B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6964/2015
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Silke Scheer,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 21. September 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchte,
dass am 29. September 2015 eine Befragung zur Person (BzP) durchge-
führt wurde, bei der die Beschwerdeführerin angab, sie habe im Jahr 2012
einen in der Schweiz lebenden Somalier, namens B._______, geheiratet
(religiöse Trauung in Abwesenheit des Ehemannes); am 1. Mai 2015 habe
sie ihren Heimatstaat verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Grie-
chenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt, wo
sie von der Polizei in ein überfülltes Camp gebracht worden sei, von dem
aus sie weiter nach Wien und von dort aus in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen
Verfahrenszuständigkeit Griechenlands, Ungarns oder Österreichs ge-
mäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO), sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde,
dass sie diesbezüglich ausführte, im Vergleich zur Schweiz, wo ihr Ehe-
mann lebe und bei dem sie bleiben wolle, habe sie in jenen Ländern nie-
manden; am ehesten gehe sie nach Österreich, in die anderen Staaten
wolle sie nicht,
dass das SEM die österreichischen Behörden am 8. Oktober 2015 gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwer-
deführerin ersuchte,
dass Österreich der Überstellung am 13. Oktober 2015 zustimmte,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 – eröffnet am 23. Ok-
tober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Österreich anordnete und die Beschwerdeführerin – unter Androhung der
zwangsweisen Überstellung im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin
vom 29. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragen liess, die Dispositivziffern 1 bis 4 und 6 der vorinstanz-
lichen Verfügung seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr
Asylgesuch einzutreten und von der Anordnung der Wegweisung abzuse-
hen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Aussetzung des
Vollzugs und Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde so-
wie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege "im Sinne von
Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG" (vgl. die Beschwerdeschrift S.
2) ersuchte,
dass der Beschwerde ein Heiratszertifikat betreffend die Beschwerdefüh-
rerin und B._______ vom 28. Oktober 2015, ausgestellt durch die Perma-
nent Mission of the Federal Republic of Somalia to the United Nations Of-
fice at Geneva and other International Organizations in Geneva beigelegt
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 30. Oktober 2015 der
Beschwerdeführerin und den beteiligten Behörden mitteilte, es sehe keine
Veranlassung zur Anordnung provisorischer Massnahmen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art.8–5 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort auf-
geführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin_III_VO; vgl. BVGE 2012/14 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art.7,
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder-
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
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Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht/Souveränitätsklausel; vgl. dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 15. Juli 2015 in Österreich
ein Asylgesuch gestellt hatte und am 16. Juli 2015 daktyloskopiert worden
war (vgl. die vorinstanzliche Akte A3/1),
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch des SEM um Wiederauf-
nahme am 13. Oktober 2015 zustimmten (vgl. A13/1),
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene gegen die Zuständig-
keit Österreichs zur Durchführung des Asylverfahrens einwendet, nach
Art. 9 Dublin-III-VO sei der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig, in dem der Antragsteller einen Familien-
angehörigen habe, der in seiner Eigenschaft als begünstigter internationa-
len Schutzes in diesem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt sei, ungeachtet
der Frage, ob die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden
habe,
dass als Familienangehöriger gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter an-
derem der Ehegatte oder ein Partner gelte, mit dem ein Antragsteller eine
dauerhafte Beziehung führe,
dass ihre (Beschwerdeführerin) familiären Verhältnisse einen regelmässi-
gen Kontakt zu ihrem Ehemann nicht zugelassen hätten und dieser nicht
nach Somalia habe reisen können, um die Heiratsdokumente offiziell be-
glaubigen zu lassen,
dass der von der somalischen Vertretung in Genf beglaubigte Heirats-
schein die religiöse Heirat in Somalia bestätige und den Willen der Be-
schwerdeführerin und ihres Ehemannes bezeuge, inskünftig in der
Schweiz zusammenzuleben,
dass sie bereits jetzt die Wochenenden nicht im Durchgangsheim, sondern
bei ihrem Mann verbringe, wo sie mit ihm Tisch und Bett teile,
dass ihr Mann und sie nun auch Vorbereitungen für eine Trauung nach
Schweizer Recht treffen würden,
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dass es sich beim vorliegenden Dublin-Verfahren um ein Wiederaufnah-
meverfahren handelt, bei dem praxisgemäss keine neuerliche Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO durchzuführen ist,
dass der mit einem neuen Asylgesuch befasste Mitgliedsstaat (vorliegend
die Schweiz) die Zuständigkeit nicht mehr mit Verweis auf die Kriterien des
Kapitels III der Dublin-Verordnung überprüfen kann, wenn der ersuchte Mit-
gliedsstaat (vorliegend Österreich) die Weideraufnehme akzeptiert hat (vlg.
BVGE 2012/4 E. 3.2),
dass somit grundsätzlich Österreich zur Durchführung des Asylverfahrens
der Beschwerdeführerin zuständig ist,
dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwendungen bei der Prü-
fung der Anwendung der Souveränitätsklausel zu berücksichtigen sind,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden
systemische Schachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden,
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung vor Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in
Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum
bezüglich der Frage verfügt, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche ei-
nen Selbsteintritt der Schweiz begründen,
dass das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche Hin-
dernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Ver-
träge einer Überstellung entgegenstehen,
dass es bei Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein Ermes-
sen unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässi-
ger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen
verfassungsrechtlichen Prinzipien gesetzeskonform auszuüben hat,
dass sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt seit
der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl.
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf beschränkt, ob das SEM sein Ermes-
sen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl.
zu Ganzen BVGE 2015/9 E.8),
dass keine völkerrechtlichen Bestimmungen ersichtlich sind, die einer
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Österreich entgegenstehen
würden,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie wieder-
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass die Vorinstanz betreffend den Schutzbereich von Art. 8 EMRK insbe-
sondere ausführte, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Be-
ziehung zu B._______ sei basierend auf ihren Angaben nicht als dauerhaft
im Sinne der Rechtsprechung zu werten,
dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind,
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dass sich eine Person gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richts auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nur dann be-
rufen kann, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefes-
tigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz bezieht (vgl. statt vieler BGE 130 II
281; 135 I 143, jeweils mit weiteren Hinweisen),
dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Dublin-III-VO zu berück-
sichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei
diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respek-
tive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge
und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Part-
ner aneinander zu beachten sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER / KATHA-
RINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich
1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER, in: Internationaler Kommentar zur Euro-
päischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, Köln/Ber-
lin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K- und T. gegen Finnland
[Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94,
§ 150),
dass der Partner der Beschwerdeführerin nach Gutheissung des Härtefall-
gesuchs gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG (SR 142.20) über eine Aufenthaltsbe-
willigung verfügt,
dass sein Aufenthaltsrecht jedoch nicht auf einem dauerhaften Rechtsan-
spruch beruht, womit er über keinen gefestigten Aufenthalt im Sinne der
erwähnten Rechtsprechung verfügt,
dass darüber hinaus bei der Beziehung der Beschwerdeführerin mit
B._______ derzeit offensichtlich (noch) nicht von einer dauerhaften Part-
nerschaft gesprochen werden kann, da die Beschwerdeführerin angab, ih-
ren Mann vor der Einreise in die Schweiz nie gesehen zu haben, und nun-
mehr seit der Einreise (vor knapp 1.5 Monaten) die Wochenenden bei die-
sem zu verbringen,
dass die auf Beschwerdeebene geschilderten Schwierigkeiten an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Österreich Art. 8
EMRK daher nicht verletzt,
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dass die beabsichtigte zivile Heirat in der Schweiz ebenfalls kein Überstel-
lungshindernis zu begründen vermag, zumal ein Ehevorbereitungsverfah-
ren in der Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Brautleute
nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb auch keine Verletzung von
Art. 12 EMRK und Art. 14 BV feststellbar ist,
dass die Vollzugsbehörden dem aktuellen Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin bei der Überstellung nach Österreich Rechnung tragen
und die dortigen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifi-
schen medizinischen Umstände ([…]) informieren werden (vgl. Art. 31 f.
Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermes-
sensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E.
10),
dass die Verfügung des SEM aus diesen Gründen zu bestätigen und die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
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aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: