B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6964/2013
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Togo,
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und am 26. Juni 2013 summarisch zu seinem Gesuch befragt
wurde,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. November 2013 das
rechtliche Gehör zu einer Zuständigkeit Belgiens für sein Asylverfahren
sowie zu einer Wegweisung dorthin gewährt wurde und er sich in seiner
Stellungnahme vom 22. November 2013 gegen eine Überstellung nach
Belgien aussprach,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2013 – eröffnet am
4. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und
den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen,
auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 11. Dezember 2013 den Voll-
zug der Wegweisung per sofort provisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass sich das Bundesamt in der angefochte-
nen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise mit den Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt, die wesentlichen Sachverhaltsele-
mente gewürdigt und begründet hat, wieso die Zuständigkeit Belgiens für
die Durchführung des in der Schweiz anhängig gemachten Asylverfah-
rens gegeben sei,
dass sich folglich entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde S.4) die Rüge der Verletzung des
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rechtlichen Gehörs und der unvollständigen Abklärung des Sachverhalts
als unbegründet erweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass Belgien dem Beschwerdeführer
ein vom (…) März 2013 bis zum (…) Juni 2013 gültiges Schengen-Visum
ausgestellt hat,
dass die belgischen Behörden auf dieser Basis einer Übernahme des Be-
schwerdeführers (gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO) mit Schreiben vom
8. November 2013 ausdrücklich zugestimmt haben,
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dass die Argumentation des Beschwerdeführers, die Zuständigkeit Bel-
giens gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO sei zu Unrecht angenommen
worden, da er erst nach Ablauf des durch die belgischen Behörden aus-
gestellten Visums und ohne von diesem Gebrauch zu machen in das Ho-
heitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist sei, nicht gehört werden kann,
dass die Dublin-II-VO in erster Linie ein Regelwerk zwischen den Staaten
darstellt, die Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf die Prüfung
ihres Asylgesuches im "richtigen" Staat haben und sie sich deshalb auf
eine Verletzung einzelner Bestimmungen nur dann berufen können, wenn
diese als "self-executing" gelten,
dass eine Bestimmung dann als "self-executing" qualifiziert wird, wenn sie
nicht nur genügend bestimmt ist, sondern auch dazu dient, die Rechte
des Asylgesuchstellers zu schützen (vgl. BVGE 2010/27 E. 4–6
S. 370 ff.),
dass der angerufene Art. 9 Dublin-II-VO nicht "self-executing" in diesem
Sinne ist, da er nicht bezweckt, Rechte des Beschwerdeführers zu garan-
tieren, sondern sich die Bestimmung vielmehr alleine an die beteiligten
Staaten richtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4166/2013
vom 6. November 2013, E. 6),
dass eine in unrichtiger Anwendung der Zuständigkeitskriterien gestützte
Überstellungsentscheidung allenfalls dann im nationalen Rechtsmittelver-
fahren geltend gemacht werden könnte, wenn eine solche zu einer Ver-
letzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) führen oder be-
stimmte sonstige, Willkür gleichzusetzende Fehler bei der Rechtsanwen-
dung vorliegen würden (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG,
Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010 K6 zu Art. 18),
dass hiervon vorliegend aber nicht die Rede sein kann,
dass Belgien unter anderem Signatarstaat der EMRK ist und keine kon-
kreten Hinweise dafür vorliegen, dass dieser Staat sich nicht an die da-
raus resultierenden Verpflichtungen hält, weshalb die in der Eingabe vom
22. November 2013 geäussert Befürchtung, von den belgischen Behör-
den trotz bestehender Gefährdung in seinen Heimatstaat oder einen Dritt-
staat abgeschoben zu werden, als haltlos zu bezeichnen ist,
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dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht legitimiert ist, gel-
tend zu machen, die Zuständigkeit Belgiens sei zu Unrecht festgestellt
worden (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K10 zu Art. 19),
dass demzufolge – entgegen den Beschwerdevorbringen – keine Gründe
ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstel-
lung des Beschwerdeführers nach Belgien sprechen würden und die Zu-
ständigkeit dieses Landes somit gegeben ist,
dass im Weiteren keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine huma-
nitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung
des Beschwerdeführers nach Belgien als unzulässig erscheinen lassen,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch
die Überstellung nach Belgien die völkerrechtlichen Verpflichtungen und
Garantien nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), nach der EMRK, dem Internatio-
nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden,
dass es demnach vorliegend keinen Grund für die Anwendung der Sou-
veränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht
in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien
angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstands-
los erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb bereits diese Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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