die E-Mails überwacht würden. Da er nie Verantwortung
für seine Familie habe übernehmen müssen und auch noch nie etwas mit
den chinesischen Behörden zu tun gehabt habe, wisse er auch nicht, wo
und wie er innert nützlicher Frist Ersatzpapiere beschaffen könne. Alleine
aufgrund der Tatsache, dass er keine gültigen chinesischen Reisepapiere
vorlegen könne, könne aber nicht darauf geschlossen werden, dass er in
Indien oder Nepal sozialisiert worden sei. Mithin sei die Vorinstanz zu Un-
recht davon ausgegangen, dass er seine Hauptsozialisation nicht in der
Volksrepublik China erfahren habe, weshalb zumindest seine Flüchtlings-
eigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe anerkannt werden
müsse. So sei ihm denn auch nicht klar, wie die Vorinstanz seine Aussagen
ohne Begutachtung durch einen unabhängigen Tibet-Experten, der die Si-
tuation in seiner Heimatregion kenne und sachlich beurteilen könne, ein-
schätzen könne. Die Tibetisch-Dolmetscher während der beiden Interviews
seien ihm jedenfalls nicht als Tibet-Experten, sondern als neutrale und un-
parteiische Personen vorgestellt worden. Aus diesem Grund ersuche er
das Gericht, einen unabhängigen Experten beizuziehen, der ein linguisti-
sches Gutachten und eine Herkunftsanalyse vornehmen möge.
Zu seinen Asylvorbringen trug der Beschwerdeführer ferner vor, dass er
seine Fluchtgründe immer der Wahrheit entsprechend wiedergegeben
habe. Fälschlicherweise gehe die Vorinstanz nun von Widersprüchen aus.
So habe er bereits anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben,
dass er in Tibet politisch aktiv gewesen sei und an einer Demonstration
teilgenommen habe. Dass er den Punkt mit den Flugblättern erst bei der
eingehenden Anhörung erwähnt habe, bedeute nicht, dass es nicht statt-
gefunden habe. Zudem sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass
den Aussagen im Rahmen der Kurzbefragung angesichts ihres summari-
schen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukomme und Wider-
sprüche nur dann zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen wer-
den dürften, wenn klare Aussagen in der Kurzbefragung in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen im Rahmen der
eingehenden Anhörung diametral abweichen würden. Bei seinen Asylgrün-
den gebe es keine solchen diametral abweichenden Vorbringen.
D.
In seiner Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 stellte das Bundes-
E-6961/2014
Seite 7
verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Überdies hiess es das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 lud das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz – unter ausdrücklichem Hinweis auf das zur Publikation
vorgesehene Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 – zur Stellungnahme zur
Beschwerde ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 führte die Vorinstanz mit Ver-
weis auf E. 5.2.3.1 des zur Publikation vorgesehenen Urteils E-3361/2014
vom 6. Mai 2015 aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als
gänzlich unzulänglich anzusehen seien, weshalb keine weiteren fachlichen
Abklärungen mehr notwendig seien. So habe er zu seiner Herkunft nahezu
keine Angaben machen können, welche durch die Vorinstanz hätten über-
prüft werden können. In Bezug auf die Aspekte des täglichen Lebens (Um-
gang mit der Verwaltung, Bezahlung von Steuern, Benzinpreis) habe er
darauf verwiesen, dass andere Personen aus seiner Familie die entspre-
chenden Aufgaben übernommen hätten und er selbst nichts damit zu tun
gehabt habe, weshalb seine diesbezüglichen Angaben entsprechend un-
substantiiert gewesen seien. Dies erstaune insofern, als bei einem [über
20 Jahre alten] gesunden Mann davon ausgegangen werden dürfe, dass
er eine gewisse Eigenverantwortung übernehme und nicht alles durch an-
dere Familienmitglieder erledigen lasse. Dies gelte umso mehr, als der Be-
schwerdeführer angegeben habe, dass sein Vater im Jahr 2009 verstorben
sei. Ferner sei das vom Beschwerdeführer angegebene Heimatdorf,
B._______, welches seinen Ausführungen zufolge in der Nähe von
G._______ und C._______ liege, auf keiner der fünf konsultierten Land-
karten von Tibet zu finden. Auch könne nirgends in dieser Region ein Bezirk
mit Namen H._______ oder I._______ lokalisiert werden. Ein Dorf mit Na-
men H._______ gebe es östlich von Lhasa. Dies liege jedoch weit von der
erwähnten Region entfernt. Auf den Karten seien zwar Ortschaften zu fin-
den, welche entfernt an die Namen H._______, I._______ oder B._______
erinnerten. Dennoch könne nicht eindeutig davon ausgegangen werden,
dass es sich um die erwähnten Ortschaften handle. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer angegeben, die genannten geographischen Bezeich-
nungen seien Bezirke, worauf erst recht keine der konsultierten Quellen
E-6961/2014
Seite 8
hindeute. Im Übrigen könnten Ortschaftsangaben auch auswendig gelernt
werden und stellten alleine ohnehin keinen genügenden Hinweis auf eine
tatsächliche Herkunft aus Tibet dar. Schliesslich sei verschiedenen im In-
ternet auffindbaren Zeitungsartikeln zu entnehmen, dass sich am 27. Mai
2012 – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – tatsächlich zwei Tibeter
selbst verbrannt hätten. Indes deute die Tatsache, dass verschiedene (aus
tibetischer Sicht) ausländische Medien darüber berichteten, darauf hin,
dass das Wissen über dieses Ereignis keinen Beweis dafür darstelle, dass
jemand tatsächlich in Tibet gelebt habe.
G.
Mit Replik vom 28. Juli 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz vom 14. Juli 2015 Stellung. Er hielt fest, dass es für
ihn nicht verständlich sei, wie ein Mensch beispielsweise über die Benzin-
preise orientiert sein sollte, wenn er selbst kein Auto besitze oder diese
Information für ihn nie relevant gewesen sei. Zur Eigenverantwortung, die
er nach Ansicht der Vorinstanz mit [über 20] Jahren mitbringen sollte, trug
er vor, dass man in Tibet nicht mit 18 Jahren, sondern erst wenn man ver-
heiratet sei, volljährig sei. In sehr armen Verhältnissen würden zwar auch
die Kinder in Tibet eine gewisse Verantwortung übernehmen und ihren El-
tern helfen. Seine Familie lebe jedoch in finanziell normalen Verhältnissen,
weshalb sich seine Eltern um alles gekümmert hätten. Ausserdem sei sein
Bruder das älteste Kind der Familie gewesen, weshalb dieser einige Auf-
gaben übernommen habe. Bezüglich der Unauffindbarkeit seines Herkunft-
sortes auf einer Karte machte er ferner geltend, dass mit der chinesischen
Besatzung Tibets und der fortschreitenden Sinisierung teilweise auch Ort-
schaften umbenannt worden seien, weshalb sein Dorf und die umliegen-
den Orte allenfalls neue, chinesische Namen hätten, was er aber nicht be-
urteilen könne, weil er kein Chinesisch könne. Die Ungenauigkeit seiner
Angaben zu Zeit, Distanzen und Richtungen lasse sich damit erklären,
dass solche Informationen in Tibet eher unwichtig seien. Häufig wüssten
Tibeter nicht einmal ihr Geburtsdatum respektive ihren Hochzeitstag. Zur
Berichterstattung über die zwei Selbstverbrennungen am 27. Mai 2012 in
verschiedenen Medien sei überdies anzumerken, dass er damals keinen
Zugang zu solchen Informationen gehabt habe. Er habe die Wahrheit ge-
sagt und habe seine Vorbringen nicht auswendig gelernt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
E-6961/2014
Seite 9
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-6961/2014
Seite 10
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich rele-
vanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu
führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und
Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhö-
rung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Par-
teien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen
Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass die Vorinstanz
eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer
Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der Fachstelle
Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissens-evaluation)
durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung
durch die jeweiligen Mitarbeitenden des SEM vertiefte Fragen zu den Län-
derkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt.
Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrund-
satz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – ver-
pflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwer-
deinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl.
a.a.O., E. 5.2.2.1).
Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Min-
destanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar
sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und
wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten
beantwortet werden müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsab-
klärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt,
sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei
E-6961/2014
Seite 11
deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an
den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information
[COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Per-
son zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in
einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundi-
gen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit ein-
geräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften
Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder
unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fra-
gen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbrin-
gen kann (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM
die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb
die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der
asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzar-
mut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart
haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärun-
gen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1).
4.2 Im vorliegenden Verfahren kam die Vorinstanz auf Vernehmlassungs-
stufe zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien gänzlich
unzulänglich, so dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklä-
rung mehr bedürfe. Dem ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
zuzustimmen. So charakterisiert sich die Anhörung zu den Länderkennt-
nissen und zum Alltagswissen des Beschwerdeführers dadurch, dass die-
ser weitgehend unsubstantiierte, unplausible und auch widersprüchliche
Angaben gemacht hat. Bei einem Grossteil der Fragen – insbesondere be-
züglich administrativen Angelegenheiten, wie Steuern oder Dokumenten-
beschaffung – gab der Beschwerdeführer nämlich zu Protokoll, darüber
nichts zu wissen, in der Regel mit der Begründung, dass sein Vater und
nach dessen Tod seine Mutter diese Dinge besorgt hätten (vgl. A4/12,
Rz. 1.06, 1.17.03, 1.17.05, 2.02, 6.01; A13/13, F6 ff., F12, F18). Während
mit der Vorinstanz bereits bezweifelt werden muss, dass ein in Tibet leben-
der [über 20 Jahre alter] Mann derart von seinen Eltern abhängig ist, er-
scheint das vom Beschwerdeführer behauptete Unwissen in jedem Fall zu
naiv und ignorant, als dass es glaubhaft wäre. Daran ändert auch nichts,
dass er – wie von ihm in seiner Replik zur Erklärung angeführt – noch nicht
E-6961/2014
Seite 12
verheiratet war. Selbst dort, wo er sich inhaltlich zu seinem Alltagsleben
äusserte, fielen seine Darstellungen auffallend vage, unplausibel und wi-
dersprüchlich aus. So gab er anlässlich der Kurzbefragung noch zu Proto-
koll, seinen Eltern seit seinem neunten Lebensjahr im Handel behilflich ge-
wesen zu sein (vgl. A4/12, Rz. 1.17.05). Zudem fügte er zu Beginn der
einlässlichen Anhörung an, seinen Vater bis zu dessen Tod im Jahr 2009
jeweils bei seiner Tätigkeit als Händler unterstützt zu haben (vgl. A13/13,
F9). Im Verlauf der Anhörung führte er dann im Widerspruch dazu aus, vor-
wiegend im Haushalt geholfen zu haben und seine Familie erst ein bis zwei
Jahre vor seiner Ausreise, das heisst im Jahr 2010 oder 2011, im Handel
unterstützt zu haben (vgl. A13/13, F23 f.). Weder auf Konfrontation im Rah-
men der Befragung hin (vgl. A13/13, F25 ff.), noch auf Beschwerdeebene
vermochte der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten auszuräumen.
Überdies äusserte er sich auch widersprüchlich dazu, welche Art von Han-
del – Klein- oder Grosshandel (vgl. A4/12, Rz. 4.03; A13/13, F16) – seine
Familie betrieb und welche Waren sie verkauften. So erklärte er anlässlich
der Kurzbefragung noch, sie hätten mit allem Möglichen gehandelt und er-
wähnte neben (…) auch (…), während er bei der einlässlichen Anhörung
nur noch von (…) berichtete (vgl. A4/12, Rz. 1.17.05; A13/13, F15). Seine
wirr erscheinende Erklärung zum Widerspruch bezüglich der Grösse des
Unternehmens seiner Familie überzeugt zudem nicht (vgl. A13/13, F74).
Ferner erscheint die Angabe des Beschwerdeführers, seine Familie habe
zwecks Einkauf der gehandelten Ware jeweils ein Auto gemietet, weshalb
er den Benzinpreis nicht kenne (vgl. A4/12, Rz. 6.01), unplausibel. Selbst
wenn sie tatsächlich jeweils ein Auto gemietet haben sollten, was im Tibet-
kontext nicht gerade naheliegend erscheint, hätte das Fahrzeug – wie von
der Vorinstanz ausgeführt – getankt werden müssen, weshalb der Be-
schwerdeführer zumindest annähernd eine Ahnung vom Treibstoffpreis
hätte haben müssen. Schliesslich äusserte sich der Beschwerdeführer
auch zum Schulsystem in Tibet widersprüchlich. Während er anlässlich der
Kurzbefragung noch angab, dass ab der dritten Klasse Chinesisch unter-
richtet werde (vgl. A4/12, Rz. 1.17.04), führte er anlässlich der Anhörung
und auf Beschwerdeebene aus, dass er diesbezüglich missverstanden
worden sei und erst nach der dritten Klasse Chinesisch unterrichtet werde
(vgl. A13/13, F80). Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer so-
mit nicht annähernd gelungen, das von ihm behauptete Alltagsleben in Ti-
bet als Sohn einer Händlerfamilie glaubhaft darzustellen. Daran ändert
auch nichts, dass er einige wenige Fragen – zum Kloster, das er besucht
haben will (vgl. A4/12, Rz. 1.13; A13/13, F50 ff.), und zur Umgebung seines
Heimatdorfes (vgl. A4/12, Rz. 1.07, 6.01; A13/13, F30 ff.) – inhaltlich plau-
sibel beantworten konnte, blieben doch einerseits auch diese Antworten
E-6961/2014
Seite 13
von geringer Substanz; andererseits beziehen sie sich auf Bereiche, die
das Leben des Beschwerdeführers nur entfernter betreffen, weshalb sie
eher auswendig gelernt werden können. Folglich vermögen sie die Un-
glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der zentra-
len Aspekte seines Alltagslebens nicht umzustossen.
Angesichts dieser gänzlichen Unplausibilität, Substanzarmut und Wider-
sprüchlichkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz –
in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung – zutreffender-
weise davon ausgegangen, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachli-
chen Abklärungen mehr bedarf. Bezüglich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu den von der Vorinstanz als unzulänglich erachteten Angaben
des Beschwerdeführers zu seinem Alltags- und Länderwissen ist ferner
festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen der
Befragungen wiederholt damit konfrontierte, weshalb er nur so wenig Ah-
nung von zentralen Bereichen seines Lebens habe. Der Beschwerdeführer
konnte dafür in der Regel keine plausible Erklärung geben (vgl. A4/12, Rz.
1.17.03, 2.02, 6.01; A13/13, F6 ff., F12 f., F29). Zudem wies die Vorinstanz
den Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auch auf die Wider-
sprüche in den Darstellungen seines Alltagslebens hin (vgl. A4/12, Rz.
1.17.04, 6.01; A13/13, F12, F25 ff., F70 f., F74 ff.). Mithin wurde der An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im vorliegenden Ver-
fahren sowieso nicht verletzt. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass
die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe bezüglich der vom Beschwerde-
führer plausibel beantworteten Fragen in für das Gericht grundsätzlich
nachvollziehbarer Weise darlegte, weshalb es gewisse dieser Antworten
als unzulänglich erachte.
5.
Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaub-
haft zu machen, dass er in der Volksrepublik China seine Hauptsozialisa-
tion erfahren hat, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass
er über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. Mithin ist auch
seinen Vorfluchtgründen, die – wie in der angefochtenen Verfügung über-
zeugend begründet – ohnehin stereotyp, unsubstanziiert und teilweise gar
unplausibel ausgefallen sind, jegliche Grundlage entzogen.
5.1 In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Pra-
xis bezüglich Tibet (basierend auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1) dahinge-
E-6961/2014
Seite 14
hend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft ver-
schleiern oder verheimlichen, nicht nur die Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland ver-
unmöglicht werde, sondern vermutungsweise auch davon auszugehen sei,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. So finde die Ab-
klärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender
durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung zu seinem ef-
fektiven Status in den namhaften exiltibetischen Gemeinschaften – das
heisst in Nepal respektive Indien –, könne namentlich keine Drittstaaten-
abklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden (vgl. a.a.O.,
E. 5.9 f.).
5.2 Wie einleitend ausgeführt, kommt das Gericht – zusammen mit der Vo-
rinstanz – zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ma-
chen konnte, dass er in der Volksrepublik China seine Hauptsozialisation
erfahren hat (vgl. E. 4.2). Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass er in der exiltibetischen Diaspora, das heisst in
Nepal oder Indien aufgewachsen ist beziehungsweise dort gelebt hat. Mit-
hin wäre grundsätzlich der Frage nachzugehen, ob er über die chinesische
Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung
nach Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG mit sich bringen würde, oder ob er über
die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit verfügt, was zur Folge
hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich In-
dien oder Nepal zu prüfen wäre. Indes ist das Gericht wie die Vorinstanz
der Auffassung, dass der Beschwerdeführer angesichts der Unglaubhaf-
tigkeit seiner Angaben zum Ort seiner Hauptsozialisation seine wahre Her-
kunft verschleiert hat. Somit hat er seine Mitwirkungspflicht in nicht ent-
schuldbarer Weise verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärun-
gen zu seinem tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerde-
führer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.10).
6.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszuge-
hen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbeh-
ren seine Vorbringen bezüglich des Ortes seiner hauptsächlichen Soziali-
sation sowie seine Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich
vermag der Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeit-
E-6961/2014
Seite 15
punkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen o-
der zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht
seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die
Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen.
8.3 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Ver-
fügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen
und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45
Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls
Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine men-
schenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht
(BVGE 2014/12 E. 5.11).
E-6961/2014
Seite 16
8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-falls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch mit Zwischenverfügung vom 3. Dezem-
ber 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6961/2014
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer