B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6963/2018
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 28. November 2018 / N (…).
E-6963/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) Juli 2018 in der Schweiz um Asyl
und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. An-
lässlich der Personalienaufnahme vom 30. Juli 2018 und der Anhörung
vom 19. November 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Er sei kurdischer Ethnie, geboren in B._______, in der Provinz C._______,
wo er bis zu seiner Ausreise im (…) 2018 mit seinem Bruder und dessen
Familie gewohnt habe. Er sei als (…) tätig gewesen und habe nebenbei
eine (…) betrieben. Für türkische Verhältnisse habe er gut verdient. Seit
(…) habe er die Demokratische Partei der Völker (HDP) als freiwilliger Hel-
fer unterstützt und im Jahr 2018 schliesslich seine Mitgliedschaft beantragt.
Anlässlich der Wahlen im April 2017 und Juni 2018 habe er (…), wobei er
am (…) habe. Als er ihn darauf angesprochen habe, habe dieser ihn als
(…) beschimpft, danach seien sie von anwesenden Personen getrennt
worden. Während den drei bis vier Jahren vor seiner Ausreise, seien Gue-
rillas der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (…) Mal auf ihn zugekommen und
hätten ihn um Lebensmittel gebeten oder ihm Geld gegeben, damit er diese
im Dorf habe besorgen können. Am (…) 2018, am Tag nach dem (…), habe
er ihnen das letzte Mal Lebensmittel geliefert. Vielleicht habe ihn jemand
gesehen, denn in der (…) sei er von der Gendarmerie abgeholt und für (…)
Tage festgehalten worden. Während diesen (…) Tagen in Haft sei er be-
schimpft, bedroht und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Sie
hätten herausfinden wollen, wo sich die Guerilla aufhalte. Das schlimmste
seien jedoch die Beschimpfungen seiner verstorbenen Mutter gewesen.
Ob ein Zusammenhang zum Vorfall (…) bestehe, könne er nicht sagen. Am
(…) 2018 habe er anlässlich eines Besuches bei seinem Bruder in
C._______ von seinem Bruder in B._______ erfahren, dass er dort von der
Polizei gesucht worden sei. Deshalb sei er nach einem kurzen Aufenthalt
bei einem anderen Bruder in D._______ am (…) 2018 ausgereist und in
einem geschlossenen Transporter bis in die Schweiz gefahren worden.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer zwei (…), zwei Spitaldoku-
mente (…), eine Buchungsbestätigung sowie eine Quittung bezüglich ei-
nes Aufenthalts im „(…)“ in D._______ und ein auf den (…) 2018 datiertes
Mitgliederformular für die HDP (alles im Original) zu den Akten. Als Identi-
tätsdokumente gab er seine Identitätskarte ab.
E-6963/2018
Seite 3
B.
Gemäss den „Medizinischen Informationen“ des Ambulatoriums (…) vom
(…) 2018 besteht der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung
mit Flashbacks, Albträumen und Schlafstörungen nach erlittener Folter mit
Schlägen bis zur Bewusstlosigkeit (vgl. A16 und A20).
C.
Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum
Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu
nehmen, wovon er mit Schreiben vom 27. November 2018 Gebrauch
machte. Der Eingabe legte er eine Auskunft der Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Februar 2018 bei.
D.
Mit Verfügung vom 28. November 2018 (Eröffnung gleichentags) verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Dezember 2018
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme
zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht bat er sinngemäss um die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
F.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdefüh-
rer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter
Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut
und forderte den Beschwerdeführer auf, entweder einen Bedürftigkeitsbe-
leg nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
E-6963/2018
Seite 4
H.
Am 9. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer die ersuchte Fürsorge-
bestätigung fristgemäss ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-6963/2018
Seite 5
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vo-
rinstanz in ihrem Entscheidentwurf vom 26. November 2018 die Vorbringen
des Beschwerdeführers für nicht asylrelevant.
So berichte er, dass Leute, welche die Guerilla unterstützen würden, in der
Türkei für mehr als zehn Jahre ins Gefängnis kommen oder gar getötet
würden. Offenbar habe es gegen ihn aber kein Beweismittel gegeben,
sonst hätte die Polizei ihn wohl kaum nach (…) Tagen bereits wieder frei-
gelassen. Hinzu komme, dass er weder besonders stark politisch engagiert
gewesen sei, noch politisch aktive Verwandte habe. Die Behauptung, wo-
nach er möglicherweise vieles vergessen habe, werde durch die vorliegen-
den Medizinalakten nicht gestützt, da es sich bei der erwähnten posttrau-
matischen Belastungsstörung bloss um einen Verdacht handle. Bei den
geschilderten Behelligungen durch die türkischen Behörden handle es sich
daher nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen
E-6963/2018
Seite 6
Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren wür-
den. Diese würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen,
welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher
Weise treffen könnten.
Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen.
Er sei ledig und kinderlos, spreche fliessend Türkisch und habe einen Bru-
der in D._______. Ihm wäre daher eine innerstaatliche Fluchtalternative
zur Verfügung gestanden. Von dort hätte er auch versuchen können, her-
auszufinden, weshalb er jüngst zweimal im Dorf gesucht worden sei. Es
erscheine unwahrscheinlich, dass man auch im Westen der Türkei nach
ihm gesucht hätte. Dies gelte umso mehr, als dass er kein besonderes po-
litisches Profil aufweise, nie in ein Strafverfahren verwickelt gewesen sei
oder offiziell gesucht und festgenommen worden sei. Die geltend gemach-
ten Nachteile würden sich aus lokal oder regional beschränkten Verfol-
gungsmassnahmen ableiten. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen
durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen
könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
Aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP könne nicht ausgeschlossen werden,
dass es tatsächlich zum geschilderten Vorfall (…) gekommen sei, auch
wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dass er die geltend
gemachten Tätigkeiten für die HDP ausgeführt habe und die Behörden
deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um be-
gründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzuneh-
men. Es gehe aus seinen Aussagen nicht hervor, dass er in einer exponier-
ten Stellung für die HDP tätig gewesen sei.
5.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 23. Mai 2018 führte
der Beschwerdeführer aus, ihm würde bei einer Rückkehr in die Türkei ent-
weder der Tod oder eine Verhaftung seitens der türkischen Behörden dro-
hen. Sein Bruder aus D._______ habe ihn per Telefon darüber informiert,
dass die türkischen Behörden ihn gesucht hätten. Dem Update der SFH
sei überdies zu entnehmen, dass eine mutmassliche oder tatsächliche Un-
terstützung der PKK zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen
könne. Diese Verhaftungen würden zum Teil willkürlich erfolgen und Per-
sonen würden aufgrund von fragwürdigen Indizien oder Geständnissen in-
haftiert, als PKK-Mitglieder bezeichnet und angeklagt werden, wobei kein
rechtsstaatliches Verfahren gewährt werde, die Haftbedingungen prekär
seien und die Insassen degradierender Behandlung bis hin zu Folter und
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Seite 7
Misshandlungen ausgesetzt seien. Hinzu komme, dass er daneben auch
noch die HDP als freiwilliger Helfer und Mitglied unterstützt habe. Weiter
gebe es politische Datenblätter auf lokaler und nationaler Ebene, wobei
auch Personen mit einem lokalen Datenblatt – wie überwiegend wahr-
scheinlich auch er selbst – einer Gefährdung ausgesetzt werden könnten,
da die Polizei in allen Landesteilen sehr einfach und schnell auf Verdacht
die Informationen der lokalen Fiche einholen könne. Ein solcher könne sich
bereits aus der Herkunftsregion ergeben. Bei ihm würden somit mehrere
Faktoren zusammentreffen, welche als überwiegend wahrscheinlich er-
scheinen liessen, dass er bei einer Rückkehr entsprechenden Repressio-
nen sowie damit verbundenen unmenschlichen Behandlungen durch die
türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre. Eine innerstaatliche Flucht-
alternative habe er nicht.
5.3 In ihrem definitiven Asylentscheid vom 25. Mai 2018 hielt die Vorinstanz
an ihrer Begründung fest und führte zur Stellungnahme des Beschwerde-
führers vom 27. November 2018 aus, es seien keine Tatsachen oder Be-
weismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des
SEM rechtfertigen könnten. Da er nach (…) Tagen auf dem Polizeiposten
entlassen worden sei, scheine kein grosses Verfolgungsinteresse an sei-
ner Person zu bestehen. Dass er nach der Zustellung des Entscheident-
wurfs auf einmal geltend gemacht habe, dass in D._______ nach ihm ge-
fahndet worden sei, sei eine durch nichts belegte Parteiaussage. Es gebe
keinen Anlass davon auszugehen, dass über ihn ein lokales Datenblatt
existiere. Selbst wenn dem so wäre, würden aufgrund einer solchen inoffi-
ziell bestehenden lokalen Fiche ohne gesetzliche Grundlage im Alltagsle-
ben kaum konkrete Probleme erwachsen. Es sei zwar nicht ausgeschlos-
sen, dass eine lokale Fiche seitens der örtlichen Sicherheitskräfte vor allem
in Dörfern und kleinen Städten oder in sensiblen Umgebungen zu Nachtei-
len wie Kontrollen, Beschattungen oder Schikanen führen könnten. Solche
Nachteile würden jedoch in aller Regel kaum ein asylrelevantes Ausmass
erreichen. Eine Botschaftsabklärung sei aufgrund des inoffiziellen Beste-
hens solcher lokaler Fichen nicht möglich.
5.4 Auf Beschwerdeebene legt der Beschwerdeführer dar, dass (…), wel-
che in Verdacht gerieten, den Guerillas Hilfe geleistet zu haben, entweder
durch die türkischen Sicherheitskräfte in den Bergen exekutiert oder wegen
der „Unterstützung des Terrorismus“ zu langjährigen Freiheitsstrafen ver-
urteilt würden. An den psychischen und physischen Folgen der menschen-
unwürdigen Behandlung während der (…) Haft leide er immer noch. Es sei
daher nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz diese durch ärztliches
E-6963/2018
Seite 8
Zeugnis belegten gesundheitlichen Folgen als nicht asylrelevant betrachte.
Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme
zum Entscheidentwurf geltend gemachten Vorbringen betreffend die Da-
tenblätter, die willkürlichen Verhaftungen sowie die prekären Haftbedingun-
gen und fügt Informationen zur allgemeinen Situation in der Türkei bei. Er
bemängelt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach für ihn eine inner-
staatliche Fluchtalternative im Westen der Türkei bestünde. Da das Land
durch eine islamo-faschistische Clique regiert werde, könne zurzeit nicht
die Rede von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, fairen Verfahren und der
Einhaltung von Menschenrechten sein. Jeder anders denkende Mensch
laufe Gefahr, verhaftet zu werden. Davor sei man nirgendswo in Sicherheit.
Es genüge bereits ein kleiner Verdacht, um verhaftet zu werden, weshalb
sein politisches Engagement für die HDP durchaus asylrelevant sei.
6.
6.1 Das Engagement des Beschwerdeführers für die HDP sowie die (…)
Haft aufgrund der vermuteten Unterstützung der PKK sind im Kontext des
2015 wieder aufgebrochenen Konflikts zwischen der türkischen Regierung
und den Kurden in der Türkei sowie den kurdischen Autonomiebestrebun-
gen in Syrien zu beurteilen (vgl. etwa: International Crisis Group [ICL], The
human cost of the PKK conflict in Turkey: The case of Sur, 17. März 2016,
ranean/turkey/human-cost-pkk-conflict-turkey-case-sur; ICL, The PKK’s fa-
teful choice in Northern Syria,
north-africa/eastern-mediterranean/syria/176-pkk-s-fateful-choice-
northern-syria, alle abgerufen am 21. Dezember 2018). Danach ist nicht
ausgeschlossen, dass Personen kurdischer Ethnie, welche sich für die In-
teressen der Kurden einsetzen, von den türkischen Behörden registriert
und überwacht werden. Ebenso ist nicht unwahrscheinlich, dass Personen
mit Beziehungen zu pro-kurdischen Parteien unter Druck gesetzt und zur
Zusammenarbeit mit den Behörden gezwungen werden, allenfalls auch un-
ter Anwendung von Gewalt.
6.1.1 Weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht ziehen die
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers betreffend seine Tätigkeit
als (…), seine gelegentliche Unterstützung der Guerilla der PKK, seinen
Zusammenstoss mit (…) oder seine Funktion als (…) für die HDP in Zwei-
fel. Unglaubhaft ist allerdings seine Behauptung in der Stellungnahme zum
Entscheidentwurf der Vorinstanz, er habe wenige Tage zuvor von seinem
Bruder erfahren, dass er auch in D._______ gesucht worden sei. In Über-
einstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen
E-6963/2018
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mit Blick auf die im Entscheidentwurf aufgezeigte innerstaatliche Aufent-
haltsalternative vielmehr als ein Versuch zu werten ist, doch noch einen
positiven Entscheid zu erwirken. Merkwürdig erscheint zudem, dass die
türkischen Behörden ihn über vier Monate nach seiner Ausreise, die seine
Familie gegenüber den Behörden bestätigt hat, angeblich trotzdem wieder
suchen. Auch die Suche nach ihm in seiner Heimatstadt am (…) 2018 wirft
Fragen auf, da es nicht nachvollziehbar ist, warum die türkischen Behörden
ihn aus der Haft entlassen würden, nur um ihn einige Tage später wieder
zu suchen. Zudem wirken seine diesbezüglichen Aussagen sehr stereotyp.
Wie die Vorinstanz darlegt, scheinen die türkischen Behörden nichts in der
Hand beziehungsweise zu wenig Interesse an seiner Person gehabt zu ha-
ben, um ihn weiterhin festzuhalten. Schliesslich macht er auch nicht gel-
tend, in den Tagen zwischen der Haft und der angeblichen Suche nach ihm
nochmals mit der Guerilla Kontakt gehabt oder sonst ein auffälliges Verhal-
ten gezeigt zu haben. Zudem ist er seinen Angaben zufolge bereits vor (…)
im (…) 2018 von (…) bezeichnet worden (vgl. A22 F99 f.), was ihn jedoch
nicht zur Ausreise bewogen hat. Inwiefern dem besagten Vorfall von (…)
2018 eine besondere Bedeutung zuzumessen wäre, ist daher nicht ersicht-
lich. Der Beschwerdeführer stammt überdies aus einer politisch wenig ak-
tiven Familie und hat sich selbst nicht stark politisch exponiert (vgl. A22
F83 f.).
6.1.2 Es wird folglich nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Unterstützung der PKK, seiner Mitgliedschaft bei der HDP und sei-
ner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie Anfeindungen und schlechter Be-
handlung in der (…) Haft ausgesetzt war. Das Bundesverwaltungsgericht
gelangt jedoch in Abwägung aller Umstände zum Ergebnis, dass die vom
Beschwerdeführer angesichts seiner Vorfluchtgründe geltend gemachten
Befürchtungen die Schwelle einer objektiv begründeten Furcht vor asyl-
rechtlich relevanten Übergriffen nicht erreichen.
6.2 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Türkei – ne-
ben dem eigentlichen Strafregister („Adli Sicil“) – auf nationaler Ebene ein
zentrales EDV-unterstütztes Registrierungssystem, das so genannte Allge-
meine Informationssystem (GBTS), unterhalten. Es handelt sich um eine
Datenbank zur Erfassung von juristisch relevanten Vorfällen zu Einzelper-
sonen durch türkische Sicherheitseinheiten. Im GBTS werden Informatio-
nen erfasst, die von Polizei und Gendarmerie gesammelt und weitergeleitet
werden; namentlich werden Fahndungs- und Verfahrensdaten von Perso-
nen registriert, die unter dem Verdacht des Begehens politischer Delikte
stehen oder standen.
E-6963/2018
Seite 10
6.2.1 Die frühere Asylrekurskommission (ARK) setzte sich in ihrer Recht-
sprechung mehrmals mit den Datenblättern im GBTS auseinander. In den
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2005 Nr. 11 führte sie
aus, nach konstanter Praxis der ARK sei bei Asylbewerbern aus der Türkei,
für welche im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung
oder „staatsfeindlicher Aktivitäten“ politische Datenblätter angelegt worden
seien, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtig-
ten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung aus-
zugehen (vgl. a.a.O. E. 5.1). Das Bundesverwaltungsgericht erwog in sei-
nem Urteil BVGE 2010/9, dass sich die Umstände, aufgrund derer die ARK
ihre Praxis entwickelt habe (vgl. EMARK 2005 Nr. 11 E. 5.1), nach Kenntnis
des Gerichts seither nicht wesentlich verändert hätten und führte die in E-
MARK 2005 Nr. 11 definierte Praxis der ARK weiter (vgl. auch BVGE
2013/25 E. 5.4.3).
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Fall aller-
dings zum Schluss, dass aufgrund der konkreten Umstände des zu beur-
teilenden Einzelfalls der allfällige Bestand eines Datenblattes nicht zur An-
nahme von begründeter Furcht vor Verfolgung führt. Es ist bereits zweifel-
haft, dass ein lokales Datenblatt während der (…) Haft des Beschwerde-
führers angefertigt worden ist. Sodann haben die türkischen Behörden
durch seine Freilassung klar signalisiert, dass sie entweder zu wenig Be-
weise haben, um ihn festzuhalten oder dass das Interesse an seiner Per-
son schlicht nicht ausreicht, um ihn weiter festzuhalten. Hinzu kommt so-
dann, dass der Beschwerdeführer nie zu einer Haft- oder Geldstrafe verur-
teilt wurde und nicht von hängigen Strafverfahren auszugehen ist (vgl. A22
F78 ff.). Dass seine Familienangehörigen nach seiner Ausreise asylrele-
vanten (Reflex-)Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden
ausgesetzt gewesen wären, macht der Beschwerdeführer ebenfalls nicht
geltend. Er bringt lediglich vor, dass die Behörden die Familienangehörigen
nach ihm gefragt hätten, was – wie bereits dargelegt – dem Gericht nicht
glaubhaft erscheint. Das Gericht verkennt nicht, dass sich durch den seit
Sommer 2015 wieder aufgeflammten bewaffneten Konflikt mit der PKK das
allgemeine Klima in der Türkei verändert beziehungsweise verschlechtert
hat. Insofern kann auch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es auf
lokaler Ebene möglicherweise zu Kontrollmassnahmen oder punktuellen
Beobachtungen durch die Sicherheitskräfte kommen könnte. Diese stellen
jedoch keine asylrelevante Verfolgung dar. Eine genügend hohe bezie-
hungsweise konkrete Verfolgungswahrscheinlichkeit ergibt sich damit für
den vorliegenden Fall nicht. Insbesondere ist weder damit zu rechnen,
dass er bei der mit einer (hypothetischen) Wiedereinreise verbundenen
E-6963/2018
Seite 11
Kontrolle asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hat, noch
dass er später in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise von den türkischen
Behörden belästigt oder behelligt wird.
6.3 Wie die Vorinstanz richtig darlegte, geht aus den beigebrachten medi-
zinischen Akten (vgl. A16 und A20) lediglich ein Verdacht auf eine posttrau-
matische Belastungsstörung hervor. Der Beschwerdeführer hat ein Vorlie-
gen einer solchen psychischen Erkrankung nicht weiter nachgewiesen,
weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie das Aussageverhalten des
Beschwerdeführers anlässlich der Personalienaufnahme und der Anhö-
rung beeinflusst hat. Auch dieser Punkt vermag daher an der vorstehenden
Einschätzung nichts zu ändern.
7.
Die Vorinstanz hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigter-
weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt und das Asylgesuch ebenso zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-6963/2018
Seite 12
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
9.2.2 Zwar ist die in der Türkei herrschende politische und menschenrecht-
liche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige
allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts kei-
nen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe
eine entsprechende Gefährdung. Die geltend gemachte Furcht vor einer
erneuten Festnahme und damit verbundener unmenschlicher Behandlung,
Folter sowie überlangen, unverhältnismässigen Freiheitsstrafen erscheint,
wie bereits dargelegt, im vorliegenden Fall nicht begründet. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 13
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Die allgemeine Lage in der Türkei ist – wie von der Vorinstanz zutref-
fend festgestellt – weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölke-
rung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Nach
dem Militärputschversuch im Juli 2016, der Annahme des Verfassungsre-
ferendums am 16. April 2017 sowie der Verlängerung des Ausnahmezu-
standes bis Juli 2018 ist die Situation zwar – auch für Kurden – schwierig
geworden. Dennoch ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen. Der Beschwerdeführer stammt auch nicht aus einer
der türkischen Provinzen, in denen eine Situation allgemeiner Gewalt an-
genommen wird, noch hat er dort je gewohnt (vgl. BVGE 2013/2 E. 9: Pro-
vinzen Hakkari und Sirnak). Wie die Vorinstanz darlegt, ist der Beschwer-
deführer noch jung, besitzt langjährige Berufserfahrung und verfügt über
ein ausgedehntes Beziehungsnetz. Eigenen Angaben zufolge hat er auch
gut verdient und ist finanziell gut dagestanden. Auch der gesundheitliche
Zustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug nicht als
unzumutbar erscheinen. Soweit in den medizinischen Berichten (vgl. A16
und A20) ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diag-
nostiziert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher
Probleme nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behand-
lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; 2011/50
E. 8.3). Die Türkei verfügt aber über Möglichkeiten zur Behandlung psychi-
scher Erkrankungen (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom
18. August 2016 zur Türkei,
kunftslaender/europa/tuerkei/160818-tur-schizophrenie-anonym.pdf, ab-
gerufen am 18. Dezember 2018).
9.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da indes mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind,
dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte,
die Fürsorgebestätigung fristgemäss nachgereicht worden ist sowie der
Beschwerdeführer aufgrund der Akten nach wie vor bedürftig ist, ist auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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