B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6963/2010
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 27. August 2010/ N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1.1.2005: BFM)
verfügte am 1. Juni 2001, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen, und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 27. August 2010 – eröffnet am 30. August 2010 – ab-
erkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. Für
die Begründung wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Die Beschwerdeführenden liessen den vorinstanzlichen Entscheid mit
Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. September 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragten sie die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung, dass die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf unzulässig
seien, und die weitere Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht be-
antragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2010 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerde sei fristgerecht eingereicht worden und die ange-
fochtene Verfügung somit nicht – wie fälschlicherweise in den Akten des
Bundesamtes vermerkt – in Rechtskraft erwachsen, lud das BFM ein,
sich zur Beschwerde und insbesondere zum Stand des Einbürgerungs-
verfahrens zu äussern oder eine neue Verfügung zu erlassen, und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2010 hielt das Bundesamt
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, in
der Vernehmlassung fehle jegliche Auseinandersetzung mit der Argumen-
tation in der Beschwerde. Auch habe es das BFM unterlassen, sich zum
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Stand des Einbürgerungsverfahrens zu äussern. Der Vorinstanz wurde
Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme angesetzt.
G.
Am 28. Oktober 2010 teilte das BFM mit, das Einbürgerungsverfahren sei
nach wie vor hängig.
H.
In der Replik vom 24. November 2010 hielten die Beschwerdeführenden
an ihren Begehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl
oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen nach Art. 1 Bst. C
Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Nach Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK fällt eine Per-
son nicht mehr unter den Geltungsbereich des Abkommens, wenn sie es
nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt
worden ist, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in
Anspruch zu nehmen.
4.
4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die politische Situation in Kosovo habe sich seit der Anerken-
nung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und der Asylgewährung
grundlegend verändert und entspreche nicht mehr jener, welche seiner-
zeit die Flucht verursacht und zur Asylgewährung in der Schweiz geführt
habe. Aufgrund der veränderten Situation seien die Voraussetzungen von
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt, weshalb die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen werde.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden gel-
tend, sie hätten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht wahrnehmen
können, da sie in den Sommerferien gewesen seien, als sie vom BFM zur
Stellungnahme aufgefordert worden seien. Mit den in einem Abstand von
weniger als zwanzig Tagen während den Sommerferien erfolgten Zustel-
lungsversuchen habe ihnen die Vorinstanz keine tatsächliche Möglichkeit
gegeben, sich zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vernehmen zu
lassen. Zudem habe es das Bundesamt unterlassen, die Vorakten ange-
messen zu prüfen, andernfalls ihm aufgefallen wäre, dass ein Asylwider-
ruf vorliegend nicht zulässig sei.
Zur Unzulässigkeit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führten
sie aus, gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK könne die Flüchtlingsei-
genschaft nicht aberkannt werden, wenn es Personen aus triftigen, auf
die frühere Verfolgung zurückgehenden Gründen ablehnen würden, sich
unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen. Gemäss ständiger Pra-
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xis zu dieser Norm sei eine einmal erlittene Verfolgung auch nach Wegfall
einer aktuellen Gefährdung weiterhin als asylrechtlich relevant zu be-
trachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwin-
genden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar
sei. Sie seien aufgrund zwingender Gründe als Flüchtlinge anerkannt
worden, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht infolge veränderter Si-
cherheitslage aberkannt werden könne.
5.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen der an-
gefochtenen Verfügung ihren Pflichten, die sich aus dem Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ergeben, hinreichend nach-
gekommen ist.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert. Er umfasst als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vor-
gängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhö-
rung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31
VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde
(Art. 32 VwVG) und auf Abnahme der angebotenen sowie tauglichen Be-
weise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, wel-
che spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Ein-
zelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem
übergeordneten Verfassungsrecht in Form des Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) ergeben.
5.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen ei-
ne Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl.
aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MI-
CHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamen-
taux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/
St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 46, 107 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im
Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung
und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
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des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der
Mitwirkungsrechte der Parteien bildet sodann als weiterer Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffe-
nen sorgfältig sowie ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG
gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Ent-
scheid zu begründen (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. auch AUER/MALINVER-
NI/HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu
Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 119). Die Begründung eines
Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen
zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich wa-
ren. Damit soll der Adressat des Entscheids auch in die Lage versetzt
werden, diesen sachgerecht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ALE-
XANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 35, N 10,
17).
5.3
5.3.1 Vorliegend hatten die Beschwerdeführenden nicht die Möglichkeit,
sich vorgängig zum bevorstehenden Asylwiderruf zu äussern, da ihnen
die entsprechende Aufforderung trotz zweimaligen Versuchs nicht zuge-
stellt werden konnte. In der Beschwerde machen sie geltend, damit habe
das BFM ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 AsylG gilt eine Mittei-
lung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen be-
rechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem
ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt. Diese Zustellungs-
fiktion rechtfertigt sich jedoch gemäss Rechtsprechung nur dann, wenn
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung des behördli-
chen Aktes gerechnet werden musste (vgl. BGE 134 V 49 E.4 mit zahlrei-
chen Hinweisen).
Aus den Akten geht hervor, dass die Verfügung vom 23. Juli 2010 betref-
fend Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zugestellt werden konnte.
Bezüglich der Verfügung vom 10. August 2010 ist die Zustellung mangels
Rückschein nicht bewiesen. Im Zeitpunkt der Zustellungsversuche hatten
die Beschwerdeführenden keine Kenntnis davon, dass ein sie betreffen-
des Verfahren beim BFM hängig war, und sie mussten mithin nicht mit der
Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen. Die Zustellungsfiktion gilt
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folglich nicht. Die Verfügungen sind somit nicht korrekt zugestellt worden,
was den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5.3.2 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat das Bundesamt den Anspruch
auf rechtliches Gehör zudem offensichtlich verletzt, indem es seiner Be-
gründungspflicht nicht nachgekommen ist.
Das BFM begründete die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis
auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 FK damit, seit der An-
erkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und der Gewährung
des Asyls habe sich die politische Situation in Kosovo grundlegend ver-
ändert und entspreche nicht mehr jener, die seinerzeit fluchtverursachend
gewesen sei und zur Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe.
Dabei beschränkte es sich darauf, auszuführen, inwiefern sich die dortige
Lage in den letzten zwölf Jahren und namentlich seit der Unabhängig-
keitserklärung Kosovos vom 17. Februar 2008 verändert habe. Indessen
wurde weder in der angefochtenen Verfügung noch in den Stellungnah-
men vom 11. und 28. Oktober 2010 ausgeführt, aus welchen Gründen die
Beschwerdeführenden aus ihrer Heimat flohen und in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt worden sind, beziehungsweise weshalb ihnen Asyl
gewährt wurde. Erst die Konsultation der vorinstanzlichen Akten gibt dar-
über Aufschluss, dass sie aufgrund verschiedener traumatischer Erleb-
nisse, welche in diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre zurückla-
gen, in Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK als Flüchtlinge an-
erkannt wurden und ihnen Asyl gewährt wurde, da sie den Schutz ihres
Heimatstaates aus triftigen Gründen, welche auf diese frühere Verfolgung
zurückgingen, ablehnten (vgl. Akten BFM A26/4). Die Entwicklung der all-
gemeinen politischen Lage in der ehemaligen jugoslawischen bezie-
hungsweise serbischen Provinz Kosovo beziehungsweise im heutigen
Staat Kosovo wurde im angefochtenen Entscheid in keiner Weise in Be-
zug zu den individuellen Fluchtgründen der Beschwerdeführenden ge-
setzt. Somit ist mangels entsprechender Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung auch aus objektiver Sicht nicht ersichtlich, weshalb die
Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Voraussetzungen für die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung seien zum
heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Damit ist eine sachgerechte An-
fechtung des Entscheids in Frage gestellt, was einer Verletzung der Be-
gründungspflicht gleichkommt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-8050/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3).
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Seite 8
5.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern gutzuheissen, als
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sa-
che ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Angesichts der Rückweisung an die Vorinstanz ist auf die weiteren
Rechtsbegehren und deren Begründung nicht einzugehen, da es Sache
des Bundesamtes sein wird, sich damit zu befassen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegen-
standslos wird.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) ist den vertretenen Beschwer-
deführenden zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzu-
sprechen. Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden wurde
keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird
indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Ver-
fahren der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann.
Gestützt auf die massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE)
und die Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird die von der Vorin-
stanz zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 400.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
27. August 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zu erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zu entrich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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