B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-696/2016
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesch,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2015 / N (…).
E-696/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Januar 2013 in der Schweiz um
Asyl nach. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, sein Vater sei
Mitglied der Jamaat-e-Islami (islamistische Organisation) gewesen. Nach
dessen Tod im Januar 2012 sei er von der Awami-Liga aufgefordert wor-
den, bei der Partei mitzumachen, was er verweigert habe. Am 16. und
19. September 2012 sei in seiner Abwesenheit die Polizei bei ihm zu Hause
vorbeigekommen. Diese habe ihn gesucht, weil Anhänger der Awami-Liga
ihn beschuldigt hätten, in eine Auseinandersetzung involviert gewesen zu
sein, was nicht gestimmt habe. Er habe Angst bekommen und Bangla-
desch deshalb am 26. September 2012 verlassen. Nach seiner Ausreise
seien weiterhin Leute zu seiner Familie nach Hause gekommen. Zudem
führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit 2003 mehrere (…) erlitten
und sich in Bangladesch aufgrund seiner Probleme und mangelnder finan-
zieller Mittel nicht richtig behandeln lassen können.
A.b Mit Verfügung vom 17. März 2014 wies das BFM das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begrün-
det, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standgehalten
hätten. Die Aufforderungen der Awami-Liga zum Beitritt und die Besuche
der Polizei habe er knapp, oberflächlich und unsubstanziiert geschildert.
Ferner habe er nicht erklären können, warum er die falschen Anschuldi-
gungen nicht richtiggestellt habe. Zudem habe er widersprüchliche Anga-
ben zur Möglichkeit der Beschaffung von Identitätspapieren, zur Ausreise
und zu den geltend gemachten Verfolgungsversuchen nach der Ausreise
gemacht.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumut-
bar und möglich. Das (…)leiden des Beschwerdeführers sei in Bangla-
desch behandelbar und die Operation, die er sich in seinem Heimatstaat
nicht habe leisten können, sei gemäss seines behandelnden Arztes nicht
nötig. Es stehe ihm frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle me-
dizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG).
A.c Mit Eingaben vom 12. und 15. April 2014 reichte der Beschwerdeführer
dem BFM unkommentiert einen Arztbericht vom 8. April 2014 und fremd-
sprachige Akten (Polizei- und Gerichtsakten) samt englischer Übersetzung
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ein. Diese wurden durch die Vorinstanz am 16. April 2014 an das Bundes-
verwaltungsgericht übermittelt.
A.d Mit Schreiben vom 24. April 2014 sandte das Bundesverwaltungsge-
richt dem BFM die Akten zurück und teilte diesem mit, dass innert der
Rechtsmittelfrist keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März
2014 erhoben worden sei.
A.e Am 1. Mai 2014 informierte das BFM den Beschwerdeführer darüber,
dass der Asylentscheid seit dem 18. April 2014 rechtskräftig sei, es ihm
aber freistehe, ein Widererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG einzu-
reichen. Die Originale der eingereichten Akten wurden dem Beschwerde-
führer zurückgesandt.
A.f Am 12. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM unter er-
neuter Einreichung des Arztberichts vom 8. April 2014 und der banglade-
schischen Polizei- und Gerichtsakten um wiedererwägungsweise Aufhe-
bung der Verfügung vom 17. September 2014 sowie um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl.
A.g Auf dieses Gesuch trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juni 2014
zufolge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer die
Vorinstanz erneut um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung
vom 17. September 2014 sowie um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung von Asyl und beantragte Verzicht auf die Erhebung
eines Gebührenvorschusses.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er die bangladeschischen Polizei-
und Gerichtsakten samt englischer Übersetzung, einen Sendungsschein
und zwei Briefumschläge, mit denen ihm die Beweismittel zugeschickt wor-
den seien, einen Arztbericht des Spitalzentrums B._______ vom 11. Sep-
tember 2015, einen Auszug aus dem Amnesty Report 2015 und eine Be-
stätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 – eröffnet am 7. Januar 2016 –
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung
vom 17. September 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2016
(Poststempel: 3. Februar 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei das SEM anzuweisen, weitere Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft zu treffen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Sistierung des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der
aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Zudem beantragte er,
die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen.
Zur Untermauerung seiner Ausführungen verwies der Beschwerdeführer
auf zwei Internetartikel von sowie zwei Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts (D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 und
D-1587/2014 vom 13. Oktober 2014) und legte Belege betreffend den Er-
halt der bangladeschischen Polizei- und Gerichtsakten ins Recht. Zudem
kündigte er an, auf seinen Namen ausgestellte Suchbefehle ("warrant let-
ters") und eine Bestätigung der Mitgliedschaft seines Vaters bei der Ja-
maat-e-Islami beibringen zu wollen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung wies es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls ab und
setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschus-
ses.
F.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 (Poststempel: 22. Februar 2016) reichte
der Beschwerdeführer einen Beleg betreffend die Bezahlung des Kosten-
vorschusses und eine deutsche Übersetzung der beigebrachten Polizei-
und Gerichtsakten ein.
G.
Am 10. März 2016 legte der Beschwerdeführer ein englischsprachiges
Schreiben der Jamaat-e-Islami vom 20. Februar 2016 samt deutscher
Übersetzung ins Recht.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
5.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos-
sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermas-
sen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechts-
mittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens
zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach
Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorange-
gangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Be-
gehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vor-
angegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Ak-
teneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem end-
gültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d).
5.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die-
nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglich-
keit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit
nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3
VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch vom 12. Oktober
2015 sinngemäss Wiedererwägungsgründe nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG geltend. Namentlich führte er aus, er habe sich nach Eröffnung des
Asylentscheides vom 17. März 2014 umgehend um die Beschaffung von
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Seite 7
Beweismitteln bemüht. Kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist habe er vom
Eigentümer seines Hauses in Dhaka die Anklageschrift des "Gerichts der
Volksrepublik Bangladesch" und Unterlagen der Polizei erhalten. Darin
werde er als erster Angeklagter aufgeführt und eines ernsthaften Verbre-
chens (Angriff auf das Regime mit illegalen Waffen) beschuldigt, welches
er am (…) September 2012 begangen haben solle. Die Anklage sei haltlos;
er habe sich nichts dergleichen zu Schulden kommen lassen. Er habe die
erhaltenen Dokumente dem BFM zum frühestmöglichen Zeitpunkt einge-
reicht. Auf formellem Wege hätte er diese nie erhältlich machen können; er
habe sie lediglich informell über seinen Hauseigentümer beschaffen kön-
nen. Von diesem habe er ausserdem erfahren, dass die Polizei sein Haus
seit seiner Ausreise überwache und zweimal bei ihm zu Hause nach seiner
Familie gefragt habe, nachdem er im August 2014 (zwecks eines Inter-
views zur Abklärung der Identität) auf der bangladeschischen Botschaft in
der Schweiz habe vorsprechen müssen. Aufgrund der Stresssituation und
der Sorge um seine Familie habe sich ausserdem sein Gesundheitszu-
stand verschlechtert.
Im Übrigen bezog sich der Beschwerdeführer auf seine Asylgründe und
machte Einwendungen zum Asylentscheid (vgl. das Gesuch um Wiederer-
wägung S. 3 f.).
6.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres abweisenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Tat-
sachen und Beweismittel seien weder neu noch erheblich im Sinne von Art.
66 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die von ihm erneut zu den Akten gegebenen Do-
kumente müssten ihm vor Erhalt der Verfügung vom 17. März 2014 be-
kannt gewesen sein. Er habe diese jedoch erst nach dem negativen Asyl-
entscheid eingereicht, ohne dass während des Verfahrens ein Bemühen
um Beschaffung von Beweismitteln erkennbar gewesen wäre. Damit habe
er gegen seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG
verstossen. Seine Erklärung, die Einreichung der Beweismittel sei ihm zu
keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, sei nicht glaubhaft, zumal er
gemäss eignen Angaben mit seiner Ehefrau in Bangladesch in Kontakt ge-
standen habe und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er seinen Hausei-
gentümer nicht zu einem früheren Zeitpunkt kontaktiert habe, um an die
Unterlagen zu gelangen. Die Angabe, die Polizei habe ihn an seinem ehe-
maligen Wohnort in Bangladesch gesucht, bleibe fragwürdig. Zum einen
nehme er dies nur an, zum anderen seien seine Asylvorbringen als un-
glaubhaft eingestuft worden.
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Seite 8
Soweit der Beschwerdeführer angebe, sein Gesundheitszustand habe sich
verschlechtert, werde er darauf hingewiesen, dass die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) nur dann
angenommen werde, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führe. Aus dem
eingereichten Arztbericht sei zu schliessen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer in keiner lebensbedrohlichen Situation befinde. Ausserdem habe er be-
reits vor seiner Ausreise in Bangladesch medizinische Behandlung in An-
spruch genommen, was ihm auch aktuell möglich wäre, zumal die nötige
Grundversorgung in seinem Heimatstaat vorhanden sei.
Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 17. März 2014 beseitigen könnten.
6.3 In seiner Beschwerdeschrift und mit Eingabe vom 19. Februar 2016
hält der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM im Wesentlichen
entgegen, er habe zu Beginn des Asylverfahrens ein Merkblatt erhalten,
mit dem er auf seine Rechte und Pflichten während des Asylverfahrens
hingewiesen worden sei. Dieses habe er zwar gelesen, aber nicht verstan-
den. Auch nachdem ihm seine Frau und der Eigentümer seines Hauses in
Bangladesch (während des laufenden Verfahrens) mehrfach über Besuche
der Polizei informiert hätten, sei er nicht darauf gekommen, dass es eine
offizielle Anklage gegen ihn geben könnte beziehungsweise er sich um die
Beschaffung von Beweismitteln kümmern müsste. Die eingereichten Do-
kumente seien ihm vor dem 17. März 2014 aber ohnehin nicht bekannt
gewesen; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM vom Gegenteil
ausgehe. Unbesehen des Zeitpunkts der Einreichung würden die im Origi-
nal vorliegenden Beweismittel eindeutig belegen, dass ihm in Bangladesch
Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor Verfolgung und un-
menschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Folter
drohe. Aufgrund seiner physischen Konstitution hätte eine exzessive Ge-
waltanwendung ihm gegenüber mit grosser Wahrscheinlichkeit seinen Tod
zur Folge. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, in-
dem sie auf eine Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet und
dies mit der verspäteten Einreichung begründet habe. Auch die Einschät-
zung im Asylentscheid, wonach seine Vorbringen unglaubhaft seien, dürfe
nicht dazu führen, dass neue Beweismittel gar nicht mehr gewürdigt wür-
den. Sodann seien in seinem Fall – wie es im Verfahren D-1587/2014 ge-
macht worden sei – betreffend die Echtheit der eingereichten Dokumente
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Seite 9
und seine Verfolgung in Bangladesch seriöse Abklärungen durch die
schweizerische Botschaft in Dhaka vorzunehmen.
Des Weiteren kündigt der Beschwerdeführer an, es würden "warrant let-
ters" (Suchbefehle) auf seinen Namen bestehen. Er habe seinen Hausei-
gentümer eindringlich gebeten, diese erhältlich zu machen. Zudem werde
er eine Stellungnahme der Jamaat-e-Islami ins Recht legen. Ausserdem
führte er aus, aus aktuellen Länderberichten ergebe sich, dass politische
Gegner der Regierung in Bangladesch mit grosser Brutalität verfolgt wür-
den. Dies gelte insbesondere auch für Mitglieder beziehungsweise mut-
massliche Mitglieder der Jamaat-e-Islami (vgl. die Beschwerdeschrift S. 7–
11). Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3778/2013 (vom
16. Juli 2015 als Referenzurteil publiziert) die generelle Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs verneint. Für ihn würde der Vollzug der Weg-
weisung hingegen einen Verstoss gegen Völkerrecht, namentlich die
EMRK und das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (Folter Üb., SR 0.105) bedeuten, da er von den staatlichen Be-
hörden wegen eines konstruierten Verdachts auf eine schwere Straftat im
Zusammenhang mit politischer Gewalt verfolgt werde.
Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer die Bedingungen, unter denen
er im Rahmen des Asylverfahrens am 6. März 2014 angehört worden war,
macht Einwendungen gegen den Asylentscheid vom 17. März 2014 und
wiederholt die im Wiedererwägungsgesuch vom 12. Oktober 2015 ge-
machten Ausführungen.
7.
Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht
abgewiesen hat.
7.1 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen
entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für
Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Be-
schwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nach-
teil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung fin-
den können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfah-
rens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht
vorgebracht werden konnten (vgl. MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Art. 66 Rz. 16 f.).
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Seite 10
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Wiedererwägungsgesuch
ein zwanzig- und ein dreiseitiges Dokument zu den Akten, die vom (…)
April 2014 datieren und so genannte "true copies" (echte Kopien) der Ori-
ginalakten darstellen sollen. Den beigebrachten Übersetzungen zufolge
handelt es sich um einen Kurzbericht (Fast information report) der Polizei
vom (…) September 2012 samt namentlicher Auflistung von 36 Beschul-
digten (vgl. die Übersetzungen S. 1–7), eine Notiz betreffend Eröffnung ei-
nes Verfahrens durch den zuständigen Beamten (vgl. die Übersetzungen
S. 8), einen Zeugenbericht eines Polizisten über die Ereignisse vom (…)
September 2012 (vgl. die Übersetzungen S. 9-18) und eine Meldung über
die Flüchtigkeit der Beschuldigten sowie Mitteilungen über den Erlass meh-
rerer Haftbefehle (am […] September 2012, […] Februar 2013 und […] April
2013; vgl. die Übersetzungen S. 19-20).
Sämtliche Akten wurden erstellt, als das Asylverfahren des Beschwerde-
führers vor dem BFM hängig war. Sie sind somit grundsätzlich geeignet,
einen Wiedererwägungsgrund zu begründen. Der Beschwerdeführer hat
es indessen sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der vorliegen-
den Beschwerde unterlassen, entschuldbare Gründe für das verspätete
Einreichen der Beweismittel darzulegen. Seine Ausführungen betreffend
die Gründe der späten Einreichung der Dokumente im Wiedererwägungs-
gesuch sowie auf Beschwerdeebene sind unbehelflich. Vorliegend ist we-
der von Belang, weshalb er auf die Einreichung einer Beschwerde gegen
den Asylentscheid vom 17. März 2014 verzichtet noch dass er sich an
seine Mitwirkungspflicht nicht erinnert haben will. Festzustellen bleibt, dass
er die beigebrachten Akten bereits im Asylverfahren hätte erhältlich ma-
chen müssen und diese zumindest in einem Beschwerdeverfahren gegen
den Asylentscheid hätte einreichen können.
7.2.2 Trotz verspäteter Geltendmachung von Vorbringen muss ein Asylent-
scheid in Wiedererwägung gezogen werden, wenn durch den Vollzug des
ursprünglichen Entscheids das Gebot des Non-Refoulement verletzt würde
(vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.1 f. mit Verweis auf EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).
Es bleibt daher zu prüfen, ob mit den eingereichten Beweismitteln für den
Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit ein konkretes Risiko ("real risk") von Folter oder
einer unmenschlichen Behandlung glaubhaft gemacht wurde und der Voll-
zug der Wegweisung aus diesem Grund unzulässig wäre (vgl. Art. 83 Abs.
3 AuG). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, dies explizit zu prüfen.
Zumindest hat sie festgehalten, dass die eingereichten Beweismittel nicht
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Seite 11
nur nicht neu, sondern auch nicht erheblich seien (vgl. die angefochtene
Verfügung S. 1). Damit wurde das Vorliegen eines konkreten Risikos impli-
zit verneint und dem Untersuchungsgrundsatz insofern hinreichend Rech-
nung getragen.
Die Einschätzung des SEM ist zu bestätigen. Aus dem Umstand, dass sich
die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren als unsubstanzi-
iert und widersprüchlich erwiesen haben, ergeben sich Zweifel an den bei-
gebrachten Dokumenten. Überdies ist notorisch, dass gefälschte Polizei-
und Gerichtsdokumente – selbst Gerichtsurteile – in Bangladesch leicht
käuflich erwerbbar sind (vgl. etwa das durch den Beschwerdeführer ange-
führte Urteil D-1587/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.3 und das zuletzt er-
gangene Urteil D-5234/2014 vom 1. April 2015 E. 7.2). Der Beweiswert der
beigebrachten Dokumente ist damit als gering einzustufen. Unbesehen
dieser Zweifel ergibt sich aus den Akten lediglich, dass der Beschwerde-
führer, nebst 35 weiteren namentlich aufgeführten und 100 bis 150 zusätz-
lichen Personen im Zusammenhang mit Ereignissen vom (…) September
2012 (Brandlegung durch Explosionen, Verwendung illegaler und gefährli-
cher Waffen) durch die Polizei gesucht wird und diesbezüglich ein Verfah-
ren eingeleitet wurde. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers,
im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit Folter oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden,
ergibt sich daraus entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene
nicht. Das Schreiben der Jamaat-e-Islami vom 20. Februar 2016 und die
weiteren Dokumente, um deren Beschaffung sich der Beschwerdeführer
bemüht (Warrant letters), sind beziehungsweise erscheinen von vorneher-
ein nicht geeignet, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs glaubhaft
zu machen. Auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung konnte daher
verzichtet werden. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die beigebrachten
Dokumente durch die Schweizerische Vertretung in Bangladesch auf ihre
Echtheit prüfen zu lassen. Das entsprechende Begehren des Beschwerde-
führers ist abzuweisen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
7.3 Betreffend die weiteren Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch kann
vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, de-
nen der Beschwerdeführer keine begründeten Einwände entgegenhält.
Der Kritik des Beschwerdeführers an den Bedingungen der Anhörung vom
6. März 2014 und am Asylentscheid vom 17. März 2014 sind sodann keine
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Seite 12
Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, weshalb auf die diesbezüglichen
Ausführungen nicht einzugehen ist. Die aktuellen Länderberichte, die der
Beschwerdeführer zum Beleg der Verfolgung von politischen Gegnern der
Regierung anführt, vermögen eine Wiedererwägung des Asylentscheids
nicht zu begründen, vermochte er doch nicht glaubhaft zu machen, dass er
von Seiten der heimatlichen Behörden als politischer Gegner angesehen
wird.
Die aktuelle Lage in Bangladesch stellt schliesslich ebenfalls keinen Wie-
dererwägungsgrund dar. In Bangladesch herrscht zurzeit keine Situation
allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile
desselben erstrecken würde. Die Gewalt vor Ort ist nicht derart flächende-
ckend und gravierend und die Sicherheitslage nicht konstant so schlecht,
dass angenommen werden müsste, jede dorthin zurückkehrende Person
sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegwei-
sungsvollzug nach Bangladesch ist mithin nicht generell unzumutbar (vgl.
das Urteil D-3778/2013 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.4.6)
7.4 Zusammenfassend sind die eingereichten Beweismittel und die Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Rechtskraft der Verfü-
gung vom 17. März 2014 zu beseitigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an
keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG oder Art. 49 VwVG rügbaren Mangel
leidet und die Beschwerde abzuweisen ist.
Der Antrag um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats des Beschwerdeführers
sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, wird mit dem Er-
lass des vorliegenden Entscheids gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf
Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung dieses Betrags wird der in glei-
cher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
E-696/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Zu deren Bezahlung wird der am 22. Februar 2016 in gleicher Höhe
geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: