B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6963/2015
Ur t e i l vom 6 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Ungarn (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit
wurde am 2. September 2015 eine Handknochenanalyse zur Altersbestim-
mung durchgeführt.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ vom 11. September 2015 machte der Beschwer-
deführer geltend, er habe seinen Heimatstaat vor zwei Monaten verlassen
und sei über verschiedene Länder am 28. August 2015 in die Schweiz ein-
gereist. In Ungarn habe man seine Fingerabdrücke genommen.
Gestützt auf seine Aussagen sowie einen Abgleich der Fingerabdrücke mit
der Zentraleinheit Eurodac, welche ergab, dass der Beschwerdeführer am
22. August 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, wurde ihm
anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit
Ungarns, Österreichs oder Deutschlands für die Durchführung seines Asyl-
und Wegweisungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid und der Möglichkeit einer Überstellung in eines dieser Länder
das rechtliche Gehör gewährt, welches gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer
machte dazu geltend, er möchte nicht nach Ungarn zurückgehren. Er habe
in Österreich und Deutschland keine Fingerabdrücke gegeben.
Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer zum Resultat der Handkno-
chenanalyse das rechtliche Gehör gewährt und mitgeteilt, dass er mangels
glaubhaft gemachter Minderjährigkeit als volljährige Person zu behandeln
sei.
B.
Das SEM ersuchte am 24. September 2015 die ungarischen Behörden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
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der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme ("take back") des Be-
schwerdeführers.
Am 12. Oktober 2015 teilten die schweizerischen Behörden den ungari-
schen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 24. Septem-
ber 2015 erhalten hätten, erachteten sie Ungarn als zuständig für die Be-
handlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers und ersuchten gleich-
zeitig um praktische Angaben zum Transfer.
C.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 – zugestellt am 24. Oktober 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen
Kanton mit deren Vollzug. Weiter händigte es dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, ei-
ner allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Zuständigkeit der Schweiz und die materielle Prüfung seines Asylgesuchs,
eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung.
Die Vollzugsbehörden seien als vorsorgliche Massnahme anzuweisen, von
Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung
abzusehen. Ferner wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Für die Beschwerdebegründung und die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. November 2015 räumte das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
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ein und entschied, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 18. Dezember 2015
dazu Stellung.
H.
Mit Eingaben vom 30. Dezember 2015 und 7. Januar 2016 wurden zwei
Beweismittel eingereicht.
I.
Eine Anfrage des Amts (…) vom 9. Februar 2016 wurde vom Gericht am
12. Februar 2016 beantwortet.
Das BundesverwErwägungenaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 GeErwägungenmäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts ande-
res bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt
es sich – insbesondere aufgrund der in dieser Rechtsfrage neuergangenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 E. 13, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) – im
Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) die Entwick-
lung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbe-
sondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn über-
stellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
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dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere E. 13 des Urteils).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung des Beschwerde-
führers nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene
Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks
Neubeurteilung beantragt wurden. Somit ist die Angelegenheit zur Abklä-
rung im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
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5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht
vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten
ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzuspre-
chen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt
wurde.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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